Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 3620/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3177/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 44/14 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils entsprechend § 44 Abs.1 Satz 1 SGB XII in eigenständigen Bewilligungsbescheiden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu finden ist (Anschluss an LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - zum SGB II).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht in der Sache die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Streit.
Der geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 692,37 EUR monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2009 ab 1. Juli 2009 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2009 den Betrag von 700,21 EUR, u.a. aufgrund der Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe, der Abzugsbeträge für Haushaltsenergie sowie der Erhöhung seiner Erwerbsminderungsrente. Der Beklagte ging hierbei von einem Regelbedarf in Höhe von (zum damaligen Zeitpunkt) 359,00 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 6,79 EUR aus und berücksichtigte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2009 Widerspruch mit der Begründung, der Abzug der Energiepauschale sei genauso wenig rechtens wie die nicht berücksichtigten Stellplatzgebühren (12,00 EUR monatlich).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 wurde vom Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Stellplatzgebühren in Höhe von monatlich 12,00 EUR als unzulässig angesehen, da der hier angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2009 lediglich die bereits im Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 getroffenen Regelung hinsichtlich der Gewährung von Unterkunftskosten zitiere, eine neue diesbezügliche Sachentscheidung jedoch nicht getroffen habe. Sein Widerspruch hinsichtlich der Stellplatzgebühren sei daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gewertet worden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Stellplatzgebühr nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) seien Kosten für einen Stellplatz regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil diese ebenso wenig wie etwa eine Garage unter den Begriff der "Unterkunft", die auf die Beherbergung von Menschen und nicht von Autos abziele, gefasst werden könne. Die Übernahme der Stellplatzmiete komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Anmietung zwingend im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe. In der Regel sei hier jedoch die Weitervermietung zumutbar, sodass davon auszugehen sei, dass die Stellplatzgebühren zu Recht nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger im November 2009 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewertete der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Stellplatzgebühren als unzulässig und verwies auf den Überprüfungsbescheid vom gleichen Tag (siehe oben) und wies im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 zurück, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 14/11b AS 15/07 R) nicht zu beanstanden sei, wenn von dem im Regelsatz enthaltenen Betrag für Strom bzw. Haushaltsenergie 30% der Warmwasseraufbereitung zugerechnet würden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bzw. 25. Mai 2009 Empfehlungen zur Fortschreibung der Abzugsbeträge für die in den Regelsätzen bzw. Regelleistungen enthaltenen Warmwasserkostenanteile gegeben. Danach betrage der Warmwasserkostenanteil (30% der Haushaltsenergie) auf der Basis der EVS 2003 1,89% des Eckregelsatzes, ab 1. Juli 2009 also 6,79 EUR. Der vom Beklagten in Abzug gebrachte Betrag für die Warmwasserbereitung entspreche diesen Vorgaben. Daher sei der Widerspruch zurückzuweisen.
Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 wies der Beklagte darüber hinaus auch den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 5. Oktober 2009 zurück, da die Kosten für einen PKW-Stellplatz nicht als Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) anzuerkennen seien, da der Stellplatz nicht unter dem Begriff der Unterkunft gefasst werden könne. Im Übrigen wurde auf den Bescheid vom 5. Oktober 2009 Bezug genommen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 hatte der Kläger zuvor am 3. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der pauschale Abzug hinsichtlich des Stromes sei nicht nachvollziehbar, da er weder einen Kühlschrank noch andere stromintensive Geräte benutze.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, 6,79 EUR seien als Warmwasseraufbereitungspauschale abzuziehen. Die Frage, ob der Stellplatz sozialhilferechtlich als Bedarf anzuerkennen sei, könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein, nachdem der Bescheid vom 25. Juni 2009 insoweit eine wiederholende Verfügung gewesen sei und die ursprüngliche Bemessung der Kosten der Unterkunft bestandskräftig sei. Die Kosten für den Abstellplatz seien nur ausnahmsweise dann als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, wenn die Anmietung des Stellplatzes in untrennbarem Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe und gleichermaßen die Angemessenheit der Kaltmiete inklusive der Stellplatzmiete gewährleistet sei.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Mai 2012 kamen die Beteiligten darüber überein, dass der Beklagte sich bereit erkläre, die Kosten des Stellplatzes nach Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters wohlwollend zu prüfen. Daraufhin fragte das SG beim Vermieter des Klägers an, ob eine separate Anmietung der Wohnung ohne Stellplatz möglich gewesen sei oder ob er insoweit die Möglichkeit einer Vertragsänderung sehe. Der Vermieter teilte mit, dass er den Kläger persönlich nicht kenne, nachdem sein verstorbener Vater den Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe. Laut Mietvertrag sei die Wohnung mit Stellplatz vermietet worden (Auskunft vom 10. Juli 2012).
