L 3 AL 17/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 18 AL 766/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 17/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 44 SGB III enthält keinen gesetzlichen Leistungskatalog. Aus diesem Grund können auch weitere Leistungen wie zum Beispiel die Übernahme von Reparaturkosten am Pkw übernommen werden.
2. Zum Begriff der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
3. Die Frage nach der Notwendigkeit einer bestimmten Förderleistung stellt sich erst, wenn diese Leistung geeignet ist, den Förderzweck zu erreichen. Eine ungeeignete Förderleistung kann per se niemals notwendig sein.
4. Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit ist nicht das Verhältnis der voraussichtlichen Reparaturkosten zum Wert des unreparierten Fahrzeugs. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit einer Förderleistung aus dem Vermittlungsbudget ist der Förderzweck, das heißt die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
5. Die Geeignetheit einer Fördermaßnahme beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Gesichtspunkte wie ein (Mit-)Verschulden der Behörde können erst im Rahmen der Ermessensentscheidung mitberücksichtigt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nunmehr nur noch die Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Pkw s und für ein Gutachten zur Ermittlung der Reparaturkosten.

Der Kläger war bis zu seiner fristlosen Kündigung bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 setzte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 10. Juli 2013 bis zum 1. Oktober 2013 fest. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 2013 bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen ab 10. Juli 2013, ohne dass er Leistungen für die Zeit der Sperrzeit erhielt.

Am 21. Juli 2013 schlossen die Agentur für Arbeit D und der Kläger eine bis zum 21. Januar 2014 geltende Eingliederungsvereinbarung. Als Ziel war die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit als Kraftfahrer, alternativ als Tischler, im Umkreis von 70 km vereinbart.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. August 2013 die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Betonmischers und einer Motorhacke, für den Unterhalt seiner Haustiere und für die notwendige Reparatur seines Pkw s. Den letzten Antrag begründete er damit, dass er den Pkw nach den Angaben der Beklagten benötige, um weiter entfernte Arbeitsorte aufsuchen zu können. Bei dem Pkw handelt es sich um ein Fahrzeug der Marke Suzuki mit der Erstzulassung am 13. November 1997. Der Kilometerstand lag am 16. Mai 2014 bei 200.893 km.

Die Agentur für Arbeit D lehnte die Anträge mit Bescheid vom 21. August 2013 ab. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget müssten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung liegen. Dies sei hier nicht zu erkennen.

Den mit Schreiben vom 26. August 2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurück.

Der Kläger legte am 30. August 2013 das Fahrzeug still.

Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 10. September 2013 den Sperrzeitbescheid zurück und bewilligte mit Änderungsbescheid vom selben Tage dem Kläger Arbeitslosengeld ab 10. Juli 2013 (hierzu auch Beschluss des erkennenden Senates vom 26. Mai 2014 [Az. L 3 AL 172/13 B ER]).

Der Kläger hat am 10. September 2013 Klage erhoben, welche das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2014 abgewiesen hat. In Bezug auf die Übernahme der Reparaturkosten bezüglich des Pkw s hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er einen nicht zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Arbeitsplatz in Aussicht habe und er deshalb auf die Nutzung seines Pkw s angewiesen sei, um einen auswärtigen Arbeitsort zu erreichen.

Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er hat zunächst die Übernahme der Kosten für die Wiederinbetriebnahme seines Pkw s und die Übernahme der Reparaturkosten begehrt. Ein Kostenangebot könne erst eingeholt werden, wenn der Pkw wieder im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden dürfe und einer Fachwerkstatt vorgestellt werden könne. Der Kläger trägt vor, dass wegen des fehlenden Kraftfahrzeugs vier der sechs Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit nicht zumutbar gewesen seien. Durch die Sperrzeitentscheidung habe die Beklagte schuldhaft die Stilllegung seines Pkw s verursacht.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2014 hat der Kläger die Berufung auf die Übernahme der Reparaturkosten beschränkt, nachdem die nunmehr zuständige Agentur für Arbeit F am 30. April 2014 die Zulassungskosten und die Kosten für die Fahrt zur Zulassungsbehörde D übernommen hatte. Das Fahrzeug ist nach Angaben des Klägers am 2. Mai 2014 wieder in Betrieb genommen worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. Juni 2014 eine Klageerweiterung erklärt. Er begehrt nunmehr ergänzend die Zahlung der Gutachterkosten für ein "analytisches Gutachten" zu seinem Pkw beim TÜV Service-Center H. In dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der AUTO-K GmbH vom 16. Mai 2014 ist eine umfangreiche Auflistung von Mängeln an seinem Pkw enthalten. Außerdem ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Reparaturkosten den Wert des Pkw s übersteigen würden. Im Schreiben der Autohauses S GbR vom 20. Mai 2014 ist unter anderem festgestellt, dass allein die Instandsetzung von Motor und Auspuffanlage sowie die Beseitigung der Roststellen einen wirtschaftlichen Totalschaden begründen würden.

