Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 125/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 464/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Über ergänzende Sach oder geldwerte Leistungen war auch nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung zumindest dann nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid zu entscheiden, wenn noch ausreichend Zeit vorhanden war, ergänzende Leistungen bis zum Beginn des Absenkungszeitraumes zu beantragen und zu gewähren.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides streitig. Die 1983 geborene Klägerin und Berufungsklägerin erhielt seit dem 01.01.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten und Berufungsbeklagten. Mit Bescheid vom 27.05.2009 wurden monatliche Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 433,17 EUR bewilligt. Davon entfielen 109,80 EUR auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 323,73 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Das von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld I in Höhe von 271,20 EUR wurde nach Abzug der Versicherungspauschale auf die SGB II - Leistungen angerechnet.
Mit Bescheid vom 26.02.2009 senkte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.06.2009 monatlich um 30 % der maßgebenden Regelleistung ab. Die Klägerin habe sich auf eine angebotene Stelle als Küchenhilfe nicht beworben. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 16.06.2009 senkte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009 um 60 % der maßgebenden Regelleistung ab. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung als Helferin in der Lebensmittelherstellung bei der Firma M. verhindert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Klägerin in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werden können. Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung der Anspruch auf Leistungen für die Dauer von 3 Monaten vollständig entfällt. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Ergänzende Leistungen nahm sie nicht in Anspruch.
Am 25.06.2009 schlug der Beklagte der Klägerin eine Stelle als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma R. vor. Dem Angebot war eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, in der die Grundpflichten und die Rechtsfolgen bei deren Verletzung aufgeführt waren. Fett gedruckt war der folgende Hinweis: "Da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II bereits wegen einer Verletzung der Grundpflichten für die Dauer von 3 Monaten gemindert wurde( ...) wird bei einem erneuten Verstoß gegen die unter Ziffer 1 aufgeführten Grundpflichten( ...) das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten vollständig entfallen ..."
Die Klägerin hat sich nicht beworben. Am 04.08.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Sanktion in Höhe von 100 % im Zeitraum 01.09.2009 bis 30.11.2009 an. Hierzu äußerte sich die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 18.08.2009 senkte der Beklagte die Leistungen der Klägerin vollständig ab. Die Klägerin habe sich auf eine zumutbare Arbeit nicht beworben. Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, lägen nicht vor. Der Bescheid enthielt den folgenden Hinweis: "Ergänzende Sachleistungen: Auf Antrag können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden."
In ihrem Widerspruch vom 10.09.2009 trug die Klägerin vor, sie habe sich vorgestellt, dass sie wegen der Pflege ihrer Mutter keine Schichtarbeiten verrichten könne. Ergänzende Leistungen beantragte sie nicht. Mit Bescheid vom 15.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers habe sich die Klägerin nicht beworben. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten sei nicht erkennbar. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter sei nicht nachgewiesen worden. Deren Unterstützung im Alltag stelle keinen wichtigen Grund für eine Nichtbewerbung dar.
Die Klägerin ließ durch Ihren Bevollmächtigten am 08.01.2010 Klage einreichen, die schriftlich nicht begründet wurde. Zum Erörterungstermin am 30.03.2011 erschien die Klägerin nicht. Das Sozialgericht hat am 27.04.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Klägerin habe auf den Vermittlungsvorschlag vom 24.06.2009 nicht reagiert und sich damit geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund für diese Weigerung sei nicht erkennbar. Nachweise für die Pflegebedürftigkeit der Mutter habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe diese auch früher nicht erwähnt. Die Klägerin sei im Vermittlungsvorschlag über die Rechtsfolgen einer möglichen Weigerung informiert worden. Zwar seien formularmäßig alle Grundpflichten, Meldepflichten und Folgen ihrer Verletzungen aufgeführt worden. Jedoch sei über die möglichen Rechtsfolgen eines erneuten Verstoßes konkret dadurch aufgeklärt worden, dass diese fett gedruckt worden seien. Der Sanktionsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht zugleich über die Bewilligung von ergänzenden Leistungen entschieden habe. Eine solche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II stelle eine von der Sanktion unabhängige eigenständige Verfügung dar. Die hierzu erforderliche Ermessensentscheidung sei nur möglich, wenn der Hilfebedürftige auf die vorherige Information über solche Leistungen reagiert habe. Es sei nicht zwingend, dass solche Leistung benötigt würden. Der Hilfebedürftige könne möglicherweise seinen Bedarf aus vorhandenem Schonvermögen, durch extreme Einsparungen oder durch Unterstützungsleistungen Dritter sicherstellen. Dem Ziel, eine letzte Grundversorgung zu erhalten, werde auch durch einen Hinweis im Sanktionsbescheid Genüge getan.
