L 13 VK 46/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 139 V 104/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VK 46/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 47/14 B (NZB) als unzulässig verworfen
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 verpflichtet, den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 6. Juni 2002 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 1. Januar 1999 eine Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS – der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1950 geborene Kläger begann 1965 eine Schlosserlehre. Vom 12. Oktober 1966 bis zum 11. November 1967 befand er sich in Haft. Nach der Entlassung schloss er die Lehre 1968 ab und war zunächst in diesem Beruf, nach seiner Umschulung ab 1970 als SM-Mechaniker bei dem VEB Kombinat Robotron beschäftigt. Vom 15. Mai 1971 bis zum 11. Dezember 1972 war er erneut inhaftiert. Anschließend war er in einem Betrieb für Schweißtechnik, von 1974 bis 1984 wieder als Schlosser beschäftigt. 1977 erlangte er die Qualifikation als Meister des Schlosser- und Schmiedehandwerks. 1980 nahm er ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau in L auf. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik 1984 arbeitete er als Mechaniker und Schlosser. Seit 1995 ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Von 1996 bis 1999 nahm er an einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker teil. Es folgten nur kurzfristig unterbrochene Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit September 2010 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

In zwei Rehabilitierungsverfahren haben die Bezirksgerichte Cottbus und Dresden 1992 die Strafurteile gegen den Kläger aufgehoben und ihn rehabilitiert.

Am 14. März 1995 stellte der Kläger bei dem Versorgungsamt Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Auf der Grundlage der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B vom 11. Februar 1997 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 1. August 1997 erkannte das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 10. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1997 bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen als Folge einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG an, die es mit einer MdE von weniger als 25 v.H. bewertete. In einem anschließenden Klageverfahren änderte das Versorgungsamt Berlin diese Entscheidung mit Bescheid vom 15. Juni 2000. Es erkannte mit Wirkung ab 1. März 1995 als Schädigungsfolgen

1. posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen und 2. Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung,

und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, an. Die MdE setzte das Versorgungsamt Berlin für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit 30 v.H. und für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 mit 40 v.H. fest.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Antrag des Klägers vom 12. März 1995 auf Höherbewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG ab. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.

Am 22. September 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 6. Juni 2002 nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Hierbei wandte er sich auch gegen die Festsetzung der MdE von 40 v.H. mit der Begründung, dass, selbst wenn die besondere berufliche Betroffenheit nicht anerkannt werde, eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit vorliege, die eine Anhebung der MdE auf mindestens 50 v.H. rechtfertige.

Darauf holte das Versorgungsamt Berlin u.a. das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 22. April 2005 ein, der die MdE auf 50 v.H. einschätzte.

Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Überprüfungsantrag ab, soweit er sich auf den Bescheid vom 6. Juni 2002 bezog. Mit Bescheid vom 16. September 2005 hob es den Bescheid vom 15. Juni 2000 nach § 48 SGB X teilweise auf und stellte mit Wirkung ab 1. September 2003 fest, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen

1. posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, Teilsymptomatik einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Haft und 2. Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung,

und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 50 v.H. betrage. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.

Auch gegen den weiteren Bescheid vom 9. Januar 2006, mit dem das Versorgungsamt Berlin dem Kläger ab 1. September 2003 eine Ausgleichsrente bewilligte, erhob dieser Widerspruch, mit dem er die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1999 begehrte.

Auf der Grundlage des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 14. März 2007 erließ das Versorgungsamt Berlin den (Teilabhilfe-) Bescheid vom 16. November 2007, mit dem es die Bescheide vom 16. September 2005 und 9. Januar 2006 teilweise aufhob und mit Wirkung ab 1. Januar 1999 feststellte, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen

posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung,

und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 60 v.H. betrage. Die gegen die Bescheide vom 16. September 2005 und 9. Januar 2006 gerichteten Widersprüche wies das Versorgungsamt Berlin daraufhin mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2008 zurück.

Mit einem dritten Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 wies es auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. September 2005 mit der Begründung zurück, der Bescheid vom 6. Juni 2002 sei nicht zu beanstanden.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sich gegen den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 gewandt und mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Versorgungsrente nach einem GdS von 50 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie einen Berufsschadensausgleichs begehrt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. November 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG. Eine rechtserhebliche besondere berufliche Betroffenheit sei nur dann gegeben, wenn der bisher ausgeübte Beruf oder ein sozial gleichwertiger Beruf wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr ausgeübt werden könne. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger den von ihm ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf des Schlossers sowie den später erlernten Beruf des Geräte- oder Wartungsmechanikers schädigungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Nachvollziehbar habe Dr. S in seinem Gutachten vom 14. März 2007 festgestellt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen beim Kläger im allgemeinen Erwerbsleben und nicht nur begrenzt auf den erlernten Beruf auswirkten. Die Tatsache, dass er wegen der Schädigungsfolgen insgesamt Schwierigkeiten gehabt habe, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden, werde bereits bei der Höhe der MdE berücksichtigt.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass er wegen der Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe. Seinen Beruf als Schlosser könne er aus anderen als schädigungsbedingten Gründen nicht mehr ausüben. Die länger andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers sei auf dessen geminderte körperliche Belastbarkeit wegen der Leiden auf orthopädischem Gebiet zurückzuführen, weshalb er auch eine Umschulung durchgeführt habe. Bis 1993 habe der Kläger noch eine länger andauernde Tätigkeit ausgeübt, die er nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschließung verloren habe. Auch danach war er mehrmals kurzzeitig beschäftigt, habe diese Arbeitsstellen wegen seiner orthopädischen Leiden aufgeben müssen, woraus sich ergebe, dass er trotz der Schädigungsfolgen in neue Arbeitsverhältnisse vermittelbar gewesen sei. Auch insoweit seien deshalb keine wirtschaftlichen Nachteile auf Grund der Schädigungsfolgen feststellbar.

Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2011 ist wegen des Umzugs des Klägers das Land Brandenburg in das Verfahren als Beklagter eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 zu verpflichten, den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 6. Juni 2002 zurückzunehmen und ihm ab dem 1. Januar 1999 eine Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich zu gewähren, hilfsweise, ein neues neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Versorgungsamtes Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.

1. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit abgewiesen. Denn der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser den Ablehnungsbescheid vom 6. Juni 2002 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zurücknimmt, da deren Versagung rechtswidrig war, und ihm, dem Kläger, die von ihm begehrte Versorgung nach § 44 Abs. 4 SGB X ab 1. Januar 1999, d.h. dem Beginn des Jahres, das vier Jahre vor Antragstellung am 22. September 2003 lag, gewährt.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 30, 31 BVG auf der Grundlage eines GdS von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die psychischen Störungen des Klägers, die das Versorgungsamt Berlin zuletzt im Bescheid vom 16. November 2007 als "posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung" bezeichnete, Folgen der in der DDR zu Unrecht vom 12. Oktober 1966 bis zum 11. November 1967 sowie vom 15. Mai 1971 bis zum 11. Dezember 1972 erlittenen Freiheitsentziehung, einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG, sind.

Die Höhe des GdS, die im Bescheid vom 16. November 2007 mit 60 festgestellt wurde, ist indes unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers um einen Zehnergrad auf 70 anzuheben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der seit dem 21. Dezember 2007 geltenden Fassung (die sich inhaltlich nicht von der Fassung vom 29. Juli 1994 unterscheidet) ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

Die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG, die vorliegend nicht einschlägig sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 – 10 RV 561/66 –, BSGE 29, 139 = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG) nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. Dies ist bei dem Kläger zu bejahen.

Sowohl der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S haben in ihren Gutachten vom 22. April 2005 bzw. vom 14. März 2007 ausgeführt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen bei dem Kläger auch auf den von ihm erlernten Beruf auswirken. Hierbei ist unerheblich, dass beide Gutachter darauf verwiesen haben, die Auswirkungen der Schädigungsfolgen seien nicht auf den konkreten Beruf beschränkt, sondern zeitigten Auswirkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Höherbewertung des GdS ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in jedem Beruf gleichermaßen betroffen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Mai 2012 – L 11 VE 47/09 –, und vom 5. Dezember 2013 – L 11 VE 57/09 –, jeweils bei juris). Vielmehr bezieht sich das "Besondere" der beruflichen Betroffenheit nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Demgegenüber ist der "medizinische" GdS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er hängt damit nicht von der konkreten Beeinträchtigung in einem von dem Geschädigten ausgeübten oder angestrebten Beruf ab (vgl. zur MdE: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 9/95 –, BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15). Die besonderen Auswirkungen im konkreten Beruf des Geschädigten, die sich in der Höhe des medizinischen GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht widerspiegeln, sollten durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG Berücksichtigung finden. So ist auch derjenige, der seinen Beruf nach der Schädigung weiter ausübt, dann besonders betroffen, wenn er eine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen machen muss, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (BSG, Urteil vom 24. August 1960 – 10 RV 333/56 –, BSGE 13, 20 = SozR Nr, 8 zu § 30 BVG; vgl. auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Rn. 19 zu § 30 BVG). Vorliegend hat der Kläger seinen ursprünglich erlernten Beruf aus schädigungsfremden Gründen nicht ausüben können, weshalb er sich 1996 bis 1999 einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker unterziehen musste, die er mit der IHK-Prüfung abgeschlossen hat. Angesichts des in dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S überzeugend dargelegten Ausmaßes der psychischen Schädigungsfolgen, das mit der Zuerkennung eines GdS von 60 gewürdigt wurde, und angesichts deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger mit der 1999 erfolgreich abgeschlossenen Umschulung außergewöhnliche Anstrengungen aufwendete, um dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen.

Ein Eingehen auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ein neues neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht erforderlich, da die Berufung des Kläger hinsichtlich der Höhe des GdS erfolgreich war.

2. Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann von dem Beklagten nicht erfolgreich nach § 44 SGB X verlangen, dass dieser den Bescheid vom 6. Juni 2002 insoweit zurücknimmt. Die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs war rechtmäßig, da der Kläger hierauf keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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