L 10 AS 881/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 31391/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 881/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010 sowie des Bescheides des Beklagten vom 05. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008 verurteilt, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 zu zahlen, und zwar der Klägerin iHv 507,92 EUR und dem Kläger iHv 507,91 EUR. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008.

Die 1976 geborene Klägerin, die die russische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland besitzt, lebte im März 2007 in P und übte in der M in B eine selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin aus. Sie bezog von der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - zuletzt im Leistungszeitraum vom 01. November 2006 bis zum 30. April 2007 iHv monatlich 662,70 EUR (Bescheid vom 10. November 2006) sowie Einstiegsgeld vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 iHv monatlich 86,25 EUR (Verlängerungsbescheid vom 03. Januar 2007).

Auf den Antrag der Klägerin, die im Hinblick auf ihre Schwangerschaft und ihre selbständige Tätigkeit in B die Zustimmung zu einem Umzug nach B begehrte, bescheinigte die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Bescheid vom 27. März 2007 die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels. Außerdem enthält der Bescheid den Hinweis, dass die Angemessenheitsgrenze für eine 2-Raum-Wohnung bzw für einen 2-Personenhaushalt in B bei einer Bruttowarmmiete iHv 444,00 EUR liege und dass das vorgelegte Wohnungsangebot für die M (5.OG) nur in Höhe von 444,00 EUR bestätigt werden könne. Unter dem 17. April 2007 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter), der für die M in B örtlich zuständige Grundsicherungsträger, gegenüber dem künftigen Vermieter folgende Kostenzusage: "Entsprechend dem Angebot vom 16. März 2007 erkenne ich für die 2-Raum-Wohnung in B, Mstraße, die Gesamtmiete von 444,00 EUR als angemessen an".

Die Klägerin stellte am 24. April 2007 einen Leistungsantrag bei dem Beklagten und legte neben einem Mutterpass (voraussichtlicher Geburtstermin am Oktober 2007) einen von ihr am 16. April 2007 für die Zeit ab dem 01. Mai 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über eine 60,49 qm große ölzentralbeheizte Wohnung im Hause M (beheizte Wohnfläche des Hauses: 1.864,84 qm) vor, bei der die Warmwasseraufbereitung über Strom erfolgt und für die monatlich 470,00 EUR (Nettokaltmiete 330,00 EUR, Betriebskostenvoraus-zahlung 100,00 EUR und Heizkostenvorauszahlung 40,00 EUR) zu zahlen waren. Mit Bescheid vom 02. Mai 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für werdende Mütter und eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 437,47 EUR (444,00 EUR abzüglich Warmwasserkostenpauschale iHv 6,53 EUR).

Im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung in der M bewilligte der Beklagte der Klägerin weiter mit Bescheid vom 19. Juli 2007 ein Darlehen für die Übernahme einer Mietkaution iHv 990,00 EUR. Nach dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Darlehensvertrag ist die Rückzahlung des Darlehens mit Beendigung des Mietverhältnisses oder mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit fällig.

Am. September 2007 wurde der Kläger geboren. Die Klägerin machte keine Angaben zu dem Kindsvater; er wohne nicht in Deutschland und sie kenne seine Daten nicht.

Der Beklagte bewilligte den Klägern für Leistungszeiträume ab dem 01. November 2007 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv nunmehr 444,00 EUR (vorläufiger Bescheid vom 19. Dezember 2007 für den Leistungszeitraum vom 01. November bis zum 31. Dezember 2007 und weiterer endgültiger Bescheid vom 19. Dezember 2007 für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. April 2008). Die hiergegen eingelegten Widersprüche blieben ebenso wie die anschließende Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, mit der die Berücksichtigung der gesamten Bruttowarmmiete als Unterkunftsbedarf geltend gemacht worden war, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 und Urteil des SG Berlin vom 28. Januar 2011, S 53 AS 16040/08).

Die Klägerin stellte ihre selbständige Tätigkeit zum 01. Januar 2008 ein.

Mit Bescheid vom 24. April 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern im Leistungszeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 laufende Leistungen iHv 845,00 EUR monatlich (für die Klägerin: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts(inkl Mehrbedarf) von 472,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung von 222,00 EUR sowie für den Kläger: Leistungen für Unterkunft und Heizung von 151,00 EUR). Dabei wurden auf den Bedarf des Klägers Kindergeld iHv 154,00 EUR und Unterhaltsvorschussleistungen iHv 125,00 EUR angerechnet.

Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 setzte der Beklagte die Erhöhung der Regelleistung zum 01. Juli 2008 um und bewilligte den Klägern im Leistungszeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen iHv 853,00 EUR monatlich (für die Klägerin: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts(inkl Mehrbedarf) von 477,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung von 222,00 EUR sowie für den Kläger: Leistungen für Unterkunft und Heizung von 154,00 EUR (unter Anrechnung von Kindergeld iHv 154,00 EUR und Unterhaltsvorschussleistungen iHv 125,00 EUR )).

Die Klägerin reichte am 04. August 2008 die Heiz- und die Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters vom 23. Juli 2008 bei dem Beklagten ein. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2007 (Anteil der Kläger vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 2007) wurde der Klägerin ein Nachzahlungsbetrag iHv 116,22 EUR (jährliche Kosten iHv 916,22 EUR abzüglich geleisteter Vorauszahlung iHv 800,00 EUR) in Rechnung gestellt. Die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 wies einen Betrag iHv 925,61 EUR (jährliche Kosten iHv 1.405,61 EUR abzüglich geleisteter Vorauszahlung iHv 480,00 EUR) aus. Der Nachzahlungsbetrag iHv insgesamt 1.041,83 EUR sei bis zum 20. August 2008 auf das bekannte Konto zu überweisen.

Mit Bescheid vom 05. August 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Betriebs- und der Heizkostennachforderung ab, da die von ihm zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf 444,00 EUR monatlich "gedeckelt" seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger vom 15. August 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 – – zurück.

Zum 01. Oktober 2008 kündigte die Klägerin die Wohnung in der M und verzog mit dem Kläger mit Zustimmung des Beklagten in eine Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse in B-C.

Mit der am 09. Oktober 2008 erhobenen Klage vor dem SG Berlin haben die Kläger die Übernahme der Heiz- und der Betriebskostennachforderung iHv insgesamt 1.041,83 EUR begehrt. Bei der Anmietung der Wohnung habe die Klägerin nicht wissen können, in welcher Höhe letztlich Betriebskosten zu zahlen seien. Bezüglich der Heizkosten sei mitzuteilen, dass es sich bei der zu beheizenden Wohnung um eine in der 5. Etage gelegene Eckwohnung gehandelt habe. Die Wohnung sei weiter feucht gewesen und im Badezimmer habe sich Schimmel befunden. Dass der damalige Vermieter die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen zu niedrig angesetzt habe, um die Wohnung besser vermieten zu können, sei den Klägern nicht anzulasten.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 hat der frühere Vermieter der Klägerin ihr gegenüber mitgeteilt, dass die Forderung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung iHv 1.041,83 EUR mit dem Auszahlungsanspruch über die Kaution zuzüglich Zinsen iHv 1.018,25 EUR verrechnet werde. Der Beklagte hat im Hinblick auf das laufende Verfahren den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens für die Mietkaution betreffend die Wohnung in der M ruhend gestellt.