Im Berufungsverfahren ließ die Klägerin mitteilen, die Berufung werde allein darauf gestützt, dass der Beklagte nicht gleichzeitig über ergänzende Leistungen entschieden habe. Weitergehende Einwendungen, insbesondere diejenigen, die die Berufungsklägerin persönlich in ihrem Widerspruch eingebracht habe, würden in der Berufung nicht weiter verfolgt. Es sei aus rechtlichen Gründen geboten, gleichzeitig mit der Sanktionsentscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu entscheiden. Zahlreiche Entscheidungen von Landessozialgerichten seien von diesem Tenor getragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.04.2011 - S 50 AS 125/10 - sowie den
Bescheid des Beklagten vom 18.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 31a SGB II könnten seit dem 01.04.2011 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nur noch auf Antrag erbracht werden können. Damit sei vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass ein Hinweis auf diese Leistungen im Sanktionsbescheid genüge.
Mit Schreiben vom 03.05.2012 und vom 11.05.2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 SGG). Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Sanktionsbescheid ist rechtmäßig.
Nach § 31 Abs. 1 c) SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung war das Arbeitslosengeld II unter anderem dann abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigerte, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II war das Arbeitslosengeld II bei einer zweiten wiederholten Pflichtverletzung um 100 vom Hundert zu mindern. Eine Weigerung liegt dann vor, wenn sich der Hilfebedürftige vorsätzlich ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht hält (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, L 5 B 94/08 AS ER). Dazu zählt auch die Weigerung, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die angebotene Arbeit war zumutbar, einen wichtigen Grund für die Untätigkeit der Klägerin gab es nicht. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht erforderlich, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vortragen ließ, dass ihre diesbezüglichen Einwendungen im Widerspruchsverfahren nicht aufrecht erhalten würden. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 103 Rn. 7).
Der Beklagte hat die Klägerin ausreichend auf die Folgen eines Pflichtverstoßes hingewiesen. Sowohl im Vermittlungsvorschlag als auch im vorangegangenen Absenkungsbescheid wurde die Klägerin darüber informiert, welche Folgen ein erneuter Pflichtverstoß haben werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Folgen einer wiederholten Obliegenheitsverletzung nur neben den Rechtsfolgen einer erstmaligen Verletzung erwähnt, reicht zumindest dann aus, wenn aus dem vorherigen Sanktionsbescheid die Konsequenz eines weiteren Verstoßes erkennbar war (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rn. 27). Im Zusammenhang mit der erst neun Tage zuvor übersandten zweiten Sanktion, in der die Klägerin ganz konkret auf die Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen wurde, war für die Klägerin erkennbar, welche Folgen eine erneute Nichtbewerbung haben werde. Aufgrund der vorangegangenen bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheide, die noch innerhalb des Einjahreszeitraums lagen, war die vollständige Streichung der Leistungen geboten. Die vorherigen Absenkungen waren hier nicht zu überprüfen. Bestandskräftige Bescheide entfalten Tatbestandswirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.01.2011, L 7 AS 921/10 B ER).
Die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nicht gleichzeitig über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerter Leistungen entschieden hat. Aus dem Wortlaut und dem Gesetzesmaterialien der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II ergibt sich keine Verpflichtung, zeitgleich zu entscheiden. Danach konnte bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Eine Interpretation dieser Norm in der Weise, dass stets gleichzeitig zu entscheiden wäre, entspricht auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Kenntnis der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage bei der Novellierung des Gesetzes in den Jahren 2010 und 2011 die Vorschrift nicht um das Wort "gleichzeitig" erweitert. Stattdessen hat er in seiner als Klarstellung bezeichneten Neuregelung des § 31a SGB II festgelegt, dass ergänzenden Leistungen nur "auf Antrag" zu erbringen sind (BT-Drucksache 17/3404, Seite 45 und Seite 112).
