L 8 SF 134/13 E

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SF 134/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters für Nachteile bei der Haushaltsführung

Ein ehrenamtlicher Richter hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung), wenn er Erwerbsersatzeinkommen in Form einer Rente bezieht, da er nach Sinn und Zweck dieses Gesetzes einem Erwerbstätigen gleichsteht.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter mit Fortbildungsveranstaltung des Sächsischen Landessozialgerichts am 29. Mai 2013 wird auf - 69,20 Euro - festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller, der eine Rente bezieht, beantragte am 17.06.2013 über seine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter mit Fortbildungsveranstaltung des Sächsischen Landessozialgerichts am 29. Mai 2013 in Chemnitz durch gerichtlichen Beschluss zu entscheiden.

I.

Über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG):

II.

Die Entschädigung ist auf 69,20 EUR festzusetzen.

Nach § 15 Abs. 1 JVEG erhält der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung. Diese umfasst Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG). Hier erhält der Antragsteller Fahrtkostenersatz sowie Entschädigung für Zeitversäumnis. Eine – vom Antragsteller insbesondere begehrte – Haushaltsführerentschädigung ist dagegen nicht zu berücksichtigen.

1. Der Fahrtkostenersatz beträgt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0,30 EUR für jeden gefahren Kilometer zuzüglich der aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Zu ersetzen sind dem Antragsteller danach 39,20 EUR. Er hat anlässlich der Wahl und Fortbildungsveranstaltung 62 Kilometer einfache Strecke zurückgelegt (62 km x 2 x 0,30 EUR = 37,20 EUR) und für die Benutzung des Parkhauses auf der Zwickauer Straße in Chemnitz 2,00 EUR verauslagt.

2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5,00 EUR je Stunde (§ 16 JVEG). Sie wird für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht für mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Hiernach beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis von 5:30 Stunden (bei einem Abgang von der Wohnung um 08:30 Uhr und einer Ankunft in der Wohnung um 14:00 Uhr) insgesamt 30,00 EUR.

3. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 17 Satz 1 JVEG (in der bis 31.07.2013 geltenden und hier weiter anzuwendenden Fassung) erhalten ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12,00 EUR je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind.

Zwar ist der Antragsteller als Rentner nicht erwerbstätig. Er bezieht jedoch eine Rente als Erwerbsersatzeinkommen (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) und ist damit nach Sinn und Zweck des § 17 JVEG einem Erwerbstätigen gleichgestellt (vgl. bereits Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 15.02.2011 – L 6 SF 47/09 ERI – juris RdNr. 42; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010 – L 2 SF 159/09 – juris; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011 – L 4 P 18/09 – juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012 – 5 Ws 63/12 – juris). Denn Sinn der Vorschrift ist es nicht, Beziehern von Erwerbsersatzeinkommen eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen, sondern Nachteile bei der Haushaltsführung, die "Nur-Hausfrauen" oder "Nur-Hausmännern" entstehen, auszugleichen, um damit zugleich der Unterbewertung von Arbeit in Haushalt und Familie entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. RdNr. 10 ff. zu § 21 JVEG, der die Entschädigung inhaltsgleich für Zeugen regelt).

Auch der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des JVEG einschließlich seiner §§ 17, 21 zum 01.07.2004 keine im Vergleich zur Vorgängerregelung im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010 – L 2 SF 159/09 – juris RdNr. 11 ff.) weitergehende Regelung schaffen (so wohl aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011 – L 4 P 18/09 – RdNr. 19), wie im Zuge der Änderung des § 17 JVEG durch das 2. Kostenrechtsmoderni sierungsgesetz nunmehr klargestellt worden ist. Die §§ 17, 21 JVEG sind nämlich mit Wirkung vom 01.08.2013 jeweils um den Satz 2: "Personen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind erwerbstätigen Personen gleichzustellen.", ergänzt worden. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 325) ausdrücklich, dass § 17 und § 21 JVEG "zur Klarstellung" im Sinne der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung ergänzt werden sollen, nach der Personen, die ein Erwerbsersatzeinkommen bzw. Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Rente oder Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch), keine Haushaltsführerentschädigung erhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes – hier das Bundessozialgericht – findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Dr. Wahl Voigt Salomo
Rechtskraft
Aus
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