S 38 AS 4626/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 4626/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 693/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger im Juli 2013 gezahlte Urlaubsabgeltung über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf seine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzurechnen ist.

Der am 11.09.19xx geborene Kläger bezieht seit Februar 2013 Leistungen von der Beklagten. Zuvor war der Kläger von August 1997 bis März 2013 sozialversicherungspflichtig als Elektro-Helfer in Essen beschäftigt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war er seit Anfang 2010 arbeitsunfähig und wurde im Laufe der Zeit ausgesteuert. Vom 27.11.2011 bis zum 26.11.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I.

Durch Kündigung vom 07.09.2012 wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2013 gekündigt. Nachdem der Kläger seinen Erholungsurlaub aufgrund seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte, wurde der ihm zustehende Urlaub im Juli 2013 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Urlaubsabgeltung i.H.v. 3210,62 EUR netto abgegolten. Der Betrag wurde dem Kläger am 09.07.2013 überwiesen.

Durch Bewilligungsbescheid vom 13.03.2013 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II von April bis September 2013 i.H.v. 669,64 EUR bewilligt. Die Leistungen für die Monate Juli und August 2013 wurden dem Kläger ohne Anrechnung der Urlaubsabgeltung ausgezahlt.

Durch Änderungsbescheid vom 29.07.2013 wurde dem Kläger unter Anrechnung der am 09.07.2013 erhaltenen Urlaubsabgeltung, verteilt auf sechs Monate, ein Einkommen i.H.v. 505,10 EUR monatlich angerechnet und daraufhin Leistungen nur i.H.v. 164,54 EUR bewilligt. Hiergegen erhob der Kläger am 02.09.2013 Widerspruch. Er begründete diesen damit, dass die Urlaubsabgeltung eine nach § 11a SGB II zweckgebundene Leistung darstelle und nicht als Einkommen anzurechnen sei. Der Kläger verwies auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2012. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen.

Ebenfalls durch Änderungsbescheid vom 29.07.2013 wurden die Leistungen für September 2013 teilweise aufgehoben und der Anspruch des Klägers auf 164,54 EUR festgesetzt.

Durch Bewilligungsbescheid vom 09.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger ebenfalls unter Anrechnung der gezahlten Urlaubsabgeltung von Oktober 2013 bis Dezember 2013 Leistungen i.H.v. 164,54 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem Datum vom 13.09.2013 ebenfalls Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung nach der Rechtsprechung nicht um eine zweckbestimmte Leistung handele.

Daraufhin hat der Kläger am 10.12.2013 gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und vom 09.09.2013 Klagen erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine zweckbestimmte Einnahme wie auch beim Schmerzensgeld handele, die nicht als Einkommen anzurechnen sei. Er beruft sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2012, wonach die Urlaubsabgeltung eine zweckbestimmte Einnahme sei, weil dadurch allein die nicht gewährte Urlaubsfreude finanziell abgegolten werde und der Kläger dies für Maßnahmen zu seiner Erholung einsetzen können müsse.

Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid vom 29.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Monat September 2013 ohne Anrechnung des Urlaubsgeldes zu gewähren.
Ferner den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 ohne Anrechnung der Urlaubsabgeltung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist insofern auf den Vortrag in den Widerspruchsbescheiden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich Bezug genommen.
Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die in Klagehäufung gemäß § 56 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig erhobenen Klagen in der Form der isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG für den Zeitraum September 2013 und der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 nach § 54 Abs. 4 SGG sind unbegründet. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 29.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 und der Bewilligungsbescheid vom 09.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Der nach §§ 7 ff. SGB II grundsätzlich leistungsberechtigte Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung der gezahlten Urlaubsabgeltung, weil diese kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II darstellt und als Einkommen anzurechnen ist.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen. Bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.

Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung im Juli 2013 handelt es sich zunächst um eine Geldeinnahme im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II und grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Dieses Einkommen ist anzurechnen, weil es nicht durch § 11a SGB II von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist. Gemäß § 11a Abs. 3 S. 2 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Zweckbestimmte Einnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind solche, die "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch", also einem anderen Zweck als Unterhalt oder Arbeitseingliederung, und die auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden (Geiger, in: LPK-SGB II, § 11a SGB II, Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aF soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im SGB II verfehlt wird, sowie, dass für den identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (Geiger, in: LPK-SGB II, § 11a SGB II, Rn. 9 mwH auf die BSG-Rspr.).
Vorliegend hat der Kläger eine Urlaubsabgeltung in Geld aufgrund von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erhalten, weil er aufgrund seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und der ordentlichen Kündigung zum 31.03.2013 keinen Urlaub mehr in natura gewährt bekommen konnte.