Der Kläger hat im Schreiben vom 4. Juni 2014 angegeben, dass nach Aussage der AUTO-K GmbH eine neue TÜV-Plakette (die jetzige läuft Ende Juni 2014 aus) beim derzeitigen Zustand des Fahrzeuges nicht zugeteilt werden könne. Er hat deshalb hilfsweise Leistungen zur Sicherung seiner individuellen Mobilität begehrt. Als möglich Leistungen hat er die Nutzung eines Fahrdienstes, die Bereitstellung eines Dienstfahrwagen zur freien Verfügung, die Übernahme sämtlicher Beförderungsentgelte bei Bus-, Bahn- und Taxi-Unternehmen, die Bereitstellung eines Ersatzwagen mit mindestens denselben Nutzungsparametern, wie sie sein Pkw aufweist, oder andere geeignete Leistungen benannt. Diese Hilfsanträge hat er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Januar 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Agentur für Arbeit D vom 21. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 aufzuheben, soweit darin die Kostenübernahme für die notwendige Reparatur seines Pkw s abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur seines Pkw s zu übernehmen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die Gutachterkosten beim TÜV Service-Center H für ein "analytisches Gutachten" zu seinem Pkw zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass es bereits an der Notwendigkeit der Förderung fehle. Ermessen habe deshalb nicht ausgeübt werden müssen. Der Klageerweiterung hat sie in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist in der Sache nur noch der Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten und der Kosten für ein zu erstellendes TÜV-Gutachten, nicht aber die mit Schreiben vom 4. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche.

1. Von den vier Anträgen aus dem Schreiben vom 8. August 2013 verfolgte der Kläger im Berufungsverfahren zunächst nur noch die seinen Pkw betreffenden. Nach seiner Berufungsbeschränkung auf die Übernahme der Reparaturkosten im Schreiben vom 4. Mai 2014 war nur noch dieser Antrag Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Eine erste Klageerweiterung erfolgte mit dem Schreiben vom 2. Juni 2014, worin die Übernahme der Kosten für ein zu erstellendes TÜV-Gutachten beantragt wurde. Die Übernahme der Reparaturkosten war von Anfang an einer der geltend gemachten Ansprüche des Klägers. Mit diesem Anspruch steht der Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten im Zusammenhang. Er dient dazu, die erforderlich Tatsachengrundlage für die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kostenübernahme, die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind, zu verschaffen. Diese Klagererweiterung ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

3. Hingegen sind die mit Schreiben vom 4. Juni 2014 gestellten Hilfsanträge, die weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens noch des erstinstanzlichen Verfahrens waren und auch nicht im Zusammenhang mit der begehrten Wiederzulassung und Reparatur des Pkw s standen, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. An diesen Anträgen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2014 nicht mehr festgehalten, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich halte (vgl. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), und die Beklagte erklärte, nicht in die Klageänderung einzuwilligen (vgl. § 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG).

