L 6 AS 230/13 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 40 AS 350/13 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 230/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn streitig ist, ob ein Widerspruch, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, fristgerecht erhoben wurde, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren, sondern durch eine Sicherungsanordnung, mit der der Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig untersagt wird.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen S 10 AS 531/12 anhängige Klageverfahren.

Die Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 – L 6 AS 52/11 B PKH –, zitiert nach juris) zulässig, auch wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, da für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 11. August 2010 kein Raum mehr ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne verlangt nicht die Gewissheit des Erfolges, erfordert aber zumindest die realistische Möglichkeit des Obsiegens. Dies ist auch zu bejahen, wenn die der Klage zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar ist und die Klage danach Erfolg hätte oder wenn die Sachentscheidung des Gerichts umfangreiche Ermittlungen voraussetzt.

An hinreichender Erfolgsaussicht in diesem Sinn mangelt es zum Teil schon deshalb, weil die Klage wegen Teilzeiträumen bereits unzulässig ist. Der zur Überprüfung gestellte Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 ist nämlich bezüglich der Leistungsmonate August bis Oktober 2009 selbst Gegenstand von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 17. September 2009 und 21. Januar 2010 geworden, die ihrerseits Gegenstand von Überprüfungsanträgen der Kläger vom 8. Februar 2011 sind. Der Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2009 ist dabei vor dem SG Itzehoe unter dem Aktenzeichen S 10 AS 51/12 rechtshängig, so dass der Zulässigkeit der hiesigen Klage insoweit schon die doppelte Rechtshängigkeit entgegensteht.

Ob dies auch für den August 2009 gilt, kann der Senat aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Dies kann aber auch offen bleiben, denn ungeachtet der Frage der Zulässigkeit mangelt es dem Überprüfungsbegehren der Kläger auch in der Sache an der hinreichenden Erfolgsaussicht.

Soweit das Sozialgericht gestützt auf eine ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts bereits die Pflicht des Beklagten zu einer erneuten Sachprüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bei Fehlen einer Begründung des Überprüfungsantrages verneint hat, ist eine Differenzierung geboten. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2011 – L 22 R 921/09 –, juris). Ein zwei- oder mehrstufiges Prüfungsschema mit der Folge, dass ein Antragsteller mangels eigenem Vortrag auch dann erfolglos bliebe, wenn der frühere Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist, besteht im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gerade nicht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdn. 34). Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 44 Abs. 1 SGB X zwei unterschiedliche Rücknahmegründe vorsieht, nämlich die unrichtige Anwendung des Rechts bei Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes und die Annahme eines falschen Sachverhalts. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen (vgl. BSG a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen. Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung, sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.

Nach diesen Maßstäben bietet das Überprüfungsbegehren der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben während des gesamten Verfahrens weder im Antrags- und Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Beschwerdeverfahren vorgetragen, ob und inwieweit die Entscheidung vom 7. Juni 2009 in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Außer der abweichenden Höhe des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2), die Grundlage für die Aufhebungsentscheidungen vom 17. September 2009 und vom 21. Januar 2010 war, ist für den Senat eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 7. Juni 2009 in tatsächlicher Hinsicht auch nicht ersichtlich. Eine falsche Rechtsanwendung des Beklagten bei Erlass des genannten Bescheides ist ebenfalls nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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