Mit Urteil vom 25. März 2010 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erstattung der Nachzahlung aus der Betriebs- und der Heizkostenabrechnung vom 23. Juli 2008. Zwar gehörten Betriebs- und Heizkostennachforderungen als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, hier also zum Bedarf für August 2008. Gleichwohl hätten die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung, denn ihr Anspruch auf Erstattung der Unterkunfts- und Heizungskosten sei auf die Erbringung angemessener Aufwendungen beschränkt. Diese habe der Beklagte bereits in vollem Umfang erbracht. Dabei komme es nicht darauf an, welche Unterkunfts- und Heizungskosten im Fälligkeitsmonat angemessen seien, entscheidend sei vielmehr, in welchem Umfang der Leistungsträger den dem Hilfebedürftigen im Abrechnungszeitraum zustehenden "Erstattungsanspruch" erfüllt habe. Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten richte sich nicht nach den vom Beklagten herangezogenen "Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)" vom 07. Juni 2005 (ABl S 3743) geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl S 2062), sondern setze eine Einzelfallprüfung voraus, die getrennt für die Unterkunftskosten und die Heizkosten zu erfolgen habe. Unter Hinweis auf das von Berliner Sozialrichtern ermittelte Modell zur Bestimmung der angemessenen Werte (Schifferdecker, Irgang, Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28 ff) ergebe sich für einen Zwei-Personenhaushalt mit einer Wohnungsgröße von bis zu 60 qm und unter Berücksichtigung der gewichteten Werte aus dem qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 eine angemessene Bruttokaltmiete von 366,60 EUR (60 qm x 6,11 EUR (4,67 EUR Nettokaltmiete + 1,44 EUR kalte Betriebskosten)). Bei den Heizkosten werde der Heizspiegel 2007 mit den Vergleichswerten aus dem Jahr 2007 herangezogen. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der Gesamtgröße des Objekts und der Heizungsart ein Grenzwert für extrem hohe und damit unangemessene Heizkosten von 1,075 EUR pro Quadratmeter und Monat. Für einen Zwei-Personenhaushalt mit einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm ergebe sich folglich ein abstrakter Wert noch angemessener Heizkosten von 64,50 EUR pro Monat (1,075 EUR x 60 qm). Aus der Summe der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete und der abstrakt angemessenen Heizkosten errechne sich ein Grenzwert der angemessenen Bruttowarmmiete von 431,10 EUR (366,60 EUR + 64,50 EUR). Diesen Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten habe der Beklagte aber erfüllt, da er im Zeitraum von Mai 2007 bis April 2008 monatliche Unterkunftskosten von 437,47 EUR bzw 444,00 EUR gezahlt habe.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach der Geburt des Klägers habe sich die Lage insoweit geändert, als bei einer alleinerziehenden Mutter aufgrund einer entsprechenden Regelung in der AV Wohnen ein Zuschlag von 10 % zu den Werten der AV Wohnen gerechtfertigt sei. Außerdem sei die Klägerin bei der Anmietung der Wohnung nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Beklagte keine Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen übernehmen werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2014 haben die Kläger klargestellt, dass die Betriebskostennachforderung im Juli 2008 zugegangen ist.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 05. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 zu zahlen, und zwar der Klägerin iHv 520,92 EUR und dem Kläger iHv 520,91 EUR.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die von der Klägerseite angesprochene 10 %- Regelung bei Alleinerziehenden finde nur Anwendung bei Bestandswohnungen, nicht aber bei einem Neubezug. Die Kläger hätten in der Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 30. Oktober 2007 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 437,47 EUR erhalten, während im ganzen Jahr 2007 unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) maßgeblichen Produkttheorie von einer angemessenen Bruttowarmmiete von 431,10 EUR auszugehen sei. Zwar ergebe sich bei dieser Berechnung für 2008 eine angemessene Bruttowarmmiete von 448,62 EUR, wohingegen seit 01. November 2007 nur 444,00 EUR anerkannt worden sei. Bezogen auf den Abrechnungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 ergebe sich aber insgesamt eine Überzahlung von 45,54 EUR, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen hätten.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände, 1 Halbhefter sowie im Erörterungstermin am 09. Januar 2014 eingereichte Unterlagen des Beklagten) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Der selbst nicht prozessfähige Kläger wird im Berufungsverfahren - wie bereits im Klageverfahren - von seiner Mutter allein gesetzlich vertreten (vgl § 1628, § 1629 Abs 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Einer Vertretung des minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Klägers bedarf es, weil dieser nicht selbst prozessfähig iS des § 71 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 104 ff BGB ist und die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft iS des § 107 BGB ist (im Einzelnen Urteil des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R, juris RdNr 19).

Die Klage richtet sich seit dem 01. Januar 2011 gegen das nunmehr beklagte und gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligungsfähige Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03. August 2010, BGBl I 1112), bei dem es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 03. August 2010, BGBl I 1112) handelt, die als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II in der Vorgängerfassung) gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II getreten ist (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R, juris RdNr 11 und Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R, juris RdNr 14).

Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Kläger haben Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Monat Juli 2008 iHv von insgesamt 1.015,83 EUR, dh 507,92 EUR für die Klägerin und 507,91 EUR für den Kläger. Insoweit waren das klageabweisende Urteil und die ablehnenden Bescheide zu ändern; im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Entscheidungen über die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 sind wegen Änderung der Verhältnisse abzuändern (hierzu I). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 sind unter Berücksichtigung der für diesen Monat angemessenen laufenden Unterkunftskosten von 418,00 EUR (hierzu II) sowie der Forderungen aus der Betriebs- und der Heizkostenabrechnung iHv insgesamt 1.041,83 EUR (hierzu III) und unter Anrechnung der vom Beklagten bereits gezahlten Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 444,00 EUR zu bestimmen, so dass sich für beide Kläger insgesamt ein weiterer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung von 1.015,83 EUR (1.041,83 EUR – 26,00 EUR ( 444,00 EUR – 418,00 EUR)) ergibt.

