L 3 AS 1895/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 773/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1895/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch optimieren sollen.
Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ausreichend ermöglicht (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 04.01.2012 -L 11 AS 635/11 B ER-).


L 3 AS 1895/14 ER-B

S 4 AS 773/14 ER

Beschluss

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 27.05.2014 für Recht erkannt:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim (SG; vgl. § 173 Satz 1 SGG), die nach der Zustellung des Beschlusses am 28.03.2014, mit dem 29.03.2014 zu laufen begann (vgl. § 64 Abs. 1 SGG) und mit Ablauf des 28.04.2014 endete (vgl. § 64 Abs. 2 SGG), versäumt, da seine Beschwerde erst am 29.04.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist, dem Antragsteller ist jedoch nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er bei Einlegung der Beschwerde diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden zuzumuten ist. Er durfte bei der Versendung der Beschwerdeschrift vom 26.04.2014, die er nach seinen eigenen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, am gleichen Tag zur Post aufgegeben hat, darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten - nach § 2 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsgesetz hat die Deutsche Post AG sicherzustellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 v.H. am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefert (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 67, Rn. 6a) - einhält und die Beschwerdefrist spätestens am 28.04.2014 (Montag) fristwahrend beim Adressaten, dem LSG (vgl. hierzu § 173 Satz 2 SGG), eingehen würde. Da der am 14.05.2014 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung auch innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt wurde und die verabsäumte Verfahrenshandlung bereits nachgeholt war, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beschwerde führt jedoch für den Antragsteller nicht zum Erfolg. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass eine Wohnungsgröße von 90 m² für den im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Antragsteller und seine in "temporärer Bedarfsgemeinschaft" lebenden drei Kinder angemessen ist sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zur Begleichung von Nebenkostenrückständen ein Darlehen i.H.v. 2.724,65 EUR zu gewähren.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es dem Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen.

Ein (Anordnungs-)Anspruch auf die darlehnsweise Übernahme der Nebenkostenrückstände ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.

Für die Annahme eines Anordnungsanspruchs besteht dann kein Raum (mehr), wenn die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Leistung, bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.01.2012 - L 3 AS 5306/11 ER-B - Beschlüsse des LSG Baden- Württemberg vom 02.12.2009 - L 13 AS 4971/09 ER-B - und vom 13.06.2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - jew. n.v.; Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 26d). Da der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17.03.2014, mit dem der Antrag auf Übernahme der Schulden abgelehnt wurde, nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben hat - die Widerspruchsfrist lief nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am 19.04.2014 ab -, ist der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Ein Anordnungsanspruch ist mithin nicht glaubhaft gemacht, weswegen der Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zur Begleichung der Nebenkostenrückstände ein Darlehen zu gewähren, nicht in Betracht kommt.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Anordnungsanspruch auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S.850) können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der Regelung übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II schützt nach seinem Wortlaut die Wohnung nur dann, wenn deren Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist deshalb für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dementsprechend angemessen sind (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - veröffentlicht in juris).

Für die Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen, sodann ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln. Dieser Betrag ist nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren um so die regional angemessene Miete feststellen zu können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in juris). Für Einzelpersonen ist in Baden-Württemberg grundsätzlich eine Wohnungsgröße von 45 m² angemessen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004 (GABl. S. 248)). Für den Antragsteller ist jedoch von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen. Zwar lebt der allein stehende Antragsteller überwiegend allein in der Wohnung, jedoch halten sich seine drei Kinder regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende und während der Hälfte der Ferien bei ihm auf. Dies rechtfertigt es nach den vom BSG aufgestellten Maßstäben (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris) von einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen, die vor dem Hintergrund der besonderen Förderungspflicht des Staates für Ehe und Familie nach Art 6 Abs. 1 Grundgesetz auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist. Indes führt dies, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit die für einen Vier-Personen-Haushalt maßgebliche Wohnungsgröße von 90 m² zu Grunde zu legen ist. Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu bspw. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - veröffentlicht in juris) ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf - vorliegend den eines Vier-Personen-Haushalts - als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris). Die vom Antragsgegner hierzu vorgenommene Konkretisierung dergestalt, dass der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x 3 Kinder: 2) berücksichtigt wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2012 - L 11 AS 635/11 B ER - veröffentlicht in juris), ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, da hierdurch jedenfalls das Umgangsrecht des Antragstellers nicht vereitelt wird.

Da auch keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 6,- EUR nicht den örtlichen Quadratmeterpreisen für eine Wohnung einfachen Standards entspricht, ist der vom Antragsteller für die von ihm bewohnte 90 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung zu entrichtende Mietzins von monatlich 535,- EUR (einschließlich 15,- EUR für einen Stellplatz), da er die Grenze von 400,- EUR (67,5 m² x 6,- EUR) monatlich deutlich überschreitet, unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände kann daher, ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - veröffentlicht in juris); ein Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren, festzustellen, dass eine Wohnungsgröße von 90 m² angemessen sei, fortführt, ist die Beschwerde unbegründet; das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insofern zu Recht abgelehnt. Der Antrag war insofern jedoch bereits unzulässig. Dem vom Antragsteller formulierten Antrag entspräche in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit ihr kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Das konkrete Begehren könnte jedoch auch in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht verfolgt werden; es wäre als Elementenfeststellungsklage unzulässig. Einzelne Faktoren oder Elemente, aus denen erst zusammen mit anderen die Höhe der später - möglicherweise - zu beanspruchenden Leistung zu errechnen sind, sind keine Rechte und Pflichten, die selbständig vorab festgestellt werden könnten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 17.03.2006 - L 7 AS 41/05 -, veröffentlicht in juris; Keller, a.a.O., § 55 Rn. 9). In diesem Sinne ist eine isolierte Feststellung der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten Unterkunft nicht möglich (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14). Hieraus folgt, dass entsprechende Anträge im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässigerweise verfolgt werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - veröffentlicht in juris, dort Rn 3).

Das SG hat hiernach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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