II. Die Berufung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Sinne richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG. Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Leitherer, in, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.). Gegenstand des Berufungsverfahrens war in der Sache, wie dargestellt wurde, zunächst die Übernahme der Kosten für die Wiederinbetriebnahme des Pkw s und die Übernahme der Reparaturkosten. Diese Kosten sind zwar nicht beziffert. Aus der Mängelauflistung der AUTO-K GmbH im Schreiben vom 16. Mai 2014 (siehe unter Ziffer III Nr. 1 Buchst. d) ergibt sich aber, dass der für die Mängelbeseitigung aufzuwendende Betrag den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich überschreitet.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Reparaturkosten findet sich in § 44 SGB III. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Förderung umfasst gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach dem SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Der Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist danach in zwei Schritten zu prüfen. Der erste Schritt betrifft den Anspruch dem Grunde nach. Dieser umfasst vier Prüfelemente: 1. die persönlichen Voraussetzungen, das heißt die Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III), 2. die Leistungsart, 3. die sachlichen Voraussetzungen, das heißt a) den Förderzweck der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III), b) die Notwendigkeit der Förderung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III), c) gegebenenfalls die Unterstützung der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III), 4. das Ermessen der Agentur für Arbeit (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Im zweiten Schritt ist der Umfang der zu erbringenden Leistung zu prüfen. Dies umfasst drei Prüfelemente: 1. die Angemessenheit der Kosten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB III), 2. die negativen Anspruchsvoraussetzungen, das heißt a) den Vorrang gleichartiger Leistungen des Arbeitgebers (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB III), b) den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III).), c) das Aufstockungs- und Umgehungsverbot (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III), 3. das Ermessen der Agentur für Arbeit (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III).

Die Leistungsart ist bereits in dem ersten Schrift zu prüfen. Denn die Frage, ob der Förderzweck erreicht werden kann oder ob die Förderung notwendig ist, lässt sich stets nur in Bezug auf eine bestimmte Leistungsart beantworten. So kann beispielsweise bei einer auswärtigen Beschäftigung im Umkreis des Wohnortes des Antragstellers eine Fahrkostenbeihilfe notwendig sein, nicht hingegen eine Trennungskosten- oder Umzugskostenbeihilfe. Auch der Fall des Klägers ist hierfür ein anschaulicher Beleg. Der Kläger ist wegen seines ländlichen Wohnortes und des dort nur begrenzten Netzes des öffentlichen Personennahverkehrs nur mit Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Die Übernahme von Aufwendungen, mit denen sein privater Pkw in einem straßenverkehrsrechtlich ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder in einem solchen Zustand gehalten wird, ist dem Grunde nach geeignet, dieses Vermittlungshemmnis zu beseitigen oder zumindest zu verringern. Hingegen ist für die Geeignetheit der Übernahme von Kosten für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr entscheidend, wo der Arbeitsort liegt, wie die Arbeitszeiten gestaltet sind (z. B. Schichtdienst, Wochenenddienst) und mit welchem Verkehrsmittel gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer bei den festgestellten Arbeitsbedingungen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen kann.

Gemessen hieran erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.

a) Zwar gehört der Kläger als Arbeitsloser zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

b) Auch kommt die Übernahme von Reparaturkosten an einem Kraftfahrzeug als mögliche Leistungsart in Betracht. Einen gesetzlichen Leistungskatalog enthält § 44 SGB III, anderes als die bis zum 31. März 2012 geltende Rechtslage, nicht mehr (vgl. Bieback, in: Gagel, SGB II/SGB III [53. Erg.-Lfg., 2014], § 44 SGB III Rdnr. 89; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 44 Rdnr. 22; Rademacker, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. 3/2014, April 2014], § 44 Rdnr. 36; Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III [Stand: 127. Erg.-Lfg., Mai 2014], § 44 Rdnr. 63). Aus diesem Grund können über § 44 SGB III auch weitere Leistungen (vgl. Hassel, a. a. O., § 44 Rdnr. 19; Urmersbach, a. a. O., § 44 Rdnr. 96 f.) wie zum Beispiel die Übernahme von Reparaturkosten am Pkw übernommen werden.

c) Förderungszweck der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist die Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Vorliegend ist allein die Tatbestandsvoraussetzung der Anbahnung relevant.