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatz für den unmöglich gewordenen Urlaubsanspruch in natura. Die Urlaubsabgeltung stellt einen auf eine finanzielle Vergütung gerichteten reinen Geldanspruch dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.06.2012, Az. 9 AZR 652/10, juris) und ist Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X (BAG, Urteil vom 14.03.2006, Az. 9 AZR 312/05; Bieresborn, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 115, Rn. 3a; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013, Az. L 5 AS 729/13 B ER).

Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift mit einer ausdrücklichen zur zweckbestimmten Verwendung der Urlaubsabgeltung findet sich im Gesetz nicht.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf ergibt sich auch nicht aus Ableitung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vom dem grundsätzlich zu Erholungszwecken in natura zu gewährenden Urlaubes eine Zweckbestimmung des Urlaubsabgeltungsanspruchs dahingehend, dass diese nur für zu Urlaubszwecken einzusetzen wäre.

Bereits aus der Aufzählung der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen in § 11a Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass nur Einkommen, das nur zu einem bestimmten Zweck bezogen wird, wie z.B. Bafög, Blindengeld, Abwrackprämie von der Anrechnung ausgenommen werden soll.
Eine Zweckbestimmung des Urlaubsabgeltungsanspruchs lässt sich § 7 Abs. 4 BUrlG bzw. dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes im Gegensatz zu dem in natura gewährenden Urlaubsanspruch nicht entnehmen.

Auch das von der Einkommensanrechnung ausgenommene Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in § 11a Abs. 2 SGB II ist nicht mit einer Urlaubsabgeltung in Geld zu vergleichen, da der Geschädigte für einen erlittenen immateriellen Schaden, also einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Genugtuung und/oder Sühne erhalten soll. Im Falle des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG wird kein erlittener Schaden abgegolten, sondern, dass der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub in natura nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der mit der Urlaubsgewährung in natura verbundene Erholungszweck kann im Falle der Abgeltung des Urlaubes in Geld nicht mehr erreicht werden. Der Urlaubsanspruch in natura ist untrennbar mit dem Zweck der Erholung von der täglichen Arbeit verbunden, der Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld jedoch nicht mehr. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt insofern kein Surrogat für den zweckbestimmten Urlaubsanspruch in natura dar, sondern einen reinen Geldanspruch zur freien Verwendung des ehemaligen Arbeitnehmers (so auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.06.2012, Az. 9 AZR 652/10 -juris, Rn. 15).

Somit ist der Urlaubsabgeltungsanspruch als Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten mit der Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Bezüglich der Abfindung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich dabei grundsätzlich um anzurechnendes Einmaleinkommen handelt (BSG, Urteil vom 03.03.2009 Az. B 4 AS 47/08 R; 18.2.2010, B 14 AS 86/08R). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Nacherfüllung einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung kann nichts anderes gelten.

Mithin steht auch die Urlaubsabgeltung dem Kläger zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zur Verfügung und ist gemäß § 2 Abs. 1 SGB II zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit einzusetzen.
Die dem Kläger gezahlte Urlaubsabgeltung ist vom ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mit einer bestimmten Zweckrichtung, sondern nur in Erfüllung der Pflichten aus dem Bundesurlaubsgesetz gezahlt worden. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen, es sei denn, dass dadurch der Leistungsanspruch entfiele. Für diesen Fall ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II.

Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger zugeflossene Urlaubsabgeltung seines früheren Arbeitgebers als Einkommen, verteilt auf sechs Monate, berücksichtigt, da die im Juli 2013 gezahlte Urlaubsabgeltung den Bedarf im Juli 2013 erheblich überstiegen hat und dadurch der Leistungsanspruch entfallen wäre. Hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise sind keine rechtlichen Bedenken ersichtlich; zudem von der gezahlten Urlaubsabgeltung die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR in Abzug gebracht worden ist.

Weitere Absetzbeträge sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG kraft Gesetzes zulässig
Rechtskraft
Aus
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