Die Kläger wenden sich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 56 SGG) gegen den Bescheid vom 05. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, ihnen unter Änderung der maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 24. April 2008 und 18. Mai 2008 kopfteilig (zur Verteilung der Kosten, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen: BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, juris RdNr 28 f; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R, juris RdNr 22; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R, juris RdNr 19; BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R, juris RdNr 25) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit ihrem in der Vorinstanz gestellten Antrag auf Übernahme der Heiz- und der Betriebskostennachzahlung haben die Kläger den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung für die Zeit vor dem 01. Januar 2011 siehe nur BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris RdNr 18).

I. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung liegen für den Monat Juli 2008 vor. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Klägerin mit dem Bescheid vom 24. April 2008 für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hat (der Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 trifft bzgl der Klägerin nur hinsichtlich der Höhe der Regelleistung eine neue Regelung und ersetzt nur insofern den vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 24. April 2008) bzw für den Kläger mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 (aufgrund der Einkommensanrechnung (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) führt die Erhöhung der Regelleistung hier zu einer Erhöhung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunftskosten) und die geltend gemachte Änderung des Bedarfs bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung, dh die Heiz- und die Betriebskostenabrechnung vom 23. Juli 2008, im Monat der Fälligkeit der Nachforderung – das ist der Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters (§ 271 Abs 1 BGB, BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R, juris RdNr 11), hier also Juli 2008 (und nicht wie vom SG angenommen August 2008) – zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt.

Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom 24. April 2008 bzw der Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 betreffend den Zeitraum 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, juris Rdnr 12).

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 SGB II und kann dem Kläger, ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn, einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 7 Abs 2, § 9, § 19 Satz 1, § 22, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II – jeweils in der für Juli 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) bzw § 7 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl I 3254)) – vermitteln, da die bei dem Kläger als Einkommen anzurechnenden Einnahmen iHv 279,00 EUR (Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen) seinen Bedarf (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung) nicht vollständig decken.

Mit der Geltendmachung der Heiz- und der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Monat der Fälligkeit, hier im Juli 2008, eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R, juris RdNr 9; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - juris RdNr 19; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R, RdNr 26; BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - juris RdNr 13; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R, juris RdNr 14). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/07 R, juris RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R, juris RdNr 13), sofern – wie hier – die entsprechenden Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt worden sind und es sich damit nicht um Schulden handelt (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, RdNr 13).

Die wegen der geänderten Verhältnisse für Juli 2008 als Bedarf zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung sind als Summe der angemessenen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung (tatsächliche Aufwendungen, soweit sie angemessen sind – vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) – dazu II – und der übernahmefähigen Heiz- und der Betriebskostennachforderung – dazu III – zu bestimmen.

II. Für die angemessenen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung für Juli 2008 sind nicht die mit dem Bescheid vom 24. April 2008 (für die Klägerin) bzw 18. Mai 2008 (für den Kläger) bewilligten und gezahlten Beträge, die von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 444,00 EUR ausgehen, maßgebend, da mit der Änderung der Verhältnisse der Anspruch der Kläger dem Grund und der Höhe nach zu prüfen ist (vgl nur BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R, Rdnr 13). Insoweit ist über die angemessenen laufenden Kosten ohne Beachtung einer Bindungswirkung erneut zu entscheiden.

Als angemessene laufende Aufwendungen für die von den Klägern innegehaltene Wohnung sind für Juli 2008 418,00 EUR anzuerkennen, Die tatsächlich zu erbringende Bruttokaltmiete von 470,00 EUR übersteigt die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personenhaushalt in Berlin im streitigen Zeitraum nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iHv 378,00 EUR (Nettokaltmiete: 280,20 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 97,80 EUR) (hierzu II.1). Die die angemessenen Kosten übersteigenden Beträge sind auch nicht wegen eines fehlenden Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB gleichwohl zu übernehmen (hierzu II.3). Die von den Klägern laufend geschuldeten Vorschusszahlungen auf die Heizkosten iHv 40,00 EUR sind angemessen (hierzu II.3).

II.1 Von den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden alle Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr des BSG: vgl etwa Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, (Berlin) juris RdNr 20). Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 24ff; zu den angemessenen kalten Betriebskosten als ein Faktor des Produkts ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, (Berlin) juris RdNr 33 und - B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 28), also dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Nettokaltmiete pro qm und angemessenen kalten Betriebskosten pro qm, zu ermitteln (zu den einzelnen Prüfschritten Urteil des Senats vom 28. März 2012 – L 10 AS 1191/09, juris RdNr 37 ff). Hierzu sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 24; BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, (Essen) juris RdNr 15; BSG, 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - (München II) juris RdNr 19 ff).

