L 9 R 1880/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4463/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1880/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Die Beklagte gewährte der 1947 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 25.10.2011 mit Bescheid vom 7.2.2012 ab 1.3.2012 eine Regelaltersrente i.H.v. 676,24 EUR. Der monatliche Zahlbetrag belief sich nach Abzug des Beitragsanteils der Klägerin zur Krankenversicherung und des Pflegeversicherungsbeitrags auf monatlich 607,60 EUR. Der Rentenberechnung zu Grunde lagen 24,6174 persönliche Entgeltpunkte. Dabei ergab sich ein Zuschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1.11.1969 bis 31.3.1992 von 14,4085 Punkten.

Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 1.3.2012, eingegangen bei der Beklagten am 5.3.2012, Widerspruch ein und berief sich darauf, dass in der Rentenauskunft vom 24.10.2005 angegeben worden sei, sie habe eine Altersrente von 820,00 EUR zu erwarten. Des Weiteren seien für ihre Ehezeit mehr Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Ehezeit habe nicht bereits am 31.3.1992 geendet. Sie sei vom Landgericht Freiburg und vom Oberlandesgericht Karlsruhe noch im Urteil aus dem Jahr 1996 als Ehefrau bezeichnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin begehre eine höhere Rente, ohne auf Fehler in der Rentenberechnung hinzuweisen. Auf die Auskunft in der Renteninformation könne die Klägerin nicht uneingeschränkt vertrauen. Diese enthalte vielmehr den Hinweis, dass die Entwicklung nicht vorhersehbar sei. Im Übrigen sei die jetzt bewilligte Bruttorente nicht niedriger, sondern höher als in der Renteninformation angegeben. Die Entgeltpunkte hätten sich seither nur geringfügig erhöht, weil nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit hinzugekommen seien. Das Ende der Ehezeit sei rechtskräftig vom Amtsgericht festgestellt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 6.9.2012 Klage zum SG erhoben, mit der sie eine höhere Rente in Höhe des Existenzminimums von 880,00 EUR begehrt.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.3.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2012 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15.03.2013 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zur weiteren Begründung werde auf den klagabweisenden Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Die hiergegen am 29.04.2013 eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 07.06.2013 zurückgewiesen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29.4.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie wiederholt, die Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 24.10.2005 mitgeteilt, dass sie ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente von etwa 820,00 EUR zu erwarten habe. Dabei sei sie von 24,3308 EP ausgegangen. Sie habe noch nicht in Altersrente gehen wollen, sei aber vom Arbeitsamt zur Antragstellung gezwungen worden. Sie habe die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht und verstehe nicht, weshalb hier ein Betrag abgezogen werde. Ab 01.03.2012 erhalte sie monatlich 607,60 EUR; dabei seien 24,6174 EP berücksichtigt. Die versprochenen 820,00 EUR habe sie nicht erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente von mindestens 820,00 EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, sie beziehe sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.08.2012. Das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid den Tatbestand richtig dargestellt und daraus die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen. Die Klägerin begehre eine höhere als die bewilligte Rente, ohne eine fehlerhafte Berechnung geltend zu machen oder zu begründen. Soweit sie sich auf die erteilte Renteninformation berufe, stelle diese erstens keine Garantie für die spätere Rentenhöhe dar und zweitens würden die zu erwartenden Bruttorentenbeträge von der später bewilligten Rente sogar noch übertroffen.

Ausweislich des Schreibens des Landkreises vom 10.04.2012 erhält die Klägerin seit 01.03.2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 212,72 EUR.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben gemäß § 235 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Abs. 2 erreichen Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze entsprechend der Tabelle zu § 235 SGB VI angehoben, wobei für Versicherte mit dem Geburtsjahr 1947 die Anhebung um einen Monat auf 65 Jahre und einen Monat erfolgt.

Dementsprechend hat die 1947 geborene Klägerin Anspruch auf die Regelaltersrente ab dem 01.03.2012, wie die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 07.02.2012 entschieden hat.

Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich gemäß § 64 SGB VI durch die Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts, wobei der Wert dieser Faktoren bei Beginn der Rente zu Grunde zu legen ist.

Die persönlichen Entgeltpunkte bei der Klägerin betragen bei Beginn der Rente 24,6174, der Rentenartfaktor der Rente wegen Alters beträgt gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI 1,0 und der aktuelle Rentenwert 27,47 EUR. Daraus ergibt sich eine Bruttorente von 676,24 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Entgeltpunkte für die Versicherungszeiten unzutreffend ermittelt hätte sind nicht vorhanden und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Ehe habe länger gedauert als von der Beklagten ausgewiesen (Ehezeit vom 01.11.1969 bis 31.03.1992), berücksichtigt die Klägerin offensichtlich nicht, dass nach § 1587 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch a.F. bzw. nunmehr § 3 Versorgungsausgleichsgesetz das Ende der Ehe das Ende des Monats vor Zustellung der Scheidungsklage ist, und nicht die Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urteil vom 16.09.1994, rechtskräftig seit 16.03.1995).

Soweit sich die Klägerin auf die Renteninformation vom 24.10.2005 beruft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Auskunft nach dem damals geltenden Rentenrecht erfolgte und gesetzliche Änderungen sich auf ihre Rente auswirken konnten, worauf die Beklagte im Schreiben vom 24.10.2005 ausdrücklich hingewiesen hat. Außerdem hat die Beklagte auch darauf aufmerksam gemacht, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind. Ausgehend von den damaligen Verhältnissen hätte die von der Klägerin erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr einer monatlichen Altersrente von 635,76 EUR entsprochen. Bei Zahlung weiterer Beiträge – wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre – hätte die Klägerin ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen voraussichtlich eine Altersrente von 708,05 EUR erreicht. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei künftigen Rentenanpassungen die Rente von 708,05 EUR höher ausfallen und je nach Anpassungssatz 770,00 EUR bzw. 820,00 EUR (1,5 % bzw. 2,5 %) betragen könne. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch sie die Entwicklung nicht vorhersehen könne. Irgendeinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe konnte die Klägerin aus der Renteninformation nicht herleiten. Im Übrigen beträgt die Bruttorente der Klägerin 676,24 EUR und ist damit höher als der in der Renteninformation vom 24.10.2005 genannte Betrag von 635,76 EUR.

Der Umstand, dass die Klägerin den Betrag von 708,05 EUR nicht erreicht hat, beruht darauf, dass sie vom 01.01.2005 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II bezogen hat, das niedriger war als das zuvor bezogene Arbeitslosengeld I (Alg I) und somit die Beiträge den Durchschnitt der letzten fünf Jahre, d.h. der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004, während der die Klägerin teilweise erwerbstätig war und anschließend Alg I bezogen hat, nicht mehr erreicht haben.

Da auch die von der Beklagten erwarteten Rentenanpassungen i.H.v. 1,5 % bzw. 2,5 % nicht erfolgt sind, ist es nicht zu dem erwarteten Anstieg der Altersrente gekommen.

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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