S 12 AS 3729/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 3729/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Meldeaufforderungen mit nachfolgender Sanktion unterliegen bei geistiger Behinderung in besonderer Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bemerkung
Die wiederholte Verhängung von Sanktionen wegen Meldeverstößen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin ist unverhältnismäßig, wenn gebotene Maßnahmen ganzheitlicher und umfassender Betreuung und Unterstützung ausgeblieben sind. In diesem Fall
I. a.
Der Sanktionsbescheid vom 25.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (W 13247/12),
b.
der Sanktionsbescheid vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (W 13887/12),
c.
der Sanktionsbescheid vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (W 7125/13),
d.
der Sanktionsbescheid vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (W 14723/13),
e.
der Sanktionsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 (W 15108/13),
f.
der Sanktionsbescheid vom 19.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2013 (W 380/13),
g.
der Sanktionsbescheid vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2013 (W 3187/13)
und h.
der Sanktionsbescheid vom 08.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2013 (W 2830/13), werden aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen S 12 AS 3729/13, S 12 AS 3730/13, S 12 AS 3884/13, S 12 AS 3885/13, S 12 AS 3883/13, S 12 AS 3882/13, S 12 AS 3886/13, und S 12 AS 3887/13 abgewiesen.

II. Der Beklagte erstattet 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den in Ziff. I. genannten Klageverfahren.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II und beansprucht höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (SGB II).

Die 1977 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit dem 15.12.2009 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 1-Raumwohnung mit 26,21 m² Wohnfläche. Die Kaltmiete beträgt monatlich 154,11 Euro. Hinzu kommen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten i. H. v. monatlich 51,30 Euro und Heizkostenvorauszahlungen i. H. v. monatlich 26,03 Euro, insgesamt 231,44 Euro.

Nach Aktenlage schloss die Klägerin im Jahre 1994 die Schule mit mittlerem Bildungsabschluss (mittlere Reife) ab und absolvierte im Anschluss bis 1997 eine Ausbildung als Bürokaufmann/-frau. 1999/2000 fand eine berufliche Weiterbildung statt. In den Jahren 2000 bis 2009 war sie als Montiererin im geschützten Arbeitsbereich tätig (Soziale Arbeitsprojekte H.). Ein unter dem 1.7.2009 erstattetes Gutachten der Dipl.-Psychologin B. (Psychologischer Dienst, D.), das sich bei der Vermittlungsakte des Antragsgegners befindet, kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin aus fachpsychologischer Sicht eine psychische Behinderung vorliegt, die ihre berufliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränkt. Für die Ausübung von Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikation als Bürokauffrau bringe sie keine ausreichenden Eignungsvoraussetzungen mit. Dabei stünden insbesondere die Einschränkungen auf rechnerischem Gebiet, in der sozialen Kompetenz sowie in der psychischen Stabilität im Vordergrund. Zu denken wäre allenfalls an einfache Bürotätigkeiten, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt auf schriftlichem oder sprachlichem Gebiet liege. Für diesen Fall sei eine Auffrischung der Kenntnisse dringend erforderlich, weil berufliche Erfahrungen fehlten und die Ausbildung lange Zeit zurück liege. Empfohlen wurde eine Integration in geschützte Arbeitsbedingung ohne Zeit- und Leistungsdruck. Sie benötige vertrauensvolle Bezugspersonen und jederzeitige Hilfe und Unterstützung. Den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts würde sie nicht standhalten können. Die gutachterliche Stellungnahme des Dr. med F. B., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 24.11.2009 kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin vollschichtig tätig sein kann. Es geht von erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf eine chronische psychische Erkrankung aus mit gewissen Neigungen zu depressiven Verstimmungen und offenbar zeitweise manischen Phasen. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit sei von einer Selbstüberschätzung auszugehen. Anknüpfend an das frühere Gutachten wurde die Integration in geschützte Arbeitsbedingungen empfohlen.

Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit nicht bereit gezeigt, bei dem Beklagten zu Meldeterminen zu erscheinen. So lud der Beklagte sie mit Schreiben vom 1.4.2011 für den 19.4.2011 in das Amt ein. Es sollte gesprochen werden über den rechtlichen Zusammenhang zwischen der ihr zugesandten Eingliederungsvereinbarung und ihrem Leistungsbezug sowie über im Schreiben vom 26.3.2011 angesprochene Punkte (GA 88). Sie sah sich jedoch nicht zum Erscheinen als verpflichtet an. Hintergrund ist bereits seinerzeit gewesen, dass sie sich u. a. im Zuge des Weiterbewilligungsantrages vom April 2011 auf Ansprüche auf Versorgung aus den Bundesbeamtenversorgungseinrichtungen als aus dem öffentlichen Dienst und aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Ausgeschiedene in der Größenordnung von brutto 6.000.000 Euro/netto 3.000.000 Euro bzw. auf die Geltendmachung solcher Ansprüche durch den Beklagten gegenüber Dritten (im folgenden kurz: Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene) berufen hatte und sich nicht verpflichtet sah, bis zur Klärung solcher Ansprüche bei dem Beklagten zu erscheinen (vgl. Schreiben vom 18.4.2011, GA 195, 197 bei S 12 AS 2468/11). Im handschriftlich ausgefüllten Formular des Fortzahlungsantrages ist dazu von ihr vermerkt: "Es bestehen Ansprüche aus dem öffentlichen Dienst, welche nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter durch Anspruchsübergang übergegangen u. zu zahlen sind" (VA 76R). In dem Begleitschreiben zu dem Fortzahlungsantrag vom 6.4.2011 (VA 77) führte sie zum Bestehen solcher Ansprüche unter Bezugnahme auf ein eigenes Schreiben vom 24.1.2011 - in dem sie sich nach Aktenlage erstmals auf solche Ansprüche im Verwaltungsverfahren berufen hatte – mit diversen Rechtsvorschriften und –ansichten weiter aus (VA 77). Das Schreiben vom 24.1.2011, zu dem sie ein Telefax-Sendeprotokoll und Zustellungsnachweis an das Jobcenter Dresden vom selben Tag vorgelegt hat, befindet sich nicht bei der Verwaltungsakte; es wurde auch auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden nicht vollständig von ihr vorgelegt (GA 191 bei S 12 AS 2468/11). Im Zuge der zahlreichen Verwaltungs- und Klageverfahren berief sich die Klägerin wiederholt auf parallel geführte Verfahren eines Herrn W., der bereits im April 2010 für die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit dem Beklagten aufgetreten war und der u. a. den Termin bei dem Beklagten vom 5.5.2010 als ihr Beistand gemeinsam mit ihr wahrgenommen hatte.

