Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AY 7/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 16/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antraggegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Ast.) wurde am ... 1983 in B. F. geboren. Er reiste am ... 2008 mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit am 29. September 2010 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 2009 ab. Der Ast. verfügte zunächst bis zum 15. Februar 2011 (nach mehrfacher Verlängerung) über eine Aufenthaltsgestattung. Seit Ende dieses Aufenthaltstitels besteht eine Duldung (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die zuletzt bis zum 15. Mai 2014 verlängert worden ist. Der Ast. wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2008 der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in H. zugewiesen. Im Jahr 2012 lebte er vorübergehend in einer eigenen Wohnung.
Der Ast. bezog vom 3. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 224,96 EUR monatlich (40,90 EUR Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, 132,94 EUR Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, 20,45 EUR Bekleidungshilfe, 30,67 EUR Sachleistungen) bei Übernahme der Kosten der Gemeinschaftsunterkunft (Bescheide vom 4. August 2009)
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte die Ausländerbehörde dem Ast. mit, es bestehe der begründete Verdacht, dass die von ihm gemachten Angaben bezüglich seiner Identität falsch seien. Er werde gem. § 48 Abs. 1 AufenthG aufgefordert, seinen Reisepass bis zum 24. Januar 2012 in der Ausländerbehörde B. abzugeben bzw. belegbar nachzuweisen, dass er bei seiner Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzes gestellt habe. Sofern der Ast. nicht im Besitz eines Passes sei, habe er den Mitwirkungspflichten gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG nachzukommen. Der Ast. werde aufgefordert, ihr bis zum 24. Januar 2012 die in dem Anschreiben genannten Dokumente vorzulegen. Sofern der Ast. nicht im Besitz dieser Originaldokumente sei, sei er verpflichtet, diese über sein Heimatland zu besorgen. Auf die Mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG werde hingewiesen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung zum Zweck der Passbeschaffung innerhalb der gesetzten Frist werde die Kürzung der Leistungen beim Sozialamt beantragt werden. Es folgten elf weitere Aufforderungen der Ausländerbehörde an den Ast. (jeweils mit neuer Frist), die Beantragung eines Passes bzw. Passersatzes bei seiner Botschaft nachzuweisen bzw. Originaldokumente vorzulegen (Schreiben vom 25. Januar, 23. Februar, 26. März, 11. Mai, 18. Juni und 15. August 2012, 8. Februar, 18. April, 16. Juli und 15. Oktober 2013 sowie vom 25. Februar 2014). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 72f., 78f., 80f., 90f., 92f., 98f., 101f., 103f., 109f., 111f. und 114f. des Ergänzungsbandes der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Ab Februar 2012 wurde neben dem an den Ast. laufend ausgezahlten Betrag zuzüglich eines Erhöhungsbetrages in Höhe von 30,67 EUR und abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 6,01 EUR (insgesamt 218,95 EUR) die Miete der Wohnung zzgl. Nebenkosten in voller Höhe durch Überweisung an den Vermieter übernommen (Bescheid vom 16. Februar 2012).
Der Ag. hörte den Ast. mit Schreiben vom 27. Januar 2012 zu einer beabsichtigten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG an, die ab dem 1. März 2012 umgesetzt wurde (Bescheid vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 3. April 2012). Der Ast. sei zum wiederholten Mal durch die Ausländerbehörde aufgefordert worden, bis zum 24. Januar 2012 Originaldokumente in der Ausländerbehörde abzugeben bzw. den Nachweis zu erbringen, dass er bei der Botschaft vorstellig geworden sei, um dort die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzpapiers zu beantragen. Dieser Aufforderung sei der Ast. bis zum Tag des Bescheides nicht nachgekommen. Aus von dem Ast. zu vertretenden Gründen könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Der Ast. habe auch die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, nicht genutzt. Dem Ast. seien im Rahmen der Anspruchseinschränkung nur die im Einzelfall nach den Umständen gebotenen Leistungen zu gewähren. Das nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen gehörende Taschengeld nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG werde gestrichen. Der Ast. werde darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Nachholung seiner Mitwirkung seine Leistungen wieder auf solche nach § 3 AsylbLG umgestellt werden könnten.
Ab dem 1. August 2012 gewährte der Ag. unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) um 54,39 EUR monatlich höhere Leistungen (insgesamt 456,28 EUR, Bescheid vom 13. August 2012 in der Gestalt der Bescheide vom 19. September und 23. Oktober 2012). Dem Ast. seien im Rahmen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nur die im Einzelfall nach den Umständen gebotenen Leistungen zu gewähren. Neben den Kosten der Unterkunft (nach Wegfall des Warmwasserabzugs: 244,28 EUR) ist in der Berechnung der Betrag für "Leistung nach § 1a AsylbLG zzgl. Erhöhung RST 1 (1a) Whg HV" in Höhe von 212,00 EUR ausgewiesen. Ab Dezember 2012 hob der Ag. die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft des Ast. mit Bescheid vom 26. November 2012 aus Anlass des Umzugs des Ast. in eine Gemeinschaftsunterkunft auf. Bewilligt wurden als Leistungen nach § 1a AsylbLG für den Monat Dezember 2012 181,00 EUR. Für den Monat Januar 2013 erfolgte eine Erhöhung mit der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII mit dem Ergebnis von Leistungen in Höhe von 184,94 EUR ("Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG" vom 11. Januar 2013). Daneben wurden für Sachleistungen nach Abteilung 4 EVS (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 32,06 EUR angesetzt und die Kosten der Unterkunft des Ast. als Sachleistung übernommen. Die Zahlungsanweisungen für Februar 2013 und die Folgemonate erfolgten in gleicher Höhe.