Hinsichtlich der Bestimmung der Nettokaltmiete hat das SG unter Hinweis auf eine von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeiteten Methode (Schifferdecker, Irgang, Silbermann, aaO), die vom BSG gebilligt worden ist (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R, juris RdNr 28 und vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R, juris RdNr 27 und B 14 AS 50/10 R, juris RdNr 32), zutreffend eine angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personenhaushalt von 60,00 qm (keine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen Alleinerziehung: BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, juris RdNr 19, BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R, juris RdNr 29) und einen angemessenen Quadratmeterpreis von 4,67 EUR unter Heranziehung der gewichteten Werte des Berliner Mietspiegels 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin (ABl) 1797), bei dem es sich um qualifizierte Mietspiegel iSd § 558d BGB handelt, ermittelt. Insoweit wird auf Absatz 1 und 2 der Seite 6 der Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG). Der Berliner Mietspiegel 2007 ist anzuwenden, auch wenn er auf den in den Vorjahren erhobenen Daten beruht (Stichtag 01. Oktober 2006). Denn ein "schlüssiges Konzept", das vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen hat, muss bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen. Da ein solches Konzept im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 21). Dafür gibt es für die hier betroffene Zeitspanne keinen hinreichenden Anhalt.

Demgegenüber kann zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnkosten die von dem Beklagten angeführte AV-Wohnen mit einer Bruttowarmmiete von 444,00 EUR nicht herangezogen werden. Das BSG hat es wiederholt abgelehnt, in den Werten der von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutzes des Landes Berlin erlassenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) ein schlüssiges Konzept zu erkennen (vgl etwa Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris RdNr 26, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/10 R, (Berlin) juris RdNr 26, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, (Berlin) juris Rdnr 22). Zwar hat der Beklagte vorliegend mit der Übermittlung einer von der nunmehr zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gefertigten Darlegung des Kommunalen Trägers zur Bestimmung der Angemessenheitswerte der Kosten für Unterkunft und Heizung nach der AV-Wohnen vom 04. Oktober 2011 die Ermittlung der der AV-Wohnen zugrunde liegenden Werte erläutert. Danach soll der Wert einer Bruttowarmmiete sich zusammensetzen aus einer Nettokaltmiete von 310,80 EUR (5,18 EUR/qm), Betriebskosten von 88,20 EUR (1,47 EUR/qm) und Heizkosten von 45,00 EUR (0,75 EUR/qm). Gleichwohl stehen die vom BSG grundsätzlich formulierten Bedenken gegen das mit der AV-Wohnen verbundene Bruttowarmmietenkonzept (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R, (Berlin) juris RdNr 26) vorliegend einer Berücksichtigung entgegen (vgl zum Bruttowarmmietenkonzept in der hier noch nicht anwendbaren Wohnaufwendungenverordnung: Urteil des 36. Senats vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK, juris RdNr 61 ff).

In einem letzten Schritt sind die kalten Betriebskosten iS von § 556 BGB zu ermitteln, wobei zur Erstellung eines (auch insoweit erforderlichen schlüssigen) Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen ist, allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte, weil sich insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen regional deutliche Unterschiede ergeben, auf die Rücksicht genommen werden muss (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, (Berlin) juris RdNr 34 und B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 29). Insoweit ist die (ungewichtete) Summe aller kalten Nebenkosten einzubeziehen und damit auf die – nicht amtlichen – Mittelwerte, die in den Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben (Anlage I zum Berliner Mietspiegel 2007) und auf den Betriebskosten des Jahres 2005 basieren. Dies ergibt eine Summe von durchschnittlichen kalten Betriebskosten iHv 1,63 EUR/qm bzw bezogen auf 60 qm Wohnfläche für einen Zwei-Personenhaushalt 97,80 EUR (1,63 EUR x 60 qm). Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl nurBSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 Rjuris RdNr 21). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das BSG nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten BSG, Urteil vom 19. Dezember 2010 - B 14 AS 50/10 R(Berlin) jurisRdNr 34 zu Betriebskostenübersichten und die Bildung eines Durchschnittswertes und B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 29). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietenpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern – und so ist die Sachlage - eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist (zuletzt BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12, juris RdNr 31; zweifelnd bereits Senatsurteil vom 28. März 2012 – L 10 AS 1191/09, juris RdNr 54, vgl auch Hinweise im Urteil des 36. Senats vom 25. April 2013 - L 36 AS 2095/12 NK, juris RdNr 92).