Wegen des Nichterscheinens vom 19.4.2011 hatte der Beklagte am 4.5.2011 einen Sanktionsbescheid erlassen (VA 92), der Gegenstand des Eilverfahrens S 12 AS 2627/11 ER war. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 30.6.2011 als nicht begründet zurückgewiesen.

Auch dem weiteren Einladungsschreiben vom 26.4.2011 (VA 134) ist die Klägerin nicht gefolgt. Nach jenem Einladungstext sollte über die von ihr in den Schreiben vom 24.1.2011 und vom 18.4.2011 geltend gemachten Ansprüche gesprochen werden. Es sollten Unterlagen für die erhobenen Ansprüche mitgebracht werden. Nachdem die Klägerin auch dieser Einladung nicht gefolgt war, war weiterer Sanktionsbescheid vom 19.5.2011 (VA 144) ergangen. Im Widerspruch hiergegen vom 23.5.2011 wandte sie sich nicht nur gegen die verhängte Sanktion, sondern stellte im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene weitergehende Sachanträge (VA 146). Dieser Sanktionsbescheid ist mit "Abhilfebescheid" vom 30.5.2011 (VA 155) wegen fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung (VA 151) wieder aufgehoben worden (VA 155). Der hiergegen gerichtete erneute Widerspruch vom 3.6.2011 (VA 159) wurde Gegenstand der Klage S 12 AS 3218/11. Auch in dieser berief sich die Klägerin weiter auf Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene.

Am 7.11.2011 erließ der Beklagte einen Eingliederungs-Verwaltungsakt mit Gültigkeitsdauer bis zum 4.5.2012, d. h. einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (im folgenden: EGV-VA). Als Integrationsziel ist dort formuliert (VA 234):

"Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Bürokauffrau/-mann am lokalen Arbeitsmarkt im Tagespendlerbereich."

Er wurde auf Teilanerkenntnis des Beklagten im Rechtsstreit S 12 AS 517/12 wieder aufgehoben. Dasselbe Integrationsziel wurde auch in dem nachfolgenden EGV-VA vom 26.10.2012 formuliert (VA 319), der ebenfalls nachträglich auf Widerspruch der Klägerin wieder aufgehoben worden ist. (Erst) Mit EGV-VA vom 6.3.2013 wurden die Integrationsziele modifiziert. Angestrebt wurden nunmehr Tätigkeiten als (VA 618):

" Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: - als Helfer/-in - Büro" oder - alternativ als Bürokraft oder Bürokauffrau oder - in allen leidensgerechten Tätigkeiten (entsprechend des Ärztlichen Gutachtens vom 24.11.2009) am lokalen Arbeitsmarkt (auch im Tagespendlerbereich "

Mit Schreiben vom 17.9.2012 (VA 268) wurde die Klägerin für den 4.10.2012 mit Rechtsfolgenbelehrung in das Jobcenter geladen. Darin wurde zum Zweck der Einladung mitgeteilt:

"Frau F. möchte mit Ihnen Ihre Bewerbungsaktivitäten besprechen. Bitte bringen Sie entsprechende Nachweise zum Termin mit."

Nachdem sie zu dem Termin nicht erschienen war, erließ der Beklagte nach Anhörung den ersten von insgesamt acht hier streitgegenständlichen Sanktionsbescheiden vom 25.10.2012 (VA 271). Mit ihm wurde die Regelleistung f. d. Z. vom 1.11.2012 bis zum 31.1.2013 um monatlich 10 % bzw. 37,40 Euro herabgesetzt.

Auf Fortzahlungsantrag vom Oktober 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6.11.2012 (VA 283) Leistungen für die Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.5.2013, dabei in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 - unter Anrechnung eines Minderungsbetrages aufgrund der Sanktionierung vom 25.10.2012 (VA 271) von monatlich 37,40 Euro - i. H. v. 568,04 Euro und ab dem 1.2.2013 i. H. v. monatlich 605,44 Euro, hiervon Regelleistung 374 Euro und Kosten von Unterkunft und Heizung i. H. v. 231,44 Euro (VA 425). Gegen den Bescheid erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013 [W 14161/12], Klageverfahren: S 12 AS 2894/13).

Mit inhaltsgleichem Meldezweck wie unter dem 17.9.2012 geschehen ud der Beklagte die Klägerin jeweils wie folgt zu sich in das Amt ein:

- am 4.10.2012 (VA 334) für den 16.10.2012, - am 16.10.2012 (VA 341) für den 24.10.2012, - am 24.10.2012 (VA 348) für den 6.11.2012 - am 6.11.2012 (VA 364) für den 14.11.2012 - am 14.11.2012 (VA 357) für den 22.11.2012 - am 22.11.2012 (VA 374) für den 3.12.2012 und - am 4.12.2012 (VA 391) für den 12.12.2012.

Wegen des Inhalts und der jeweiligen Einladungen nebst Rechtsfolgenbelehrungen wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Nachdem die Klägerin den Einladungen nicht gefolgt war, verhängte der Beklagte jeweils Sanktionen über 10 % der maßgeblichen Regelleistung für den Zeitraum von jeweils drei Monaten mit:

- Sanktionsbescheid vom 12.11.2012 (VA 337), - Sanktionsbescheid vom 12.11.2012 (VA 345), - Sanktionsbescheid vom 27.11.2012 (VA 352), - Sanktionsbescheid vom 10.12.2012 (VA 368), - Sanktionsbescheid vom 19.12.2012 (VA 361), - Sanktionsbescheid vom 12.2.2013 (VA 387) und - Sanktionsbescheid vom 8.2.2013 (VA 397).

Nach Erheben von (zulässigen) Widersprüchen und Erlass von Widerspruchsbescheiden dazu sind – entsprechend vorstehender Reihenfolge der Sanktionsbescheide – u. a. die vorliegend streitgegenständlichen acht Klageverfahren bei der 12. Kammer anhängig geworden.

Die Klägerin erachtet alle Sanktionsbescheide für rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Erscheinen erforderlich gewesen sei. Sie habe die Gründe des Nichterscheinens mehrfach im Verwaltungsverfahren mitgeteilt und ihr Fernbleiben entschuldigt. Sie macht weiter sinngemäß – nach dem Verständnis des Gerichts – Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene geltend. Dazu trägt sie vor, sie sei vormals im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen und habe ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die ihr zustehenden Versorgungsansprüche mit Auszahlungsanspruch gegenüber der zuständigen Bundesbehörde gegenüber dem Dritten fristgerecht gemäß den Satzungsvorschriften des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) geltend zu machen. Dazu sei er infolge des Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SGB II a. F. verpflichtet gewesen, weil die Frist zur Umsetzung innerhalb des VKA von 12 Monaten verstrichen und Auszahlungsansprüche damit fällig geworden seien. Der Klägerin stehe deshalb gegen den Antragsgegner ein Anspruch zu auf ungekürzte Leistungen der gesetzlichen Gleichwohlgewährung. Sie beruft sich auf Versorgungsansprüche i. H. v. brutto 6.000.000 Euro/netto 3.000.000 Euro.