Der Ast. legte mit Telefaxschreiben vom 25. September 2012 und 19. März 2013 Widerspruch mit dem Betreff "hier: Leistungszeitraum November 2011 bis einschl. Juli 2012" bzw. "hier: Leistungszeitraum August 2012 bis März 2013" gegen nach seiner Auffassung von dem Ag. konkludent erfolgte Bewilligungsentscheidungen und die darin zugleich liegende Ablehnung von Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG ein. Zugleich werde ein Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gestellt. Auch die Kürzungsentscheidung auf der Grundlage von § 1a AsylbLG könne auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) keinen Bestand haben.
Hierzu nahm der Ag. mit Schreiben vom 27. März 2013 Stellung und hielt an der laufenden Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG seit dem 1. März 2012 fest. Der Ast. habe es nachweislich spätestens ab diesem Zeitpunkt selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Im Land Sachsen-Anhalt sei unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18. Januar 2013 eine verbindliche Regelung zur Anwendung des § 1a AsylbLG getroffen worden. Die Höhe der Leistungen sei unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Mit Schreiben vom 9. April 2013 hielt der Ag. an seiner Auffassung fest, aus dem vorgenannten Urteil des BVerfG seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG sprächen. Bei dem Ast. könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil der dazu erforderliche Pass bzw. die dazu erforderlichen Passersatzpapiere nicht vorlägen. Zur Ausstellung dieser Papiere seien Sachbeweise für die Identität des Ast. notwendig. Dieser habe bisher jedoch jede Mitwirkung an der Beschaffung entsprechender Sachbeweise verweigert. Er sei persönlich verpflichtet, Sachbeweise zu seiner Identität (z.B. Geburtsurkunde, Taufschein, Meldebescheinigungen, Führerschein, Schulunterlagen, Arbeitsverträge, medizinische Dokumente, Mietverträge, Mietbescheinigungen, Rechnungen und Ähnliches) vorzulegen bzw. sich nachweislich selbst um deren Beschaffung (Kontaktaufnahme zu Verwandten, Bekannten und Behörden im Heimatland) zu bemühen und schließlich einen Pass bzw. Passersatz bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zu beantragen. Auch ein entsprechender Schriftverkehr mit den vorgenannten Personen oder Behörden lasse sich nachweisen; zumindest aber die Aufgabe entsprechend adressierter Briefe zur Post. Mit diesem Schreiben werde der Ast. erneut aufgefordert, bis zum 30. April 2013 nachzuweisen, dass er sich um die Beschaffung von Sachbeweisen für seine Identität bemüht habe. Konkret werde er aufgefordert, zur Beschaffung möglicher Sachbeweise für seine Identität 1. sich unter Angabe seiner ehemaligen Adresse in B. D. direkt an die richtigen Behörden zu wenden und dort um entsprechende Unterstützung nachzusuchen, 2. sich unter Bezugnahme auf den ehemaligen Jeanshandel an ehemalige Kunden und Geschäftspartner zu wenden und dort um entsprechende Unterstützung nachzusuchen, 3. Kontakt aufzunehmen zu Verwandten, Nachbarn und Bekannten und diese um entsprechende Unterstützung zu bitten sowie 4. seine Bemühungen in geeigneter Form hier nachzuweisen. Allein durch die nachweisliche Erfüllung der aufgezeigten Mitwirkungspflichten könne der Ast. die Kürzung der Leistungen selbst beenden.
Mit Telefaxschreiben vom 6. Mai 2013 verfolgte der Ast. höhere Leistungen auch für April und Mai 2013 im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Bewilligungsbescheide, verbunden mit einem Antrag nach § 44 SGB X.
Am 15. Mai 2013 hat der Ast. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Dessau-Rosslau gestellt, mit welchem er die Verpflichtung des Ag. begehrt hat, ihm Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) zu zahlenden Bedarfssätze unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die ihm gewährten Leistungen "in Höhe von 132,94 EUR zzgl. Unterkunftskosten" lägen unterhalb des vom BVerfG festgelegten Existenzminimums, das auch für Berechtigte nach dem AsylbLG nicht unterschritten werden dürfe.
Der Ag. hat sich auf die Rechtmäßigkeit der Anspruchseinschränkung berufen. Das BVerfG habe sich in dem vom dem Ast. für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 18. Juli 2012 nicht mit der Frage von Sanktionen nach § 1a AsylbLG befasst.
Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 die Widersprüche des Ast. vom 25. September 2012 und vom 19. März 2013 als unzulässig, da verfristet, und den Widerspruch des Ast. vom 6. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf den Widerspruch vom 6. Mai 2013 seien die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG zu Recht festgestellt worden. Insoweit bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es der Ast. in der Hand habe, durch seine Mitwirkung ungekürzte Leistungen wieder herbeizuführen.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen keinen Erfolg haben könne, weil der Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2013 auch für den laufenden Zeitraum in Form eines Dauerverwaltungsaktes Regelungen treffe und mangels fristgerechter Anfechtung bindend geworden sei. Für einen Dauerverwaltungsakt spreche hier der fehlende Hinweis in dem vorgenannten Bescheid, die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG erfolge nur jeweils für einen Monat und eine nachfolgende Auszahlung stelle eine Weiterbewilligung für den jeweiligen Folgemonat dar. Im Übrigen sei die Kürzung in dem Bescheid vom 16. Februar 2012 für den Zeitraum "ab dem 1. März 2012" ausgesprochen worden. Die zeitlich nachfolgenden Bescheide seien jeweils als "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen" deklariert. Jedenfalls habe der Ast. keinen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen im Sinne von § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht. Der Ast. habe trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren gezeigt und somit seine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG verletzt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien daher aus Gründen unmöglich, die allein der Ast. zu vertreten habe. Einem ausreisepflichtigen Ausländer sei es zumutbar, die von seinem Heimatstaat für die Ausstellung von Reisepapieren geforderten Erklärungen abzugeben. Der Ast. habe letztlich auch im Verfahren keine Gründe genannt, die der Erklärung seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehen würden. In Bezug auf die Auslegung des § 1a AsylbLG schließe sich das Gericht der Auffassung u.a. des erkennenden Senats im Beschluss 2. September 2013 (- L 8 AY 5/13 B ER -) und anderer Landessozialgerichte an, die eine hinter den Regelbedarfssätzen zurückbleibende Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erachtet hätten. Es bestünden hier keine Anhaltspunkte, dass die vom Ag. gewährten Leistungen nicht den im Fall des Ast. unabweisbar gebotenen Leistungen entsprächen. Dessen Bedarf für die Unterkunft sei durch die Bereitstellung der Räume in der Gemeinschaftsunterkunft vollständig gedeckt. Zur Deckung des physischen Existenzminimums in einer bereit gestellten Unterkunft unabdingbar zu gewähren seien für eine alleinstehende Person der Regelbedarfsstufe 1 die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (2013: 136,21 EUR), der Abteilung 3 für Bekleidung und Schuhe (2013: 32,23 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (2013: 16,49 EUR). Die Summe dieser Bedarfe (184,93 EUR) ergebe die von dem Ag. bewilligten Leistungen. Leistungen der Abteilung 4 für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (2013: 30,24 EUR) würden von dem Ag. im Rahmen der Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistungen gewährt.
Der Ast. hat am 5. November 2013 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 22. Oktober 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen aus, sein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass ihm der in der Hauptsache gegenüber dem Ag. geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen nach Maßgabe des § 3 AsylbLG zustehe. Es könne insoweit offen bleiben, ob unmittelbar auf die vorgenannte Anspruchsnorm abzustellen oder § 1a AsylbLG verfassungskonform auszulegen sei. Es könne damit auch dahinstehen, ob bei ihm die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfüllt seien. Zum Begriff der "unabweisbar gebotenen Leistungen" im Sinne des § 1a AsylbLG sei eine verfassungskonforme Auslegung geboten, dass stets auf das soziokulturelle Existenzminimum als unterste Grenze der Leistungen abzustellen sei, wie es das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.
Der Ast. beantragt,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Oktober 2013 ungekürzte Leistungen nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Beschlüssen vom 19. August 2013 (- L 8 AY 3/13 -) und vom 2. September 2013 (- L 8 AY 5/13 B ER -).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren L 8 AY 18/13 und der Verwaltungsakten des Ag. (einschließlich der Unterlagen der Ausländerbehörde), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hat keinen Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von dem Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache unter Zugrundelegung des Umfangs der Anspruchseinschränkung nur dann, wenn man bezogen auf den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 18. Oktober 2013 auf eine Differenz in Höhe von 221,06 EUR zwischen dem maximalen Betrag von 364,00 EUR nach der Regelbedarfsstufe 1 (2013) und dem von dem Ast. behaupteten Leistungsbetrag in Höhe von 132,94 EUR abstellen würde.
Die vom Sozialgericht diskutierte Bestandskraft der Bewilligungsbescheide über die dem Ast. nach § 1a AsylbLG steht indes einem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht entgegen, da der Ast. mit seinem Schreiben vom 6. Mai 2013 zumindest einen Antrag auf höhere Leistungen mit Wirkung für die Zukunft gestellt hat, dem bis zu seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht nicht entsprochen worden ist. Die Schreiben des Ag. vom 27. März und 9. April 2013 können insoweit im Sinne von ablehnenden Bescheiden ausgelegt werden, die mit dem Widerspruch des Ast. vom 6. Mai 2013 angefochten worden sind.