Auch die Verfassung gebietet es nicht, zwingend gleichzeitig mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden. Die Gewährung dieser Leistungen soll sicherstellen, dass dem Hilfebedürftigen eine letzte Grundversorgung erhalten bleibt. Eine Existenzgefährdung tritt jedoch auch bei einer vollständigen Streichung der SGB II-Leistungen nicht immer und meistens nicht sofort mit Zugang des Sanktionsbescheides ein. Auch wenn der Hilfebedürftige nicht auf sonstiges Einkommen oder Schonvermögen zurückgreifen kann oder von Dritten Unterstützung erhält, entsteht die Notlage frühestens mit Beginn des Absenkungszeitraumes. Liegt zwischen dem Zugang des Sanktionsbescheides und dem Beginn des Absenkungszeitraumes ausreichend Zeit, die ergänzenden Sachleistungen zu gewähren, reicht ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf diese Möglichkeit. Zwischen dem Zugang des hier streitigen Absenkungsbescheides und dem Beginn des Sanktionszeitraumes lagen mindestens 9 Tage. Die Klägerin hätte noch ausreichend Zeit gehabt, sich wegen der ergänzenden Leistungen an den Beklagten zu wenden. Eine akute Notsituation war auch deswegen nicht zu befürchten, weil die Klägerin noch Arbeitslosengeld I bezog. Auch bei der vorangegangenen Absenkung hatte die Klägerin nicht vom Angebot ergänzender Sachleistungen Gebrauch gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.11.2010 , aaO, Rn 34) ist nicht zwingend gleichzeitig mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden, sofern diese angeboten wurden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06 2011, L 5 AS 158/10 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 30.09.2011, L 7 AS 614/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2010, L 29 AS 1420/10 B ER ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.08.2010, L 6 AS 999/10 B ER ; vom 10.12.2009, L 9 B 51/09 AS ER und vom 16.11. 2009, L 5 AS 365/09 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.2009, L 8 B 216/09). In seinem Beschluss vom 27.09.2011 (B 4 AS 42/11 B) beanstandete es das Bundessozialgericht nicht, dass in einer Sanktionsentscheidung, mit der Leistungen auf die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt wurden, wie hier lediglich auf die Möglichkeit ergänzender Leistungen hingewiesen wurde.
Soweit in Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, L 2 428/10 B ER) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 31 Rn. 106, Sauer, Kommentar zum SGB II, § 31 a) Rn. 53; Daubner in Mergler/Zink, SGB II, Stand 1/2010, § 31) die Auffassung vertreten wird, aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse stets gleichzeitig über ergänzende Leistung entschieden werden, ist dem nicht zuzustimmen.
Im Rahmen des SGB II geht der Gesetzgeber, anders als im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) davon aus, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst entscheiden kann, ob er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Auch ergänzenden Leistungen muss sich der Hilfebedürftige nicht aufdrängen lassen. In der Sondersituation einer wiederholten Sanktion ist die zumutbare Mitwirkung des Hilfebedürftigen bei der Auswahl der ergänzenden Leistung besonders wichtig. Nur er selbst weiß, welcher konkrete unaufschiebbare Bedarf besteht, nur er weiß, welche Form der ergänzenden Leistungen er akzeptiert. Deswegen kann der Grundsicherungsträger sein Ermessen über Art und Umfang der Leistungen nur dann richtig ausüben, wenn er die Bedürfnisse des Hilfebedürftigen kennt. Eine gleichzeitig mit der Sanktion zu treffende Entscheidung dem Grunde nach, wie sie vom LSG Sachsen- Anhalt (aaO., Rn.40) vorgeschlagen wurde, bedeutete keine tatsächliche Verbesserung für den Hilfebedürftigen, da die Grundentscheidung noch zu konkretisieren wäre.
Die Forderung, bereits im Anhörungsverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche ergänzende Leistung benötigt werden (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, aaO., Rn. 15), berücksichtigt nicht, dass zwischen Anhörung und Ausspruch der Sanktion z. B. wegen erforderlicher Nachprüfungen längere Zeit verstreichen kann. Damit ist ein im Anhörungsverfahren geäußerter Bedarf des Hilfebedürftigen möglicherweise nicht mehr aktuell. Hinzu kommt, dass das Interesse des Hilfebedürftigen im Rahmen des Anhörungsverfahrens darauf gerichtet sein wird, die Sanktion zu vermeiden. Eine bereits jetzt abverlangte Äußerung zu ergänzenden Leistungen würde möglicherweise gar nicht oder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit abgegeben werden.