Die Klägerin beantragt,

im Verfahren S 12 AS 3729/13: 1. den ohne elektronische Signatur und ohne Registratur rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 25.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 30.10.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen Absenkungsänderungsbescheid vom 25.10.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind.

im Verfahren S 12 AS 3730/13: 1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 14.11.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen 2. Absenkungsänderungsbescheid vom 12.11.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind. im Verfahren S 12 AS 3884/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 15.11.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen 3. Absenkungsänderungsbescheid vom 12.11.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind. im Verfahren S 12 AS 3885/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 30.11.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen 4. Absenkungsänderungsbescheid vom 27.11.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind. im Verfahren S 12 AS 3883/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 14.12.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen Absenkungsänderungsbescheid vom 10.12.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind.

im Verfahren S 12 AS 3882/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 22.12.2012 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen 4. Absenkungsänderungsbescheid vom 19.12.2012 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflicher Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind. im Verfahren S 12 AS 3886/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 14.02.2013 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur frei Hand u. ohne Sachgrund erlassenen Absenkungsänderungsbescheid vom 12.02.2013 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflicher Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind. im Verfahren S 12 AS 3887/13:

1. den gegen die freigestellte bundesbeamtete Anspruchsinhaberin rechtswidrig abgesenkten Änderungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2013 unter dem Zeichen der Widerspruchsstelle BG-Nr.: ( ) aufgrund tariflicher Freistellung der Anspruchsinhaberin wegen vorsätzlicher tariflicher Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger sowie aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Erfüllungsanspruchs auf rechtswidrige Verwaltungsakten des Jobcenter Dresden und aufgrund der durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen auszuzahlenden fälligen Ansprüche in Höhe von 3.000.000,00 EUR Netto unverzüglich aufzuheben und dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom 11.02.2013 ( ) gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur frei Hand u. ohne Sachgrund erlassenen Absenkungsänderungsbescheid vom 08.02.2013 im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflicher Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG, 2. die Beklagte als gemeinsame Einrichtung der BA, hier das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d.h. aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung, hier der Zusendung der Auszahlungsverträge von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin aus dem Urteil des BGH zu verpflichten, d.h. in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes sowie aufgrund schwarzer nicht angezeigter Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst und aufgrund von vorsätzlich tariflichen Fristenversäumnissen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen den Dritten geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 SGG bezifferten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit an die Bundesbeamte und Klägerin nach der von ihr vorzunehmenden Unterzeichnung der von der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin zu übergebenden Auszahlungsverträge zu zahlen 5. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites, welche aus der vorsätzlichen Verweigerung der aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang des öffentlichen Dienstes gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber (Dritten) der zuständigen Bundesbehörde aus Berlin resultieren sowie die entsprechenden Mutwillenskosten aufgrund wiederholten Prozessbetruges aufzuerlegen, da die Klägerin tariflich freigestellt ist und die Sanktionen daher sämtlich rechtswidrig und daher ohne Sachgrund sind.

Der Beklagte beantragt jeweils in den einzelnen Klageverfahren,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erachtet alle acht Klagen als nicht begründet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten, Gz. ( ) lag mit Leistungs- und Vermittlungsakte vor.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 26.11.2013 wurde jeweils auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Der Beklagte stimmte dem in allen Klageverfahren zu; die Klägerin nahm jeweils unter dem 28.11.2013 Stellung. Hierauf wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung wird auf den gesamten Inhalt der Akten verwiesen, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da die Streitsachen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klagen haben, soweit sie zulässig sind, in der Sache Erfolg und die Sanktionen keinen Bestand; die darüber hinausgehenden Klagebegehren sind bereits nicht zulässig, so dass Sachentscheidungen dazu nicht ergehen.

I. Jeweilige Klageanträge Nr. 1 zu S 12 AS 3729/13, S 12 AS 3730/13, S 12 A, 3884/13, S 12 AS 3885/13, S 12 AS 3883/13, S 12 AS 3882/13, S 12 AS 3886/13 und S 12 AS 3887/13

Die gegen die Sanktionsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen (jeweils Klageantrag Nr. 1), sind als Anfechtungsbegehren nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig und begründet; weitergehende Leistungsanträge ergeben sich aus ihnen nicht.

Die Klageanträge jeweils zu Ziffer 1. sind als Anfechtungsbegehren i. S. v. § 54 Abs. 1 SGG zulässig.

Ein weitergehendes (Leistungs-) Begehren ist den jeweiligen Klageanträgen zu Ziffer 1. nicht zu entnehmen. Soweit darin etwa in der Klageschrift vom 30.5.2013 zu S 12 AS 3729/13 - und im Wesentlichen gleichlautend in den weiteren Klageverfahren - weiter formuliert ist "dem Widerspruch der bundesbeamteten freigestellten auszuzahlenden Anspruchsinhaberin vom gegen den mit doppelten Kundennummern ohne elektronische Signatur und ohne Registratur und ohne Sachgrund erlassenen im vollen Umfang aufgrund der bereits bestehenden Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen stattzugeben, da die wegen tariflicher Fristenversäumnisse der Leistungsträger freigestellte Anspruchsinhaberin aufgrund eines nicht vorliegenden Aufhebungsvertrages derzeit parallel neben dem gesetzlichen Anspruchsübergang des § 33 Abs. 1 SGB II parallel beim Bundeskriminalamt (BKA) bis zur gesamten Erledigung der Auszahlung aus Berlin zwischen gebucht wird, die Klägerin und bundesbeamtete Anspruchsinhaberin, auch wenn die Ernennung nichtig bzw. die Beamtenurkunde hinter dem Rücken gelaufen ist, aufgrund der erfolgten Überleitung in den Bund und aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen, d.h. aufgrund der bereits eingetretenen kalendermäßigen Fälligkeit der gesamten Auszahlung der aus dem Urteil des BGH und aus Urteilen aus den Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Ansprüchen, d.h. aufgrund der vorsätzlichen tariflichen Fristversäumnisse der beiden Leistungsträger und aufgrund der Anspruchsinhaberin durch Anspruchsübergang zustehender gesetzlicher Leistungen aus dem öffentlichen Dienst, durch die rechtswidrigen Kürzungen von gesetzlich zustehender Leistungen bei tariflichen Fristenversäumnissen der Leistungsträger und durch die beständige Vorenthaltung der durch Urteile bereits zugesprochenen Auszahlungsansprüche, d.h. durch die weitere vorsätzliche Verweigerung von gesetzlichen Geltendmachungspflichten gegenüber Dritten von auszuzahlenden Ansprüchen durch die Trägergemeinschaft, hier durch die Beklagte weiterhin in ihren Rechten verletzt und beschwert ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 Satz 1 SGG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGG," stellt sich dies bei objektiver Betrachtung nur als Begründungselement für das eigentliche Klagebegehren Aufhebung der jeweiligen Sanktion dar ohne weitergehendes prozessuales Begehren. Das gilt entsprechend in allen weiteren hier gegenständlichen sieben Klageverfahren. Prozessuale Begehren wegen behaupteter Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene sind jeweils mit den weiteren Klageanträgen der jeweiligen Klageanträge zu den Ziffern 2. bis 4. (dazu unten) geltend gemacht. Die jeweiligen Ziffern 5 enthalten auf die Kostenentscheidung bezogene Anträge und stellen keine Sachanträge dar, wurden aber vorvorglich im obigen Tatbestand wörtlich zitiert.