Soweit hinsichtlich der kalten Betriebskosten vom BSG es für nahe liegend gehalten wird, eine Anpassung an die Preisentwicklung in den Blick zu nehmen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, (Berlin) juris RdNr 34 und B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 29), ist festzustellen, dass damit nur das im Bewilligungszeitpunkt erkennbare Kostenniveau des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres angesprochen sein kann, da die kalten Betriebskosten als Vorauszahlungen geleistet werden, deren Höhe auf den Kosten im vorangegangen Abrechnungszeitraum basiert (Senatsurteil vom 28. März 2012 – L 10 AS 1191/09, juris RdNr 54). Dass insoweit hier berücksichtigungspflichtige Abweichungen (Steigerungen) gegenüber den Werten der Anlage I des Berliner Mietspiegels 2007 eingetreten wären, wird nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

II.2 Die den Betrag von 378,00 EUR für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete: 280,20 EUR + Betriebskostenvorauszahlung: 97,80 EUR) übersteigenden und daher unangemessenen laufenden Aufwendungen für die Unterkunft waren für Juli 2008 nicht gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen. Danach sind den ange¬messenen Umfang übersteigende Kosten als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwen¬dun-gen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dies betrifft – was die laufenden Bedarfe angeht – nur die Bruttokaltmiete, nicht aber die getrennt zu be¬urteilenden Heizkosten, die laufend als Vorschuss zu zahlen waren, wobei dieser Vorschuss im Rahmen des angemessenen lag. Bezüglich der laufenden Brutto¬kalt¬miete scheitert die Begrenzung auf die Leistung nur der angemessenen Brutto¬kalt¬miete nicht am Fehlen einer Kostensenkungsaufforderung. Regelmäßig hat der Ab¬senkung der Kosten durch den Träger ein Kostensenkungsverfahren voranzu¬gehen, auch wenn § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II dies Erfordernis so nicht bestimmt (vgl bereits BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06, juris RdNr 13). Die Kostensenkungsaufforderung hat Aufklärungs- und Warnfunktion. Sie soll den Leistungsberechtigten Klarheit über die Position der Behörde verschaffen, wobei keine darüber hinausgehenden inhaltlichen oder formellen Anforderungen zu stellen sind (BSG aaO, RdNr 13). Dementsprechend hat das BSG Kostensenkungsaufforde¬run¬gen unabhängig von der Richtigkeit des genannten Grenzwertes für beachtlich gehalten (Urteile vom 19. März 2008 – B 11 B AS 43/06 R, juris RdNr 15 f, vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris RdNr 40 sowie vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 34) und es hat eine Kos-tensenkungsaufforderung, die "lediglich auf eine beklagtenseitig für angemessen er¬achtete Bruttowarmmiete hingewiesen hat, ohne zwischen Grundmiete, kalten Ne¬ben¬kosten und Heizkosten zu differenzieren" für ausreichend gehalten (Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 33 mwN). Vorliegend ist zwar kein Kosten¬senkungsverfahren durchgeführt worden. Dem gleich zu achten ist aber der Hinweis in dem Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeits¬suchende vom 27. März 2007 auf die vom Beklagten postulierte Angemessenheits¬grenze für einen Zwei-Personenhaushalt (vgl. dazu Luik in Eicher/Spell¬brink, SGB II, 3. Auflage 2013 § 22 RdNr 120 mwN). Dieser Hinweis genügt der eben dargestellten Anforderung. Dass die Senkung der laufenden Kosten unzumutbar oder unmöglich war, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

II.3 Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 18) und nach eigenen Regeln zu erfolgen (BSG, aaO, RdNr 21ff). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist – mangels anderer Zahlen – so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw unwirtschaftliches Heizen indiziert, wobei jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen ist (vgl nur BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, (Freiburg) RdNr 42 Die von den Klägern im streitigen Zeitraum zu erbringende Heizkostenvorauszahlung iHv 40,00 EUR, die nicht um eine Warmwasseraufbereitungspauschale zu bereinigen sind, da die Heizkosten keinen Anteil für die Warmwasseraufbereitung enthalten, sind zu erstatten. Denn mit diesen Beträgen werden nicht die Grenzwerte des bundesweiten Heizkostenspiegels 2007, der mangels eines lokalen Heizspiegels für Berlin anzuwenden ist, bei einer mit Erdöl beheizten Wohnfläche von mehr als 1.000 qm überschritten, die ein kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indizieren und die das SG zutreffend mit 12,90 EUR/qm im Jahr, dh 1,075 EUR/qm im Monat ermittelt hat. Fehlende Angemessenheit steht damit bezüglich der Vorauszahlung nicht in Frage. Die angemessene laufend anzuerkennende Miete beträgt demnach insgesamt 418,00 EUR (Nettokaltmiete 280,20 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 97,80 EUR + Heizkostenvorauszahlung 40,00 EUR).

