L 7 AS 1191/14 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1990/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1191/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das mit der Beschwerde verfolgte Begehren der Antragstellerin auf einstweilige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des SG vom 16.06.2014 und macht diese auch zum Gegenstand dieses Beschlusses; § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Antragstellerin hat in diesem Sinne den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die begonnene Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß § 60 - 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R, Rn. 14).

Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte; es wird insoweit Bezug genommen auf die Bescheinigung des Studentenwerks Düsseldorf vom 04.11.2013, wonach die Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt sind und die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Beschluss des SG vom 16.06.2014 Bezug genommen.

Auch der Hinweis der als freiberufliche Rechtsanwältin tätigen Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, sie übe ihr Studium nicht aus, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22. Juli 2010 - L 7 AS 123/09; Beschluss vom 13.08.2014 - L 7 AS 1439/14 B ER). Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung, weil sie als Studentin der Physik seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität Düsseldorf eingeschrieben ist. Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, Rn. 14).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R) zum Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters. Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch nach dem SGB II gegeben sein kann, sofern der Studierende während eines Urlaubssemesters sein Studium nicht betreibt. In dieser auf den besonderen Einzelfall bezogenen Entscheidung ist zur Überzeugung des erkennenden Senats keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu sehen.

Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahme ist für die Antragstellerin nicht ersichtlich.

Auf die Frage, ob die Antragstellerin aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin ausreichend Einkünfte erzielt, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, kommt es daher nicht an.

Leistungen nach § 27 SGB II kommen aus den Gründen des Beschlusses des SG vom 16.06.2014 ebenfalls nicht in Betracht. Hinsichtlich des Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II weist der Senat ergänzend darauf hin, dass eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist; eine Räumungsklage hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auf die Notwendigkeit einer solchen hatte das SG bereits in seinem vorangegangenen Beschluss vom 21.10.2013 zum Aktenzeichen: S 5 AS 3073/13 ER hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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