Die Beschwerde des Ast. ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).
Das Rechtsmittel des Ast. ist zumindest unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen in der den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechenden Höhe.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch des Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.
Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz des Ast. dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten des Ast. im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass dem Ast. nicht Leistungen in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung nach § 1a AsylbLG: LSG München, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER - juris).
Der Ag. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen für den der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Ast. nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)).
Der Ast. gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach dem AsylbLG berechtigten Personenkreis. Er ist im Sinne dieser Vorschrift ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt.
Dem Ast. stünden hier, auch soweit die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab März 2012 nicht greift, keine Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu, da es an einem Vorbezug von insgesamt 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG fehlt.
Der begehrte Anspruch des Ast. lässt sich nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da der Ast. als Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfällt und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist.
Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Nach Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem Grundgesetz (GG) noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis, nach § 78 Satz 2 BVerfGG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER - juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris; offen gelassen in Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - L 15 AY 23/13 B ER - und - L 15 AY 24/13 B ER -, jeweils juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B PKH - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 4 AY 19/13 B ER - juris). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. zu § 60 Abs. 1 Konkursordnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90 und 1 BvR 11/90 - BVerfGE 88, 145, 168). Die grundsätzliche Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen überschreitet nach Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG ein (vgl. zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584).
Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion nach § 31a SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) diskutiert. Die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung hat sich den Argumenten für eine Verfassungswidrigkeit insoweit indes nicht angeschlossen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 12 AS 2232/12 B - juris).
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (110) und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER - jeweils juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris).
Die Regelung in § 1a AsylbLG ist mit Wirkung zum 1. September 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2505) eingeführt worden. Dabei standen in Bezug auf die Regelung in § 1a Nr. 1 AsylbLG eine Angleichung an die Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und in Bezug auf die Regelungen in § 1a Nr. 2 und 3 AsylbLG die Unterstützung der Verwaltung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch im Vordergrund; auch werden durch die Änderungen zu erwartende Einsparungen für die Kostenträger im Gesetzentwurf angesprochen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 13/10155). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert worden (vgl. die Übersicht bei Hohm, NVwZ 1998, 1045 (1045ff.)). Bereits in diesem Rahmen wurde die Nähe von § 1a Nr. 1 AsylbLG zur damals geltenden Regelung in § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG hervorgehoben und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dieser Regelung als Auslegungshilfe verwiesen (vgl. Hohm, a.a.O., S. 1046 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 ff.). Für die Regelung in § 1a Nr. 2 AsylbLG wurde auf die Rechtsprechung zu § 2 AsylbLG in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und zu § 30 Abs. 3 Ausländergesetz Bezug genommen (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 1998, S. 707 (713)). Eine Verfassungswidrigkeit des Umfangs der eingeschränkten Leistungen wurde im Ergebnis verneint (vgl. z.B. Deibel, ebenda, S. 714, allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 27. Juni 1997 - 12 L 5709/96 - juris, der die allgemeine Absenkung von Leistungen nach dem AsylbLG betrifft).
Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf den Ast. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen für einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde.
Der Ast. ist aufgrund der ihm nach § 60a AufenthG erteilten Duldung Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die er zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier konnte aufgrund der unterlassenen Mitwirkung des Ast., zur Klärung seiner Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in den Heimatstaat des Ast. erfolgen. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren hat der Ast. zur Überzeugung des Senats auch zu vertreten. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen des Ast., sein Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen seiner Ausreise zu schaffen. Der Ast. hat sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für Unterkunft ist für den Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom 18. Januar 2013 (Az. 34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII (in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 (RBEG)) heranzuziehen. Die Summe dieser Bedarfe übersteigt die von dem Ag. bewilligten Leistungen nicht. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Die Anpassung an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII hat der Ag. bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2013 berücksichtigt, sodass es keiner Fortschreibung durch den Senat für nachfolgende Rechtsänderungen bedarf.
Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (109) a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den § 114 Abs. 1. Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Begehren bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein (Teil-)Obsiegen des Beteiligten nicht schlechthin ausgeschlossen ist oder fernliegt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Neuregelung in Absatz 2 findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, da Art. 20 PKH/BerHRÄndG deren In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2014 vorsieht und die Vorschrift im Wesentlichen die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen einer "Mutwilligkeit" wiedergibt.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass ein bemittelter Bürger die Entscheidung des Sozialgerichts im Beschwerdewege angefochten hätte. Das Sozialgericht hat dem Ast. mit Beschluss vom 5. Juli 2013 die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Freistellung von seinen außergerichtlichen Kosten ermöglicht. Der Ast. hatte bereits bei Einlegung des Rechtsmittels Kenntnis, dass der Senat der Auffassung einzelner anderer Gerichte, die § 1a AsylbLG nicht als taugliche Grundlage für eine Anspruchseinschränkung sehen, nicht folgt. Er ist bereits vom Sozialgericht mit Richterbrief vom 6. September 2013 auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen worden und hat sich im Rahmen der Beschwerdebegründung mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antraggegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Ast.) wurde am ... 1983 in B. F. geboren. Er reiste am ... 2008 mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit am 29. September 2010 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 2009 ab. Der Ast. verfügte zunächst bis zum 15. Februar 2011 (nach mehrfacher Verlängerung) über eine Aufenthaltsgestattung. Seit Ende dieses Aufenthaltstitels besteht eine Duldung (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die zuletzt bis zum 15. Mai 2014 verlängert worden ist. Der Ast. wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2008 der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in H. zugewiesen. Im Jahr 2012 lebte er vorübergehend in einer eigenen Wohnung.
