Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 7211/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 174/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 114 Abs. 3 SGG ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen.
Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde vom 21. Januar 2014 gegen den dem Kläger am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss vom 19. Dezember 2013 über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 114 Rdnr. 9). Der Aussetzungsbeschluss zählt weder zu den in § 172 Abs. 2 SGG aufgeführten Verfügungen und Entscheidungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, noch ist einer der Beschwerdeausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 SGG gegeben.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Es lässt sich bereits nicht feststellen, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft D , Zweigstelle M (Az. 169 Js 30690/10), geführtes Strafverfahren gegeben sind. Eine Beiziehung der Strafakten erfolgte im vorliegenden Verfahren noch nicht. Auch machten die Beteiligten in ihren Schriftsätzen zu diesem Strafverfahren noch keine Angaben. Sofern das Sozialgericht anderweitig, etwa aus weiteren anhängigen Verfahren des Klägers, Kenntnis von diesem Strafverfahren erlangt haben sollte, ist dies im vorliegenden Klageverfahren nicht aktenkundig gemacht. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welche Bezüge das genannte Strafverfahren zum vorliegenden Klageverfahren hat.
Unabhängig davon ist der Beschluss vom 19. Dezember 2013 bereits deswegen rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, der Beschluss aber eine solche Ermessensentscheidung nicht erkennen lässt. Denn wenn die Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 SGG vorliegen, hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens unter Berücksichtigung der für und gegen eine Aussetzung der Verhandlung sprechenden Umstände abzuwägen, ob eine solche zweckmäßig ist. Für eine Aussetzung sprechende Umstände können etwa neben erweiterter Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zum Beispiel eine sich durch die Aussetzung ergebende Arbeitserleichterung, die Vermeidung von Doppelermittlungen oder die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen sein. Auf der anderen Seite ist gegebenenfalls eine Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 27. September 2001 – L 3 B 73/01 – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2006 – L 13 AL 2346/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2007 – L 19 B 12/07 AL – JURIS-Dokument Rdnr. 10; OLG München, Beschluss vom 18. März 2008 – 10 W 1000/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 16; Keller, a. a. O., Rdnr. 7, m. w. N.). Ist die Entscheidung des Sozialgerichts, wie hier, überhaupt nicht begründet, ist eine Ermessensentscheidung nicht erkennbar und der angefochtene Beschluss allein aus diesem Grund aufzuheben (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 1980 – 4 W 34/80 – NJW 1980, 2534 = JURIS-Dokument).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde vom 21. Januar 2014 gegen den dem Kläger am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss vom 19. Dezember 2013 über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 114 Rdnr. 9). Der Aussetzungsbeschluss zählt weder zu den in § 172 Abs. 2 SGG aufgeführten Verfügungen und Entscheidungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, noch ist einer der Beschwerdeausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 SGG gegeben.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Es lässt sich bereits nicht feststellen, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft D , Zweigstelle M (Az. 169 Js 30690/10), geführtes Strafverfahren gegeben sind. Eine Beiziehung der Strafakten erfolgte im vorliegenden Verfahren noch nicht. Auch machten die Beteiligten in ihren Schriftsätzen zu diesem Strafverfahren noch keine Angaben. Sofern das Sozialgericht anderweitig, etwa aus weiteren anhängigen Verfahren des Klägers, Kenntnis von diesem Strafverfahren erlangt haben sollte, ist dies im vorliegenden Klageverfahren nicht aktenkundig gemacht. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welche Bezüge das genannte Strafverfahren zum vorliegenden Klageverfahren hat.
Unabhängig davon ist der Beschluss vom 19. Dezember 2013 bereits deswegen rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, der Beschluss aber eine solche Ermessensentscheidung nicht erkennen lässt. Denn wenn die Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 SGG vorliegen, hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens unter Berücksichtigung der für und gegen eine Aussetzung der Verhandlung sprechenden Umstände abzuwägen, ob eine solche zweckmäßig ist. Für eine Aussetzung sprechende Umstände können etwa neben erweiterter Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zum Beispiel eine sich durch die Aussetzung ergebende Arbeitserleichterung, die Vermeidung von Doppelermittlungen oder die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen sein. Auf der anderen Seite ist gegebenenfalls eine Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 27. September 2001 – L 3 B 73/01 – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2006 – L 13 AL 2346/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2007 – L 19 B 12/07 AL – JURIS-Dokument Rdnr. 10; OLG München, Beschluss vom 18. März 2008 – 10 W 1000/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 16; Keller, a. a. O., Rdnr. 7, m. w. N.). Ist die Entscheidung des Sozialgerichts, wie hier, überhaupt nicht begründet, ist eine Ermessensentscheidung nicht erkennbar und der angefochtene Beschluss allein aus diesem Grund aufzuheben (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 1980 – 4 W 34/80 – NJW 1980, 2534 = JURIS-Dokument).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
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