Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 736/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Anfrageverfahren die Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung ihres Auftragnehmers.
Die Klägerin betreibt in A. und Umgebung mehrere Fitnessstudios. Der am 00.00.0000 geborene Beigeladene war auf der Grundlage eines am 00.00.0000 mit ihr geschlossenen Dienstvertrages im Rahmen der Akquise und Beratung von Kunden für sie tätig. Unter dem 00.00.0000 begehrte die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen eines Anfrageverfahrens die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen. Die Beklagte zog den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Dienstvertrag bei und wertete Rechnungen aus, welche der Beigeladene in Ausübung seiner Dienstleistung der Klägerin gestellt hatte. Nach Anhörung der Klägerin unter dem 00.00.000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 fest, bei der Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen handele es sich um eine abhängige Beschäftigung. Wegen Geringfügigkeit bestehe indessen keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und auch nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin legte am 00.00.0000 Widerspruch ein und führte aus, es handele sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.000 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.0.000 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene für sie keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und insoweit nicht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterfiel.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und (negative) Feststellungsklage ist unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der der Beigeladene für sie keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, fehlt es an einem Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses ist – von den in § 55 Abs. 1 SGG genannten Ausnahmen abgesehen – nicht zulässig. Im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) besteht indessen kein Interesse der Beteiligten an der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; ferner BSG, Urteile vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R = juris und B 12 KR 31/07 R = juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rdnr. 9).
Soweit die Klägerin weiter die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begehrt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Denn die Beklagte hat hierüber bereits ausdrücklich entschieden und eine Versicherungspflicht in diesen Zweigen (und in der Arbeitslosenversicherung) verneint. Dass die Klägerin diese Feststellung mit Blick auf die unzulässige Elementenfeststellung begehrt ("insoweit"), vermag hieran nichts zu ändern. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. eines einzelnen Elements, sondern um ein Element der Begründung. Abgesehen hiervon ist für eine solche Feststellung schon deshalb kein Raum, weil die Unzulässigkeit der Elementenfeststellung in diesem Bereich (s.o.) andernfalls konterkariert würde. Das Verbot einer Elementenfeststellung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass neben der begehrten Elemtenfeststellung die weitere Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach richtet sich der Streitwert, soweit nichts anders bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der klagenden Seite für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.- Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. In Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist, soweit eine geringfügige Beschäftigung festgestellt wurde, von einem Streitwert in Höhe von 20% der Geringfügigkeitsgrenze, hochgerechnet auf drei Jahre, auszugehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 – L 16 B 3/07 R = juris; ebenso Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, Abschnitt C. VI. 2.2), folglich also von rund 3.000,- Euro (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung: 400 Euro x 36 Monate = 14.400,- Euro). Demnach war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Anfrageverfahren die Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung ihres Auftragnehmers.
Die Klägerin betreibt in A. und Umgebung mehrere Fitnessstudios. Der am 00.00.0000 geborene Beigeladene war auf der Grundlage eines am 00.00.0000 mit ihr geschlossenen Dienstvertrages im Rahmen der Akquise und Beratung von Kunden für sie tätig. Unter dem 00.00.0000 begehrte die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen eines Anfrageverfahrens die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen. Die Beklagte zog den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Dienstvertrag bei und wertete Rechnungen aus, welche der Beigeladene in Ausübung seiner Dienstleistung der Klägerin gestellt hatte. Nach Anhörung der Klägerin unter dem 00.00.000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 fest, bei der Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen handele es sich um eine abhängige Beschäftigung. Wegen Geringfügigkeit bestehe indessen keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und auch nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin legte am 00.00.0000 Widerspruch ein und führte aus, es handele sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.000 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.0.000 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene für sie keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und insoweit nicht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterfiel.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und (negative) Feststellungsklage ist unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der der Beigeladene für sie keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, fehlt es an einem Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses ist – von den in § 55 Abs. 1 SGG genannten Ausnahmen abgesehen – nicht zulässig. Im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) besteht indessen kein Interesse der Beteiligten an der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; ferner BSG, Urteile vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R = juris und B 12 KR 31/07 R = juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rdnr. 9).
Soweit die Klägerin weiter die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begehrt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Denn die Beklagte hat hierüber bereits ausdrücklich entschieden und eine Versicherungspflicht in diesen Zweigen (und in der Arbeitslosenversicherung) verneint. Dass die Klägerin diese Feststellung mit Blick auf die unzulässige Elementenfeststellung begehrt ("insoweit"), vermag hieran nichts zu ändern. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. eines einzelnen Elements, sondern um ein Element der Begründung. Abgesehen hiervon ist für eine solche Feststellung schon deshalb kein Raum, weil die Unzulässigkeit der Elementenfeststellung in diesem Bereich (s.o.) andernfalls konterkariert würde. Das Verbot einer Elementenfeststellung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass neben der begehrten Elemtenfeststellung die weitere Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach richtet sich der Streitwert, soweit nichts anders bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der klagenden Seite für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.- Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. In Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist, soweit eine geringfügige Beschäftigung festgestellt wurde, von einem Streitwert in Höhe von 20% der Geringfügigkeitsgrenze, hochgerechnet auf drei Jahre, auszugehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 – L 16 B 3/07 R = juris; ebenso Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, Abschnitt C. VI. 2.2), folglich also von rund 3.000,- Euro (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung: 400 Euro x 36 Monate = 14.400,- Euro). Demnach war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
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