Der angefochtene Sanktionsbescheid, in dem lediglich auf die Möglichkeit, ergänzende Leistungen zu erhalten, hingewiesen wurde, verletzte somit nicht die Rechte der Klägerin. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt im Hinblick auf die Neufassung der Vorschrift über ergänzende Leistungen bei Sanktionen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides streitig. Die 1983 geborene Klägerin und Berufungsklägerin erhielt seit dem 01.01.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten und Berufungsbeklagten. Mit Bescheid vom 27.05.2009 wurden monatliche Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 433,17 EUR bewilligt. Davon entfielen 109,80 EUR auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 323,73 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Das von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld I in Höhe von 271,20 EUR wurde nach Abzug der Versicherungspauschale auf die SGB II - Leistungen angerechnet.
Mit Bescheid vom 26.02.2009 senkte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.06.2009 monatlich um 30 % der maßgebenden Regelleistung ab. Die Klägerin habe sich auf eine angebotene Stelle als Küchenhilfe nicht beworben. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 16.06.2009 senkte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009 um 60 % der maßgebenden Regelleistung ab. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung als Helferin in der Lebensmittelherstellung bei der Firma M. verhindert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Klägerin in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werden können. Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung der Anspruch auf Leistungen für die Dauer von 3 Monaten vollständig entfällt. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Ergänzende Leistungen nahm sie nicht in Anspruch.
Am 25.06.2009 schlug der Beklagte der Klägerin eine Stelle als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma R. vor. Dem Angebot war eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, in der die Grundpflichten und die Rechtsfolgen bei deren Verletzung aufgeführt waren. Fett gedruckt war der folgende Hinweis: "Da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II bereits wegen einer Verletzung der Grundpflichten für die Dauer von 3 Monaten gemindert wurde( ...) wird bei einem erneuten Verstoß gegen die unter Ziffer 1 aufgeführten Grundpflichten( ...) das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten vollständig entfallen ..."
Die Klägerin hat sich nicht beworben. Am 04.08.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Sanktion in Höhe von 100 % im Zeitraum 01.09.2009 bis 30.11.2009 an. Hierzu äußerte sich die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 18.08.2009 senkte der Beklagte die Leistungen der Klägerin vollständig ab. Die Klägerin habe sich auf eine zumutbare Arbeit nicht beworben. Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, lägen nicht vor. Der Bescheid enthielt den folgenden Hinweis: "Ergänzende Sachleistungen: Auf Antrag können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden."
In ihrem Widerspruch vom 10.09.2009 trug die Klägerin vor, sie habe sich vorgestellt, dass sie wegen der Pflege ihrer Mutter keine Schichtarbeiten verrichten könne. Ergänzende Leistungen beantragte sie nicht. Mit Bescheid vom 15.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers habe sich die Klägerin nicht beworben. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten sei nicht erkennbar. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter sei nicht nachgewiesen worden. Deren Unterstützung im Alltag stelle keinen wichtigen Grund für eine Nichtbewerbung dar.
Die Klägerin ließ durch Ihren Bevollmächtigten am 08.01.2010 Klage einreichen, die schriftlich nicht begründet wurde. Zum Erörterungstermin am 30.03.2011 erschien die Klägerin nicht. Das Sozialgericht hat am 27.04.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Klägerin habe auf den Vermittlungsvorschlag vom 24.06.2009 nicht reagiert und sich damit geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund für diese Weigerung sei nicht erkennbar. Nachweise für die Pflegebedürftigkeit der Mutter habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe diese auch früher nicht erwähnt. Die Klägerin sei im Vermittlungsvorschlag über die Rechtsfolgen einer möglichen Weigerung informiert worden. Zwar seien formularmäßig alle Grundpflichten, Meldepflichten und Folgen ihrer Verletzungen aufgeführt worden. Jedoch sei über die möglichen Rechtsfolgen eines erneuten Verstoßes konkret dadurch aufgeklärt worden, dass diese fett gedruckt worden seien. Der Sanktionsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht zugleich über die Bewilligung von ergänzenden Leistungen entschieden habe. Eine solche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II stelle eine von der Sanktion unabhängige eigenständige Verfügung dar. Die hierzu erforderliche Ermessensentscheidung sei nur möglich, wenn der Hilfebedürftige auf die vorherige Information über solche Leistungen reagiert habe. Es sei nicht zwingend, dass solche Leistung benötigt würden. Der Hilfebedürftige könne möglicherweise seinen Bedarf aus vorhandenem Schonvermögen, durch extreme Einsparungen oder durch Unterstützungsleistungen Dritter sicherstellen. Dem Ziel, eine letzte Grundversorgung zu erhalten, werde auch durch einen Hinweis im Sanktionsbescheid Genüge getan.
