L 3 AS 119/11

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AS 821/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 119/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 20/14 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) und des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 verurteilt, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 18. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar 2006 bis zum 7. Januar 2006, vom 29. Januar bis zum 31. Januar 2006, vom 1. Februar 2006 bis zum 11. Februar 2006, vom 19. März 2006 bis zum 25. März 2006 und vom 9. April 2006 bis zum 22. April 2006 Sozialgeld in Höhe von 6,90 EUR pro Tag zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Kläger sowie des Beklagten werden zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für den Zeitraum von November 2005 bis April 2006 beanspruchen können.

Der auf F lebende, 1950 geborene Kläger zu 1) ist Vater der im Jahre 2003 geborenen Klägerin zu 2), die überwiegend bei ihrer Mutter in B lebt. An die Kindesmutter werden das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und seit dem 1. August 2005 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 111,00 EUR (Bescheid vom 27. Oktober 2005) gezahlt. Die die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern gingen nach einer Verhandlungsniederschrift vom 12. April 2006 davon aus, dass die Klägerin zu 2) sich zu 60 % des Jahres bei ihrer Mutter und zu 40 % des Jahres bei dem Kläger zu 1) aufhalte. In der Verhandlungsniederschrift ist weiter aufgeführt, dass die Klägerin zu 2) in B den Kindergarten besuche, wenn dies mit den Arbeitszeiten der Kindesmutter vereinbar sei. Diese lebe unabhängig vom Arbeitslosengeld II. Die Klägerin zu 2) werde entweder von ihrer Mutter mit dem Zug zum Kläger zu 1) gebracht und wieder abgeholt; diese Fahrkosten bestreite die Kindesmutter, oder der Kläger zu 1) hole seine Tochter mit dem Kfz ab und fahre sie wieder zurück nach B ; dafür stelle ihm seine Mutter ein Kfz zur Verfügung und trage dann auch die Fahrkosten.

Der Kläger zu 1) bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II (Bescheide vom 11. Januar 2005 und vom 18. Mai 2005). Auf den Fortzahlungsantrag vom 6. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin, die Arbeitsgemeinschaft Kreis Ostholstein (im Folgenden einheitlich "der Beklagte") dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 30. November 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 790,00 EUR monatlich (Regelleistung 345,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft 445,00 EUR) ohne anteiliges Sozialgeld für die Klägerin zu 2). Mit seinem Widerspruch vom 22. Dezember 2005 begehrte der Kläger zu 1) die Gewährung eines anteiligen Sozialgeldes für die Klägerin zu 2) in Höhe von 103,50 EUR monatlich, da die Klägerin zu 2) sich regelmäßig über ein Drittel des Monats, im Durchschnitt für 2 Wochen im Monat in seinem Haushalt aufhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bei einem Aufenthalt der Tochter im Umfang von 40 % des Jahres bei dem Kläger zu 1) dem Grunde nach von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne. Da die Tochter hingegen über bedarfsdeckendes Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen verfüge, gehöre sie nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der Bedarfsgemeinschaft an.

Mit der am 24. Mai 2006 bei dem Sozialgericht Schleswig (SG) erhobenen Klage hat der Kläger zu 1) die Gewährung eines (anteiligen) Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung sowie für die Klägerin zu 2) für 12 Tage monatlich die Gewährung eines anteiligen Sozialgelds begehrt. Zur Begründung hat der Kläger zu 1) vorgetragen, die Klägerin zu 2) lebe während 40 % des Jahres bei ihm; es könne aber auch sein, dass sich die Klägerin zu 2) tatsächlich über 50 % des Jahres beim ihm aufgehalten habe. Weder er noch die Kindesmutter hätten festgehalten, während welcher Zeiträume die Klägerin zu 2) sich seit 2005 bei ihm, dem Kläger zu 1) bzw. in B aufgehalten habe. Von der Frage des Aufenthaltes der Klägerin zu 2) auf F sei im Übrigen die Frage der Betreuung zu trennen, denn die Betreuung der Klägerin zu 2) durch den Kläger zu 1) könne sowohl auf F als auch in B erfolgen. Jedenfalls habe die Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthaltes bei ihm - dem Kläger zu 2) - Anspruch auf Sozialgeld, da sie bedürftig sei. Der Unterhaltsvorschuss werde an die Kindesmutter ausgezahlt. Da er – der Kläger zu 1) – im Fall der zukünftigen Leistungsfähigkeit verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen in Höhe des Unterhaltsvorschusses an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten, dürfe der Unterhaltsvorschuss an die Klägerin zu 2) für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihm nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das Kindergeld sei der Klägerin zu 2) auch nicht zuzurechnen, denn dieses werde ebenfalls an die Mutter gezahlt. Da die Kindesmutter weder das Kindergeld noch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (teilweise) für die Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 2) auf F zur Verfügung stelle, verfüge die Klägerin zu 2) nicht über "bereite Mittel".