Der Ast. bezog vom 3. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 224,96 EUR monatlich (40,90 EUR Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, 132,94 EUR Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, 20,45 EUR Bekleidungshilfe, 30,67 EUR Sachleistungen) bei Übernahme der Kosten der Gemeinschaftsunterkunft (Bescheide vom 4. August 2009)
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte die Ausländerbehörde dem Ast. mit, es bestehe der begründete Verdacht, dass die von ihm gemachten Angaben bezüglich seiner Identität falsch seien. Er werde gem. § 48 Abs. 1 AufenthG aufgefordert, seinen Reisepass bis zum 24. Januar 2012 in der Ausländerbehörde B. abzugeben bzw. belegbar nachzuweisen, dass er bei seiner Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzes gestellt habe. Sofern der Ast. nicht im Besitz eines Passes sei, habe er den Mitwirkungspflichten gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG nachzukommen. Der Ast. werde aufgefordert, ihr bis zum 24. Januar 2012 die in dem Anschreiben genannten Dokumente vorzulegen. Sofern der Ast. nicht im Besitz dieser Originaldokumente sei, sei er verpflichtet, diese über sein Heimatland zu besorgen. Auf die Mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG werde hingewiesen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung zum Zweck der Passbeschaffung innerhalb der gesetzten Frist werde die Kürzung der Leistungen beim Sozialamt beantragt werden. Es folgten elf weitere Aufforderungen der Ausländerbehörde an den Ast. (jeweils mit neuer Frist), die Beantragung eines Passes bzw. Passersatzes bei seiner Botschaft nachzuweisen bzw. Originaldokumente vorzulegen (Schreiben vom 25. Januar, 23. Februar, 26. März, 11. Mai, 18. Juni und 15. August 2012, 8. Februar, 18. April, 16. Juli und 15. Oktober 2013 sowie vom 25. Februar 2014). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 72f., 78f., 80f., 90f., 92f., 98f., 101f., 103f., 109f., 111f. und 114f. des Ergänzungsbandes der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Ab Februar 2012 wurde neben dem an den Ast. laufend ausgezahlten Betrag zuzüglich eines Erhöhungsbetrages in Höhe von 30,67 EUR und abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 6,01 EUR (insgesamt 218,95 EUR) die Miete der Wohnung zzgl. Nebenkosten in voller Höhe durch Überweisung an den Vermieter übernommen (Bescheid vom 16. Februar 2012).
Der Ag. hörte den Ast. mit Schreiben vom 27. Januar 2012 zu einer beabsichtigten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG an, die ab dem 1. März 2012 umgesetzt wurde (Bescheid vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 3. April 2012). Der Ast. sei zum wiederholten Mal durch die Ausländerbehörde aufgefordert worden, bis zum 24. Januar 2012 Originaldokumente in der Ausländerbehörde abzugeben bzw. den Nachweis zu erbringen, dass er bei der Botschaft vorstellig geworden sei, um dort die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzpapiers zu beantragen. Dieser Aufforderung sei der Ast. bis zum Tag des Bescheides nicht nachgekommen. Aus von dem Ast. zu vertretenden Gründen könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Der Ast. habe auch die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, nicht genutzt. Dem Ast. seien im Rahmen der Anspruchseinschränkung nur die im Einzelfall nach den Umständen gebotenen Leistungen zu gewähren. Das nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen gehörende Taschengeld nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG werde gestrichen. Der Ast. werde darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Nachholung seiner Mitwirkung seine Leistungen wieder auf solche nach § 3 AsylbLG umgestellt werden könnten.
Ab dem 1. August 2012 gewährte der Ag. unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) um 54,39 EUR monatlich höhere Leistungen (insgesamt 456,28 EUR, Bescheid vom 13. August 2012 in der Gestalt der Bescheide vom 19. September und 23. Oktober 2012). Dem Ast. seien im Rahmen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nur die im Einzelfall nach den Umständen gebotenen Leistungen zu gewähren. Neben den Kosten der Unterkunft (nach Wegfall des Warmwasserabzugs: 244,28 EUR) ist in der Berechnung der Betrag für "Leistung nach § 1a AsylbLG zzgl. Erhöhung RST 1 (1a) Whg HV" in Höhe von 212,00 EUR ausgewiesen. Ab Dezember 2012 hob der Ag. die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft des Ast. mit Bescheid vom 26. November 2012 aus Anlass des Umzugs des Ast. in eine Gemeinschaftsunterkunft auf. Bewilligt wurden als Leistungen nach § 1a AsylbLG für den Monat Dezember 2012 181,00 EUR. Für den Monat Januar 2013 erfolgte eine Erhöhung mit der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII mit dem Ergebnis von Leistungen in Höhe von 184,94 EUR ("Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG" vom 11. Januar 2013). Daneben wurden für Sachleistungen nach Abteilung 4 EVS (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 32,06 EUR angesetzt und die Kosten der Unterkunft des Ast. als Sachleistung übernommen. Die Zahlungsanweisungen für Februar 2013 und die Folgemonate erfolgten in gleicher Höhe.
