Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1159/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2560/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Bewilligung höherer bzw. weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller stehen seit Jahren im Leistungsbezug des Antragsgegners. Aktuell führen die Antragsteller vor dem erkennenden Senat ein Berufungsverfahren (Az ... L 13 AS 252/14), in welchem die Beteiligten über die Leistungshöhe in den Monaten Januar und Februar 2013 streiten. Die Antragsteller begehren hierbei eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie.
Zuletzt bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin 2 mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 und dem Antragsteller 1 mit Bescheid vom 27. Januar 2014 für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 (Bl. 17 ff der SG-Akte).
Am 11. April 2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, sie hätten am 16. Februar 2014 sowie am 19. März 2014 beim Antragsgegner die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für Strom beantragt. Bislang hätten Sie hierauf keine Antwort erhalten. Der Antragsgegner müsse eine aktuelle Stromrechnung in Höhe von 659,18 EUR zzgl. Mahngebühren von 5,50 EUR erstatten. Der Antragsgegner müsse zudem die bisherigen verfassungswidrigen Bescheide aufheben und rückwirkend zum 1. Februar 2014 neu anpassen.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Antragsgegner ordnungsgemäß über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 25 ff der SG Akte). Diesen Beschluss haben die Antragsteller am 10. Mai 2014 zugestellt erhalten (Bl. 31 a der SG Akte).
Zuvor hatten sich die Antragsteller mit einem weiteren Schreiben vom 7. Mai 2014 an das SG gewandt (Bl. 32 der SG Akte), welches die Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2014 darüber informierte, dass das zuvor genannte Schreiben erst nach Erlass des Beschlusses vom 6. Mai 2014 beim SG eingegangen und daher nicht mehr berücksichtigt worden sei. Das SG hat die Antragsteller sodann nochmals darüber informiert, dass sie die Möglichkeit zur Beschwerde haben (Bl. 39 SG Akte).
Am 19. Mai 2014 haben die Antragsteller kommentarlos den Beschluss des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedene Rechnungen und Schreiben des Antragsgegners an das Landessozialgericht Baden-Württemberg übersandt (Bl. 47 - 69 der Senatsakte L 13 AS 252/14). Diese Unterlagen wurden zu den Akten des hier anhängigen Berufungsverfahrens genommen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2014, welches am gleichen Tag beim erkennenden Senat einging, haben die Antragsteller "Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid unserer Einreichung einer einstweiligen Verfügung Az.: S 15 AS 1159/14 ER des SG Mannheim" eingelegt. Die Antragsteller haben Bezug auf eine vermeintliche Antragstellung vom 15. Mai 2014 genommen und zudem ausgeführt, dass am 15. Mai 2014 auch bereits ein Antrag auf PKH gestellt worden sei. Die Antragsteller haben zudem ein Schreiben ihres Stromversorgers vorgelegt, wonach die Energieversorgung wegen eines Zahlungsrückstandes am 26. Juni 2014 unterbrochen werde (Bl. 2 der Senatsakte).
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, einen Betrag von 664,68 EUR zu erstatten sowie die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II rückwirkend zum 1. Februar 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig (§§ 172, 173 SGG) und deshalb zu verwerfen.
Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Beschluss vom 6. Mai 2014 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Zudem wurden die Antragsteller nochmals mit Schreiben des vom 8. Mai 2014 darüber informiert, dass sie die Möglichkeit zur Beschwerde haben. Der maßgebliche Beschluss vom 6. Mai 2014 wurde den Antragstellern mit Postzustellungsurkunde am 10. Mai 2014 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Die Monatsfrist endete damit mit Ablauf des 10. Juni 2014. Da eine Beschwerde erst am 14. Juni 2014 beim Landesozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist, ist diese verfristet und somit unzulässig.