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 hat das SG die Klage sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme von Stellplatzgebühren als auch hinsichtlich des Abzuges der Energiepauschale abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft Aufwendungen für einen Stellplatz nicht zählten, da dieser nicht der Beherbergung von Personen diene. Nur ausnahmsweise komme eine Übernahme in Betracht, wenn die Nutzung des Kfz und gleichermaßen die Benutzung eines kostenpflichtigen Stellplatzes zwingend aus besonderen Gründen erforderlich sei. Sie komme dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zum einen die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und zum anderen der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und zum Weiteren alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. Nachdem der Kläger weder dargelegt habe, aus welchen Gründen er zwingend auf die Nutzung des Stellplatzes angewiesen wäre, noch dass er die Wohnung ohne Stellplatz nicht habe anmieten können und dauerhaft daran gehindert sei, diesen unterzuvermieten oder in anderer Hinsicht wirtschaftlich zu verwerten bzw. an den Vermieter zurückzugeben, würden die dargestellten Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkosten hinsichtlich des Stellplatzes unzweifelhaft nicht vorliegen. Auch die Auskunft des Vermieters habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass der Kläger - was sich aus der Tatsache ergebe, dass der Vermieter den Kläger nicht kenne - keinerlei Bemühungen unternommen habe, eine Vertragsanpassung zu erreichen. Darüber hinaus seien keine weitergehenden Heizungskosten zu übernehmen, nachdem die Kosten der Warmwasserbereitung seit dem 01.01.2005 in der Regelleistung enthalten seien. Um eine Doppelzahlung zu vemeiden, seien diese damit bei den Heizungskosten - soweit diese Energiekosten für die Aufbereitung von warmem Wasser beinhalteten - durch die vom Beklagten verwendete Pauschale in Abzug zu bringen (Hinweis auf BSG vom 27. Mai 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Folgerichtig entfalle darüber hinaus aktuell aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 4 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung), mit dem der Gesetzgeber nunmehr die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Warmwasseraufbereitung normiere, der Abzug in der Gegenwart. Für den hier noch klagegegenständlichen Zeitraum hätten diese Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen, weshalb ein Abzug rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. August 2013 Berufung eingelegt. Eine weitergehende Begründung der Berufung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer monatlichen Stellplatzmiete von 12,00 EUR ab 1. September 2007 und ohne Abzug einer Warmwasseraufbereitungspauschale für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und 6. Februar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Bescheid vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 auch der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 22. Mai 2012 auch eine Regelung zur Überprüfung getroffen haben und damit im Wege der Klagänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch diesen Streitgegenstand mit in das Verfahren einbezogen haben und das SG im Anschluss eine entsprechende Auskunft des Vermieters im Rahmen dieses Verfahrens eingeholt hat.
III.
Die Berufung ist jedoch unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 143 Rn. 6 und § 144 Rn. 14). Danach ist für den Beschwerdewert ein Betrag in Höhe von insgesamt 304,74 EUR zu bestimmen, 40,74 EUR für die im Bescheid vom 25. Juni 2009 für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 getroffene Regelung zum Abzug der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,79 EUR/Monat, daneben 48,00 EUR (4 Monate x 12,00 EUR) für die Monate September bis Dezember 2007, 144,00 EUR für das Jahr 2008 (12 Monate x 12,00 EUR) sowie 72,00 EUR Stellplatzgebühren für die Monate Januar bis Juli 2009. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick darauf, dass vom Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich September 2007 bis Juli 2009 noch geltend gemacht werden, nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rn. 16). Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können (LSG Meck.-Vorp. aaO.). Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. So schafft § 41 SGB II, wonach Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich für sechs Monate bewilligt und erbracht werden sollen, insoweit eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand umschreibt und in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris), das Gleiche gilt für § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistung nach dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird. Die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X dem Beklagten und im Anschluss dem Sozialgericht einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Überprüfung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden ist, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten (so LSG Meck.-Vorp. aaO betreffend SGB II; anderer Ansicht LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rn. 26) bzw. - wie hier - zwölf Monaten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthielten. Es würde auch nach Überzeugung des erkennenden Senates dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Statthaftigkeit der Zulassung der Berufung und somit des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG widersprechen, wenn ein Kläger - jedenfalls bis zur Änderung des § 40 Abs. 1 SGB II (bzw. Einfügung des § 116a SGB XII) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, 453) - in der Lage wäre, über das Überprüfungsverfahren durch Addition von unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II (so im Fall des LSG Meck.-Vorp.) bzw. hier bei Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes eine zulässige Berufung zu erzeugen.
