L 11 R 1851/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3912/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1851/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.

Der Kläger ist am 01.01.1957 geboren und lebt seit Dezember 1985 in der Bundesrepublik. Hier war er bis September 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern als Schreiner (Facharbeiter) beschäftigt (Bl 605 ff Verwaltungsakte). Seither ist er arbeitslos bzw arbeitssuchend und erhält derzeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es ist ein GdB von 50 festgestellt (Bl 457 Verwaltungsakte).

Vom 03.01. bis 24.01.2011 bewilligte die Beklagte medizinische Leistungen zur Rehabilitation im ambulanten Zentrum für Reha und Prävention K ... Im Entlassungsbericht vom 27.01.2011 (Bl 283 Verwaltungsakte) sind folgende Diagnosen aufgeführt: - zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C5/6 Brachialgie links, - Lumboischialgie links bei BS Protrusion L5/S1, - Bursitis trochanterica rechts, - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.

Am 08.03.2012 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.

Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme nach Aktenlage ihres sozialmedizinischen Dienstes. Der Chirurg Dr. S. führte unter dem 20.03.2012 aus, dass der Kläger leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. In dem zuletzt ausgeübten Beruf als Schreiner sei er nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig (Bl 317 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 22.03.2012 (Bl 335 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die beantragte Rentenleistung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar im Bereich der Halswirbelsäule an einer Spinalkanalstenose und einer Schädigung des Rückenmarks (jeweils im Segment C5/6, an chronischen Rückenschmerzen, an Polyarthrose der Fingergelenke und Sehnenansatzreizungen sowie an Spannungskopfschmerzen leide. Trotz dieser Erkrankungen sei er aber noch in der Lage, unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges könne er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, weshalb Berufsunfähigkeit bzw teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 20.04.2012 Widerspruch. Die Beklagte habe nicht sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Sowohl in seinem linken Arm als auch in seinem linken Bein bestehe ein ständiges Kribbeln; aufgrund dessen leide er an Schlafstörungen. Außerdem schmerze seine rechte Hüfte. Er könne nicht mehr als 5kg heben und nicht länger als zehn Minuten gehen. Beim Gehen müsse er eine Manschette tragen.

Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch ihren Sozialmedizinischen Dienst untersuchen und begutachten. Unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 17.08.2012 (Bl 585 Verwaltungsakte) gelangte die Fachärztin für Chirurgie Dr. Z. im Gutachten vom 24.08.2012 (Bl 551, 570, 595 Verwaltungsakte) zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit jeweils leichten funktionellen Einschränkungen, Kniebeschwerden rechts, episodischen Spannungskopfschmerzen sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. In seinem bisherigen Beruf als Schreiner könne er nicht mehr arbeiten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne er mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Gestützt auf dieses Ermittlungsergebnis wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2012 (Bl 653 Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Kläger könne zwar seine letzte Tätigkeit als Schreiner, welche als Facharbeitertätigkeit einzustufen sei, nicht mehr ausüben. Er könne aber zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter bzw Registrator verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei ihm im Hinblick auf seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und seine gesundheitlichen Einschränkungen zuzumuten. Er sei daher nicht berufsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, dass die zervikale Spinalkanalstenose mit Myelopathie Schmerzen in der linken, manchmal auch in der rechten Hand verursache. Außerdem bestehe eine linksseitige Brachialgie, die insbesondere im linken Ellenbogen Schmerzen bereite. Aufgrund dessen sei seine Fähigkeit, mit dem linken Arm zu arbeiten, erheblich eingeschränkt. Infolge einer Lumboischialgie mit Bandscheibenprotrusion leide er an schmerzhaften Funktionseinschränkungen im linken Bein. Auf der rechten Seite werde er durch Hüftbeschwerden und eine Bursitis im rechten Knie beeinträchtigt. Darüber hinaus lägen Schluckstörungen, Spannungskopfschmerzen und eine chronifizierte Schmerzstörung vor. Vor diesem Hintergrund sei er physisch und psychisch erheblich geschwächt. Auch eine leichte Tätigkeit könne er nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Außerdem liege im Hinblick auf die beeinträchtigte Einsatzfähigkeit seiner Hände eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Auch die Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Er könne nicht länger als zehn Minuten am Stück gehen, Treppen steigen bereite ihm ebenfalls Probleme. Sowohl bei öffentlichen Verkehrsmitteln als auch an einem potentiellen Arbeitsplatz müsse er typischerweise Stufen überwinden. Auch der Einsatz einer Gehhilfe in Gestalt einer Manschette führe nicht zu einer spürbaren Verbesserung. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator nicht zumutbar seien. Er habe als Schreiner ausschließlich körperlich gearbeitet. Bei der Verweisungstätigkeit handele es sich hingegen um eine Arbeit am Schreibtisch, die eine kaufmännische Ausbildung erfordere, über die er nicht verfüge. Im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter und die langjährige Arbeitslosigkeit sei seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit eingeschränkt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine weitere Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 25.04.2013 vorgelegt. Sie hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ihre Einschätzung bekräftigt, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich als Poststellenmitarbeiter oder Registrator arbeiten.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie R. hat mit Schreiben vom 24.01.2013 mitgeteilt, dass in den Jahren 2011 und 2012 von neurologischer Seite her keine gravierenden Veränderungen eingetreten seien. Es liege eine zervikale Myelopathie vor, die qualitative Leistungseinschränkungen mit sich bringe. Eine sechsstündige Belastbarkeit sei prinzipiell gegeben, soweit gesundheitliche Einschränkungen beachtet würden. Die HNO-Fachärztin Dr. S. hat mit Schreiben vom 29.01.2013 mitgeteilt, dass ausgehend von ihrem Fachgebiet eine sechsstündige Arbeit täglich möglich sei. Der Orthopäde Dr. F. hat im Schreiben vom 31.01.2013 ausgeführt, dass er den Kläger nicht für fähig erachte, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Allgemeinmediziner Dr. E. hat mit Schreiben vom 12.02.2013 mitgeteilt, dass er eine eventuelle Änderung des Gesundheitszustandes nur in verbalen Äußerungen des Klägers entnehmen könne. Der Kläger habe ständig neue Überweisungen zu Fachärzten verlangt, die weitere Untersuchungen hätten durchführen sollen.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. J., St. V.-Kliniken K ... Im Gutachten vom 26.03.2013 hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - diskrete Fehlstatik der Wirbelsäule; Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen in der Bildgebung; zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose HWK5/6; - endgradige, linksbetonte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, - minimaler Reizzustand äußerer Oberarmknochen links - Streckdefizit in den Mittelgelenken der Langfinger 3 und 4 rechts sowie 2 und 3 links; diskrete Dupuytren’sche Kontraktur beider Hohlhände; - geringe Hüftdysplasie beidseits mit initialen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke; - diskrete Bewegungseinschränkung linkes oberes Sprunggelenk sowie beide untere Sprunggelenke; diskreter Spreizfuß beidseits. Der Kläger sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne nur noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8kg. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sollte gegeben sein. Gemieden werden müssten Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten beidseits, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Nässe und Kälte sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie die Fingerfeinmotorik übermäßig belastende Tätigkeiten. Im Bereich der unteren Extremitäten sei die Hüftgelenksbeweglichkeit seitengleich frei gewesen. Ein Reizzustand über dem großen Rollhügel am rechten stammnahen Oberschenkel könne nicht nachgewiesen werden. Beide Kniegelenke seien klinisch unauffällig und frei beweglich gewesen. Eine geringe Bewegungseinschränkung bestehe im linken oberen Sprunggelenk, eine beidseitige diskrete im unteren Sprunggelenk. Beide Achillessehnen seien klinisch unauffällig gewesen. Die Wegefähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt. Der Kläger könne Wegstrecken von ca 500 Meter bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zu Fuß zurücklegen; der Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel stehe nichts entgegen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könne der Kläger im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche noch 8 Stunden arbeitstäglich tätig sein.

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden Dr. V., D. Klinikum S ... Im Gutachten vom 17.07.2013 stellt der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen fest: zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose HWK5/6, Bandscheibenvorwölbungen HWK3/4 und HWK4/5; verschleißbedingte Engen der Nevenaustrittspunkte HWK5/6 beidseits; Bandscheibenprotrusion im Segment LWK3/4 sowie im letzten Bandscheibensegment bei Übergangsstörung lumbosakral; unspezifische Schultergelenksschmerzen bei radiologisch nachgewiesenem Kalkdepot am Tuberculum majus rechts; gering ausgeprägte Hüftdysplasie beidseits; milder Spreizfuß beidseits. Der Kläger könne leichte mit mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8kg verrichten. Gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere Wirbelsäulenzwangshaltungen sollten ausgeschlossen werden, ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien. Nicht geeignet seien auch Arbeiten bzw Tätigkeiten, bei denen ein hoher Anspruch an die Feinmotorik der Hände vorausgesetzt werde. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche 8h/täglich arbeiten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. S., G ... Im Gutachten vom 30.12.2013 beschreibt die Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei den bekannten Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet. Die Einschränkungen auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet würden sich überschneiden. Mit den Befunden und Schlussfolgerungen von Dr. J. bestehe weitgehende Übereinstimmung, jedoch würde sie wegen der zervikalen Spinalkanalstenose die qualitativen Einschränkungen etwas enger fassen. Die maximale Einzellast solle 8kg nicht überschreiten, bei Dauerbelastung aufgrund der zervikalen Spinalkanalstenose nicht höher als 5kg sein. Wegen der Einnahme von Schmerzmedikamenten seien Arbeiten an laufenden Maschinen zu vermeiden, ebenso Akkordarbeit und Schichtarbeit. Der Kläger könne bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig an fünf Tagen in der Woche durchführen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Mit Urteil vom 10.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dr. Z., Dr. E., Dr. J., Dr. V. und Dr. S. hätten nachvollziehbar, übereinstimmend und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Kläger täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten könne. Den gesundheitlichen Beschwerden sei durch qualitative Einschränkungen Rechnung zu tragen. Es bestehe entgegen der Auffassung des Klägers keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Die Beklagte habe ihn rechtmäßig auf eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter bzw Registrator verwiesen. In diese Tätigkeit könne sich der Kläger auch innerhalb von drei Monaten einarbeiten.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 19.03.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 22.04.2014 (Dienstag nach Ostern) beim SG Berufung eingelegt, welche am 25.04.2014 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist.

Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, dass er das Urteil des SG für fehlerhaft halte. Das SG habe sein Urteil allein auf Schlussfolgerungen der Gutachter gestützt und nicht ausreichend seine tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen gewürdigt. Außer Acht gelassen habe das SG die tatsächliche Funktionsstörung seiner Hände sowie Schmerzen und das Kribbeln bis in die Fingerspitzen. Hier sei eine weitere Untersuchung indiziert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.03.2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide sowie auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17.07.2014 hat der Kläger hat mitgeteilt, er habe zwar von seinen behandelnden Ärzten eine Überweisung zu einer speziellen Schmerzuntersuchung (quantitative sensorische Testung - QST) an der Universität M. bekommen, jedoch habe sich die Universität M. geweigert, die begehrte Untersuchung durchzuführen, da diese bei ihm nicht indiziert sei.

Der Berichterstatter hat den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückzuweisen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet erachte und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Der Kläger hat hierauf gebeten, abklären zu dürfen, ob seine Rechtsschutzversicherung ggfs die von ihm gewünschte QST-Schmerzuntersuchung bezahle und er sich insofern ein Antragsrecht nach § 109 SGG offenhalten wolle. Der Berichterstatter hat hierauf mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Senats nicht vor dem 15.08.2014 ergehen werde.

Die Beklagte hat einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG zugestimmt. Der Kläger hat sich bis zum 14.08.2014 nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10.03.2014 die rechtlichen Grundlagen sowie die tatsächlichen Umstände und die Ergebnisse der Ermittlungen eingehend und zutreffend ausgeführt bzw gewürdigt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, da er nicht erwerbsgemindert ist. Er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig ist.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).

Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraus-setzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.

Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbs-gemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachten von Dr. J., Dr. V. und Dr. S ... Dr. J. hat im Gutachten vom 26.03.2013 folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - diskrete Fehlstatik der Wirbelsäule; Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen in der Bildgebung; zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose HWK5/6; - endgradige, linksbetonte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, - minimaler Reizzustand äußerer Oberarmknochen links; - Streckdefizit in den Mittelgelenken der Langfinger 3 und 4 rechts sowie 2 und 3 links; diskrete Dupuytren’sche Kontraktur beider Hohlhände; - geringe Hüftdysplasie beidseits mit initialen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke; - diskrete Bewegungseinschränkung linkes oberes Sprunggelenk sowie beide untere Sprunggelenke; diskreter Spreizfuß beidseits. Dr. V. hat diese Diagnosen bestätigt. Beide orthopädische Sachverständige haben nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und nur noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8kg verrichten kann. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sollte gegeben sein. Gemieden werden müssen Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten beidseits, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Nässe und Kälte sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie die Fingerfeinmotorik übermäßig belastende Tätigkeiten. Die Wegefähigkeit ist nach den übereinstimmenden und plausiblen Darlegungen der Sachverständigen nicht relevant eingeschränkt. Der Kläger kann Wegstrecken von ca 500 Meter bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zu Fuß zurücklegen; der Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel steht nichts entgegen. Diese Einschätzung hat auch Dr. S. bestätigt und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Einschränkungen auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) sich überschneiden. Wegen der Einnahme von Schmerzmedikamenten sind Arbeiten an laufenden Maschinen zu vermeiden, ebenso Akkord- und Schichtarbeit. Unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen kann der Kläger nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen der drei gerichtlichen Sachverständigen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.

Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1957 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).

Nach den bisherigen Feststellungen der Sachverständigen ist zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann jedoch zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris sowie Urteil des 13. Senats, 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris) Bezug. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rn 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rn 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rn 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rn 33).

Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Um-stände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rn 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Nach den Gutachten der Orthopäden Dr. J. und Dr. V. ist der Kläger für eine Bürotätigkeit für sechs Stunden täglich leistungsfähig. Auch eine erhebliche Einschränkung des Sehfähigkeit ist nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Ausgehend von einem Facharbeiterstatus darf der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rn 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rn 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rn 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rn 75).

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. J., Dr. V. und Dr. S. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig. Ein Antrag des Klägers nach § 109 SGG wegen der von ihm gewünschten QST-Untersuchung ist nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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