Der Begriff der Anbahnung, der sich auch in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III findet, ist nicht gesetzlich definiert. Die Anbahnung einer Beschäftigung liegt im Vorfeld einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. Bieback, a. a. O., § 44 SGB III Rdnr. 25). Diese Tatbestandsvoraussetzung wird dahingehend beschrieben, dass darunter die Phase der Vermittlung im Sinne von § 35 SGB III oder der Selbstsuche mit Bewerbungen oder Vorstellungsgesprächen, an die sich die Aufnahme einer Beschäftigung schließen kann, zu verstehen ist (vgl. Rademacker, a. a. O., § 44 Rdnr. 18). Der Begriff ist nicht eng auszulegen (vgl. Hassel, a. a. O., § 44 Rdnr. 19). Es werden alle Aktivitäten erfasst, die mittelbar die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen (vgl. Hassel, a. a. O.; Urmersbach, a. a. O., § 44 Rdnr. 36). Teilweise wird allerdings auch gefordert, dass immer der Bezug zu einem konkreten Beschäftigungsverhältnis oder zumindest einer Gruppe von Beschäftigungsverhältnissen vorliegen müsse (vgl. Bieback, a. a. O.).

Vorliegend spricht einiges dafür, dass der Förderzweck mit der vom Kläger begehrten Kostenübernahme erreicht werden kann. Denn auf Grund seines ländlichen Wohnortes ist seine Mobilität ohne eigenen Pkw und damit seine Vermittelbarkeit deutlich eingeschränkt. Dies belegt die Auswertung der Vermittlungsvorschläge. Dieses allgemeine Vermittlungshemmnis kann beseitigt werden, wenn der Kläger über ein fahrbereites, zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug verfügt. Zu dieser Einschätzung gelangte grundsätzlich auch die Agentur für Arbeit F und bewilligte dem Kläger die Kosten für die Wiederinbetriebnahme seines Fahrzeuges.

Der Prüfungspunkt des Förderzweckes bedarf vorliegend allerdings keiner Vertiefung, weil die begehrte Übernahme der Reparaturkosten jedenfalls nicht notwendig ist.

d) Die Notwendigkeit ist neben der Geeignetheit und der Angemessenheit ein Element der Verhältnismäßigkeit und bildet dort die zweite Stufe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91, 2 BvR 1584/91, 2 BvR 2601/93BVerfGE 92, 277 [326] = JURIS-Dokument Rdnr. 187; Sachs, in: Sachs, in Sachs, Grundgesetz [6. Aufl., 2011], Art. 20 Rdnr. 149 ff.). Die Frage nach der Notwendigkeit einer bestimmten Förderleistung stellt sich erst, wenn diese Leistung geeignet ist, den Förderzweck zu erreichen (vgl. Rademacker, a. a. O., § 44 Rdnr. 38; Urmersbach, a. a. O., § 44 Rdnr. 24). Eine ungeeignete Förderleistung kann per se niemals notwendig sein. Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget immer auch die Geeignetheit der Förderung zu prüfen.

Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66BVerfGE 30, 292 [316] = JURIS-Dokument Rdnr. 64), oder wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00BVerfGE 116, 202 [224] = JURIS-Dokument Rdnr. 92, m. w. N.).