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht in der Sache die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Streit.
Der geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 692,37 EUR monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2009 ab 1. Juli 2009 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2009 den Betrag von 700,21 EUR, u.a. aufgrund der Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe, der Abzugsbeträge für Haushaltsenergie sowie der Erhöhung seiner Erwerbsminderungsrente. Der Beklagte ging hierbei von einem Regelbedarf in Höhe von (zum damaligen Zeitpunkt) 359,00 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 6,79 EUR aus und berücksichtigte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2009 Widerspruch mit der Begründung, der Abzug der Energiepauschale sei genauso wenig rechtens wie die nicht berücksichtigten Stellplatzgebühren (12,00 EUR monatlich).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 wurde vom Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Stellplatzgebühren in Höhe von monatlich 12,00 EUR als unzulässig angesehen, da der hier angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2009 lediglich die bereits im Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 getroffenen Regelung hinsichtlich der Gewährung von Unterkunftskosten zitiere, eine neue diesbezügliche Sachentscheidung jedoch nicht getroffen habe. Sein Widerspruch hinsichtlich der Stellplatzgebühren sei daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gewertet worden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Stellplatzgebühr nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) seien Kosten für einen Stellplatz regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil diese ebenso wenig wie etwa eine Garage unter den Begriff der "Unterkunft", die auf die Beherbergung von Menschen und nicht von Autos abziele, gefasst werden könne. Die Übernahme der Stellplatzmiete komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Anmietung zwingend im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe. In der Regel sei hier jedoch die Weitervermietung zumutbar, sodass davon auszugehen sei, dass die Stellplatzgebühren zu Recht nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger im November 2009 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewertete der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Stellplatzgebühren als unzulässig und verwies auf den Überprüfungsbescheid vom gleichen Tag (siehe oben) und wies im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 zurück, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 14/11b AS 15/07 R) nicht zu beanstanden sei, wenn von dem im Regelsatz enthaltenen Betrag für Strom bzw. Haushaltsenergie 30% der Warmwasseraufbereitung zugerechnet würden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bzw. 25. Mai 2009 Empfehlungen zur Fortschreibung der Abzugsbeträge für die in den Regelsätzen bzw. Regelleistungen enthaltenen Warmwasserkostenanteile gegeben. Danach betrage der Warmwasserkostenanteil (30% der Haushaltsenergie) auf der Basis der EVS 2003 1,89% des Eckregelsatzes, ab 1. Juli 2009 also 6,79 EUR. Der vom Beklagten in Abzug gebrachte Betrag für die Warmwasserbereitung entspreche diesen Vorgaben. Daher sei der Widerspruch zurückzuweisen.
Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 wies der Beklagte darüber hinaus auch den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 5. Oktober 2009 zurück, da die Kosten für einen PKW-Stellplatz nicht als Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) anzuerkennen seien, da der Stellplatz nicht unter dem Begriff der Unterkunft gefasst werden könne. Im Übrigen wurde auf den Bescheid vom 5. Oktober 2009 Bezug genommen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 hatte der Kläger zuvor am 3. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der pauschale Abzug hinsichtlich des Stromes sei nicht nachvollziehbar, da er weder einen Kühlschrank noch andere stromintensive Geräte benutze.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, 6,79 EUR seien als Warmwasseraufbereitungspauschale abzuziehen. Die Frage, ob der Stellplatz sozialhilferechtlich als Bedarf anzuerkennen sei, könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein, nachdem der Bescheid vom 25. Juni 2009 insoweit eine wiederholende Verfügung gewesen sei und die ursprüngliche Bemessung der Kosten der Unterkunft bestandskräftig sei. Die Kosten für den Abstellplatz seien nur ausnahmsweise dann als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, wenn die Anmietung des Stellplatzes in untrennbarem Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe und gleichermaßen die Angemessenheit der Kaltmiete inklusive der Stellplatzmiete gewährleistet sei.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Mai 2012 kamen die Beteiligten darüber überein, dass der Beklagte sich bereit erkläre, die Kosten des Stellplatzes nach Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters wohlwollend zu prüfen. Daraufhin fragte das SG beim Vermieter des Klägers an, ob eine separate Anmietung der Wohnung ohne Stellplatz möglich gewesen sei oder ob er insoweit die Möglichkeit einer Vertragsänderung sehe. Der Vermieter teilte mit, dass er den Kläger persönlich nicht kenne, nachdem sein verstorbener Vater den Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe. Laut Mietvertrag sei die Wohnung mit Stellplatz vermietet worden (Auskunft vom 10. Juli 2012).