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. der Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 monatlich für 12 Tage anteiliges Sozialgeld zu zahlen, hilfsweise den entsprechenden Betrag an den Kläger zu 1) für die Ausübung des Umgangsrechtes zu zahlen und 2. dem Kläger zu 1) einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 36 v. H. der für ihn maßgebenden Regelleistung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht bestehe, da der Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) bei einem Betreuungsanteil der Kindesmutter von 60 % des Jahres nicht überwiegend betreue. Die Klägerin zu 2) sei nicht bedürftig, denn der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld sei als Einkommen anzurechnen unabhängig davon, ob derartige Leistungen der Klägerin zu 2) direkt oder der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindesmutter für die Klägerin zu 2) ausgezahlt werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 4. Februar 2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis in Form des Verzichts auf den Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 5,00 EUR abgegeben. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 verurteilt, an den Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 einen allgemeinen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 70,68 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, während der Anwesenheit der Klägerin zu 2) bei dem Kläger zu 1) habe dieser entgegen den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -) in analoger Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung (a.F.) einen zusätzlichen Anspruch auf angemessenen Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts; die Höhe des Mehrbedarfs (70,68 EUR) hat das SG unter Berücksichtigung des Sozialgeldes für die Klägerin zu 2) – ausgehend von 12 Tagen pro Monat (207,00 EUR./.30 = tägl. Anspruch 6,90 EUR) - nach Abzug von Aufwendungen für Bekleidung, Gesundheitspflege, anderen Waren und Dienstleistungen ermittelt. Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung habe der Kläger zu 1) nicht, da die Klägerin zu 2) sich nur zeitweise bei ihm aufhalte und es ihm möglich sei, persönliche Termine, die eine Betreuung des Kindes erforderten, in die Zeiträume zu legen, in der sich das Kind bei der Mutter aufhalte.

Gegen das dem Kläger zu 1) am 24. März 2009 und dem Beklagten am 25. März 2009 zugestellte Urteil richten sich die Berufung der Kläger vom 16. April 2009 sowie die Berufung des Beklagten vom 17. April 2009.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zu 1) zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Er habe in seinem Widerspruch auch Anträge nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), hinsichtlich der zurückliegenden Bewilligungszeiträume gestellt. Ihm stehe ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu. Wenn die Klägerin zu 2) sich längere Zeit – teilweise bis zu 6 Wochen am Stück - bei ihm – dem Kläger zu 1) - aufhalte, obliege ihm die alleinige Pflege und Erziehung des Kindes. Das gelte insbesondere, wenn – wie hier – die Kindesmutter 400 km entfernt wohne. Auch bei zeitweiliger Alleinerziehung entstünden erhöhte Aufwendungen. Im Übrigen habe die Klägerin zu 2) einen Anspruch in Höhe von 82,80 EUR monatlich. Bei der Regelleistung handele es sich um eine Pauschale, sodass einzelne Bedarfe nicht in Abzug gebracht werden dürften. Während des Aufenthalts der Klägerin zu 2) bei ihm könnte zudem nur tatsächlich zufließendes Einkommen berücksichtigt werden. Die Kindesmutter sei aufgrund enger finanzieller Verhältnisse nicht in der Lage, der Klägerin zu 2) für die Zeit der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihm Geld mitzugeben; das gelte auch für das an die Kindesmutter gezahlte Kindergeld sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Eine Anrechnung des Unterhaltsvorschusses verbiete sich darüber hinaus bereits unter dem Gesichtspunkt, dass er wegen der der Klägerin zu 2) gegenüber tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen nach § 1606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme und nicht barunterhaltspflichtig sei. Im Übrigen könnten Zuwendungen – wie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz -, die von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden seien, nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Die Kläger haben beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 und unter Abänderung seines Bescheides vom 30. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 zu verurteilen, 1. an ihn - den Kläger zu 1) - für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe der Hälfte von 36 v. H. seiner im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung (345,00 EUR), also weitere 62,11 EUR monatlich, zu zahlen, 2. an die Klägerin zu 2) für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. April 2006 anteiliges Sozialgeld in Höhe von 40 v.H. ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung (207,00 EUR), also 82,80 EUR monatlich, zu zahlen, hilfsweise, den entsprechenden Betrag an den Kläger zu 1) für die Ausübung des Umgangsrechts zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, da er die Klägerin zu 2) nicht zur Hälfte betreue. Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld stünden der Klägerin zu 2) zu; unter Berücksichtigung dieser Leistungen sei sie nicht bedürftig. Diese Leistungen gingen zwar an die Kindesmutter. Der Kläger zu 1) hätte sich jedoch bemühen müssen, von dieser einen Ausgleich für die Kosten zu erlangen, die bei dem Aufenthalt der Klägerin zu 2) bei ihm entstünden. Im Übrigen stehe der von dem SG zugesprochene Anspruch nicht dem Kläger zu 1) zu, da eine erweiterte Auslegung von § 21 SGB II weder notwendig noch systemkonform sei.

Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat der 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) die Berufung der Kläger zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass ihm ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in analoger Anwendung von § 21 SGB II zustehe, sei unzutreffend. Anspruchsinhaberin für zusätzliche Leistungen während ihres Aufenthalts bei dem Vater sei die Klägerin zu 2). Diese sei aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten könne. Als Anspruchsberechtigte nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalte sie monatlich 111,00 EUR. Auch das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich sei als das Einkommen der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung sei das Kindergeld für minderjährige Kinder diesen als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Dies solle nach der Rechtsprechung des BSG allerdings nur gelten, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil selbst Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind während der Wahrnehmung des Umgangsrechts sei. Dieser Auffassung könne nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gefolgt werden, weil § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der maßgebenden Fassung vor dessen Änderung zum 1. Juli 2006 lediglich besage, dass das Einkommen dem Kind zuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss (insgesamt 265,00 EUR) sei die Klägerin zu 2) unter Zugrundelegung einer Regelleistung von 207,00 EUR nicht bedürftig. Die Auffassung des BSG greife aber jedenfalls nicht in dem hier zu beurteilenden Fall. Sie betreffe nur Sachverhalte, in denen glaubhaft gemacht worden sei, dass dem Kind von dem Kindergeld beziehenden Elternteil für die Zeit des Aufenthalts bei dem umgangsberechtigten Elternteil tatsächlich vom Kindergeld oder anderen Leistungen keine Anteile weitergeleitet worden seien. Das BSG habe selbst ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des SGB II sei, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber dürfe vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert würden (Hinweis auf BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -). Danach könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2) während ihres Aufenthalts bei dem Kläger zu 1) tatsächlich keine Gelder von ihrer Mutter erhalte. Offenbar bestehe zwischen dem Kläger zu 1) und der Kindesmutter ein gutes Einvernehmen. Es sei anzunehmen, dass auch die finanziellen Dinge entsprechend geregelt würden. Der Kläger zu 1) habe bisher nichts unternommen, um mit der Kindesmutter zu einem finanziellen Ausgleich zu gelangen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass das Kindergeld tatsächlich auch teilweise während des Aufenthalts der Klägerin zu 2) beim Kläger zu 1) abgegeben worden sei, jedenfalls bei einer entsprechenden Forderung gegenüber der Kindesmutter abgegeben worden wäre. Daher sei es der Klägerin zu 2) auch insgesamt zuzurechnen mit der Folge, dass sie nicht als bedürftig einzustufen sei. Die Revision gegen diese Entscheidung hat der 11. Senat nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 29. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2011 bei dem BSG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 22. November 2011 hat das BSG das Urteil des 11. Senats vom 23. Februar 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 4 AS 72/11 B). Nach Auffassung des BSG sei die zulässige Beschwerde nicht begründet, soweit die Kläger eine Zulassung wegen einer Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 13) begehren, denn das Berufungsurteil beruhe nicht auf dieser Abweichung, weil es seine Entscheidung im Ergebnis darauf gestützt habe, dass schon wegen der einvernehmlichen Regelung des Umgangsrechts zwischen den Eltern der Klägerin zu 2) davon ausgegangen werden könne, dass deren Bedarf während des Aufenthalts bei dem Kläger zu 1) gedeckt sei. Das LSG habe mithin eine weitere - alternative - Zurechnungsmöglichkeit des Kindergeldes auf den Bedarf von Kindern in temporären Bedarfsgemeinschaften mit der Begründung erkannt, dass die Kindesmutter bei einer entsprechenden Anforderung das Kindergeld für die Aufenthaltszeiten der Klägerin zu 2) bei dem Kläger zu 1) weitergeleitet hätte. Das Urteil des LSG sei aber verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Die Kläger hätten nicht damit rechnen können, dass das LSG in tatsächlicher Hinsicht unterstelle, dass es der Klägerin zu 2) ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf das an ihre Mutter als Anspruchsberechtigte ausgezahlte Kindergeld als "bereites Mittel" zurückzugreifen und dass das LSG in der rechtlichen Würdigung davon ausgehe, dass unbesehen der im SGB II erforderlichen Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen allein aufgrund der gemeinsamen Elternverantwortung eine ausreichende Zuwendung von Mitteln unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elternteile vermutet werden könne.

Daraufhin hat der 11. Senat das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 11 AS 119/11 ZVW fortgeführt. Aufgrund Beschlusses des Präsidiums des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – betreffend Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012 – ist das Verfahren in die Zuständigkeit des erkennenden Senats übergegangen.

Im neu eröffneten Berufungsverfahrens tragen die Kläger ergänzend vor: Dem Kläger zu 1) stehe ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung aufgrund der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Besuche der Klägerin zu 2) zu. Für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft stehe der Klägerin zu 2) ein Anspruch in Höhe von 6,90 EUR pro Tag ohne Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zu, da ihr Einkommen weder tatsächlich zugeflossen sei noch ihr entsprechende Mittel seitens der Kindesmutter für die Dauer des Aufenthaltes bei dem Kläger zu 1) mitgegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte Leistungen zu erbringen und ggf. den Weg des § 33 Abs. 2 SGB II zu beschreiten.

Der Beklagte führt ergänzend aus: Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld stünden der Klägerin zu 2) zu. Die vom dem 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht verwendete Alternativanrechnung sei vom BSG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet worden. Unter Berücksichtigung dieser Leistungen sei sie nicht bedürftig. Selbst wenn man das Kindergeld unberücksichtigt lasse (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R), sei höchstrichterlich entschieden, dass die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Einkommen des Kindes und für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil anteilig anzurechnen seien (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R -). Dem stehe auch die Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 50/12 R) nicht entgegen, da die Klägerin zu 2) Berechtigte im Sinne des § 1 Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) sei. Habe sie Leistungen nach dem UhVorschG erhalten, habe sie auch über bereite Mittel für die Dauer ihres Aufenthaltes auf F verfügt. Denn letztlich könne die Klägerin zu 2) jederzeit, notfalls durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, auf die Geldmittel zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin zu 2) sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ihr – ggf. in Person der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin – unstreitig zugeflossen seien, keine bereiten Mittel seien. Lasse man demgegenüber eine ggf. fehlende Verfügbarkeit des Klägers zu 1) für den Anspruch der Klägerin zu 2) genügen, führe dies zu der systemwidrigen Folge, dass im Ergebnis ein einkommens- und vermögensunabhängiger umgangsrechtlicher Mehrbedarf des Klägers zu 1) begründet werde. Gehe man den Weg des BSG, einen Individualbedarf bzw. auch die temporäre Bedarfsgemeinschaft überhaupt zu konstruieren, statt eines Mehrbedarfs des umgangsberechtigten Elternteils für die nach zivil- und unterhaltsrechtlichen Maßstäben reinen Urlaubszeiten des Kindes, so könne dies systemimmanent nur erfolgen, wenn auch die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere der §§ 11 ff. SGB II, Anwendung fänden und nicht überdehnt würden.