In diesem Sinne ist die Übernahme der Kosten für die Reparatur des Pkw s des Klägers keine geeignete Leistung aus dem Vermittlungsbudget. Zwar ist Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit nicht das Verhältnis der voraussichtlichen Reparaturkosten zum Wert des unreparierten Fahrzeugs. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit einer Förderleistung aus dem Vermittlungsbudget ist der Förderzweck, das heißt die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Aus diesem Grund können im Einzelfall auch größere Förderbeträge geeignet sein, den Förderzweck zu erreichen. Vorliegend steht der Geeignetheit aber entgegen, dass die Möglichkeit der Zweckerreichung nicht festgestellt werden kann. Der Pkw des Klägers befindet sich nicht mehr in einem straßenverkehrstauglichen Zustand. Das AUTO-K GmbH listete im Schreiben vom 16. Mai 2014 folgende Mängel auf: "Designbeleuchtung Heizung Glühlampen defekt; Zündschloss defekt – ersetzen; Bremsklötzer und -Scheiben Vorderachse rostig – ersetzen; Bremsbacken, -Trommeln und -Seile Hinterachse ersetzen; ab Auspuffkrümmer gesamte Auspuffanlage ersetzen; Stabilisatorpendel vorn rechts und links defekt – ersetzen; Geräusch Motor, Motoröl fehlt; Gebläse 1. und 2. Stufe ohne Funktion – Widerstand defekt; Bremsleitung vorn und hinten sehr stark verrostet; Verteilergetriebe undicht; Schweller rechts und links durchgerostet; Seitenwände und Radläufe rechts und links durchgerostet; Zentralverriegelung defekt; Steuergerät Motor? (Leerlaufprobleme)." Auf Grund des desolaten Gesamtzustandes des Fahrzeuges ist nicht auszuschließen, dass bereits im Zusammenhang mit der Beseitigung der aufgelisteten Mängel ein weiterer Reparaturbedarf entsteht, weil zum Beispiel Verbindungs- oder Befestigungsteile oder -stellen sich als nicht mehr belastbar erweisen. Außerdem lässt sich nicht abschätzen, ob nach einer Beseitigung sämtlicher aufgelisteter Mängel nicht alsbald neue Mängel auftreten werden, die einen erneuten hohen Reparaturbedarf zur Folge haben können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Pkw des Klägers inzwischen über 16 ½ Jahre alt ist und einen Kilometerstand von über 200.000 km aufweist. Förderleistungen in ein "Fass ohne Boden" müssen nicht und dürfen nicht erbracht werden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, dass es bereits vor der Stilllegung seines Fahrzeuges verschiedene Mängel gegeben habe, dass sich die Mängel allerdings während der achtmonatigen Stilllegung deutlich verstärkt hätten, was zu einem wesentlich höheren Reparaturaufwand geführt habe, handelt es sich zur Überzeugung des erkennenden Senates um eine reine Schutzbehauptung. Weder trug der Kläger vor, welche Mängel sich in welchem Umfang während der Stilllegungszeit verstärkten oder in dieser Zeit zusätzlich auftraten, noch ist zu erkennen, wie eine achtmonatige Standzeit zu dem äußerst desolaten Zustand des Pkw s des Klägers in nennenswertem Umfang hätte beitragen können. Vielmehr machte der Kläger den Eindruck, als ob er im vorliegenden Zusammenhang wie auch in Bezug auf andere Angelegenheiten seinen ganz eigenen Blick auf die Dinge hat, sein Handeln danach ausrichtet und die Verantwortung für seine Lebenslage letztlich bei anderen sucht.

Unabhängig davon ist ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Beklagten für die Frage nach der Geeignetheit der begehrten Förderleistung ohne Bedeutung. Denn die Geeignetheit beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Gesichtspunkte wie ein (Mit-)Verschulden der Beklagten können erst im Rahmen der Ermessensentscheidung mitberücksichtigt werden. Ermessen war der Beklagten jedoch nicht eröffnet, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für den Förderanspruch nicht gegeben waren.

2. Andere Rechtsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gibt es nicht.

a) Ein Leistungsanspruch kann sich unmittelbar aus einer Eingliederungsvereinbarung ergeben (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 – L 3 AS 39/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 41 ff.). Die Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2013 enthält jedoch keine Regelung, die einen Anspruch auf Übernahme der begehrten Reparatur- oder Gutachterkosten begründen könnte.

b) Reparaturkosten können auf der Grundlage der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) übernommen werden (vgl hierzu eingehend: Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 3 AL 124/13 ER – info also 2013, 216 = JURIS-Dokument Rdnr. 26 ff.). Die Kfz-Beihilfe kann aber nur an behinderte Menschen gewährt werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.

c) Für eine Förderung des Klägers durch die Beklagte im Rahmen einer freien Förderung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Für den Bereich der Arbeitsförderung war die freie Förderung bis zum 31. Dezember 2009 in § 10 SGB III geregelt. Sie wurde aber durch Artikel 1 Nr. 8, Artikel 8 Abs. 2a des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) aufgehoben und ging mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in der Neuregelung über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) auf.

3. Da auf Grund der vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten besteht, besteht erst Recht kein Anspruch auf Übernahme von Gutachterkosten, mit denen die Höhe der voraussichtlichen Kosten festgestellt werden soll.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Bei der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass der Kläger zwar mit seiner Forderung, die Zulassungskosten und die Kosten für die Fahrt zur Zulassungsbehörde D zu übernehmen, erfolgreich war. Diesbezüglich kam die Agentur für Arbeit im Berufungsverfahren seiner Forderung nach. Jedoch handelt es sich hierbei um einen im Verhältnis zur begehrten Übernahme der Reparaturkosten unwesentlicher Teil, sodass eine Kostenquotelung nicht angezeigt war.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
Saved