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 hat das SG die Klage sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme von Stellplatzgebühren als auch hinsichtlich des Abzuges der Energiepauschale abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft Aufwendungen für einen Stellplatz nicht zählten, da dieser nicht der Beherbergung von Personen diene. Nur ausnahmsweise komme eine Übernahme in Betracht, wenn die Nutzung des Kfz und gleichermaßen die Benutzung eines kostenpflichtigen Stellplatzes zwingend aus besonderen Gründen erforderlich sei. Sie komme dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zum einen die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und zum anderen der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und zum Weiteren alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. Nachdem der Kläger weder dargelegt habe, aus welchen Gründen er zwingend auf die Nutzung des Stellplatzes angewiesen wäre, noch dass er die Wohnung ohne Stellplatz nicht habe anmieten können und dauerhaft daran gehindert sei, diesen unterzuvermieten oder in anderer Hinsicht wirtschaftlich zu verwerten bzw. an den Vermieter zurückzugeben, würden die dargestellten Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkosten hinsichtlich des Stellplatzes unzweifelhaft nicht vorliegen. Auch die Auskunft des Vermieters habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass der Kläger - was sich aus der Tatsache ergebe, dass der Vermieter den Kläger nicht kenne - keinerlei Bemühungen unternommen habe, eine Vertragsanpassung zu erreichen. Darüber hinaus seien keine weitergehenden Heizungskosten zu übernehmen, nachdem die Kosten der Warmwasserbereitung seit dem 01.01.2005 in der Regelleistung enthalten seien. Um eine Doppelzahlung zu vemeiden, seien diese damit bei den Heizungskosten - soweit diese Energiekosten für die Aufbereitung von warmem Wasser beinhalteten - durch die vom Beklagten verwendete Pauschale in Abzug zu bringen (Hinweis auf BSG vom 27. Mai 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Folgerichtig entfalle darüber hinaus aktuell aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 4 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung), mit dem der Gesetzgeber nunmehr die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Warmwasseraufbereitung normiere, der Abzug in der Gegenwart. Für den hier noch klagegegenständlichen Zeitraum hätten diese Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen, weshalb ein Abzug rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. August 2013 Berufung eingelegt. Eine weitergehende Begründung der Berufung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer monatlichen Stellplatzmiete von 12,00 EUR ab 1. September 2007 und ohne Abzug einer Warmwasseraufbereitungspauschale für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und 6. Februar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Bescheid vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 auch der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 22. Mai 2012 auch eine Regelung zur Überprüfung getroffen haben und damit im Wege der Klagänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch diesen Streitgegenstand mit in das Verfahren einbezogen haben und das SG im Anschluss eine entsprechende Auskunft des Vermieters im Rahmen dieses Verfahrens eingeholt hat.
III.
Die Berufung ist jedoch unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 143 Rn. 6 und § 144 Rn. 14). Danach ist für den Beschwerdewert ein Betrag in Höhe von insgesamt 304,74 EUR zu bestimmen, 40,74 EUR für die im Bescheid vom 25. Juni 2009 für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 getroffene Regelung zum Abzug der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,79 EUR/Monat, daneben 48,00 EUR (4 Monate x 12,00 EUR) für die Monate September bis Dezember 2007, 144,00 EUR für das Jahr 2008 (12 Monate x 12,00 EUR) sowie 72,00 EUR Stellplatzgebühren für die Monate Januar bis Juli 2009. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick darauf, dass vom Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich September 2007 bis Juli 2009 noch geltend gemacht werden, nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rn. 16). Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können (LSG Meck.-Vorp. aaO.). Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. So schafft § 41 SGB II, wonach Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich für sechs Monate bewilligt und erbracht werden sollen, insoweit eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand umschreibt und in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris), das Gleiche gilt für § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistung nach dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird. Die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X dem Beklagten und im Anschluss dem Sozialgericht einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Überprüfung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden ist, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten (so LSG Meck.-Vorp. aaO betreffend SGB II; anderer Ansicht LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rn. 26) bzw. - wie hier - zwölf Monaten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthielten. Es würde auch nach Überzeugung des erkennenden Senates dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Statthaftigkeit der Zulassung der Berufung und somit des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG widersprechen, wenn ein Kläger - jedenfalls bis zur Änderung des § 40 Abs. 1 SGB II (bzw. Einfügung des § 116a SGB XII) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, 453) - in der Lage wäre, über das Überprüfungsverfahren durch Addition von unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II (so im Fall des LSG Meck.-Vorp.) bzw. hier bei Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes eine zulässige Berufung zu erzeugen.
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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