Es ist nicht möglich, in der am 19. Mai 2014 erfolgten kommentarlosen Übersendung des Beschlusses des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedener Rechnungen und Schreiben des Antragsgegners an das Landessozialgericht Baden-Württemberg durch die Antragsteller eine wirksame Beschwerdeerhebung zu sehen. Zunächst liegt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, im Hinblick auf das Schriftformerfordernis eine schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels (nur dann) vor, wenn sich zumindest aus den Umständen (insbesondere Inhalt des Schreibens, beigefügten Anlagen, handschriftlichen Einfügungen auf den Ablichtungen) mit hinreichender Deutlichkeit die Urheberschaft und der Wille des Rechtsmittelführers ergeben, ein Rechtsmittelschrift in den Verkehr zu bringen (BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R –, SozR 3-1500 § 151 Nr 4; Fortführung von BSG vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 = SozR 3-1500 § 151 Nr 2 und Fortführung von BSG vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R = SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Inwieweit diese Voraussetzungen bei der kommentarlosen Übersendung des Beschlusses des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedener anderer Schriftstücke gegeben ist, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Jedenfalls fehlt es in dieser Konstellation daran, dass hinreichend deutlich ein Wille zur Beschwerdeerhebung zum Ausdruck gebracht wurde. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend zeitgleich ein Berufungsverfahren der Antragsteller zu einer ähnlichen Thematik anhängig ist. In dieser Situation ist die kommentarlose Übersendung von Unterlagen an das Berufungsgericht ausschließlich als reine Information im Berufungsverfahren zu verstehen, so dass auch für Nachfragen des Berufungsgerichts kein Anlass besteht. Zwar erscheint dem Senat bei der Auslegung, ob eine Beschwerdeerhebung gewollt ist - insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - ein durchaus großzügiger Maßstab angezeigt, insbesondere ist keineswegs zu fordern, dass ausdrücklich das Wort "Beschwerde" verwendet wird. Mindestvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist jedoch, dass durch die Beschwerdeführer ein irgendwie geartetes Missfallen über die angegriffene Entscheidung zum Ausdruck gebracht wird und deutlich gemacht wird, dass diese Entscheidung überprüft werden soll (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 173 Rn. 4). Die kommentarlose Übersendung von Schriftstücken erfüllt hingegen diese Mindestvoraussetzungen nicht. Vielmehr war den am 19. Mai 2014 übersandten Unterlagen überhaupt kein eigenständiger Erklärungswert der Antragsteller zu entnehmen. Selbst bei großzügigster Auslegung ist es aber nicht möglich, eine tatsächlich gar nicht abgegebene Erklärung als Beschwerde auszulegen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller ohne Verschulden verhindert waren, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Die diesbezüglichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Für eine schuldlose Verhinderung der Antragsteller gibt es keine Anhaltspunkte. Sollten die Antragsteller - was das Schreiben vom 14. Juni 2014 vermuten lässt - bei Übersendung der Unterlagen am 19. Mai 2014 schlicht vergessen haben, eine Beschwerdeschrift zu erstellen und/oder beizufügen, so stellt dies ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar. Eine Wiedereinsetzung scheidet in einer solchen Situation aus.
Da es sich bei der Frist des § 173 SGG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen, so dass die Beschwerden zu verwerfen waren.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung des SG auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird zunächst gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug genommen.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer wird allein durch das am 14. Juni 2014 vorgelegte Schreiben des Energieversorgers, der eine Unterbrechung der Energieversorgung für den 26. Juni 2014 angekündigt hat, ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt. Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2013 – L 19 AS 1422/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23. September 2011 - L 14 AS 1533/11 B ER; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – L 12 AS 1708/13 B ER, L 12 AS 1709/13 B –, wonach vorrangig zivilgerichtlicher Eilrechtsschutz gegen den Stromversorger wahrzunehmen ist). Eine irgendwie geartete Glaubhaftmachung von erfolglosen Selbsthilfemöglichkeiten ist vorliegend insgesamt unterblieben. Die Sachlage stellt sich für den Senat vielmehr so dar, dass die Antragsteller sich - unter Außerachtlassung der vom SG zutreffend dargestellten Rechtsprechung - darauf fokussieren, dass die Regelleistung nach dem SGB II vermeintlich verfassungswidrig sei. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in einer solchen Situation nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Bewilligung höherer bzw. weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller stehen seit Jahren im Leistungsbezug des Antragsgegners. Aktuell führen die Antragsteller vor dem erkennenden Senat ein Berufungsverfahren (Az ... L 13 AS 252/14), in welchem die Beteiligten über die Leistungshöhe in den Monaten Januar und Februar 2013 streiten. Die Antragsteller begehren hierbei eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie.