III. Der Beklagte hat neben der angemessenen laufenden Miete iHv 418,00 EUR die Heiz- und die Betriebskostenabrechnung iHv 1.041,83 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, so dass sich unter Berücksichtigung der bereits bewilligten und gezahlten Leistungen für den Monat Juli 2008 ausgehend von einem Bedarf iHv lediglich 444,00 EUR (wegen der Einkommensanrechnung auf den Bedarf des Klägers sind für Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich insgesamt 376,00 EUR zur Auszahlung gelangt) ein Betrag für weitere Leistungen von insgesamt 1.015,83 EUR bzw für die Klägerin iHv 507,92 EUR und von für den Kläger iHv 507,91 EUR ergibt.

Nach der Rechtsprechung des BSG zählen die Forderungen aus Heiz- bzw Betriebskostenabrechnungen zwar im Monat der Fälligkeit zum aktuellen Bedarf. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen wird aber materiell gemessen an der Höhe angemessener Aufwendungen im jeweiligen Abrechnungszeitraum (BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 12/10 R, juris RdNr 17). Dabei ist davon auszugehen, dass über die Angemessenheit der Aufwendungen im Abrechnungszeitraum zwischen den Beteiligten noch keine bindende Entscheidung vorliegt. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des SG vom 28. Januar 2011 (S 53 AS 16040/08) ist nach § 141 Abs 1 SGG ausgehend von dem dortigen Streitgegenstand zu bestimmen und betrifft danach lediglich die Frage, ob den Klägern für den Bewilligungszeitraum November 2007 bis April 2008 weitergehende Leistungen zustehen und nicht die hier strittige Frage der Leistungen für den Monat Juli 2008.

Die für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 2007 angefallenen Betriebs¬kosten iHv 916,22 EUR (916,22 EUR: 60 qm: 8 Monate = 1,91 EUR/qm/Monat) sind angemessen. Da bei Vorliegen aktuellerer Werte diese heranzuziehen sind (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, (Berlin) juris RdNr 34 und B 14 AS 2/10 R, (Berlin) juris RdNr 29), ist Vergleichsmaßstab insoweit der mit dem Berliner Mietspiegel 2009 vom 03. Juni 2009 (ABl 1409) mitveröffentli¬che Betriebskostenspiegel 2009, der sich auf im Jahr 2007 abgerechnete Be¬triebskosten bezieht. Die Summe der im Betriebskostenspiegel 2009 aufgeführ¬ten Betriebskosten beträgt 2,14 EUR/qm/Monat und übersteigt damit den den Klägern in Rechnung gestellten Betrag.