Im Berufungsverfahren ließ die Klägerin mitteilen, die Berufung werde allein darauf gestützt, dass der Beklagte nicht gleichzeitig über ergänzende Leistungen entschieden habe. Weitergehende Einwendungen, insbesondere diejenigen, die die Berufungsklägerin persönlich in ihrem Widerspruch eingebracht habe, würden in der Berufung nicht weiter verfolgt. Es sei aus rechtlichen Gründen geboten, gleichzeitig mit der Sanktionsentscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu entscheiden. Zahlreiche Entscheidungen von Landessozialgerichten seien von diesem Tenor getragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.04.2011 - S 50 AS 125/10 - sowie den
Bescheid des Beklagten vom 18.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 31a SGB II könnten seit dem 01.04.2011 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nur noch auf Antrag erbracht werden können. Damit sei vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass ein Hinweis auf diese Leistungen im Sanktionsbescheid genüge.
Mit Schreiben vom 03.05.2012 und vom 11.05.2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 SGG). Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Sanktionsbescheid ist rechtmäßig.
Nach § 31 Abs. 1 c) SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung war das Arbeitslosengeld II unter anderem dann abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigerte, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II war das Arbeitslosengeld II bei einer zweiten wiederholten Pflichtverletzung um 100 vom Hundert zu mindern. Eine Weigerung liegt dann vor, wenn sich der Hilfebedürftige vorsätzlich ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht hält (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, L 5 B 94/08 AS ER). Dazu zählt auch die Weigerung, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die angebotene Arbeit war zumutbar, einen wichtigen Grund für die Untätigkeit der Klägerin gab es nicht. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht erforderlich, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vortragen ließ, dass ihre diesbezüglichen Einwendungen im Widerspruchsverfahren nicht aufrecht erhalten würden. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 103 Rn. 7).
Der Beklagte hat die Klägerin ausreichend auf die Folgen eines Pflichtverstoßes hingewiesen. Sowohl im Vermittlungsvorschlag als auch im vorangegangenen Absenkungsbescheid wurde die Klägerin darüber informiert, welche Folgen ein erneuter Pflichtverstoß haben werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Folgen einer wiederholten Obliegenheitsverletzung nur neben den Rechtsfolgen einer erstmaligen Verletzung erwähnt, reicht zumindest dann aus, wenn aus dem vorherigen Sanktionsbescheid die Konsequenz eines weiteren Verstoßes erkennbar war (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rn. 27). Im Zusammenhang mit der erst neun Tage zuvor übersandten zweiten Sanktion, in der die Klägerin ganz konkret auf die Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen wurde, war für die Klägerin erkennbar, welche Folgen eine erneute Nichtbewerbung haben werde. Aufgrund der vorangegangenen bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheide, die noch innerhalb des Einjahreszeitraums lagen, war die vollständige Streichung der Leistungen geboten. Die vorherigen Absenkungen waren hier nicht zu überprüfen. Bestandskräftige Bescheide entfalten Tatbestandswirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.01.2011, L 7 AS 921/10 B ER).
Die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nicht gleichzeitig über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerter Leistungen entschieden hat. Aus dem Wortlaut und dem Gesetzesmaterialien der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II ergibt sich keine Verpflichtung, zeitgleich zu entscheiden. Danach konnte bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Eine Interpretation dieser Norm in der Weise, dass stets gleichzeitig zu entscheiden wäre, entspricht auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Kenntnis der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage bei der Novellierung des Gesetzes in den Jahren 2010 und 2011 die Vorschrift nicht um das Wort "gleichzeitig" erweitert. Stattdessen hat er in seiner als Klarstellung bezeichneten Neuregelung des § 31a SGB II festgelegt, dass ergänzenden Leistungen nur "auf Antrag" zu erbringen sind (BT-Drucksache 17/3404, Seite 45 und Seite 112).
