L 2 AS 568/13 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 27 SF 37/09 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 568/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Berechnung der Beschwer nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erfolgt schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts. Sie erfolgt unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner und einer Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG.
2. Der gegenüber der Staatskasse bestehende Vergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfe ist durch den Kostenbeamten des Sozialgerichts und ggfs. nach Erinnerung und Beschwerde durch das Gericht grundsätzlich in voller Höhe festzusetzen. Auf diesen Betrag muss sich der Prozesskostenhilfeberechtigte allerdings die vom Gegner des Ausgangsverfahrens gezahlten außergerichtlichen Kosten in voller Höhe nach § 58 Abs. 2 RVG anrechnen lassen.
3. Bei der Anrechnung der Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet wurden, sondern nur darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
Der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 2011 – S 27 SF 37/09 E – wird abgeändert und die aus der Staatskasse an den Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 666,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für den der Antragstellerin nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdegegner.

Im Ausgangsverfahren S 27 AS 1473/08 ER vor dem Sozialgericht Gießen, einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, begehrte die Antragstellerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Im Erörterungstermin vom 12. Januar 2009 bewilligte das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners ab Antragstellung am 18. November 2008. In der Folge schlossen die Beteiligten nach Zeugenvernehmung einen Vergleich folgenden Inhalts:
"Die Antragsgegnerin erkennt den geltend gemachten Anspruch an und bewilligt der Antragstellerin den Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung für den Zeitraum vom September 2008 bis März 2009. Die Antragstellerin erklärt die Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2008 für erledigt. Die Antragsgegnerin übernimmt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im notwendigen Umfang. Die Beteiligten erklären das Einstweilige Anordnungsverfahren im Übrigen für erledigt."

Mit Kostennote vom 13. Januar 2009 beantragte der Beschwerdegegner gemäß § 45 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.082,90 EUR festzusetzen. Auszuzahlen sei davon die Hälfte. Dabei stellte er folgende Rechnung auf:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 300,00 EUR
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV RVG 5,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 172,90 EUR
Summe 1.082,90 EUR

Laut Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. November 2013 zahlte die Antragsgegnerin auf den Vergleich vom 12. Januar 2009 am 1. April 2009 den Betrag von 476,00 EUR an den Beschwerdegegner.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Gießen die Vergütung des Beschwerdegegners auf lediglich 952,00 EUR bzw. in hälftiger Höhe von 476,00 EUR fest. Zur Begründung wurde angeführt, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei bei durchschnittlichem Umfang, Schwierigkeit und Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR zu gewähren. Die Terminsgebühr könne mit 300,00 EUR deutlich über der Mittelgebühr angesetzt werden, da der Erörterungstermin 1 Stunde 20 Minuten gedauert habe. Die Einigungsgebühr sei allerdings nur in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR angemessen, da kein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes kausales Engagement, das eine höhere Gebühr rechtfertigen könne, erkennbar sei. Der Vergleich sei auf Anraten der Vorsitzenden geschlossen worden.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 legte der Beschwerdegegner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 2009 ein und begründete dies damit, dass die Höhe der festgesetzten Einigungsgebühr lediglich das vorliegende Eilverfahren berücksichtige. Es habe jedoch ein Mehrvergleich vorgelegen, der das gesamte Vorverfahren und mögliche Klageverfahren gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2008 mit erledigt habe. Dies ergebe sich auch aus dem anerkannten Anspruchszeitraum ab September 2008, da die Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst am 18. November 2008 erfolgt sei und Gegenstand des Verfahrens nur die Leistungen ab diesem Zeitpunkt gewesen seien.

In der Folge legte auch der Beschwerdeführer Anschlusserinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 2009 ein und beantragte eine Festsetzung in Höhe von lediglich 624,75 EUR. Zwar sei die Einigungsgebühr, wie vom Urkundsbeamten angeführt, grundsätzlich in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen gewesen. Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt habe, seien die Gebühren jedoch nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E) lediglich in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr von 170,00 EUR, der Terminsgebühr von 200,00 EUR, der Einigungsgebühr von 130,00 EUR, den Fahrtkosten und der Auslagenpauschale einschließlich Umsatzsteuer eine Vergütung von 624,75 EUR. Fahrtkosten wurden nicht berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 wies das Sozialgericht Gießen sowohl die Erinnerung des Beschwerdegegners als auch die Anschlusserinnerung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Urkundsbeamte habe die zwischen den Beteiligten unstreitig angefallenen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren in richtiger Höhe festgesetzt. Zwar gehe die Kammer grundsätzlich davon aus, dass im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur 2/3 der jeweiligen Gebühr entstehe, jedoch rechtfertige im vorliegenden Fall der Mehrvergleich vom 12. Januar 2009 die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühren bzw. die über diese hinausgehende Terminsgebühr. Sofern der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem vergleichbarem Fall (Beschluss vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E) dennoch von einem Ansatz von 2/3 der Gebühr ausgegangen sei, so könne die Kammer dem vorliegend nicht folgen, da mit dem Vergleich vom 12. Januar 2009 nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung getroffen worden sei. Zudem sei eine endgültige Einigung auch für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 17. November 2008 getroffen worden, d.h. für Zeiträume, die nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gewesen seien. Schließlich seien das prozessökonomische Verhalten der Beteiligten und die Vermeidung weiterer Hauptsacheverfahren bei der Bemessung der Gebührenhöhe erhöhend zu berücksichtigen gewesen (unter Bezugnahme auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Mai 2011, L 7 AS 371/10 B, juris Rn. 13).

Gegen den dem Beschwerdeführer am 1. August 2011 zugestellten Beschluss hat dieser am 10. August 2011 Beschwerde erhoben (ehemals L 2 AS 441/11 B), der vom Sozialgericht nicht abgeholfen wurde. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Gebührenhöhe für die angefallenen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren sei trotz des Mehrvergleichs lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senates vom 24. Januar 2011 (L 2 SF 30/09 E) führe ein Mehrvergleich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer Erhöhung der Gebühren. Ein Mehrvergleich sei den Vorschriften über Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG fremd, da Streitwerte dort ohne Belang seien. Dementsprechend sehe das Vergütungsverzeichnis zum RVG für Betragsrahmengebühren keine besondere Berücksichtigung von Mehrvergleichen vor. Entscheidend sei allein die jeweils prozessuale Beendigung des betroffenen Rechtsstreites, für den die Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die vom Sozialgericht angeführte Entscheidung des 7. Senates habe gerade nicht zum Gegenstand gehabt, ob die Einbeziehung weiterer über den eigentlichen Prozessstoff hinausreichender Gegenstände für die Gebührenhöhe von Relevanz sei. Insgesamt ergebe sich folgende Vergütungsaufstellung:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 130,00 EUR
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV RVG 5,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 106,40 EUR
Summe 666,40 EUR

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 2011 - S 27 SF 37/09 E - aufzuheben und die aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt der Antragstellerin zu zahlende Vergütung auf 666,40 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 2011 - S 27 SF 37/09 E - zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung des Sozialgerichts und führt aus, weitergehende Ansprüche stelle er nicht mehr.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte zum Rechtsstreit S 27 AS 1473/08 ER des Sozialgerichts Gießen Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hatte.

Die Beschwerde ist zunächst statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Sozialgerichts Gießen mit mehr als 200,00 EUR beschwert ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG).

Dabei erfolgt die Berechnung der Beschwer schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts. Von der grundsätzlich von der Staatskasse zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG sowie nach Erinnerung und Beschwerde gemäß § 56 RVG festzustellenden Vergütung ist zwar nach § 58 Abs. 2 RVG ein vom Gegner des Ausgangsverfahrens bereits angewiesener anteiliger Betrag bei Auszahlung der Prozesskostenhilfe vollständig anzurechnen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 28. April 2014 – L 2 AS 708/13 B, juris Rn. 55). Die Berechnung der Beschwer erfolgt jedoch unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner. Andernfalls wäre die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Lebenssachverhalten abhängig, die außerhalb des Streitgegenstandes des jeweiligen Verfahrens liegen, konkret von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung eines Kostenanteils durch den Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners auf 624,75 EUR, während der vom Sozialgericht gehaltene Beschluss des Urkundsbeamten eine Vergütung in Höhe von 952,00 EUR festgesetzt hatte. Der Differenzbetrag beläuft sich damit auf 327,25 EUR.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).

Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdegegner hat aus der im Verfahren S 27 AS 1473/08 ER bewilligten Prozesskostenhilfe lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 666,40 EUR gegenüber der Staatskasse.

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet wurde.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, sodass die Anwendung des Gerichtskostengesetzes (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) ausscheidet und sich die Höhe der Vergütung somit nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) bestimmt.

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwaltes grundsätzlich vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigen Ermessen.

Sowohl die vom Beschwerdegegner in seinem Antrag auf Festsetzung vom 13. Januar 2009 berechneten Gebühren von 1.082,90 EUR als auch die vom Sozialgericht festgesetzten 952,00 EUR sind unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Zwischen den Beteiligten unstreitig sind für das zugrundeliegende Verfahren eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG, eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG, eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG sowie Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG, eine Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG sowie Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV RVG angefallen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Dies gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Die konkrete Höhe einer Gebühr bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG der Rechtsanwalt. Bei der Festsetzung der Gebühren darf und muss der Rechtsanwalt nach herrschender Ansicht Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R).

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist vorliegend in Höhe von 167 EUR angemessen. Die Verfahrensgebühr ist zunächst nicht nach Nr. 3103 VV RVG zu bemessen, da der Beschwerdegegner für die Antragstellerinnen nicht zuvor in einem Verwaltungsverfahren tätig war, aus dem sich Synergieeffekte mit dem zugrundeliegenden Eilverfahren ergeben (vgl. zu dieser Voraussetzung Hessisches Landessozialgericht vom 30. April 2012, L 2 AS 404/11 B, juris Rn. 8 ff.).

Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Mittelgebühr die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten wird. Mit der Mittelgebühr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hingegen generell nicht die Mittelgebühr, sondern lediglich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr des jeweils maßgeblichen Betragsrahmens als Ausgangswert anzusetzen und dann je nach den Umständen des Einzelfalles anhand der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien ggf. weiter anzupassen (Hessisches Landessozialgericht vom 25. Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E – juris Rn. 30). Diese Verfahrensweise ist geboten, um der unterschiedlichen Wertigkeit von Hauptsache- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren wirtschaftlich angemessen Rechnung zu tragen. Denn Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung nur für einen begrenzten Zeitraum gerichtet. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie betrifft sämtliche im vorliegenden Ausgangsverfahren angefallene Gebühren, d.h. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr.

Umfang und Schwierigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsstreits sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Behandlung weiterer, nicht zum Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gehörender Inhalte, konkret die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, findet nicht statt.

§ 48 Abs. 1 RVG ordnet an, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Hier erfolgte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe alleine für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Sollte das Verfahren in der Hauptsache ebenfalls anhängig werden, bedarf es hierfür einer eigenen, separaten Prozesskostenbewilligung. Die für das einstweilige Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr bezieht sich damit allein auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens. Streitgegenstand bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Dies bedeutet nicht, dass die Beteiligten sich nicht in einem Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch innerhalb ihrer Verfügungsgewalt über weitergehende Ansprüche, insbesondere in einem anhängigen bzw. möglicherweise noch später anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, einigen könnten (vgl. Beschluss des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E, juris Rn. 29). Einigen sich die Beteiligten – wie im vorliegenden Verfahren – bereits im einstweiligen Rechtsschutz auch auf eine Erledigung der Hauptsache, ist für die Annahme eine sogenannten "Mehrvergleiches" jedoch kein Raum. Ein Mehrvergleich bedeutet, dass die Beteiligten über den eigentlichen Streitgegenstand des Verfahrens hinaus weitere Regelungen treffen und sich diese hinausgehenden Regelungen bei der Gebührenhöhe niederschlagen. Ein solcher Mehrvergleich ist den Vorschriften über Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG fremd, da Streitwerte ohne Belang sind. Dementsprechend sieht das VV RVG, soweit Betragsrahmengebühren geregelt sind, eine besondere Berücksichtigung von sogenannten Mehrvergleichen nicht vor. Es stellt somit insbesondere auch keinen überdurchschnittlichen Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG dar, wenn über den Streitgegenstand hinaus zwischen den Beteiligten verhandelt wird.

Bei einem Gebührenrahmen von 40,00 bis 460,00 EUR für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und einer Mittelgebühr von 250,00 EUR ergibt sich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr in Höhe von 167,00 EUR.

Auch bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in durchschnittlichen Verfahren von 2/3 der Mittelgebühr auszugehen. Bei einem Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR ist daher grundsätzlich von einer auf zwei Drittel reduzierten Mittelgebühr von 133,00 EUR auszugehen. Vorliegend dauerte der Erörterungstermin vor dem Sozialgericht jedoch mit einer Stunde und 20 Minuten überdurchschnittlich lange, so dass eine deutliche Erhöhung auf einen - auch vom Beschwerdeführer berücksichtigten - Betrag von 200,00 EUR angemessen ist.

Daneben steht dem Beschwerdegegner eine Einigungsgebühr nach der Nr. 1006 VV RVG lediglich in Höhe von 127 EUR zu. Auch für die Einigungsgebühr gilt, dass im Durchschnittsfall eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz von einer auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr auszugehen ist. Dies ändert sich auch nicht deshalb, weil sich die Beteiligten des streitgegenständlichen Verfahrens in dem Vergleich endgültig und nicht nur vorläufig in der Sache geeinigt haben. Denn nach der Rechtsprechung des Senates führt ein Mehrvergleich nicht zu einer Erhöhung der Einigungsgebühr, da relevant allein die Beendigung des streitgegenständlichen Verfahrens ist (vgl. Beschlüsse des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E, juris Rn. 29, und vom 28. Oktober 2013, L 2 AS 240/12 B). Die Erledigung weiterer Verfahren, wie hier die des Hauptsacheverfahrens, spielt nur in diesen Verfahren eine Rolle. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Hauptsacheverfahren schon anhängig war oder nicht. Sonstige Gründe, die für eine Erhöhung der Einigungsgebühr sprechen, sind nicht ersichtlich. Bei einem Gebührenrahmen von 30 EUR bis 350 EUR und einer Mittelgebühr von 190 EUR ergibt sich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr von 127 EUR.

Auch aus der vom Sozialgericht angeführten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 7 AS 371/10 B ergibt sich keine weitergehende Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Bemessung der Gebührenhöhe. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag eines Prozessbevollmächtigten, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit in den Vergleich einbezogene Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Hierzu führte das Gericht gerade unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E ebenfalls aus, im sozialgerichtlichen Verfahren sei kein Raum für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleichs (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Mai 2011, L 7 AS 371/10 B, juris Rn. 12 f.).

Schließlich konnte der Beschwerdegegner noch Abwesenheitsgeld gem. 7005 VV RVG in Höhe von 35,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 5,00 EUR geltend machen.

Nach alledem setzt sich die angemessene Vergütung des Beschwerdegegners im Verfahren S 27 AS 1473/08 ER grundsätzlich wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 167,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 127,00 EUR
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV RVG 5,00 EUR
554,00 EUR
19% USt. Nr. 7008 VV-RVG 105,26 EUR Summe: 659,26 EUR

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf dieser Grundlage die Vergütung des Beschwerdegegners bei der Verfahrens- und Einigungsgebühr bereits aufgerundet und die Beschwerde auf einen Betrag von 666,40 EUR begrenzt. Der Senat ist insoweit an diesen Antrag gebunden, d.h. eine weitergehende Unterschreitung durch das Gericht scheidet aus. Festzusetzen ist daher eine angemessene Vergütung in Höhe von 666,40 EUR.

Die vom Sozialgericht von vornherein praktizierte Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf die im Vergleich festgelegte Quote von 50 % ist nicht zulässig, so sie nicht zufällig der Anrechnung einer tatsächlichen Zahlung in dieser Höhe entspricht (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht vom 3. Juli 2013 – L 15 SF 241/12 B – juris, Rn. 8 ff.).

Der gegenüber der Staatskasse bestehende Vergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfe ist durch den Kostenbeamten des Sozialgerichts und ggfs. nach Erinnerung und Beschwerde durch das Gericht grundsätzlich in voller Höhe festzusetzen. Auf diesen Betrag muss sich der Beschwerdegegner allerdings die vom Gegner des Ausgangsverfahrens am 1. April 2009 gezahlten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 476,00 EUR nach § 58 Abs. 2 RVG anrechnen lassen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28. April 2014 – L 2 AS 708/13 B, juris Rn. 55, vom 10. August 2012 L 2 SO 17/12 B und vom 28. Januar 2013 – L 2 AS 36/12 B). Denn Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 RVG ist u.a., dass der in Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch die Zahlungen, die er aus der Staatskasse erhält, nicht besser gestellt sein soll als ein Wahlanwalt, der zu der gesetzlichen Vergütung tätig wird.

Die Zahlung ist auch in voller Höhe von 476,00 EUR anzurechnen, obwohl der Gegner des Ausgangsverfahrens bei richtiger Berechnung der Vergütung nur die Hälfte von 666,40 EUR bzw. 659,26 EUR, also 333,20 EUR bzw. 329,63 EUR hätte zahlen müssen. Bei der Anrechnung der Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet, sondern nur darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Darauf deutet bereits der Wortlaut hin, der die Anrechnung von "Zahlungen" fordert, diese aber nicht danach einschränkt, ob auf diese Zahlungen überhaupt ein Anspruch in dieser Höhe bestanden hat. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die Anrechnung von Zahlungen soll erreichen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht aufgrund der Vergütung durch die Staatskasse besser gestellt wird, als ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt. Das wäre aber der Fall, wenn Zahlungen von Dritten den Anspruch gegenüber der Staatskasse nur insoweit mindern würden, wie sie der Höhe nach berechtigt waren. Gegen dieses Ergebnis wird vorgebracht, dass eine volle Anrechnung nicht erfolgen dürfe, da der Rechtsanwalt insoweit Rückforderungsansprüchen des Prozessgegners ausgesetzt sein könnte und es unangebracht sei, die Staatskasse von nicht rechtmäßigen Zahlungen profitieren zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht vom 31. Juli 2012 – L 15 SF 214/10 B E – juris, Rn. 29). Beide Argumente vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Zu letzterem ist anzumerken, dass es genauso wenig angebracht erscheint, statt der Staatskasse den Rechtsanwalt zum Nutznießer einer zu hohen Zahlung zu machen. Das erste Argument vermag auf den ersten Blick zu überzeugen, denn tatsächlich wäre es nicht nachvollziehbar, die Zahlung in voller Höhe anzurechnen, wenn der Prozessgegner den zu viel gezahlten Betrag tatsächlich zurückverlangen würde und dies rechtlich auch könnte. Ein solcher Rückzahlungsanspruch besteht aber nicht. In Betracht kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Anspruch besagt, dass Leistungen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, zurückzuerstatten sind (vgl. BSG vom 28. Juni 2006 – B 3 KR 20/05 R – juris, Rn. 9 = BSGE 97, 125). Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind, jedenfalls steht ihm der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) entgegen. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hat - wie es bei den Jobcentern üblich ist - die Rechnung des Beschwerdeführers geprüft und ohne Beanstandungen und Vorbehalte gezahlt. Den in § 197 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehenen Weg der gerichtlichen Kostenfestsetzung zur Bestimmung der Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten hat der Antragsgegner nicht beschritten. Selbst der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse hat der Antragsgegner nicht abgewartet. Er hat damit deutlich gezeigt, dass er mit dem Gebührenansatz des Beschwerdegegners einverstanden war und damit bei dem Beschwerdegegner das Vertrauen geschaffen, dass sein Gebührenansatz akzeptiert wird. Mit einer nachträglichen Rückforderung würde sich der Antragsgegner in Widerspruch zu diesem Verhalten setzen und so gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Die grundsätzlich seitens der Staatskasse noch an den Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung beläuft sich daher auf lediglich 183,26 EUR.

Die von den Gerichten im Rahmen des § 56 RVG bzw. § 56 i.V.m. § 33 RVG als angemessen anerkannte Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe unterscheidet sich insoweit nicht von der Höhe der Vergütung, wie sie in einem Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Beteiligten nach § 197 SGG festgestellt werden würde. Sofern der Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren ohne Inanspruchnahme des § 197 Abs. 2 SGG mehr als die angemessene Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt zahlt, soll dieser Überschuss nach § 58 Abs. 2 RVG nicht dem Rechtsanwalt zukommen, sondern die Aufwendungen der Staatskasse reduzieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, als dem Mandanten des Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe nur und soweit gewährt wird, als er die nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Nachdem die Gerichtskasse dem Beschwerdegegner am 25. Februar 2009 bereits einen Betrag von 476,00 EUR überwiesen hat, ist der überzahlte Betrag von 292,74 EUR der Staatskasse vom Beschwerdegegner zu erstatten.

Der Einholung eines Gutachtens bei der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedurfte es nicht. Diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 83/08 R, juris Rn. 14 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 m.w.N.).

Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Die Entscheidung ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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