Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 129/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Erinnerungen nach § 66 GKG
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Berufungsverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 12 KA 146/12 war eine gegen den damaligen Beklagten, Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer klageweise geltend gemachte Forderung aus Arzneimittelregress in Höhe von 9.886,96 EUR sowie dessen Widerklage wegen Rückzahlung von 300.000,- EUR wegen des aus seiner Sicht fehlerhaft festgesetzten Regresses. Das Verfahren endete mit der Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 19.03.2014. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 309.886,96 EUR festgesetzt.
Von diesem Streitwert ausgehend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.03.2014 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 8.224,- EUR.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19.04.2014 gewandt. Er ist der Meinung, dass die Kostenrechnung und ebenso das Urteil vom 19.03.2014 Fehlentscheidungen seien, die durch Befangenheit und Dyskalkulie des Vorsitzenden und seines Beisitzers beeinflusst seien. Der Regress sei durch Vergleich aus der Welt geschaffen worden. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 15 SF 127/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände betreffen ausschließlich die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidungen, nämlich des Urteils und des Streitwertbeschlusses vom 19.03.2014. Derartige Einwände sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).
Selbst wenn - was hier nicht ansatzweise im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).
Der Senat weist daher lediglich informationshalber zu dem vom Senat der Hauptsache festgesetzten Streitwert von 309.886,96 EUR darauf hin, dass sich dieser ohne den geringsten Zweifel aus dem Berufungsschriftsatz des Erinnerungsführers vom 01.09.2012 ergibt. Dort hat der Erinnerungsführer explizit auch seine Widerklage, die auf die Rückzahlung von 300.000,- EUR gerichtet ist, aufrecht erhalten.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 25.03.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß
§ 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 309.886,96 EUR, wie er im Beschluss vom 19.03.2014 - für den Kostenbeamten und den Kostenrichter bindend (vgl. oben Ziff. 2.) - festgesetzt worden ist, beträgt die einfache Gebühr zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt, hier des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 25.09.2012, 2.056,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 8.224,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 25.03.2014 festgestellt worden ist.
Jedenfalls seit dem Erlass des Urteils vom 19.03.2014 ist die Verfahrensgebühr gemäß § 6 GKG fällig.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Berufungsverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 12 KA 146/12 war eine gegen den damaligen Beklagten, Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer klageweise geltend gemachte Forderung aus Arzneimittelregress in Höhe von 9.886,96 EUR sowie dessen Widerklage wegen Rückzahlung von 300.000,- EUR wegen des aus seiner Sicht fehlerhaft festgesetzten Regresses. Das Verfahren endete mit der Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 19.03.2014. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 309.886,96 EUR festgesetzt.
Von diesem Streitwert ausgehend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.03.2014 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 8.224,- EUR.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19.04.2014 gewandt. Er ist der Meinung, dass die Kostenrechnung und ebenso das Urteil vom 19.03.2014 Fehlentscheidungen seien, die durch Befangenheit und Dyskalkulie des Vorsitzenden und seines Beisitzers beeinflusst seien. Der Regress sei durch Vergleich aus der Welt geschaffen worden. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 15 SF 127/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände betreffen ausschließlich die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidungen, nämlich des Urteils und des Streitwertbeschlusses vom 19.03.2014. Derartige Einwände sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).
Selbst wenn - was hier nicht ansatzweise im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).
Der Senat weist daher lediglich informationshalber zu dem vom Senat der Hauptsache festgesetzten Streitwert von 309.886,96 EUR darauf hin, dass sich dieser ohne den geringsten Zweifel aus dem Berufungsschriftsatz des Erinnerungsführers vom 01.09.2012 ergibt. Dort hat der Erinnerungsführer explizit auch seine Widerklage, die auf die Rückzahlung von 300.000,- EUR gerichtet ist, aufrecht erhalten.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 25.03.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß
§ 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 309.886,96 EUR, wie er im Beschluss vom 19.03.2014 - für den Kostenbeamten und den Kostenrichter bindend (vgl. oben Ziff. 2.) - festgesetzt worden ist, beträgt die einfache Gebühr zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt, hier des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 25.09.2012, 2.056,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 8.224,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 25.03.2014 festgestellt worden ist.
Jedenfalls seit dem Erlass des Urteils vom 19.03.2014 ist die Verfahrensgebühr gemäß § 6 GKG fällig.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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