Auch die Verfassung gebietet es nicht, zwingend gleichzeitig mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden. Die Gewährung dieser Leistungen soll sicherstellen, dass dem Hilfebedürftigen eine letzte Grundversorgung erhalten bleibt. Eine Existenzgefährdung tritt jedoch auch bei einer vollständigen Streichung der SGB II-Leistungen nicht immer und meistens nicht sofort mit Zugang des Sanktionsbescheides ein. Auch wenn der Hilfebedürftige nicht auf sonstiges Einkommen oder Schonvermögen zurückgreifen kann oder von Dritten Unterstützung erhält, entsteht die Notlage frühestens mit Beginn des Absenkungszeitraumes. Liegt zwischen dem Zugang des Sanktionsbescheides und dem Beginn des Absenkungszeitraumes ausreichend Zeit, die ergänzenden Sachleistungen zu gewähren, reicht ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf diese Möglichkeit. Zwischen dem Zugang des hier streitigen Absenkungsbescheides und dem Beginn des Sanktionszeitraumes lagen mindestens 9 Tage. Die Klägerin hätte noch ausreichend Zeit gehabt, sich wegen der ergänzenden Leistungen an den Beklagten zu wenden. Eine akute Notsituation war auch deswegen nicht zu befürchten, weil die Klägerin noch Arbeitslosengeld I bezog. Auch bei der vorangegangenen Absenkung hatte die Klägerin nicht vom Angebot ergänzender Sachleistungen Gebrauch gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.11.2010 , aaO, Rn 34) ist nicht zwingend gleichzeitig mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden, sofern diese angeboten wurden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06 2011, L 5 AS 158/10 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 30.09.2011, L 7 AS 614/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2010, L 29 AS 1420/10 B ER ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.08.2010, L 6 AS 999/10 B ER ; vom 10.12.2009, L 9 B 51/09 AS ER und vom 16.11. 2009, L 5 AS 365/09 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.2009, L 8 B 216/09). In seinem Beschluss vom 27.09.2011 (B 4 AS 42/11 B) beanstandete es das Bundessozialgericht nicht, dass in einer Sanktionsentscheidung, mit der Leistungen auf die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt wurden, wie hier lediglich auf die Möglichkeit ergänzender Leistungen hingewiesen wurde.
Soweit in Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, L 2 428/10 B ER) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 31 Rn. 106, Sauer, Kommentar zum SGB II, § 31 a) Rn. 53; Daubner in Mergler/Zink, SGB II, Stand 1/2010, § 31) die Auffassung vertreten wird, aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse stets gleichzeitig über ergänzende Leistung entschieden werden, ist dem nicht zuzustimmen.
Im Rahmen des SGB II geht der Gesetzgeber, anders als im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) davon aus, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst entscheiden kann, ob er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Auch ergänzenden Leistungen muss sich der Hilfebedürftige nicht aufdrängen lassen. In der Sondersituation einer wiederholten Sanktion ist die zumutbare Mitwirkung des Hilfebedürftigen bei der Auswahl der ergänzenden Leistung besonders wichtig. Nur er selbst weiß, welcher konkrete unaufschiebbare Bedarf besteht, nur er weiß, welche Form der ergänzenden Leistungen er akzeptiert. Deswegen kann der Grundsicherungsträger sein Ermessen über Art und Umfang der Leistungen nur dann richtig ausüben, wenn er die Bedürfnisse des Hilfebedürftigen kennt. Eine gleichzeitig mit der Sanktion zu treffende Entscheidung dem Grunde nach, wie sie vom LSG Sachsen- Anhalt (aaO., Rn.40) vorgeschlagen wurde, bedeutete keine tatsächliche Verbesserung für den Hilfebedürftigen, da die Grundentscheidung noch zu konkretisieren wäre.
Die Forderung, bereits im Anhörungsverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche ergänzende Leistung benötigt werden (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, aaO., Rn. 15), berücksichtigt nicht, dass zwischen Anhörung und Ausspruch der Sanktion z. B. wegen erforderlicher Nachprüfungen längere Zeit verstreichen kann. Damit ist ein im Anhörungsverfahren geäußerter Bedarf des Hilfebedürftigen möglicherweise nicht mehr aktuell. Hinzu kommt, dass das Interesse des Hilfebedürftigen im Rahmen des Anhörungsverfahrens darauf gerichtet sein wird, die Sanktion zu vermeiden. Eine bereits jetzt abverlangte Äußerung zu ergänzenden Leistungen würde möglicherweise gar nicht oder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit abgegeben werden.
Der angefochtene Sanktionsbescheid, in dem lediglich auf die Möglichkeit, ergänzende Leistungen zu erhalten, hingewiesen wurde, verletzte somit nicht die Rechte der Klägerin. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt im Hinblick auf die Neufassung der Vorschrift über ergänzende Leistungen bei Sanktionen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor.
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