Die Sanktionsbescheide des Beklagten der 25.10.2012, 12.11.2012, 27.11.2012, 10.12.2012, 19.12.2012, 12.2.2013 und 8.2.2013 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 29.5.2013 bzw. vom 30.5.2013 sind rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben, weil sie die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten belasten.

Die im Kern inhaltsgleichen Meldeaufforderungen der 17.9.2012, 4.10.2012, 16.10.2012, 24.10.2012, 6.11.2012, 10.12.2012, 14.11.2012, 22.11.2012 und 4.12.2012 entsprechen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf feststehende psychische/gesundheitliche Einschränkungen aufgrund psychischer Behinderung und daraus resultierenden Vermittlungshemmnissen der Klägerin liegt vorliegend keine frei bestimmte und von in ihrer Person liegenden Defiziten unabhängige Verweigerungshaltung vor. Es wären zunächst einzelfallbezogene Instrumentarien der ganzheitlichen Betreuung und Unterstützung i. S. der § 16a Nr. 3 SGB II, § 33 Abs. 6 SGB IX erforderlich gewesen, die ohne zureichenden Grund im Verwaltungsverfahren ausgeblieben sind. Die ohnehin knapp gefassten Meldeaufforderungen sind damit keine taugliche Grundlage für die streitgegenständlichen (rechtswidrigen) Sanktionsbescheide.

Im Ausgangspunkt liegen Meldeanordnungen im Sinne von § 59 SGB II im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Bei ihrer Anordnung hat er sich vom Grundsatz sachgerechter Aufgabenerfüllung leiten zu lassen (Düe in: Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 309 Rn. 13). Meldeaufforderungen haben im Rahmen des Erforderlichen zu erfolgen zum Erfüllen der Zwecke des § 309 SGB III. Abverlangte Mitwirkungspflichten unterliegen in Konkretisierung allgemeiner Mitwirkungspflichten nach § 65 SGB I auch im Falle von Meldeanordnungen nach § 59 SGB II dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 59 Rn. 16). Sie müssen so konkretisiert sein, dass individuelle, auf den jeweiligen Betroffenen bezogene Meldezwecke genannt werden (Blüggel, a. a. O., Rn. 16).

Unverhältnismäßig sind die Meldeaufforderungen der vorliegenden Klageverfahren, weil im Falle der Klägerin zur Eingliederung in Arbeit zunächst besondere Beratungs- und Betreuungsleistungen erforderlich waren, die ohne ersichtlichen Grund nicht gewährt wurden. Es ist anerkannt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen die zeitlich vorangehende psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung des/der Betroffenen unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt an eine nachfolgende Eingliederung in das Erwerbsleben – selbst mit zielgerechten Maßnahmen, die hier ohnehin fehlen - gedacht werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.1.2010, L 1 AS 36/09 Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, L 12 AS 3169/10, Rn. 26 [jeweils zitiert nach juris]). So liegt der Fall auch hier. Im Falle der Klägerin durfte der Beklagte nicht unbesehen der besonderen Anforderungen des Falles auf die formale Durchsetzung von Meldepflichten ergänzt mit den Mitteln der Sanktion bestehen. Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine beharrliche Verweigerungshaltung nicht per se dazu führen darf, von der Einforderung gebotener Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ganz abzusehen und damit praktisch der bedingungslosen Grundsicherung das Wort zu reden. Das stünde nicht in Einklang mit den Leistungsgrundsätzen des Forderns und Förderns gemäß den §§ 1 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist abzulehnen. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem Inhalt der Akten samt Vermittlungsakten nicht von einer frei bestimmten und von in der Peron der/des Betroffenen liegenden Defiziten unabhängigen Verweigerungshaltung ausgegangen werden muss, weil so erhebliche Einschränkungen im psychischen/gesundheitlichen Bereich und dementsprechende Vermittlungshemmnisse bestehen, das zunächst zusätzliche und einzelfallbezogene Instrumentarien der Betreuung und Unterstützung i. S. v. § 16a Nr. 3 SGB II, § 33 Abs. 6 SGB IX geboten sind. Ein in vorbeschriebener Weise gekennzeichneter Ausnahmefall besteht nach Überzeugung des Vorsitzenden auch in den vorliegenden Klageverfahren der Klägerin, dem der Beklagte nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Nach dem Ergebnis der Aufklärung in den vorliegenden Klageverfahren (§ 128 S. 1 SGG) lag aus objektiver Sicht des Beklagten bereits zum Zeitpunkt aller hier betroffenen Meldeaufforderungen ohne erkennbare Zweifel auf der Hand, dass die Klägerin ohne flankierende, nach Möglichkeit ihnen zeitlich vorgelagerte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur psychischen, sozialen und rechtlichen Stabilisierung i. S. v. § 16a Nr. 3 SGB II den Meldeaufforderungen nicht Folge leisten würde und damit auf absehbare Zeit auch in das Erwerbsleben nicht würde integriert werden können. Die Meldeaufforderungen waren damit ein aus objektiver Sicht des Beklagten jederzeit untaugliches Mittel zur Integration der Klägerin und damit ohne Weiteres nicht verhältnismäßig. Die Dipl.-Psychologin B. (Dresden) ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 1.7.2009 nach persönlicher Exploration und Testmitwirkung der Klägerin zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin aus fachpsychologischer Sicht eine psychische Behinderung vorliegt, die ihre berufliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränkt. Schwächen bestünden insbesondere im logischen und rechnerischen Bereich, Stärken bringe sie auf sprachlichem Gebiet mit. An einfachere Bürotätigkeiten sei durchaus zu denken. Empfohlen wurden Tätigkeiten ohne erheblichen Leistungs- und Zeitdruck. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie nicht gewachsen. Dem ist auch der Sachverständige Dr. med F. B., BA, Ärztlicher Dienst, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.11.2009 letztlich gefolgt, indem er zwar zu dem Schluss gekommen ist, dass die Klägerin vollschichtig tätig sein könne, aber ebenfalls von erheblichen Einschränkungen ausgegangen ist und anknüpfend an das frühere Gutachten die Integration in geschützte Arbeitsbedingungen empfohlen hat. Dagegen liege eine so schwere Erkrankung, die eine Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte gebiete, nicht vor. Diese fachlichen Einschätzungen stehen zwanglos in Übereinstimmung mit dem bei der Vermittlungsakte dokumentierten Lebenslauf der Klägerin. Sie hat im erlernten Beruf als Bürokauffrau nie richtig Fuß gefasst und war in den Jahren 2000 bis 2009 unter geschützten Bedingungen in einer sozialen Einrichtung in H. tätig. Auch der gesamte Ablauf von Verwaltungs- und Klageverfahren bestätigt das Vorliegen erheblicher Defizite in der psychischen/gesundheitlichen Verfassung und Stabilität der Klägerin (dazu im Einzelnen unten). Die Parteien sind diesen fachlichen Einschätzungen und ihren zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen in keinem der Klageverfahren in erkennbarer Weise entgegen getreten, auch nicht, nachdem sich das Gericht im Eilbeschluss vom 29.11.2013 (S 12 AS 6751/13 ER) eben auf die Kernaussagen dieser Gutachten gestützt hatte. Insgesamt besteht damit kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser fachlich überzeugenden und widerspruchsfreien Schlussfolgerungen.

Dass der Beklagte demnach gebotene besondere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen parallel oder im Vorfeld der hier gegenständlichen Meldeaufforderungen erbracht oder der Klägerin angeboten hätte, kann ausgeschlossen werden. Entsprechendes ergibt sich weder aus seinem Prozessvortrag in Eil- und Klageverfahren, noch aus den gesamten Verwaltungsakten. Soweit für ein vormals eingeleitetes Rehabilitationsverfahren entsprechende Bemühungen des Beklagten getätigt wurden und bei den Akten zumindest im Ansatz dokumentiert sind, endeten diese jedenfalls zum 19.5.2010 mit Abschluss des Rehabilitationsverfahrens und damit weit vor der hier maßgeblichen Zeit. Für die Zeit danach ist eine gezielte Befassung und dementsprechende Berücksichtigung der gesundheitlichen/psychischen Einschränkungen und der psychischen Behinderung der Klägerin im weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr feststellbar. Dementsprechend hat es der Beklagte auch vollständig unterlassen, die Klägerin im Zuge der jeweiligen Meldeaufforderungen in besonderer Weise und eindringlich über den konkreten Zweck und die Ziele der jeweiligen Einladung zu informieren und damit ihre Bereitschaft zum Erscheinen positiv zu beeinflussen. Stattdessen wurde zum Meldezweck jeweils nur lapidar mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin des Beklagten Findeisen mit ihr über ihre Bewerbungsaktivitäten sprechen wolle, obwohl aufgrund der zahlreichen Eingaben der Klägerin ohnehin auf der Hand lag, dass es aktuelle Bewerbungen von ihr nicht geben würde. Das war schon im Hinblick darauf erkennbar unzureichend, weil es zur Zeit der ersten vier hier zugrunde liegenden Einladungen vom 17.9.2012, vom 4.10.2012, vom 16.10.2012 und vom 24.10.2012 weder eine gültige Eingliederungsvereinbarung noch einen EGV-VA gab, so dass unklar bleibt, welche Bewerbungsaktivitäten die Klägerin hätte tätigen sollen. Im Hinblick auf feststehende Einschränkungen im gesundheitlichen/psychischen Bereich mit psychischer Behinderung und des bereits konfliktreichen Verwaltungsverfahrens der vergangenen Zeit wäre eine gezielte Annäherung an die Klägerin mit ganzheitlicher Betreuung und Unterstützung geboten gewesen. Stattdessen hat sich der Beklagte wie in gewöhnlichen Fällen der Massenverwaltung darauf zurückgezogen, mit den Mitteln des Verwaltungszwanges formale Meldepflichten nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III durchsetzen zu wollen. Diese Strategie musste auf Grundlage der vorliegenden fachpsychologischen Gutachten und der ohnehin verhärteten Fronten (dazu unten näher) scheitern. Insgesamt lassen die textlich knapp gehaltenen und stereotyp wiederholten Meldeaufforderungen jeden Hinweis auf ein irgendwie geartetes einzelfallbezogenes Krisen- und Konfliktmanagement des Beklagten vermissen. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass der Beklagte insbesondere jeden Versuch ausgelassen hat, die ohnehin verhärteten Fronten aufzubrechen und die Bereitschaft der Klägerin zum Erscheinen im Positiven und anders als durch Verwaltungszwang zu beeinflussen. Beispielhaft hätte - (zunächst) ggfs. mit fachpsychologischer Hilfe - das Bewusstsein dafür gestärkt werden sollen, dass die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter mehr als Chance denn als Bedrohung und als Möglichkeit zur Verwirklichung eigener sozialer Rechte begriffen wird, auch dass es weniger um einen Interessenkonflikt der Parteien des Verwaltungsverfahrens, denn um ein Miteinander geht. Denn die Integration von Arbeitssuchenden – auch im geschützten Bereich – liegt nicht nur deren eigenem Interesse, sondern ebenso in demjenigen des Beklagten bzw. der Allgemeinheit der Steuerzahler. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten gilt im Falle der Klägerin nichts anderes. Es spricht in ihrem Fall vieles dafür, dass die Integration in Arbeit auch in ihrem persönlichen Interesse liegt und Bereitschaft dafür bei ihr ebenso vorhanden ist. So hat die Dipl.-Psychologin B. im Gutachten vom 1.7.2009 festgehalten, dass die Klägerin ihr aufgeschlossen und kooperativ begegnet sei. Sie habe seinerzeit bereits konkrete Zielvorstellungen für die berufliche Zukunft entwickelt gehabt. Zum bisherigen Lebenslauf und ihrer psychischen Erkrankung habe sie sich seinerzeit detailliert geäußert. Im Rahmen der vierstündigen psychologischen Testuntersuchung habe sie sich durchweg leistungsbereit gezeigt, wenn auch ein immenser Betreuungsbedarf ersichtlich geworden sei. Zweifelsfrei war jedenfalls zu jener Zeit auch aus Sicht der heute erst 36 Jahre alten Klägerin die Integration in Arbeit und damit ein Leben unabhängig von Grundsicherungsleistungen aus eigenen Mitteln und Kräften (§ 1 Abs. 2 SGB II) erstrebenswert. Soweit sich an dieser Sichtweise zwischenzeitlich Grundlegendes geändert hatte, war dem zunächst mit gezielter Betreuung und Unterstützung zu begegnen, nicht im Wege des Verwaltungszwangs, zumal eine psychische Behinderung zu berücksichtigen gilt. Den besonderen Anforderungen des Falles hat der Beklagte auch mit dem EGV-VA vom 26.10.2012 nicht entsprochen, indem in offenem Widerspruch zu den vorliegenden fachpsychologischen Gutachten die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt als Bürokauffrau erneut als Ziel ausgegeben worden ist. Das hat sich erst mit dem EGV-VA vom 6.3.2013 (teils) geändert, indem nunmehr Tätigkeiten als "Helfer/-in im Büro" oder in anderen "leidensgerechten Tätigkeiten (entsprechend des Ärztlichen Gutachtens vom 24.11.2009)" (Bd. III der VA, am Ende) benannt wurden. Auch im Lichte dessen stellen sich die weiteren Meldeaufforderungen vom 6.11.2012, vom 14.11.2012, vom 22.11.2012 und vom 4.12.2012 letztlich als untaugliche Mittel zur Integration und damit als rechtswidrig dar.

Auch nach dem Ablauf des gesamten bisherigen Verwaltungsverfahrens und der parallelen Klageverfahren konnte der Beklagte ohne vorherige besondere einzelfallbezogene Vorkehrungen zur Konfliktlösung nicht erwarten, dass die Klägerin entgegen allem Bisherigen ihre Verweigerungshaltung aufgeben und den Aufforderungen nunmehr doch Folge leisten würde. Weiter stand bereits ab September 2012 zweifelsfrei fest, dass die Klägerin Bewerbungsaktivitäten seit längerem beharrlich verweigern und sich auf Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene, konkret auf in keiner Weise nachvollziehbare und teils sprachlich unverständlich geltend gemachte Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene in der Größenordnung von brutto 6.000.000 Euro/netto 3.000.000 Euro bzw. auf die Geltendmachung solcher Ansprüche durch den Beklagten gegenüber Dritten berufen und sich nicht zu einer wie auch immer gearteten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, samt dem Erscheinen bei dem Beklagten verpflichtet sehen würde. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass sie ihre Verweigerungshaltung auf weitere, zeitlich gestaffelte Meldeaufforderung hin bis auf Weiteres nicht aufgeben würde. Die Klägerin hatte sich bereits im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom April 2011 (VA 75) und mit Schreiben vom 6.4.2011 (VA 77) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 24.1.2011 (GA 130 bei S 12 AS 2468/11) auf Ansprüche auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene (VA 76 R) berufen und ist von der nachhaltigen Verfolgung solcher Ansprüche im Verwaltungsverfahren später nie mehr abgerückt. Dem Erscheinen bei dem Beklagten hat sie sich seitdem beharrlich verweigert und war bereits den Meldeaufforderungen vom 1.4.2011 (VA 88), vom 26.4.2011 (VA 134) trotz der Androhung und Verhängung von Sanktionen (VA 92, 144) nicht gefolgt. Damit einhergehend wurden praktisch sämtliche Bescheide des Beklagten für die Leistungszeit ab dem 1.6.2011 beharrlich mit Widerspruch und Klage angegriffen und die Rechtsbehelfe ebenfalls mit Ansprüchen auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene begründet (Az. S 12 AS 2468/11, S 12 AS 2615/11, S 12 AS 1330/12, S 12 AS 3838/12). Auch in den jeweiligen Klageverfahren trat die nachhaltig ausgeprägte Verweigerungshaltung gegenüber dem Beklagten und auch gegenüber dem Gericht deutlich hervor. So wurden diversen Mitarbeitern des Beklagten und auch dem Vorsitzender der 12. Kammer wie anderen in den Verfahren tätigen Richtern regelmäßig Straftaten vorgeworfen und Strafanzeigen gegen diese getätigt. Der hier Vorsitzende wurde in praktisch sämtlichen Eil- und Klageverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, teilweise sogar mehrfach, ohne dass dem in irgendeiner Weise Erfolg beschieden gewesen wäre. So wurde etwa im Klageverfahren S 12 AS 2468/11 sowie in weiteren parallel geführten Verfahren die Ablehnung des Vorsitzenden zunächst mit Schreiben vom 12.09.2011 (dort GA 59) und – nach Erlass von Eilentscheidungen in den Verfahren S 12 AS 7485/12 ER und S 12 AS 7772/12 ER am 9.12.2012 - vom 21.1.2013 (dort GA 127) erklärt und jeweils mit erheblichen, teils nicht sachlichen Angriffen gegen den Vorsitzenden begründet. Die Ablehnungsgesuche wurden teilweise von der 41. Kammer sogar als nicht zulässig verworfen, weil Ablehnungsgründe nicht oder nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden waren (vgl. zu S 12 AS 2468/11: B v. 28.6.2013, S 41 SF 435/13 AB und zudem: S 41 SF 436/13 AB bis S 41 SF 546/13 AB). Zu gerichtlichen Terminen in Eil- und Klageverfahren sowohl Kammer- als Erörterungsterminen ist die Klägerin seit 2011 ebenfalls nie erschienen und hat insgesamt ihre Abwehrhaltung gegenüber Gericht und Beklagtem nie erkennbar aufgegeben. Der gesamte mit der Klägerin in Verwaltungs- und Klageverfahren geführte Schriftverkehr ist letztlich davon geprägt, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit ihr zu den Ansprüchen auf Versorgung als aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene nie möglich gewesen ist, weil zum einen auf behördliche oder gerichtliche Aufforderung zur Konkretisierung das Sachvortrages im Tatsächlichen nie reagiert worden ist (vgl. schon die Einladung vom 26.4.2011 in das Amt (VA 134), andererseits persönliche, teils beleidigende Angriffe gegen Amtsträger als vorzugswürdig erachtet wurden. Auch wenn dabei im Hinblick auf die weiteren Verfahren und Vertretung des Herrn W. letztlich unaufgeklärt blieb, inwieweit Ausführungen konkret aus ihrer Feder der Klägerin stammen, so hat sie doch mit ihrer Unterschrift die Eingaben stets für sich autorisiert und sich deren Inhalt zu Eigen gemacht.

II Klageanträge Nr. 2. bis 4. zu S 12 AS 3729/13, S 12 AS 3730/13, S 12 A, 3884/13, S 12 AS 3885/13, S 12 AS 3883/13, S 12 AS 3882/13, S 12 AS 3886/13 und S 12 AS 3887/13

Die Klagen sind hinsichtlich der Klageanträge 2. bis 4. jeweils nicht zulässig.

1.

Den Klageanträgen 2. bis 4. vom 13.3.2013 steht insoweit die materielle Rechtskraft des formell rechtskräftigen Endurteils der Kammer zu den sachlich identischen Sachanträgen der Klägerin aus dem Klageverfahren S 12 AS 2468/11, dort ebenfalls gestellt zu den Ziff. 2 bis 4 entgegen. Im dortigen Klageverfahren S 12 AS 2468/11 war in den Ziffern 2. bis 4. mit Datum vom 16.5.2011 beantragt worden:

1. 2. die Beklagte, das Jobcenter Dresden, als Teil der Trägergemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Geltendmachungspflichten, d. h. aufgrund es Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 SBG II durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur gesetzlichen Geltendmachung der gesamten Auszahlung der kommunalen und beamtenrechtlichen Ansprüche und Leistungen aus dem öffentlichen Dienst in Form einer zu beantragenden Einmalzahlung i. H. v. 6.000.000,00 EUR Brutto, d. h. 3.000.000,00 EUR Netto, d. h. nach Abzug von Steuern vom Bruttobetrag zu verurteilen sowie sämtliche zivil- und öffentlich rechtlichen Ansprüche und beamtenrechtliche Leistungen des öffentlichen Dienstes, welche aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang sowie aufgrund der Überleitung in die Beamtenversorgungseinrichtungen des Bundes und aufgrund vorsätzlich versäumter Fristen einer Umsetzung durch die Leistungsträger bestehen, in vollem Umfang so wie beziffert unverzüglich gegen Dritte (VKA, VBL, Rentenversicherung Bund usw.) geltend zu machen, 3. die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung zu verurteilen, d. h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d. h. 3.000.000,00 EUR Netto d. h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen, 4. die Beklagte zu verurteilen den in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG bezifferten Betrag, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit der kalendermäßigen Fälligkeit (12 Monate) an die Bundesbeamtin und Klägerin zu zahlen

2.

Die Klageanträge der jeweiligen Ziffern 2. bis 4. der Klageverfahren S 12 AS 3729/13, S 12 AS 3730/13, S 12 A, 3884/13, S 12 AS 3885/13, S 12 AS 3883/13, S 12 AS 3882/13, S 12 AS 3886/13 und S 12 AS 3887/13 wären aber auch der Sache nach nicht begründet.

Zwar stehen die Klageanträge zur jeweiligen Ziffer 2. in sachlichem Zusammenhang zum jeweils betreffenden Widerspruch. Soweit diese in ihrem Begehren jedoch jeweils über die Anfechtung des betreffenden Sanktionsbescheides hinausgehen, waren sie nicht zulässig. Der Gegenstand eines zulässigen Widerspruchs war von vornherein auf die Frage der Recht- und Zweckmäßigkeit der Sanktion beschränkt (§ 78 Abs. 1 SGG). Die Klägerin konnte sich daher nicht im Wege des Widerspruchs in zulässiger Weise auch gegen die Höhe der ihr gewährten Grundsicherungsleistungen mit dem Ziel höherer Leistungen wenden, nachdem hierüber in den Sanktionsbescheiden gar nicht sachlich entschieden worden ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 85 Rn. 85).

Die jeweiligen Klageanträge zu Ziff. 2. hätten aber auch aus anderen Gesichtspunkten in der Sache keinen Erfolg. Hierauf wurde bereits im Beschluss der 12. Kammer vom 30.6.2011 unter dem Az. S 12 AS 2627/11 ER ausdrücklich hingewiesen. Darin ist auszugsweise ausgeführt: "Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein Verfügungsanspruch zur Seite, den Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zur Geltendmachung "sämtlicher zivil- und öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten (Versorgungsansprüche aus dem VKA/VBL) und der Leistungsträger untereinander, aufgrund der von der Antragsgegnerin vorsätzlich versäumten Fristen/Tariflichen Ausschlussfristen einer Umsetzung innerhalb 12 Monaten, welche nicht mehr korrigierbar sind, zu verpflichten. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II ist nicht nur gesetzlich auf den Betrag der Aufwendungen des Grundsicherungsträgers beschränkt (dazu oben). Er wirkt sich auch allein zu dessen Gunsten aus, indem der Grundsicherungsträger Anspruchsinhaber wird. Einen einklagbaren Anspruch des Beziehers von Leistungen auf Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche durch den Grundsicherungsträger ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und zu verneinen (vgl. hierzu: Münder in: LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 33 Rn. 62, 63 m. w. N.). Insbesondere bei mutmaßlich zweifelhaften oder einredebehafteten Ansprüchen hat der Grundsicherungsträger in eigener Verantwortung zu befinden, ob gegenüber dem Dritten vorgegangen wird oder nicht. Eigene Rechte des Empfängers von Grundsicherungsleistungen sind hiervon nicht berührt, weil er bereits mit dem Forderungsübergang seine Berechtigung an dem betreffenden Anspruch verloren hat – wenn auch ohne das zugrunde liegende Stammrecht einzubüßen (Münder, a. a. O.)". An dieser Rechtsauffassung hält auch die Kammer auch für die vorliegenden Fälle fest. Auf die Ausführungen in dem Beschluss kann daher hier ergänzend Bezug genommen werden. Der Klägerin steht daher kein Anspruch zu gegen den Beklagten auf Geltend machen von Versorgungsansprüchen oder Schadens- bzw. Amtshaftungsansprüchen gegenüber Dritten. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen für einen solchen Geltendmachungsanspruch i. S. e. subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin spricht der gesamte Inhalt der Akten zudem gegen einen materiellen Anspruch der Klägerin als ehemalige "Bundesbeamtin" oder aus einem ehemals öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, dass sie früher Bundesbeamtin war oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor ihrer Arbeitslosigkeit gestanden hat. Das Gericht hat von Amts wegen die Vermittlungsakte des Beklagten beigezogen. Nach dem Inhalt der selben und der darin abgehefteten sog. VERBIS-Einträge seit dem Jahr 2009, also praktisch der Aktennotizen seit Beantragen von Grundsicherungsleistungen verfügt die Klägerin, die im Jahre 1994 die Schule mit dem mittleren Bildungsabschnitt verlassen und 1997 den Berufsabschluss zur Bürokauffrau erworben hat, nur über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Auf das psychologische Gutachten der Dipl.-Psychologin B. vom 1.7.2009 sowie des ärztlichen Dienstes der BA vom 24.11.2009 des Dr. med. f. B. wird zur Ergänzung Bezug genommen. Nach dem weiteren Inhalt der Vermittlungsakte absolvierte sie in den Jahren 1999/2000 eine Weiterbildung zur beruflichen Wiedereingliederung und war in den Jahren 2000 bis 2009 als Montiererin im geschützten Bereich (Soziale Arbeitsprojekte, H.) tätig. Seit 2009 ist sie arbeitslos und beantragte seinerzeit Grundsicherungsleistungen. Anhaltspunkte für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ergeben sich für die Kammer aus den gesamten Akten und in konkreter Form aus dem gesamten Vortrag der Klägerin nicht. Ihr gesamter Vortrag ist in dieser Hinsicht nicht schlüssig und in keiner Weise durch überprüfbaren Vortrag samt objektiven Beweismitteln, insbesondere Urkunden (private und öffentliche Schriftstücke und Urkunden, Aktenzeichen, Entscheidungen von Behörden und Gerichten etc.) belegt. Auf die mangelnde Bestimmtheit ihres Vortrages wurde sie vielfach hingewiesen (u. a. unter den Az. S 12 AS 2627/11 ER, S 12 AS 7485/12 ER und S 12 AS 7772/12 ER). Die Klägerin hat ihren Vortrag auch in den weiteren Hauptsacheverfahren in keiner Weise auf ihre Person nachvollziehbar konkretisiert. So wurde etwa im rechtskräftigen Gerichtsbescheid zum Az. S 12 AS 3838/12 auszugsweise ausgeführt:

Darüber hinaus hat die Klägerin behauptete Ansprüche nicht konkret dargetan, so dass für das Gericht nicht erkennbar ist, woraus sie sich überhaupt ergeben sollen. So wurde weder dargetan in welchem konkreten öffentlichen Dienstverhältnis sie gestanden haben will, noch wann und unter welchen Umständen und mit welchen (finanziellen) Folgen sie dort ausgeschieden sein soll, geschweige denn wie sich die in dem Klageverfahren ins Feld geführte Summe von brutto 6.000.000,00 Euro ergeben soll. Nachdem die Klägerin unter dem 23.9.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass das in Bezug genommene Schreiben vom 24.1.2011, mit dem erkennbar erstmals einschlägige Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden sind, nicht bei den Akten ist (VA 195), hat sie zu diesem zwar Übermittlungsnachweise an den Beklagten vorgelegt (VA 192), nicht aber das vollständige Schreiben selbst. Auf die nochmalige Anforderung hierzu, wurde mit Schreiben der Klägerin vom 17.10.2013 (GA 206) stattdessen darauf hingewiesen, dass aufgrund erfolgreicher Amtshaftpflichtprozesses es Kammertermine oder Entscheidungen des Gerichts nicht mehr bedürfe; Aktenzeichen oder Inhalt erfolgreicher Klagen oder Sachentscheidungen wurden nicht benannt. Der Vortrag der Klägerin erweist sich daher bereits im Ansatz nicht als schlüssig. Es ist weder ersichtlich, dass gegenüber Dritten Versorgungsansprüche oder Schadensersatzansprüche bestehen, noch dass im Falle ihres Bestehens daraus weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten als Grundsicherungsträger nach dem SGB II resultierten. Eine weitergehende Aufklärung der diversen, aber in keiner Weise belegten Behauptungen der Klage bedarf es daher aus Sicht der Kammer nicht.

Auch die Klagebegehren zu den Ziffern 3. der hier betroffenen Klageverfahren waren jederzeit sachlich ohne Aussicht auf Erfolg. Soweit etwa im Klageverfahren S 12 AS 3729/13 zu Ziff. 3. – und in den weiteren Klageverfahren praktisch identisch - beantragt worden ist " die Beklagte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 S. 1,2 und 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 u. 5 SGG zur Geltendmachung der bereits durch Urteile aus Amtshaftpflichtprozessen zugesprochenen Geldzahlungen zu verurteilen, d.h. ein Grundurteil über die gesetzliche Geltendmachungspflicht der Trägergemeinschaft mit bezifferter Höhe der Leistung von ca. 6.000.000,00 EUR Brutto, d.h. 3.000.000,00 EUR Netto, d.h. nach Abzug von Steuern bzw. mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen" hat das jeweilige Begehren aus den oben ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Sie gelten hier sinngemäß ebenfalls. Für das Gericht ergibt sich bei objektiver Betrachtung kein erkennbar sprachlich klar abgetrenntes Rechtsschutzziel gegenüber den jeweiligen (Leistungs-) Begehren nach Ziff. 2. Soweit sie darauf gerichtet sein sollen, hilfsweise die Geltendmachungspflicht festzustellen, haben die Anträge ebenfalls keinen Erfolg, weil nach dem Gesagten keine Pflicht zur Geltendmachung durch den Grundsicherungsträger gegenüber dem Leistungsbezieher besteht. Es bedarf daher keiner weiteren Beantwortung der Frage, ob ein Feststellungsinteresse für ein solches Begehren zu bejahen wäre oder den Anträgen ohnehin die vorrangige Rechtshängigkeit des jeweiligen Antrages Nr. 2 entgegensteht, weil die Feststellung als Minus im Leistungsantrag zu Ziff. 2. enthalten ist.

Nachdem die auf höhere Leistung gerichteten Klagen nicht begründet wären, ergäben sich auch keine Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung und Verzinsung nachzuzahlender Beträge (§ 44 Abs. 1 SGB I).

3.

Der Klageantrag Ziff. 5 bezog sich auf die Kostenentscheidung des Gerichts (§§ 192, 193 SGG) und ist nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Mutwillenskosten sind dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil er sich jederzeit nachvollziehbar und gegebenem Rechtsschutzbedürfnis gegen die nicht erfolgreiche Klage gewandt hat.

IV.

Der Berufungsstreitwert von über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 SGG) ist erreicht.
Rechtskraft
Aus
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