Mit Vollmacht vom 3. Oktober 2011 hat die vertretungsberechtigte Mutter der Klägerin zu 2) dem Kläger zu 1) im Nachhinein unbeschränkt Vollmacht zur Prozessführung erteilt (Bl. 118 GA zum Az. L 3 AS 114/11). Ferner hat die Mutter der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ausdrücklich erklärt, der Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthaltes bei dem umgangsberechtigten Kindesvater, dem Kläger zu 1), keine finanziellen Mittel, d.h. weder (anteiliges) Kindergeld noch (anteilige) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz weder aktuell noch in der Vergangenheit zur Verfügung zu stellen bzw. gestellt zu haben (Bl. 146 GA zum Az. L 3 AS 114/11). Ferner hat der Kläger zu 1) eine in Übereinstimmung mit der Kindesmutter erstellte und gemeinsam unterzeichnete Aufstellung über die Aufenthaltszeiten der Klägerin zu 2) vom 17. Dezember 2005 bis 8. Januar 2006, 28. Januar bis 12. Fe-bruar 2006, 18. März bis 26. März 2006 und 8. April bis zum 23. April 2006 auf F eingereicht.

In der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2014 ist der Kläger zu 1) ergänzend zu den An- und Abreisezeiten der Klägerin zu 2) befragt worden. Wegen der Angaben des Klägers zu 1) wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat haben die das geltend gemachte Begehren des Klägers zu 1) betreffenden Leistungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens L 3 AS 114/11 und die Gerichtsakten des Sozialgerichts Lübeck zum Az. S 21 AS 851/09 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Zulässigkeit der Berufung bedarf nach der Zurückverweisungsentscheidung des BSG keiner erneuten Prüfung (vgl. erkennender Senat vom 28. September 2007 – L 3 AL 101/06 ZVW -).

Die Berufung der Klägerin zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Sozialgeld gegen den Beklagten im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 ohne Anrechnung des Kindergeldes sowie des Unterhaltsvorschusses für die Zeiten, in denen sie sich bei dem Kläger zu 1) aufgehalten hat: 18. Dezember 2005 bis zum 7. Januar 2006, 29. Januar bis zum 31. Januar 2006, 1. Februar 2006 bis zum 11. Februar 2006, 19. März 2006 bis zum 25. März 2006 und 9. April 2006 bis zum 22. April 2006. Die Berufung des Klägers zu 1) sowie die des Beklagten sind dagegen unbegründet.

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, - B 4 AS 99/10 R -; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 118/10 R -, Juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91 e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R; Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R –, Juris Rz. 13).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 30. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 (§ 95 SGG) jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses aus der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume werden regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R –; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R-; Urteil vom 23. No-vember 2006 – B 11 b AS 9/06 R –, Juris Rz. 14; Urteil vom 29. März 2007 B 7 b AS 4/06 R –, Juris Rz. 10; Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11 b AS 35/06 R , Juris Rz. 15; Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 7/08 B; Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B -; Beschluss vom 26. September 2013 - B 14 AS 148/13 B , Rz. 6); denkbare Folgewirkungen für weitere Bewilligungszeiträume haben außer Betracht zu bleiben (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 B 11 a AL 177/05 B; BSG, Beschluss vom 26. September 2013 – B 14 AS 148/13 B -). Zwar erstreckt sich bei einer vollständigen Leistungsversagung der streitige Leistungszeitraum bis zur letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R - und Urteil vom 31. Juli 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -); dies gilt hingegen nicht, wenn der Leistungsträger eine erneute Entscheidung – wie vorliegend - für den jeweiligen Bewilligungszeitraum trifft. Aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) folgt mithin eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt (vgl. BSG vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 7/08 B -, Juris Rz. 5 und vom 22. Juli 2010 B 4 AS 77/10 B -, Juris Rz. 7).

Gegenstand dieses Verfahrens ist auch nicht die Überprüfung früherer sowie späterer Leistungsbescheide nach § 44 SGB X. Der Kläger zu 1) hat zwar in seinem Widerspruchsschreiben entsprechende Überprüfungen der Bescheide vom 11. Januar 2005 und 18. Mai 2005 begehrt. Im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006, der Gegenstand des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens war und ist, ist darüber aber keine Entscheidung getroffen worden. Über den entsprechenden Antrag wurde mit Bescheid vom 25. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 gesondert entschieden. Die am 8. Januar 2007 bei dem SG Schleswig zum Az. S 1 AS 71/07 erhobene Klage wurde zuständigkeitshalber an das SG Lübeck verwiesen und dort unter dem Az. S 24 AS 462/07 eingetragen. Das Verfahren haben die Beteiligten nach einem Vergleich übereinstimmend am 13. Juni 2007 für erledigt erklärt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 erneut für alle bestandskräftigen Bewilligungsbescheide ab dem 1. Januar 2005 einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gestellt hat, sind auch die darauf bezogenen Entscheidungen kein zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal die diesbezüglichen Verfahren nach Auskunft des Beklagten im Widerspruchsverfahren bezogen auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt wurden. In der Sache ist damit nur über höhere Leistungen für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 zu befinden.

3. Der Kläger zu 1) als umgangsberechtigter Elternteil ist auch befugt, die Ansprüche der Klägerin zu 2) im Verfahren geltend zu machen, denn die Mutter der Klägerin zu 2) hat die Prozessführung ausdrücklich genehmigt (zur Notwendigkeit vgl. BSG, Urteile vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R –, Juris Rz. 12 und - B 14 AS 54/08 R – Juris Rz. 18 ff.; Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -).

