L 19 AS 1860/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 684/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1860/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 geändert. Den Klägern wird für den Rechtsstreit S 35 AS 684/13 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T, L, beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der am 00.00.1991 geborene Kläger und die am 00.00.1992 geborene Klägerin leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihnen mit Bescheiden vom 21.03.2012, 11.04.2012, 18.04.2012 und 02.07.2012 für den Zeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 unter Anrechnung von Kindergeld für beide Kläger als Einkommen bewilligt wurden.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass beide Kläger bislang keine Kindergeldzahlungen erhalten hatten, korrigierte der Beklagte die Anrechnung mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 08.10.2012. Er bewilligte ihm für den Zeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld. Die sich hieraus für den Kläger zu 1) ergebende Nachzahlung i.H.v. 1.545,60 EUR ging am 11.10.2012 auf seinem Konto ein. Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 korrigierte der Beklagte die zu Unrecht erfolgte Anrechnung von Kindergeld für den Bewilligungszeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 bei der Klägerin zu 2). Die sich hieraus für die Klägerin zu 2) ergebende Nachzahlung von 1.208,11 EUR ging am 19.10.2012 auf ihrem Konto ein.

Auf den am 13.08.2012 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheiden vom 05.09.2012, 08.10.2012 und 16.10.2012 Leistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 16.10.2012 von der Familienkasse eine Nachzahlung von Kindergeld i.H.v. 1.840,00 EUR. Der Betrag wurde der Klägerin am 23.10.2012 gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 18.10.2012 verfügte der Beklagte, die Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR werde ab November 2012 für sechs Monate i.H.v. 306,67 EUR monatlich als Einkommen angerechnet. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Die Anrechnung der Kindergeldnachzahlung als Einkommen sei rechtswidrig, da die - tatsächlich nicht erhaltenen - Kindergeldzahlungen bereits in den vorhergehenden Monaten angerechnet worden seien. Außerdem wurde ein zu hohes Nettoeinkommen des Klägers zu 1) berücksichtigt.

Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom 25.01.2013 unter Zugrundelegung des zwischenzeitlich nachgewiesenen Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) sowie eines Bewilligungsbescheides vom 25.01.2013, mit dem die Kindergeldnachzahlung bis zum 30.04.2013 als Einkommen angerechnet wurde, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.2013 zurück.

Die Kläger haben am 28.02.2013 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nur der Kläger zu 1), nicht die Klägerin zu 2) habe die wegen der zu Unrecht erfolgten Anrechnung von Kindergeld zustehende Nachzahlung erhalten.

Mit Beschluss vom 04.09.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kläger haben gegen den am 09.09.2013 zugestellten Beschluss am 18.09.2013 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Streitbefangen sind entsprechend dem Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide Ansprüche der Kläger vom 01.08.2012 bis zum 30.04.2013. Der zugleich mit dem Widerspruch gestellten Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bewilligungszeitraumes ab dem 20.01.2012 ist nach der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte bislang nicht beschieden worden.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn die Kläger sind bedürftig und ihre nicht mutwillige Rechtsverfolgung weist die nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf.

Die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.04.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Rechtlich klärungsbedürftig ist die Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung von 1.840,00 EUR durch monatliche Anrechnung von 306,67 EUR auf sechs Monate für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Abgrenzung zwischen einmaligen und laufenden Leistungen nicht nach dem Zeitpunkt der Zuwendung des Geldes vorzunehmen. Sie richtet sich vielmehr auch im Falle der Nachzahlung mehrerer Einzelbeträge in einer Gesamtsumme nach Rechtsgrund und Charakter der Leistung selbst. Für die Nachzahlung von Lohnbestandteilen nach einem rückwirkenden Tarifabschluss hat das BSG ausgeführt:

"Die Berücksichtigung der zugeflossenen (höheren) Entgelteinnahmen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II ergibt sich aus § 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt das in der Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Monat Juli 2007 insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 21 (Übergangsgeld); BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - RdNr 14 (Arbeitslosenhilfe); Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, RdNr 40, Stand Januar 2012). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also - nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens - im Juli 2007 berücksichtigt ..." (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R Rn. 21; in diesem Sinne auch Geiger in LPK-SG II, 5. Aufl., § 11 Rn. 37; Löns in Löns /Herold-Tews, 3. Aufl. § 11 Rn. 18, Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 11 Rn. 28; Söhngen in jurisPK, Stand 02.01.2014 § 11 SGB II, Rn. 54, 54.1).

Anders als einmalige Einnahmen sind laufende Einnahmen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann zu verteilen, wenn sie in größeren als monatlichen Abständen zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II; § 2 Abs. 2 AlgII V in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, denn die Kindergeldnachzahlung im Oktober 2012 erschöpft sich in einem einmaligen Geschehen, während die laufenden Kindergeldzahlungen monatlich erfolgen (§ 11 Abs. 1 BKGG).

Bei Anrechnung der Kindergeldnachzahlung von 1840 EUR nach § 11 Abs. 2 S.1 SGB II für den Monat des Zuflusses stehen den Klägern zwar die für Oktober 2012 bewilligten 701, 23 EUR (Bescheid vom 16.10.2012) nicht zu. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 können die Kläger jedoch Leistungen ohne anteilige Anrechnung der Kindergeldnachzahlung beanspruchen.

Unzutreffend ist allerdings die der Begründung von Klage und Beschwerde zugrundeliegende Annahme, die Anrechnung der Kindergeldnachzahlung im streitigen Zeitraum sei zu beanstanden, weil die rechtswidrige Anrechnung tatsächlich nicht bezogenen Kindergeldes in der Vergangenheit bei der Klägerin zu 2) anders als beim Kläger zu 1) nicht rückgängig gemacht worden sei. Nach den Buchungsbelegen des Beklagten, die durch die von den Klägern vorgelegten Kontoauszüge bestätigt werden, sind die mit den Bescheiden vom 08.10.2012 (betreffend den Kläger zu 1)) und vom 16.10.2012 (betreffend die Klägerin zu 2)) nachträglich bewilligten Leistungen am 11.01.2012 und 19.10.2012 auf das jeweilige Konto der Kläger gutgeschrieben worden.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73a Abs. 1S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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