Bezüglich der aufgeführten Heizkosten für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 iHv 1.405,61 EUR (1.405,61 EUR: 60 qm: 12 Monat = 1,95 EUR/qm/Monat) ist lediglich festzustellen, dass der Grenzwert, der unwirtschaft¬liches Heizen vermuten lässt, überschritten ist, ohne dass damit der Einwand, die Heizkosten seien aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu überneh¬men, abgeschnitten ist. Der Heizkostenspiegel 2008 mit der Abrechnung 2007 weist 12,90 EUR/Jahr bzw 1,075 EUR/qm/Monat/ und der Heizkostenspiegel 2009 mit der Abrechnung 2008 weist 16,40 EUR/Jahr bzw 1,366 EUR/qm/Monat aus. Die Frage, ob die in der Heizkostenabrechnung angeführten Werte angemes¬sene Kos¬ten repräsentieren, kann offen bleiben, weil der Beklagte im vorliegen¬den Fall die tatsächlichen – gegebenenfalls unangemessenen – Kosten über¬nehmen muss. Die Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Ange¬messenheit der Brutto¬kaltmiete zu beurteilen (zuletzt BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, juris RdNr 21). Es bedarf deshalb einer die Heizkosten betreffenden Kosten¬senkungsauf¬forderung um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tat-sächlich anfallenden Heizkosten den Be¬darf bilden (zum Erfordernis einer auf die Heizkosten bezogenen eigenständigen Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22). Entsprechend den Anforderungen an die Kosten¬senkungsaufforderung bzgl der Unterkunft ist inso¬weit zu verlangen, dass der Beklagte die aus seiner Sicht ange¬messenen Heizkosten (entsprechend der für Unterkunftskosten gewählten Formu¬lierung "die Angabe des angemessenen Mietpreises" – BSG, Urteil vom 17. Dezem¬ber 2009 – B 4 AS 19/9 R, juris RdNr 16) angibt. Eine solche Kostensenkungsaufforderung fehlt hier. Sie ist auch – anders als dies bzgl der Bruttokaltmiete der Fall ist (dazu oben) – nicht durch den Hin¬weis im Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemein¬schaft vom 27. März 2007 auf die Bruttowarmmiete ersetzt, denn dieser Hinweis enthält keinerlei Aussage bzgl der angemessenen Heizkosten. Wie dargelegt, sind im Rahmen der Kostensenkungs¬aufforderung Unschärfen akzeptabel, da es um Auf¬klärung und Warnung geht, dh der¬jenige, dem eine Bruttowarmmiete genannt wird, kann regelmäßig unter Abzug seiner Heizkosten, die den kleineren Teil der Summe (Bruttowarmmiete) ausmachen, mit relativer Sicherheit auf die angemessene Bruttokaltmiete schließen. Dies ist ersichtlich "in der Gegenrichtung" nicht mög¬lich, so dass die Nennung der Bruttowarmmiete als Kosten¬senkungsaufforde¬rung bzgl der Heizkosten keine Be¬wandtnis haben kann. Überdies kann die Be¬zeichnung einer Bruttowarmmiete zu Beginn eines Mietverhältnisses diese Funktion einer Kostensenkungsaufforderung nicht haben, da sie keine Hin¬weise auf eine sachgerechte Erfüllung der Kosten¬sen¬kungsobliegenheit geben kann. Denn vor Ablauf des ersten Abrechnungsjahres kann eine Bewertung der Unan¬ge-messenheit der Heizkosten nicht getroffen werden. Erst im Vergleich mit den tat¬sächlich abgerechneten Kosten im gleichen Abrech¬nungsjahr bei anderen Wohnun¬gen kann eine Bewertung der Nebenkosten als unan¬gemessen in einem Abrech¬nungsjahr rechtfertigen, hängt deren Höhe doch von einer Vielzahl von Faktoren ab, deren Leistungsberechtigter nicht beeinflussen kann, wie etwa die Witterungs¬verhält¬nisse oder die Entwicklung der Energiepreise. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit für eine Prognose möglich, da sie auf in der Vergangenheit lie¬gende Zeiträume abstellt. Vor der ersten Abrechnung für eine neuangemietete Wohnung fehlt es aber an einem Tatsachenmaterial anhand dessen man Jah¬resabrechnungen auf ihre Angemessenheit hin überprüfen könnte.

Dass der frühere Vermieter der Klägerin hinsichtlich der Forderungen aus der Heiz- und der Betriebskostenabrechnung die Aufrechnung mit der gezahlten Kaution erklärt hat, mit der Folge, dass insoweit der Zahlungsanspruch des früheren Vermieters nach Klageerhebung erloschen ist (§ 389 BGB), lässt den Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen nicht entfallen. Die Klägerin war bei Antragstellung einem Anspruch ihres Vermieters ausgesetzt. Die von ihrem früheren Vermieter mit Schreiben vom 10. Februar 2009 erklärte Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch hat nicht zu einem Wegfall des An¬spruchs der Kläger gegenüber dem Beklagten auf weitergehende Leistungen für den Monat Juli 2008 geführt. Die Klägerin ist zwar insoweit keinem Zahlungsan-spruch ihres früheren Vermieters mehr ausgesetzt. Stattdessen begehrt indes der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung des für die Erbringung der Kau¬tion für die Wohnung in der Motzstraße gewährten Darlehens. Vor diesem Hin¬tergrund ist der Grundsicherungsträger nicht von seiner Verpflichtung zur Über¬nahme weitergehender Leistungen für den Monat Juli 2008 entbunden. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ist dies hier nicht als anspruchs¬vernichtend zu begreifen (vgl zur Frage von Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung substituieren: BSG, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R, juris RdNr 18).

Die Kläger unterliegen nur in einem geringen Umfang, so dass die Verpflichtung zur vollständigen Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs 1 Satz 1 SGG) angezeigt ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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