4. Die Kläger haben dabei ihr Begehren auf die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erbringenden Leistungen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) für den Lebensunterhalt beschränkt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R -, Juris Rz. 11). Die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind Bestandteil dieser Leistungen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R, Juris Rz. 11, 15; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R -; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 19 Rz. 3).

5. Der Klägerin zu 2) steht in dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Sozialgeld in Gestalt der Regelleistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 6,90 EUR für jeden Tag des Aufenthalts bei dem Kläger zu 1) zu.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Der Anspruch erfasst die sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei die Regelleistung im streitigen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung beträgt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Da der Leistungsanspruch von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abhängt, ist weiter erforderlich, dass die Klägerin zu 2) ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen anderer zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen beschaffen können (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II), was hier der Fall war.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bestand zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R -; Urteil vom 2. Juli 2009 B 14 AS 75/08 -, Juris Rz. 15) für die Dauer ihres zeitweisen Aufenthalts im Haushalt des umgangsberechtigten Vaters. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Streitig ist insoweit nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2) nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II, insbesondere ob das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie die Leistungen nach dem UhVorschG in Höhe von 111,00 EUR auf ihren Bedarf während des Aufenthaltes bei dem Kläger zu 1) anzurechnen sind.

a) Auf Seiten des unterhaltsberechtigten SGB II-Beziehers ist tatsächlich zufließender Unterhalt als Einkommen zu berücksichtigen (§§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). SGB II-Leistungen können nur abgelehnt oder gemindert werden, wenn die Unterhaltsleistungen als vorhandene (sog. bereite) Mittel zufließen (Behrend, Zusammenhänge zwischen Existenzsicherungs- und Familienrecht Anregungen für die Praxis, Juris Monatszeitschrift [JM] 2014, 22, 23; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R –, Rz. 19, 21 [Unterhalt]). Demnach setzt die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R -, Rz. 31 [Abfindung], Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 73/12 R -, Juris Rz. 24 [Erbschaft], Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R [Steuerrückerstattung], Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R –, Juris Rz. 20; Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, Juris Rz. 29; vgl. ausdrücklich auch in dem der Zurückverweisung zugrundeliegenden Beschluss des BSG vom 22. November 2011, B 4 AS 72/11 B, Rz.11).

Unter Berücksichtigung der durch die Kindesmutter unter dem 12. Juni 2012 erfolgten "Klarstellung" (vgl. Bl. 146 der Gerichtsakte im Verfahren des erkennenden Senats L 3 AS 114/11) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von der Mutter an die Klägerin zu 2) tatsächlich keine Zahlungen wegen der Aufenthalte in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater, dem Kläger zu 1) erfolgt sind.

Vor diesem Hintergrund scheidet eine anspruchsmindernde Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II auf den Individualanspruch der Klägerin zu 2) für die Zeit der temporären Bedarfsgemeinschaft aus. Die Berücksichtigung von Kindergeld kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Einkommen der Klägerin zu 2), sondern ihrer kindergeldberechtigten Mutter handelt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R -, Juris, Rz. 18, 19; Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -, Juris Rz. 22). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Schließlich bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bezeichneten Fassung), dass dies auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Vorschrift ist als bloße Zurechnungsregel zu verstehen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, Juris Rz. 25; vgl. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 11 Rz. 6; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rz. 19), die nur dann Anwendung findet, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird, der Bedarfsgemeinschaft angehören, was hier - bezogen auf die zwischen den Klägern bestehende zeitweise Bedarfsgemeinschaft - nicht der Fall ist.

Aber auch der Unterhaltsvorschuss ist nicht anzurechnen. Zwar handelt es sich bei dem Unterhaltsvorschuss rechtlich um Einkommen der Klägerin zu 2) (vgl. § 1 Abs. 1 UhVorschG; so auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -). Der Unterhaltsvorschuss stand der Klägerin zu 2) aber zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung. Der Unterhaltsvorschuss wurde an die Mutter der Klägerin zu 2) ausgezahlt. Diese hat aber ausdrücklich erklärt, zu Geldzahlungen für die Dauer des Aufenthaltes ihrer Tochter bei dem Vater nicht bereit zu sein. Es handelte sich bei dem Anspruch der Klägerin zu 2) auf anteilige Herausgabe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses für die Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft daher nicht um sog. "bereite" Mittel, so dass sich eine Einkommensanrechnung damit verbietet (vgl. Behrend, a.a.O., JM 2014, 22, 23).

b) Der Beklagte verkennt zudem, dass der Senat nach der Zurückverweisung des BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bei seiner Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 170 Abs. 5 SGG) nur insoweit gebunden ist, als sie der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Sinn der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht darin zu sehen ist, dass dieses die vom Revisionsgericht gerügten Fehler (auch Verfahrensfehler), die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf, dass es aber im Übrigen in seiner Entscheidung frei sein soll. Hinweise zum weiteren Verfahren unterfallen nicht der Bindungswirkung des § 170 Abs. 5 SGG (BSG, Urteil vom 17. März 1970 – 9 RV 328/68 –, Juris Rz. 11; Beschluss vom 27. Mai 2011 B 11 AL 151/10 B -, Juris Rz. 3; Leither in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 170 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Bindungswirkung an die vorausgegangene Entscheidung des 11. Senats, insbesondere nicht an die von diesem entwickelte - alternative - Zurechnungsmöglichkeit des Kindergeldes auf den Bedarf von Kindern in temporären Bedarfsgemeinschaften mit der Begründung, dass der kindergeldberechtigte Elternteil bei einer entsprechenden Anforderung das Kindergeld für die Aufenthaltszeiten des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil weiterleitet. Denn bloße Annahmen bzw. Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht ersetzen nicht die erforderliche Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen, d.h. ob die Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthalts auf F über "bereite Mittel" verfügte (ausdrücklich BSG, Beschluss vom 22. November 2011 – B 4 AS 72/11 B –, Juris Rz. 11 und 13).

c) Soweit der Beklagte meint, eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Vater umfassen, entgegen halten zu können, verkennt er, dass er die Klägerin ggf. hätte in die Lage versetzen müssen, ihre – aus Sicht des Beklagten bestehenden - Rechte gegenüber der Kindesmutter wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, Juris Rz. 20). Soweit der Beklagte weiter einwendet, dass die Betrachtungsweise des Senats zu der systemwidrigen Folge führe, dass im Ergebnis ein einkommens- und vermögensunabhängiger umgangsrechtlicher Mehrbedarf des Klägers zu 1) begründet werde, vernachlässigt er, dass es sich um einen Individualanspruch des Kindes handelt. Ausgehend von einem Individualanspruch des Kindes macht aber § 33 Abs. 1 SGB II deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Tatsächlich nicht erfüllte Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger aber nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.

d) Ob auf den Beklagte überhaupt familienrechtliche Ansprüche der Kläger zu 2) gegen die Mutter gemäß § 33 Abs. 1 SGB II übergegangen sind, war vorliegend nicht zu entscheiden (ausdrücklich bereits BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R -, Juris Rz. 22). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Rechtsansicht des Klägers zu 1) und der Kindesmutter – gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 -) - zutrifft, ein Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter scheitere schon daran, dass diese Betreuungsunterhalt leiste mit der Folge, dass ein Anspruch auf Barunterhalt (vgl. §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 BGB) in jedem Falle ausscheide.

e) Die Regelleistungen für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 SGB II) stehen der Klägerin zu 2) für Zeiten des Bestehens der temporären Bedarfsgemeinschaft auch in voller Höhe zu. Abschläge für Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.), kommen entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht in Betracht, da dies dem Gedanken der Pauschalierung der Regelleistungen widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R -, Juris Rz. 24, bestätigt Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - , Juris Rz. 17; so auch Münder, Die Kosten des Umgangsrechts im SGB II und SGB XII, NZS 2008, 617, 622).

f) Die Klägerin hat Anspruch auf Sozialgeld für die Zeit vom 18. Dezember 2005 bis zum 7. Januar 2006, vom 29. Januar bis zum 31. Januar 2006, vom 1. Februar 2006 bis zum 11. Februar 2006, vom 19. März 2006 bis zum 25. März 2006 und vom 9. April 2006 bis zum 22. April 2006 in Höhe von 6,90 EUR pro Kalendertag.

Zwar können Leistungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (zur Bedeutung der Antragstellung vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -; bezogen auf Leistungen im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 B 14 AS 54/08 R –, Juris Rz. 32). Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R), wobei zu berücksichtigen ist, wie der Erklärungsempfänger das Begehren des Antragstellers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1991, 11 RAr 47/90, m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, zitiert nach Juris; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2013 – L 3 AL 54/11 -). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher § 37 Rz. 26; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand September 2013, § 37 Rz. 53). Der Kläger zu 1) hat bereits im Antrag auf Leistungen vom 27. Dezember 2004 angegeben, dass seine Tochter, die Klägerin zu 2) mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet ist und in der Wohnung (mit Nebenwohnsitz) lebt. In den Folgeanträgen vom 6. April 2005 und vom 6. Oktober 2005 hat der Kläger zu 1) jeweils angegeben, dass keine Änderungen eingetreten sind. Mit seinem Widerspruch vom 22. Dezember 2005, eingegangen beim Beklagten am 27. Dezember 2005, hat der Kläger zu 2) nochmals klargestellt, dass er keinen Einpersonenhaushalt darstelle, sondern dass seine Tochter mit Nebenwohnsitz ordnungsgemäß bei ihm gemeldet ist und sich über ein Drittel des Monats, im Durchschnitt etwa zwei Wochen pro Monat bei ihm aufhalte. Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat davon aus, dass mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 6. Oktober 2005 auch Leistungen für die Klägerin zu 2) beantragt wurden.

Hinsichtlich der Aufenthaltstage legt der Senat die von dem Kläger zu 1) mit der Kindesmutter vorgelegte Aufstellung über die Aufenthaltszeiten der Klägerin zu 2) auf F sowie die ergänzenden Angaben des Klägers zu 1) anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014, wonach die Klägerin zu 2) an den jeweiligen Anreisetagen in der Regel am Nachmittag bzw. am frühen Abend auf F eingetroffen ist und die Rückreise nach B von ihr in der Regel am frühen Vormittag angetreten wurde, seiner Entscheidung zugrunde. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach eine temporäre Bedarfsgemeinschaft in der Regel für jeden Tag besteht, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R -, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, Juris Rz. 32) besteht ein Anspruch der Klägerin zu 2) für folgende Tage: 18. Dezember 2005 bis 7. Januar 2006, 29. Januar bis 31. Januar 2006, 1. Februar 2006 bis 11. Februar 2006, 19. März 2006 bis 25. März 2006 und 9. April 2006 bis 22. April 2006.

6. Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21 SGB II besteht nicht.

Der Kläger zu 1) erfüllt bei Erlass des Bescheides vom 30. November 2005 die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, war 54 Jahre alt und erwerbsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über Leistungen der Grundsicherung ausschließendes Einkommen und Vermögen verfügt, sind für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Die monatliche Regelleistung des Klägers zu 1) betrug für den streitigen Zeitraum von November 2005 bis April 2006 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 345,00 EUR. Eine Erhöhung der Regelleistung des § 20 SGB II ist – entgegen den Ausführungen des SG - nach dem Konzept des SGB II ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, Rz. 19; Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R -; Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -). Ein ergänzender Anspruch nach § 73 SGB XII kommt allenfalls für - hier nicht geltend gemachte - Fahrkosten in Betracht (BSG Urteil vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 21 ff).

Leistungen für einen Mehrbedarf sind Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R -). Eines gesonderten Antrages für die Geltendmachung eines Mehrbedarfs bedarf es daher nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 3/09 R –Juris Rz. 14; Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R – Juris, Rz. 10 [Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung]) nicht (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – und Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R -).

Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R -, Juris Rz. 19; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -, Juris Rz. 15; Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R -; Juris Rz. 14) liegen die die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend sei, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirke. Dabei sei allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Das BSG hat bei der Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" und die insofern zu stellenden Anforderungen auf die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden Bezug genommen worden, die dadurch geprägt sei, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen sei (BSG Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R -, Juris Rz. 15). Solche besonderen Lebensumstände seien ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26. März 1985 [BT-Drucks 10/3079 S. 5] "vor allem") exemplarisch darin zu sehen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw. externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R, juris Rz. 14; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rz 28; Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 11/2010, § 21 Rz 19 [wirtschaftlicher Synergieeffekt] und Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 Rz. 31 ff, Stand Mai 2011). Anlass zur Korrektur der am Wortlaut, aber auch der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung des Merkmals der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" hat das BSG nicht gesehen. Die Anforderungen an eine alleinige Sorge seien auch unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R -; Juris Rz.15). Im Übrigen obliege dem Gesetzgeber die Beantwortung der komplexen Fragestellung, ob wegen eines Wandels der tatsächlichen Lebensumstände die vom Gesetzgeber bei Einfügung der Regelung in das BSHG typisierend und beispielhaft angenommenen Bedarfslagen bei Alleinerziehenden tatsächlich nicht (mehr) bzw. nicht mehr in der pauschalierend angenommenen Höhe existierten. Sofern dieser den Mehrbedarf für Alleinerziehende anders fassen wolle, sei zu beachten, dass sich Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwandes treten, nicht an einem atypischen Fall orientieren dürfen und "realitätsgerecht" so bemessen sein müssten, dass die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 – 2 BvL 7/00 - zur Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten alleinstehender Erwerbstätiger; Beschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 – zur Berücksichtigung von Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung). Leistungen müssen, wenn es - wie hier - um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums gehe, auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen (zB auch durch Einholung des Rats von Experten – BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 zur Risikostrukturausgleich der Krankenkassen) und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers seien im Übrigen verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar seien (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01). Dass sich der Gesetzgeber - in gleicher Weise wie bei weiteren von § 21 SGB II aF erfassten Bedarfslagen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - für eine pauschale Leistungserbringung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in einer gesetzlich festgelegten Höhe entschieden habe, sei eine solche gesetzgeberische Entscheidung.

Danach rechtfertigt nur eine nachhaltige Entlastung in Form eines praktizierten paritätischen Wechselmodells – abweichend vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" – die Annahme eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu (ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R -, Juris Rz. 22; zustimmend Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R- Juris, Rz. 16). Bei einem Betreuungsintervall von weniger als einer Woche – zB. von Sonntagabend bis Donnerstag früh/Donnerstagmittag bis Sonntagabend - ist eine nachhaltige Entlastung nicht anzunehmen, denn dieses Betreuungsmodell be- und entlastet beide Elternteile gleichermaßen (vgl. Oldenburger-Miltz, JurisPR-FamR 11/2007 Anm. 1 zu BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04 -). Eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils durch die Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil bei Trennung der Eltern kann daher erst eintreten bei einem mindestens eine Woche umfassenden Betreuungsintervall. Zur Rechtfertigung der anteiligen Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung muss aber neben den mindestens eine Woche umfassenden Betreuungsintervall die hälftige Übernahme der Betreuung kommen (sog. "Paritätsmodell", vgl. Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, 2013, S. 58 [download Probeseiten: http://www.springer.com/springer+vs/psychologie/book/978-3-531-18340-4). Vor dem Hintergrund des Monatsprinzips, wonach die Bewilligungsbescheide für jeden Monat des Bewilligungszeitraums einen selbständigen Verfügungssatz enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R - Juris, Rz. 14), sowie dem Umstand, dass auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II eine monatliche Leistung darstellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 – L 7 AS 41/07 -, Juris, Rz. 43 ff), kann eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils und damit eine Teilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nur angenommen werden, wenn bei monatlicher Betrachtung der andere Elternteil die Betreuung des Kindes mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstellt. Nur bei einer hälftigen Betreuung in größeren Intervallen ist eine faktische Verbesserung der Betreuungssituation anzunehmen, die zu einer nachhaltigen Entlastung der prekären Erziehungssituation des Alleinerziehenden führt. Entscheidungserheblich ist somit eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils (Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21, Rz. 31.1). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit, die darauf abstellt, in welchem Umfang das praktizierte Wechselmodell geeignet ist, zur Entlastung des die Betreuung des Kindes sicherstellenden Elternteils beizutragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 – und Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04 -, Juris). So hat der BGH eine Entlastung des betreuenden Elternteils und damit eine beiderseitige Barunterhaltspflicht in den Fällen, in denen keine paritätischen Wechselmodelle vorlagen, sondern die Betreuungsanteile der Eltern im Verhältnis 1/3 oder auch 40/60 % aufgeteilt waren, abgelehnt (vgl. zum Ganzen Scheiwe, Kindesunterhalt und Wechselmodell, S. 14 http://familienanwaelte-dav.de/tl files/down-loads/ herbsttagung/2012/Prof.%20Dr.% 20Scheiwe.pdf). Auch nach dem UhVorschG rechtfertigt erst der Hinzutritt einer weiteren faktischen Betreuungsperson, die zur Verbesserung der Situation des betreuenden Elternteils beiträgt, den Wegfall der Leistungen (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 – 5 C 24/04 – mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BverwG 20/05, Anm. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00). Danach entfallen Ansprüche nach dem UhVorschG erst, wenn sich leiblichen Eltern die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 17.April 2012 – 6 K 103/11 -). Vor diesem Hintergrund haben der Kläger zu 1) und die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt B im April 2006 erklärt, sich um die Klägerin zu 2) im Verhältnis 40:60 zu kümmern.

Zur Überzeugung des Senats ist die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende daher nur gerechtfertigt, wenn die prekäre Situation des das Kind überwiegend betreuenden Elternteils, der durch die Kindesbetreuung in seiner Zeit und Arbeitskraft erheblich gebunden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01), durch eine qualitativ und quantitativ nachhaltige, d.h. hälftige Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil im jeweiligen Monat verbessert wird. Eine solche nachhaltige Entlastung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Allein die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, die bereits bei einem Wochenendaufenthalt gegeben ist, und die daran anknüpfende Annahme des sog. Haftungsprivilegs bei Verletzung der Aufsichtspflicht (BVerfG Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 – zu § 116 SBB X) ist demgegenüber nicht geeignet, einen Mehrbedarf zu begründen. Der Kläger zu 1) geht auch fehl in der Annahme, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (a.a.O) zum sog. "Wechselmodell" im Ergebnis sicherstellen wollen, dass bei getrennt lebenden, jeweils im Leistungsbezug stehenden Elternteilen bei einer gemeinsamen Betreuung des Kindes immer wenigstens ein Elternteil den (gesamten) Mehrbedarf erhalte und objektiv anfallende Mehrkosten - unabhängig von der Aufteilung der Betreuungszeiten - ausgeglichen würden. Ungeachtet dessen, dass selbst dann, wenn beide Eltern im Leistungsbezug stehen, ein Mehrbedarf nur dann vollständig zur Auszahlung kommt, wenn der (Mehr)Bedarf nicht (teilweise) durch Einkommen gedeckt wird, verkennt der Kläger zu 1), dass der Mehrbedarf überhaupt nur bei Hilfebedürftigkeit des Anspruchsinhabers gewährt wird. Denn der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird sowohl bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II, als auch nach § 6a BKKG für die Berechnung des Kinderzuschlags (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 14 KG 2/09 R -; Urteil vom 14. März 2012 - B 14 KG 1/11 R -) zugrundegelegt und dem Einkommen und Vermögen des jeweiligen Antragstellers gegenübergestellt. Besteht danach kein Anspruch auf die von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängige Leistung, besteht ungeachtet der Alleinerziehung auch kein Anspruch auf den diesbezüglichen Mehrbedarf. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung einer allein von der Hilfebedürftigkeit des alleinerziehenden Elternteils abhängigen Leistung kann der Senat insoweit nicht erkennen. Daher bestehen auch keine Bedenken, die Ausführungen des BSG zum Mehrbedarf für Alleinerziehende bei einem sog. Wechselmodell auch auf die Fallgestaltung zu übertragen, dass der das Kind überwiegend betreuende Elternteil nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.

Die Pflege und Erziehung der Klägerin zu 2) ruht unter Zugrundelegung der eigenen pauschalen Angaben des Klägers zu 1) mit 60 % überwiegend auf den Schultern der Kindesmutter. In der Zeit ihrer jeweiligen Zuständigkeit leisten zwar sowohl der Kläger zu 1) als auch die Kindesmutter die Pflege und Erziehung ihrer Tochter jeweils allein. Auch wenn der Kläger zu 1) - über den Aufenthalt der Klägerin zu 2) auf F hinaus – einen weiteren Anteil der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen z.B. in B wahrgenommen haben sollte, wofür Angaben in der Verwaltungsakte (Mitteilung vom 16. März 2005 über Erziehungszeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 [Vorgang Nr. 1597 old, Bl. 4]; Schriftsatz des Klägers vom 25. Juli 2007, [Vorgang Nr. 1597 old, Bl. 15]) sowie der Vortrag des Klägers vom 13. Dezember 2006 sprechen könnten, reicht das nicht aus, eine paritätische Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben anzunehmen, die einen Mehrbedarf für Alleinerziehende rechtfertigen könnte. Denn ein konkreter Wechselrhythmus war nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) in der Vergangenheit nicht vereinbart.

Unter Zugrundelegung dessen steht dem Kläger kein, auch kein anteiliger Mehrbedarf bei Alleinerziehung zu, denn eine paritätische Aufteilung der Betreuung und eine nachhaltige Entlastung der betreuenden Kindesmutter lässt sich nicht feststellen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsfrage, ob ein Hilfebedürftiger auch dann Anspruch auf Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II hat, wenn Kinder abwechselnd einen substantiellen Anteil im Jahr bei jedem Elternteil leben, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Rechtskraft
Aus
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