Zuletzt bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin 2 mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 und dem Antragsteller 1 mit Bescheid vom 27. Januar 2014 für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 (Bl. 17 ff der SG-Akte).
Am 11. April 2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, sie hätten am 16. Februar 2014 sowie am 19. März 2014 beim Antragsgegner die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für Strom beantragt. Bislang hätten Sie hierauf keine Antwort erhalten. Der Antragsgegner müsse eine aktuelle Stromrechnung in Höhe von 659,18 EUR zzgl. Mahngebühren von 5,50 EUR erstatten. Der Antragsgegner müsse zudem die bisherigen verfassungswidrigen Bescheide aufheben und rückwirkend zum 1. Februar 2014 neu anpassen.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Antragsgegner ordnungsgemäß über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 25 ff der SG Akte). Diesen Beschluss haben die Antragsteller am 10. Mai 2014 zugestellt erhalten (Bl. 31 a der SG Akte).
Zuvor hatten sich die Antragsteller mit einem weiteren Schreiben vom 7. Mai 2014 an das SG gewandt (Bl. 32 der SG Akte), welches die Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2014 darüber informierte, dass das zuvor genannte Schreiben erst nach Erlass des Beschlusses vom 6. Mai 2014 beim SG eingegangen und daher nicht mehr berücksichtigt worden sei. Das SG hat die Antragsteller sodann nochmals darüber informiert, dass sie die Möglichkeit zur Beschwerde haben (Bl. 39 SG Akte).
Am 19. Mai 2014 haben die Antragsteller kommentarlos den Beschluss des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedene Rechnungen und Schreiben des Antragsgegners an das Landessozialgericht Baden-Württemberg übersandt (Bl. 47 - 69 der Senatsakte L 13 AS 252/14). Diese Unterlagen wurden zu den Akten des hier anhängigen Berufungsverfahrens genommen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2014, welches am gleichen Tag beim erkennenden Senat einging, haben die Antragsteller "Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid unserer Einreichung einer einstweiligen Verfügung Az.: S 15 AS 1159/14 ER des SG Mannheim" eingelegt. Die Antragsteller haben Bezug auf eine vermeintliche Antragstellung vom 15. Mai 2014 genommen und zudem ausgeführt, dass am 15. Mai 2014 auch bereits ein Antrag auf PKH gestellt worden sei. Die Antragsteller haben zudem ein Schreiben ihres Stromversorgers vorgelegt, wonach die Energieversorgung wegen eines Zahlungsrückstandes am 26. Juni 2014 unterbrochen werde (Bl. 2 der Senatsakte).
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, einen Betrag von 664,68 EUR zu erstatten sowie die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II rückwirkend zum 1. Februar 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig (§§ 172, 173 SGG) und deshalb zu verwerfen.
Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Beschluss vom 6. Mai 2014 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Zudem wurden die Antragsteller nochmals mit Schreiben des vom 8. Mai 2014 darüber informiert, dass sie die Möglichkeit zur Beschwerde haben. Der maßgebliche Beschluss vom 6. Mai 2014 wurde den Antragstellern mit Postzustellungsurkunde am 10. Mai 2014 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Die Monatsfrist endete damit mit Ablauf des 10. Juni 2014. Da eine Beschwerde erst am 14. Juni 2014 beim Landesozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist, ist diese verfristet und somit unzulässig.
Es ist nicht möglich, in der am 19. Mai 2014 erfolgten kommentarlosen Übersendung des Beschlusses des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedener Rechnungen und Schreiben des Antragsgegners an das Landessozialgericht Baden-Württemberg durch die Antragsteller eine wirksame Beschwerdeerhebung zu sehen. Zunächst liegt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, im Hinblick auf das Schriftformerfordernis eine schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels (nur dann) vor, wenn sich zumindest aus den Umständen (insbesondere Inhalt des Schreibens, beigefügten Anlagen, handschriftlichen Einfügungen auf den Ablichtungen) mit hinreichender Deutlichkeit die Urheberschaft und der Wille des Rechtsmittelführers ergeben, ein Rechtsmittelschrift in den Verkehr zu bringen (BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R –, SozR 3-1500 § 151 Nr 4; Fortführung von BSG vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 = SozR 3-1500 § 151 Nr 2 und Fortführung von BSG vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R = SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Inwieweit diese Voraussetzungen bei der kommentarlosen Übersendung des Beschlusses des SG vom 6. Mai 2014 sowie verschiedener anderer Schriftstücke gegeben ist, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Jedenfalls fehlt es in dieser Konstellation daran, dass hinreichend deutlich ein Wille zur Beschwerdeerhebung zum Ausdruck gebracht wurde. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend zeitgleich ein Berufungsverfahren der Antragsteller zu einer ähnlichen Thematik anhängig ist. In dieser Situation ist die kommentarlose Übersendung von Unterlagen an das Berufungsgericht ausschließlich als reine Information im Berufungsverfahren zu verstehen, so dass auch für Nachfragen des Berufungsgerichts kein Anlass besteht. Zwar erscheint dem Senat bei der Auslegung, ob eine Beschwerdeerhebung gewollt ist - insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - ein durchaus großzügiger Maßstab angezeigt, insbesondere ist keineswegs zu fordern, dass ausdrücklich das Wort "Beschwerde" verwendet wird. Mindestvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist jedoch, dass durch die Beschwerdeführer ein irgendwie geartetes Missfallen über die angegriffene Entscheidung zum Ausdruck gebracht wird und deutlich gemacht wird, dass diese Entscheidung überprüft werden soll (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 173 Rn. 4). Die kommentarlose Übersendung von Schriftstücken erfüllt hingegen diese Mindestvoraussetzungen nicht. Vielmehr war den am 19. Mai 2014 übersandten Unterlagen überhaupt kein eigenständiger Erklärungswert der Antragsteller zu entnehmen. Selbst bei großzügigster Auslegung ist es aber nicht möglich, eine tatsächlich gar nicht abgegebene Erklärung als Beschwerde auszulegen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller ohne Verschulden verhindert waren, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Die diesbezüglichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Für eine schuldlose Verhinderung der Antragsteller gibt es keine Anhaltspunkte. Sollten die Antragsteller - was das Schreiben vom 14. Juni 2014 vermuten lässt - bei Übersendung der Unterlagen am 19. Mai 2014 schlicht vergessen haben, eine Beschwerdeschrift zu erstellen und/oder beizufügen, so stellt dies ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar. Eine Wiedereinsetzung scheidet in einer solchen Situation aus.
Da es sich bei der Frist des § 173 SGG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen, so dass die Beschwerden zu verwerfen waren.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung des SG auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird zunächst gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug genommen.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer wird allein durch das am 14. Juni 2014 vorgelegte Schreiben des Energieversorgers, der eine Unterbrechung der Energieversorgung für den 26. Juni 2014 angekündigt hat, ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt. Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2013 – L 19 AS 1422/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23. September 2011 - L 14 AS 1533/11 B ER; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – L 12 AS 1708/13 B ER, L 12 AS 1709/13 B –, wonach vorrangig zivilgerichtlicher Eilrechtsschutz gegen den Stromversorger wahrzunehmen ist). Eine irgendwie geartete Glaubhaftmachung von erfolglosen Selbsthilfemöglichkeiten ist vorliegend insgesamt unterblieben. Die Sachlage stellt sich für den Senat vielmehr so dar, dass die Antragsteller sich - unter Außerachtlassung der vom SG zutreffend dargestellten Rechtsprechung - darauf fokussieren, dass die Regelleistung nach dem SGB II vermeintlich verfassungswidrig sei. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in einer solchen Situation nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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