Der Ast. legte mit Telefaxschreiben vom 25. September 2012 und 19. März 2013 Widerspruch mit dem Betreff "hier: Leistungszeitraum November 2011 bis einschl. Juli 2012" bzw. "hier: Leistungszeitraum August 2012 bis März 2013" gegen nach seiner Auffassung von dem Ag. konkludent erfolgte Bewilligungsentscheidungen und die darin zugleich liegende Ablehnung von Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG ein. Zugleich werde ein Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gestellt. Auch die Kürzungsentscheidung auf der Grundlage von § 1a AsylbLG könne auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) keinen Bestand haben.
Hierzu nahm der Ag. mit Schreiben vom 27. März 2013 Stellung und hielt an der laufenden Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG seit dem 1. März 2012 fest. Der Ast. habe es nachweislich spätestens ab diesem Zeitpunkt selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Im Land Sachsen-Anhalt sei unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18. Januar 2013 eine verbindliche Regelung zur Anwendung des § 1a AsylbLG getroffen worden. Die Höhe der Leistungen sei unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Mit Schreiben vom 9. April 2013 hielt der Ag. an seiner Auffassung fest, aus dem vorgenannten Urteil des BVerfG seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG sprächen. Bei dem Ast. könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil der dazu erforderliche Pass bzw. die dazu erforderlichen Passersatzpapiere nicht vorlägen. Zur Ausstellung dieser Papiere seien Sachbeweise für die Identität des Ast. notwendig. Dieser habe bisher jedoch jede Mitwirkung an der Beschaffung entsprechender Sachbeweise verweigert. Er sei persönlich verpflichtet, Sachbeweise zu seiner Identität (z.B. Geburtsurkunde, Taufschein, Meldebescheinigungen, Führerschein, Schulunterlagen, Arbeitsverträge, medizinische Dokumente, Mietverträge, Mietbescheinigungen, Rechnungen und Ähnliches) vorzulegen bzw. sich nachweislich selbst um deren Beschaffung (Kontaktaufnahme zu Verwandten, Bekannten und Behörden im Heimatland) zu bemühen und schließlich einen Pass bzw. Passersatz bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zu beantragen. Auch ein entsprechender Schriftverkehr mit den vorgenannten Personen oder Behörden lasse sich nachweisen; zumindest aber die Aufgabe entsprechend adressierter Briefe zur Post. Mit diesem Schreiben werde der Ast. erneut aufgefordert, bis zum 30. April 2013 nachzuweisen, dass er sich um die Beschaffung von Sachbeweisen für seine Identität bemüht habe. Konkret werde er aufgefordert, zur Beschaffung möglicher Sachbeweise für seine Identität 1. sich unter Angabe seiner ehemaligen Adresse in B. D. direkt an die richtigen Behörden zu wenden und dort um entsprechende Unterstützung nachzusuchen, 2. sich unter Bezugnahme auf den ehemaligen Jeanshandel an ehemalige Kunden und Geschäftspartner zu wenden und dort um entsprechende Unterstützung nachzusuchen, 3. Kontakt aufzunehmen zu Verwandten, Nachbarn und Bekannten und diese um entsprechende Unterstützung zu bitten sowie 4. seine Bemühungen in geeigneter Form hier nachzuweisen. Allein durch die nachweisliche Erfüllung der aufgezeigten Mitwirkungspflichten könne der Ast. die Kürzung der Leistungen selbst beenden.
Mit Telefaxschreiben vom 6. Mai 2013 verfolgte der Ast. höhere Leistungen auch für April und Mai 2013 im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Bewilligungsbescheide, verbunden mit einem Antrag nach § 44 SGB X.
Am 15. Mai 2013 hat der Ast. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Dessau-Rosslau gestellt, mit welchem er die Verpflichtung des Ag. begehrt hat, ihm Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) zu zahlenden Bedarfssätze unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die ihm gewährten Leistungen "in Höhe von 132,94 EUR zzgl. Unterkunftskosten" lägen unterhalb des vom BVerfG festgelegten Existenzminimums, das auch für Berechtigte nach dem AsylbLG nicht unterschritten werden dürfe.
Der Ag. hat sich auf die Rechtmäßigkeit der Anspruchseinschränkung berufen. Das BVerfG habe sich in dem vom dem Ast. für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 18. Juli 2012 nicht mit der Frage von Sanktionen nach § 1a AsylbLG befasst.
Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 die Widersprüche des Ast. vom 25. September 2012 und vom 19. März 2013 als unzulässig, da verfristet, und den Widerspruch des Ast. vom 6. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf den Widerspruch vom 6. Mai 2013 seien die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG zu Recht festgestellt worden. Insoweit bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es der Ast. in der Hand habe, durch seine Mitwirkung ungekürzte Leistungen wieder herbeizuführen.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen keinen Erfolg haben könne, weil der Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2013 auch für den laufenden Zeitraum in Form eines Dauerverwaltungsaktes Regelungen treffe und mangels fristgerechter Anfechtung bindend geworden sei. Für einen Dauerverwaltungsakt spreche hier der fehlende Hinweis in dem vorgenannten Bescheid, die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG erfolge nur jeweils für einen Monat und eine nachfolgende Auszahlung stelle eine Weiterbewilligung für den jeweiligen Folgemonat dar. Im Übrigen sei die Kürzung in dem Bescheid vom 16. Februar 2012 für den Zeitraum "ab dem 1. März 2012" ausgesprochen worden. Die zeitlich nachfolgenden Bescheide seien jeweils als "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen" deklariert. Jedenfalls habe der Ast. keinen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen im Sinne von § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht. Der Ast. habe trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren gezeigt und somit seine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG verletzt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien daher aus Gründen unmöglich, die allein der Ast. zu vertreten habe. Einem ausreisepflichtigen Ausländer sei es zumutbar, die von seinem Heimatstaat für die Ausstellung von Reisepapieren geforderten Erklärungen abzugeben. Der Ast. habe letztlich auch im Verfahren keine Gründe genannt, die der Erklärung seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehen würden. In Bezug auf die Auslegung des § 1a AsylbLG schließe sich das Gericht der Auffassung u.a. des erkennenden Senats im Beschluss 2. September 2013 (- L 8 AY 5/13 B ER -) und anderer Landessozialgerichte an, die eine hinter den Regelbedarfssätzen zurückbleibende Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erachtet hätten. Es bestünden hier keine Anhaltspunkte, dass die vom Ag. gewährten Leistungen nicht den im Fall des Ast. unabweisbar gebotenen Leistungen entsprächen. Dessen Bedarf für die Unterkunft sei durch die Bereitstellung der Räume in der Gemeinschaftsunterkunft vollständig gedeckt. Zur Deckung des physischen Existenzminimums in einer bereit gestellten Unterkunft unabdingbar zu gewähren seien für eine alleinstehende Person der Regelbedarfsstufe 1 die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (2013: 136,21 EUR), der Abteilung 3 für Bekleidung und Schuhe (2013: 32,23 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (2013: 16,49 EUR). Die Summe dieser Bedarfe (184,93 EUR) ergebe die von dem Ag. bewilligten Leistungen. Leistungen der Abteilung 4 für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (2013: 30,24 EUR) würden von dem Ag. im Rahmen der Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistungen gewährt.
Der Ast. hat am 5. November 2013 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 22. Oktober 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen aus, sein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass ihm der in der Hauptsache gegenüber dem Ag. geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen nach Maßgabe des § 3 AsylbLG zustehe. Es könne insoweit offen bleiben, ob unmittelbar auf die vorgenannte Anspruchsnorm abzustellen oder § 1a AsylbLG verfassungskonform auszulegen sei. Es könne damit auch dahinstehen, ob bei ihm die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfüllt seien. Zum Begriff der "unabweisbar gebotenen Leistungen" im Sinne des § 1a AsylbLG sei eine verfassungskonforme Auslegung geboten, dass stets auf das soziokulturelle Existenzminimum als unterste Grenze der Leistungen abzustellen sei, wie es das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.
Der Ast. beantragt,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Oktober 2013 ungekürzte Leistungen nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Beschlüssen vom 19. August 2013 (- L 8 AY 3/13 -) und vom 2. September 2013 (- L 8 AY 5/13 B ER -).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren L 8 AY 18/13 und der Verwaltungsakten des Ag. (einschließlich der Unterlagen der Ausländerbehörde), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hat keinen Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von dem Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache unter Zugrundelegung des Umfangs der Anspruchseinschränkung nur dann, wenn man bezogen auf den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 18. Oktober 2013 auf eine Differenz in Höhe von 221,06 EUR zwischen dem maximalen Betrag von 364,00 EUR nach der Regelbedarfsstufe 1 (2013) und dem von dem Ast. behaupteten Leistungsbetrag in Höhe von 132,94 EUR abstellen würde.
Die vom Sozialgericht diskutierte Bestandskraft der Bewilligungsbescheide über die dem Ast. nach § 1a AsylbLG steht indes einem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht entgegen, da der Ast. mit seinem Schreiben vom 6. Mai 2013 zumindest einen Antrag auf höhere Leistungen mit Wirkung für die Zukunft gestellt hat, dem bis zu seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht nicht entsprochen worden ist. Die Schreiben des Ag. vom 27. März und 9. April 2013 können insoweit im Sinne von ablehnenden Bescheiden ausgelegt werden, die mit dem Widerspruch des Ast. vom 6. Mai 2013 angefochten worden sind.
