Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4016/12, wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 562/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2013, Az. S 6 AS 4016/12, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 5. Dezember 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2012, mit dem der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten (für Einzugsrenovierung, Wohnung S.weg XX, F.), die zuletzt mit 64,19 EUR beziffert wurden, abgelehnt hat. Damit ergibt sich für die Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 5. Dezember 2013 auch unter Einbeziehung der ebenfalls noch geltend gemachten Renovierungskosten für die frühere Wohnung (Auszugsrenovierung, J.-Str. X, F.), die mit 75,01 EUR beziffert wurden und über welche im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid nicht entschieden worden war, insgesamt eine Beschwer in Höhe von lediglich 139,20 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte Renovierungskosten zu übernehmen hat, wobei im Beschwerdeverfahren ein konkreter Sachantrag nicht gestellt und ein Betrag von 75,01 EUR "für die Wohnung, in die die" Klägerin "eingezogen ist" angegeben wurde, der im Klageverfahren als Kosten für die Auszugsrenovierung geltend gemacht worden ist. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Soweit die Kläger geltend machen, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob - wie vom SG angenommen - es bei Kosten der Einzugsrenovierung darauf ankomme, ob diese nach dem Mietvertrag geschuldet sei, hat sich das SG nicht allein hierauf gestützt, sondern auch darauf, dass die alternative Anspruchsmöglichkeit der Übernahme der Renovierungskosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit ebenfalls nicht erfüllt sei, und auf Rechtsprechung des BSG verwiesen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt insofern nicht vor. Auch die weitere formulierte Frage "Besteht ein Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten erst dann, wenn die Wohnung ohne Renovierung nicht bewohnbar ist, oder genügt es, dass die Renovierung vor Einzug angemessen ist?" ist keine hier erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im o.g. Sinn. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe "völlig überraschend" im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es auch auf die Bewohnbarkeit abstelle, und es zu Unrecht unterlassen habe, hierzu Ermittlungen anzustellen, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Wie dem Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger zu entnehmen, hat das SG diese Rechtsauffassung im Termin, in dem die Kläger anwaltlich vertreten waren, zu erkennen gegeben, so dass von einer Überraschungsentscheidung nicht auszugehen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwältin, die die Kläger vertreten hat, hatte Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Weitere Ermittlungen - deren Unterbleiben die Kläger nun rügen - drängten sich im Hinblick auf den Sachvortrag der Kläger nicht auf und diese haben - obwohl anwaltlich vertreten - auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, dem das SG rechtsfehlerhaft nicht entsprochen hätte.
Da die Beschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 5. Dezember 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2012, mit dem der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten (für Einzugsrenovierung, Wohnung S.weg XX, F.), die zuletzt mit 64,19 EUR beziffert wurden, abgelehnt hat. Damit ergibt sich für die Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 5. Dezember 2013 auch unter Einbeziehung der ebenfalls noch geltend gemachten Renovierungskosten für die frühere Wohnung (Auszugsrenovierung, J.-Str. X, F.), die mit 75,01 EUR beziffert wurden und über welche im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid nicht entschieden worden war, insgesamt eine Beschwer in Höhe von lediglich 139,20 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte Renovierungskosten zu übernehmen hat, wobei im Beschwerdeverfahren ein konkreter Sachantrag nicht gestellt und ein Betrag von 75,01 EUR "für die Wohnung, in die die" Klägerin "eingezogen ist" angegeben wurde, der im Klageverfahren als Kosten für die Auszugsrenovierung geltend gemacht worden ist. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Soweit die Kläger geltend machen, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob - wie vom SG angenommen - es bei Kosten der Einzugsrenovierung darauf ankomme, ob diese nach dem Mietvertrag geschuldet sei, hat sich das SG nicht allein hierauf gestützt, sondern auch darauf, dass die alternative Anspruchsmöglichkeit der Übernahme der Renovierungskosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit ebenfalls nicht erfüllt sei, und auf Rechtsprechung des BSG verwiesen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt insofern nicht vor. Auch die weitere formulierte Frage "Besteht ein Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten erst dann, wenn die Wohnung ohne Renovierung nicht bewohnbar ist, oder genügt es, dass die Renovierung vor Einzug angemessen ist?" ist keine hier erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im o.g. Sinn. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe "völlig überraschend" im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es auch auf die Bewohnbarkeit abstelle, und es zu Unrecht unterlassen habe, hierzu Ermittlungen anzustellen, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Wie dem Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger zu entnehmen, hat das SG diese Rechtsauffassung im Termin, in dem die Kläger anwaltlich vertreten waren, zu erkennen gegeben, so dass von einer Überraschungsentscheidung nicht auszugehen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwältin, die die Kläger vertreten hat, hatte Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Weitere Ermittlungen - deren Unterbleiben die Kläger nun rügen - drängten sich im Hinblick auf den Sachvortrag der Kläger nicht auf und diese haben - obwohl anwaltlich vertreten - auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, dem das SG rechtsfehlerhaft nicht entsprochen hätte.
Da die Beschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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