L 11 AS 679/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 628/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 679/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs und Fahrtkosten.
2. Kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs 4 SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen erbracht werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist eine Zusicherung über die vorläufige Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten im Rahmen der Arbeitsförderung und die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.09.2013 bewilligte ihm der Ag Alg II mit Bescheid vom 14.02.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.06.2013 und 09.10.2013. Mit Bescheid vom 14.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.10.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 bewilligt.

Mit Bescheid vom 07.02.2012 hatte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV), dem ASt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (iSd § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) dem Grunde nach bewilligt und mit Bescheid vom 04.12.2012 dahingehend konkretisiert, den Integrationsfachdienst (IFD) zu beteiligen, um für den ASt einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu erschließen. In diesem Zusammenhang informierte der IFD den ASt mit Schreiben vom 19.03.2013 darüber, dass er von der DRV beauftragt worden sei, den ASt für die Dauer von sechs Monaten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen. Für ein Erstgespräch wurde dem ASt ein Termin am 29.04.2013 in den Räumlichkeiten des IFD (in A-Stadt) vorgeschlagen.

Am 22.03.2013 beantragte der ASt beim Ag die Erteilung einer Zusage, dass dieser die Bewerbungs- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit den von der DRV zu erbringenden Teilhabeleistungen entstehen würden, im Wege einer Vorausleistung erbringen werde, denn die DRV selbst erbringe keine Vorausleistungen. Allein aus dem Alg II könne er kostenaufwändige Vorleistungen, wie zB Bahnfahrkarten zu Vorstellungsgesprächen, nicht finanzieren. Insoweit erwarte er eine verbindliche Rechtsauskunft. Zugleich beantragte er wegen der Aufnahme der Maßnahme am 29.04.2013 die Bewilligung eines Mehrbedarfes für erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 21 Abs 4 SGB II.

Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte der Ag dem ASt mit, dass aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers Leistungen nicht erbracht werden könnten; wegen anfallender Kosten für Bewerbungen und Fahrtkosten müsse er sich an die DRV wenden. Am 08.04.2013 (Schreiben vom 05.04.2013) wandte sich der ASt gegen die "Rechtsauskunft" des Ag. Mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 lehnte es der Ag ab, dem ASt einen Bedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB II zu bewilligen. Allein die Zuweisung zum IFD begründe keinen Anspruch auf Mehrbedarf. In Bezug auf die im Zusammenhang mit den Rehabilitationsleistungen anfallenden Fahrt- und Bewerbungskosten und den Mehrbedarf hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 05.04.2013 bzw 15.04.2013 einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 8 AS 386/13 ER und S 8 AS 441/13 ER). Das SG hat die Verfahren verbunden und die Anträge mit Beschluss vom 08.05.2013 abgelehnt. Eine dagegen vom ASt eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2013 zurückgewiesen (L 11 AS 346/13 B ER).

Unter Mitteilung, die Maßnahme beim IFD solle nunmehr am 04.06.2013 beginnen, beantragte der ASt am 27.05.2013 erneut die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II. Der Ag lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.05.2013 ab. Widerspruch dagegen ist nach Aktenlage nicht eingelegt worden.

Die DRV hob mit Bescheid vom 18.07.2013 ihren Bewilligungsbescheid vom 07.02.2012 auf. Eine Integration habe nicht erfolgen können, da der ASt die ihm bewilligten Leistungen nicht wahrgenommen bzw. an die Teilnahme immer weitere neue Bedingungen geknüpft habe. Von einer Erfolgsaussicht, eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen, könne nicht mehr ausgegangen werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 zurück. Nach Auskunft des Bevollmächtigten des ASt hat dieser dagegen beim SG Klage erhoben.

Bereits am 27.05.2013 hat der ASt beim SG beantragt (S 8 AS 628/13 ER), den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs 4 SGB II iVm § 33 SGB IX zu verurteilen. Im Einvernehmen mit der DRV sei der Beginn der Maßnahme beim IFD auf den 04.06.2013 verschoben worden. Dies sei nicht wegen gesundheitlicher Gründe, sondern wegen der zunächst vorzunehmenden Klärung eines Anspruchs nach § 21 Abs 4 SGB II erfolgt. Die DRV sei nicht bereit, die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben (Fahrtkosten und Bewerbungskosten) im voraus zu übernehmen. Würde er dies selbst tun, würde sofort eine existenzielle Notlage entstehen.

Mit einem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20.06.2013 (S 8 AS 731/13 ER) hat der ASt beim SG beantragt, den Ag im Rahmen der Förderung der Arbeitsaufnahme zu verpflichten, seine außerhalb von Rehabilitationsleistungen anfallenden Fahrt- und Bewerbungskosten zu übernehmen. Durch die Weigerung der Übernahme entsprechender Kosten würde insbesondere jede Eigeninitiative verhindert.

Mit Beschluss vom 04.07.2013 hat das SG die Verfahren S 8 AS 628/13 ER und S 8 AS 731/13 ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Anträge mit Beschluss vom 10.09.2013 abgewiesen. Im Hinblick auf den Mehrbedarf fehle ein Anordnungsanspruch, da die DRV mit Bescheid vom 18.07.2013 ihren Bewilligungsbescheid aufgehoben habe, und eine weitere Maßnahme auch nicht zu erwarten sei. Bezüglich Fahrtkosten und Bewerbungskosten habe der Ag zutreffend auf die Zuständigkeit der DRV verwiesen.

Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim LSG eingelegt. Die Entscheidung der DRV sei nicht rechtskräftig, da er fristgemäß dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Vorleistungspflicht des Ag iSv § 23 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei notwendig, sonst trete eine existenzielle Notlage ein. Es könne nicht sein, dass er selbst sämtliche Fahrt- und Bewerbungskosten, auch kurzfristige und deshalb besonders teure Bahnkarten, aus der Regelleistung vorstrecken solle. Durch die Weigerung der Gewährung des Mehrbedarfs werde es ihm unmöglich gemacht, an der Integrationsmaßnahme teilzunehmen. Entsprechende Mehrkosten könne er nicht tragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - nach der Verbindung der beiden erstinstanzlichen Verfahren - zum einem die Erteilung einer Zusicherung durch den Ag, Vorausleistungen iSd § 23 SGB III hinsichtlich Fahrt- und Bewerbungskosten zu erbringen, und zum anderen die Zahlung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs 4 SGB II.

Soweit der ASt eine Zusage seitens des Ag begehrt, dieser habe im Wege der Vorausleistung nach § 23 SGB III Bewerbungs- und Fahrtkosten vorzufinanzieren, hat der ASt insoweit bislang noch keine konkreten Aufwendungen geltend gemacht, so dass sein Anliegen allein dahingehend zu qualifizieren ist, es sei eine Zusicherung (iSd § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) zu erteilen, bei Geltendmachung konkreter Kosten diese im Wege der Vorausleistung an den ASt zu erbringen. Inhaltlich hat bereits der Ag dieses Begehren mit Schreiben vom 26.03.2013 abgelehnt, so dass hierin zugleich eine Ablehnung zu sehen ist, die beantragte Zusicherung zu erteilen. Hiergegen hat der ASt am 05.04.2013 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist.

Darüber hinaus hat der ASt die Zahlung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs 4 SGB II geltend gemacht, wobei zu beachten ist, dass eine gesonderte Bewilligung oder Ablehnung von Mehrbedarfen ausgeschlossen ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 16.10.2008 - L 11 AS 337/06 - juris), so dass der dem Eilverfahren zugrundeliegende Ablehnungsbescheid vom 10.04.2013 sich darauf beschränkt, eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 14.02.2013 für den dort geregelten Leistungszeitraum (01.04.2013 bis 30.09.2013) abzulehnen, weil der geltend gemachte Mehrbedarf nicht zu beanspruchen sei.

Soweit es um die Zahlung des Mehrbedarfs geht, ist ein (erneuter) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind vorliegend höhere Leistungen im Hinblick auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.09.2013. Zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG war dieser Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen und eine Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.10.2013 noch nicht erfolgt. Für diesbezügliche Leistungen bedürfte es damit zunächst eines (weiteren) Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG, dem ein mögliches Hauptsacheverfahren mit dem Leistungszeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014 zugrunde liegen würde. Eine Entscheidung des SG im bisherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt insofern nicht vor. Damit wird aber der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 15.04.2013 in Bezug auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 lediglich wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 01.10.2013 (L 11 AS 346/13 B ER) abgelehnt worden ist.

Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl Beschluss des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86b Rn 45a). Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Auch zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 01.10.2013 hatte der ASt bereits Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid der DRV vom 18.07.2013 eingelegt. Auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich erteilten Widerspruchsbescheid der DRV vom 16.10.2013 und die dagegen beim SG erhobene Klage ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, da sich die im Beschluss vom 01.10.2013 dargelegte fehlende aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs 2 Nr 3 SGG generell auf Rechtsbehelfe und nicht lediglich auf einen Widerspruch bezieht.

Das Anliegen des ASt auf Zusicherung einer Vorleistung in Bezug auf Fahrt- und Bewerbungskosten nach § 23 SGB III kann er in der Hauptsache im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen, so dass insoweit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.

Hierbei ist eine vorläufige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn.652).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86b Rn 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

Unter Beachtung dieser Überlegungen ist dem ASt einstweiliger Rechtsschutz auch für die begehrte Zusicherung der Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten als Vorleistung nicht zu gewähren. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.

Nach § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 1 SGB III kann der Ag den ASt bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Leistung steht mithin im Ermessen des Ag. Auch bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen gibt das Gesetz damit keine bestimmte Rechtsfolge vor. Der ASt hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht aber auf eine bestimmte Leistung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Kostenübernahme. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (vgl dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 - L 5 AS 454/10 B ER - juris). Der Ag ist damit nicht verpflichtet, dem ASt vorab zuzusichern, Fahrt- und Bewerbungskosten zu übernehmen. Dies ist vielmehr jeweils im Einzelfall zu prüfen und vom Ag zu entscheiden. Die Übernahme von konkret bevorstehenden Kosten hat der ASt aber gerade nicht geltend gemacht. Effektiver Rechtsschutz wird damit nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann sich der ASt an den Ag mit einem Antrag in Bezug auf konkret bevorstehende Bewerbungskosten wenden und ggf bei einer ablehnenden Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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