Die Beschwerde des Ast. ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).
Das Rechtsmittel des Ast. ist zumindest unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen in der den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechenden Höhe.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch des Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.
Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz des Ast. dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten des Ast. im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass dem Ast. nicht Leistungen in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung nach § 1a AsylbLG: LSG München, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER - juris).
Der Ag. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen für den der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Ast. nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)).
Der Ast. gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach dem AsylbLG berechtigten Personenkreis. Er ist im Sinne dieser Vorschrift ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt.
Dem Ast. stünden hier, auch soweit die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab März 2012 nicht greift, keine Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu, da es an einem Vorbezug von insgesamt 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG fehlt.
Der begehrte Anspruch des Ast. lässt sich nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da der Ast. als Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfällt und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist.
Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Nach Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem Grundgesetz (GG) noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis, nach § 78 Satz 2 BVerfGG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER - juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris; offen gelassen in Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - L 15 AY 23/13 B ER - und - L 15 AY 24/13 B ER -, jeweils juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B PKH - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 4 AY 19/13 B ER - juris). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. zu § 60 Abs. 1 Konkursordnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90 und 1 BvR 11/90 - BVerfGE 88, 145, 168). Die grundsätzliche Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen überschreitet nach Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG ein (vgl. zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584).
Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion nach § 31a SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) diskutiert. Die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung hat sich den Argumenten für eine Verfassungswidrigkeit insoweit indes nicht angeschlossen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 12 AS 2232/12 B - juris).
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (110) und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER - jeweils juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris).
Die Regelung in § 1a AsylbLG ist mit Wirkung zum 1. September 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2505) eingeführt worden. Dabei standen in Bezug auf die Regelung in § 1a Nr. 1 AsylbLG eine Angleichung an die Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und in Bezug auf die Regelungen in § 1a Nr. 2 und 3 AsylbLG die Unterstützung der Verwaltung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch im Vordergrund; auch werden durch die Änderungen zu erwartende Einsparungen für die Kostenträger im Gesetzentwurf angesprochen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 13/10155). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert worden (vgl. die Übersicht bei Hohm, NVwZ 1998, 1045 (1045ff.)). Bereits in diesem Rahmen wurde die Nähe von § 1a Nr. 1 AsylbLG zur damals geltenden Regelung in § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG hervorgehoben und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dieser Regelung als Auslegungshilfe verwiesen (vgl. Hohm, a.a.O., S. 1046 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 ff.). Für die Regelung in § 1a Nr. 2 AsylbLG wurde auf die Rechtsprechung zu § 2 AsylbLG in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und zu § 30 Abs. 3 Ausländergesetz Bezug genommen (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 1998, S. 707 (713)). Eine Verfassungswidrigkeit des Umfangs der eingeschränkten Leistungen wurde im Ergebnis verneint (vgl. z.B. Deibel, ebenda, S. 714, allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 27. Juni 1997 - 12 L 5709/96 - juris, der die allgemeine Absenkung von Leistungen nach dem AsylbLG betrifft).
Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf den Ast. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen für einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde.
Der Ast. ist aufgrund der ihm nach § 60a AufenthG erteilten Duldung Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die er zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier konnte aufgrund der unterlassenen Mitwirkung des Ast., zur Klärung seiner Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in den Heimatstaat des Ast. erfolgen. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren hat der Ast. zur Überzeugung des Senats auch zu vertreten. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen des Ast., sein Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen seiner Ausreise zu schaffen. Der Ast. hat sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für Unterkunft ist für den Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom 18. Januar 2013 (Az. 34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII (in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 (RBEG)) heranzuziehen. Die Summe dieser Bedarfe übersteigt die von dem Ag. bewilligten Leistungen nicht. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Die Anpassung an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII hat der Ag. bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2013 berücksichtigt, sodass es keiner Fortschreibung durch den Senat für nachfolgende Rechtsänderungen bedarf.
Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (109) a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den § 114 Abs. 1. Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Begehren bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein (Teil-)Obsiegen des Beteiligten nicht schlechthin ausgeschlossen ist oder fernliegt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Neuregelung in Absatz 2 findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, da Art. 20 PKH/BerHRÄndG deren In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2014 vorsieht und die Vorschrift im Wesentlichen die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen einer "Mutwilligkeit" wiedergibt.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass ein bemittelter Bürger die Entscheidung des Sozialgerichts im Beschwerdewege angefochten hätte. Das Sozialgericht hat dem Ast. mit Beschluss vom 5. Juli 2013 die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Freistellung von seinen außergerichtlichen Kosten ermöglicht. Der Ast. hatte bereits bei Einlegung des Rechtsmittels Kenntnis, dass der Senat der Auffassung einzelner anderer Gerichte, die § 1a AsylbLG nicht als taugliche Grundlage für eine Anspruchseinschränkung sehen, nicht folgt. Er ist bereits vom Sozialgericht mit Richterbrief vom 6. September 2013 auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen worden und hat sich im Rahmen der Beschwerdebegründung mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved