S 17 AS 4086/13 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 4086/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aufbringen kann, wenn gravierende Indizien für das Vorhandensein bedarfsdeckenden Einkommens und Vermögens vorliegen und ausschließlich der Antragsteller umfassende Kenntnis von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat.
2. Zur Beweiserhebung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16. September 2013 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. September 2013.

Der 1960 geborene Antragsteller war seit dem 6. April 1990 mit Frau C. M., geb. De., verheiratet. Die Ehe wurde auf Antrag der Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 29. Mai 2001 geschieden. Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke und Eigentumswohnungen, die ausnahmslos mit Grundpfandrechten belastet sind, u.a. zugunsten des Zeugen Dr. L ... Die an Herrn Ka. vermietete Wohnung in L., steht unter Zwangsverwaltung. Am 23. Mai 2013 ersteigerte der Antragsteller mit dem Zeugen H. ein Grundstück an der R. Str. in D. zu je ½ Anteil. Der nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ha. vom 23. Mai 2013 von dem Antragsteller und dem Zeugen H. zu entrichtende Betrag betrug insgesamt 4.000,00 EUR. Der Antragsteller ist u.a. selbständig tätig und beantragte erstmals im Jahr 2001 Sozialhilfe, die er darlehensweise bis November 2002 von der Stadt Ha. als zuständiger Trägerin für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt. Später versagte die Stadt Ha. die Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erstmals am 24. März 2005 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seither sind zwischen dem Antrag-steller und dem Antragsgegner bzw. der ARGE SGB II Ha. GmbH (ARGE), der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über die Leistungserbringung anhängig geworden. Zuletzt bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 5. November 2009 dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (ALG II) i.H.v. monatlich 554,00 EUR (Regelleistungsanteil 279,00 EUR, Leistung für Kosten der Unterkunft und Heizung 275,00 EUR) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Mit Schreiben vom 17. April 2010 beantragte der Antragsteller bei der ARGE die Fortzahlung von Leistungen nach SGB II ab dem 1. Juni 2010 für die Dauer von 12 Monaten bzw. hilfsweise nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen ab dem 1. Juni 2010. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, Leistungen ab dem 1. Juni 2010 zu gewähren, blieb erfolglos (Sozialgericht Halle, Az. S 17 AS 2935/10 ER / Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 2 AS 151/11 B ER). In einer dort vorgelegten Aktennotiz des Zeugen Dr. L. und des Antragstellers vom 10. Juli 2009 heißt es unter anderem, Dr. L. vereinnahme für den Antragsteller die diesem bewilligten Leistungen nach SGB II, wobei der Antragsteller keinen Anspruch auf Auszahlungen dieser Gelder habe und die bei Dr. L. eingehenden laufenden monatlichen Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners zu verrechnen seien. In einer weiteren vorgelegten Aktennotizvereinbarung vom 10. Juli 2009 zwischen Dr. L. und dem Antragsteller heißt es in der Vorbemerkung, der Antragsteller schulde Dr. L. mindestens 150.000,00 Euro zuzüglich Zinsen. In einer Erklärung des Zeugen Dr. L. vom 19. April 2010 heißt es:

"Die fortlaufende Unterstützung beruht darauf, dass der Schuldner sich verpflichtet hat, Forderungen seiner Person gegenüber Dritten zu realisieren und bei erfolgreicher Forderungsumsetzung Zahlungen unmittelbar an meine Person zu bewirken sowie ein Insolvenzverfahren nicht einzuleiten. Unmittelbare Zahlungen durch den Schuldner erhalte ich nicht. Zahlungseingänge werden dadurch bewirkt, dass der Schuldner verfügt hat, für ihn bewilligte Sozialleistungen an meine Person zu überweisen. Weitere Zahlungseingänge werden durch Zahlungen Dritter im Rahmen von Forderungsrealisierungen und Abtretungen auf meine Forderungen gegen den Schuldner realisiert."

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 lehnte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Wider-spruchsbescheid vom 27. Juli 2011 zurück, wogegen sich die am 6. August 2011 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Halle (S 17 AS 4347/11) richtet. Ein vom Antragsteller bei dem erkennenden Gericht angebrachter Antrag auf Erlass einer letztwilligen Anordnung vom 31. Mai 2011, mit dem Ziel vorläufiger Leistungsbewilligung ab dem 1. Juni 2011 blieb erfolglos (Sozialgericht Halle, Az. S 17 AS 2836/11 ER/ Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Az. L 2 AS 355/11 B ER).

Am 9. April 2013 beantragte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. In der Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung (R210) gab er an, er halte sich seit Antragstellung wegen "Überlastung – Ängste – Leistungsverlust" für erwerbsgemindert. Nach seiner Auffassung könne er im Monat für 8 Stunden Beratungs- und Bürotätigkeit ausüben. In der "Erklärung und Information zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung" vom 11. April 2013 strich der Antragsteller sämtliche Einwilli-gungserklärungen unter Punkt 1. Zur Erläuterung gab er in einem Begleitschreiben vom 11. April 2013 an: Seine gesundheitlichen Einschränkungen könnten nur nach einer aktuellen Begutachtung erfolgen. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens die Notwendigkeit einer Einwilligungserklärung oder die Entbindung von der Schweigepflicht als erforderlich erweisen, werde eine entsprechende Erklärung nachgereicht. Im Selbsteinschätzungsbogen (R215) gab der Antragsteller an: "Überlastung – Ängste u.a." belasteten ihn gegenwärtig besonders. "Leistungsverlust" beeinträchtige seine derzeitige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und mache ihm die Arbeit schwer. Er wünsche Unterstützung bei Bluthochdruck, Stress und Sonstiges. In den vergangenen zwei Jahren habe es Tage gegeben, an denen er sich arbeitsunfähig gefühlt habe, aber trotzdem arbeiten gegangen sei; die dazu erbetenen Erläuterungen gab er nicht. Die Abschlussfrage nach der Selbsteinschätzung seines Gesundheitszustandes beantwortete er nicht. Laut eines Aktenvermerks vom 24. April 2013 gab er gegenüber der DRV an, über 50 Rechtsstreitverfahren "am Laufen" zu haben. Die DRV holte bei der Stadt Ha. die Auskunft aus dem Gewerberegister vom 4. Juni 2013 ein. Danach war der Antragsteller registriert mit der ausgeübten Tätigkeit eines Automatenaufstellers, einer Betriebsstätte im Stadtgebiet Ha. (PLZ ), dem Betriebsbeginn 1. Dezember 1990 und Betriebsende 25. März 2009. Hauptniederlassung sei in B., P.straße , gewesen. Des Weiteren war er mit einer Betriebsstätte an der Kar.straße, Ha., Betriebsbeginn 1. Januar 1999 und Betriebsende am 28. Mai 2001, registriert. Nach einer ebenfalls von der DRV eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister B. vom 18. Juni 2013 ist der Antragsteller mit einer Betriebsstätte unter der Anschrift P.straße, B., seit dem 17. Februar 2006 registriert. Angemeldete Tätigkeit ist: Handel mit Spiel- und Unterhaltungsautomaten, Sportspielen und sonstigen Automaten, Ersatzteilen und Zubehör, Handel mit Gastronomie- und Spielstätteneinrichtungen sowie deren Herstellung, Errichtung und Einbau, Entwicklung, Herstellung, Be- und Vertrieb elektrischer Geräte, Automatenaufstellung. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 lehnte die DRV die Rentenbewilligung mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle mangels ausreichender Anzahl von Pflichtbeiträgen nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2013 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 stellte die AOK fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtmit-gliedschaft des Antragstellers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner wegen Nichterfül-lung der sog. 9/10-Belegung mit Versicherungszeiten nicht vorlägen. Mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte die Krankenkasse dem Antragsteller mit: Seit dem 1. Juni 2010 bestehe mangels anderweitigen Krankenversicherungsschutzes eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Nach den Angaben des Antragstellers sei dieser seit 2010 hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Solange kein Einkommenssteuerbescheid vorliege, müssten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR festgesetzt werden. Die rückwirkende Beitragsforderung könne erlassen werden, wenn er keine Leistungen zu Lasten der AOK in Anspruch genommen habe. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 setzte die AOK die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 301,17 EUR und 46,49 EUR fest. Mit einem Schreiben vom 2. Januar 2014, in dem sie sich auf einem Widerspruch des Antragstellers vom 23. Dezember 2013 bezog, teilte ihm die AOK mit, rückwirkend erhobene Beiträge könnten ihm nicht erlassen werden, weil er erklärt habe, dass er Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen hätte. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 forderte die AOK den Antragsteller auf, bis zum 7. Februar 2014 die rückständigen Beträge in Höhe von 14.500,64 EUR zu zahlen. Mit Bescheid. 30. Januar 2014 setzte die Krankenkasse die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2014 auf 308,99 EUR und 47,70 EUR fest.

Am 13. September 2013 begab sich der Antragsteller zur Behandlung einer Schnittverletzung in die Kliniken Ha., wo er bis zum 14. September 2013 behandelt wurde. Am 16. September 2013 stellte Frau Dr. med. Ko. vom M. gGmbH dem Antragsteller eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 16. September 2013 bis 30. September 2013 aus.

Am 16. September 2013 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht das vorliegende Gesuch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingereicht.

In der Antragsschrift hat er zunächst ausgeführt: Er verfüge lediglich über Einkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 200 EUR. Diese setzten sich zusammen aus 100 EUR aus selbstständiger Tätigkeit und 100 EUR aus geringfügiger Beschäftigung. Sofern der Antragsteller Grundstücke besitze seien diese bereits mit Grundpfandrechten in erheblichem Umfang belastet und auch teilweise Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen unterworfen. Er habe keine Möglichkeiten, Vermögenswerte im Sinne des SGB II zum Bestreiten seiner Lebenshaltungskosten freizusetzen. Einsetzbares Vermögen besitze er nicht. Seine baren Mittel bezifferten sich lediglich auf ca. 50 EUR. Die Kosten seiner Unterkunft im B.weg bezifferten sich auf ca. 270 EUR. Auf anhängige und abgeschlossene gerichtsbekannte Verfahren werde zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzend Bezug genommen. Am 13. September 2013 habe er überdies einen schweren Unfall erlitten und sich einer Operation unterziehen müssen. Er sei seitdem arbeitsunfähig und müsse sich auch in Folgebehandlungen begeben. Ein Genesungszeitpunkt sei nicht abzusehen. Kranken- und Pflegeversicherungsschutz würde dem Antragsteller durch seine Krankenkasse, die AOK, verwehrt.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wandten sich die Kliniken B. an den Kläger und wiesen ihn daraufhin, dass er entgegen seiner Mitteilung bei Aufnahme und nach Rücksprache mit der AOK S. und der AOK S.-A. dort nicht versichert sei. Mit Rechnung vom 5. November 2013 stellten die Kliniken B. dem Kläger für stationäre Behandlung vom 13. September 2013 bis 14. September 2013 678,02 EUR in Rechnung.

Im Erörterungstermin am 30. September 2013 hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen neuen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. September 2013 gestellt. Der Antragsteller hat im Termin vorgetragen: Seine persönliche Lage habe sich zugespitzt, insbesondere durch den Unfall, dessen Folgen jüngst behandelt worden seien. Die Krankenkasse AOK gehe nach seinen Informationen davon aus, dass er nicht dort krankenversichert sei. Er habe bereits bei Antragstellung befürchtet, dass er mit den durch das Schreiben der Kliniken vom 23. September 2013 aufgeworfenen Fragen konfrontiert werde. Im Übrigen sei es so, dass er gegenwärtig allein von 100,00 EUR im Monat lebe. Die Vergütung, die er von der A. GmbH nach wie vor erhalte, werde seit ca. 1 Jahr, so sei jedenfalls seine Erinnerung, nicht mehr bar ausgezahlt, sondern auf das bekannte Konto des Dr. L. bei der Bank überwiesen. Herr Dr. L. zahle 100,00 EUR bar an ihn aus, als Vergütung der Firma G. e.K. damit er sich Lebensmittel kaufen könne. Weitere Mittel finanzieller Art stünden ihm nicht zur Verfügung. Dr. L. trage gegenwärtig noch die Kosten für Telekommunikation und Mobilität.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 hat der Antragsteller vorgetragen: Im Zeitraum 1. Januar 2013 bis dato habe der Antragsteller für die Firma A. GmbH nach seinen Erinnerungen nur telefonische Beratung erbracht. Er sei insofern von Geschäftsführer B. S. telefonisch kontaktiert worden. Die Themen hätten sich auf Betriebsprüfung und Vertragsgestaltung bezogen. Die einzelnen Beratungs-termine seien nicht mehr nachvollziehbar. Seit 1. Januar 2013 bis dato habe der Antragsteller für die Unternehmung G. e.K. Beratungsleistungen in unternehmerischen Angelegenheiten für insgesamt vier Personen erbracht. Die Beratungen seien überwiegend telefonisch von dem jeweiligen Aufenthaltsort des Antragstellers aus und teilweise persönlich in B. und E. durchgeführt worden. Die Leistungen hätten sich regelmäßig über einen gewissen Zeitraum und mehrere Einzeltermine erstreckt. Die einzelnen Beratungstermine seien nicht mehr nachvollziehbar. Einnahmen habe der Antragsteller lediglich in Höhe von 100 EUR monatlich als Vergütung seiner selbstständigen Tätigkeit für die Firma G. e.K. erhalten. Die von der Firma A. GmbH gewährte Vergütung in Höhe von 100 EUR monatlich sei zur Verrechnung laufend anfallender Belastungen für Telefon und Fahrzeugkosten auf das Konto ... (BLZ ...) überwiesen worden. Der Antragsteller führe kein Tagebuch über seine Aktivitäten und könne diese insofern nur aus seiner Erinnerung heraus darlegen. Er habe bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens von seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt begehrt, was sie jedoch abgelehnt habe. Er hätte daher zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein gerichtliches Verfahren anhängig machen müssen, wovon er unter Berücksichtigung des mit einer Klage verbundenen Risikos und der getroffenen Einigung über die Nutzung der ehelichen Wohnung abgesehen habe.

Im Termin vom 20. Januar 2014 hat der Antragsteller erklärt, er besitze im Ausland weder Immobilien noch sonstige Vermögenswerte. Als Grund für die Abmeldung in die USA für die Zeit vom 1. bis 22. Juli 1996 hat er angegeben: Er habe die Abmeldung wegen einer Rundreise mit seiner damaligen Ehefrau von M. aus für erforderlich gehalten, um zu vermeiden, dass in dieser Zeit unter seiner Hauptwohnanschrift an ihn Zustellungen vorgenommen werden konnten. Was die Zeit zwischen dem 11. April 2001 und dem 13. November 2001 angehe, könne er sich nicht erklären, wieso er in dieser Zeit in Deutschland nicht melderechtlich erfasst gewesen sei. Definitiv sei er nicht ca. 7 Monate aus Deutschland abwesend gewesen. Es habe sich wiederum nur um Urlaubsreisen gehandelt, die im Regelfall zwischen 1 und 3 Wochen gedauert hätten. Er sei nicht nach D. verzogen und nicht von N. wieder zugezogen. Zum Scheidungstermin am 29. Mai 2001 sei er anwesend gewesen.

Im Termin am 21. Januar 2014 hat er angegeben, gelegentlich bei der Zeugin V. zu übernachten und dann auch zu essen zu erhalten. Er wohne dort aber nicht.

In der Sitzung am 24. Januar 2014 hat er ausgeführt, er wohne am B.weg in Ha. und wo er sich sonst noch aufhalte, wolle er heute nicht weiter sagen. Er wolle sich vielmehr insgesamt zu seinen Verhältnissen nochmal einlassen, wozu er aber momentan ohne fremde Hilfe nicht in der Lage sei. Er sei überlastet, ihm sei alles zuviel.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hat der Antragsteller vorgetragen: Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er sich nur vorübergehend und nur für kurze Zeit im Raum B. aufgehalten, nach seiner Erinnerung um den 16. Oktober 2013. Ferner halte er sich regelmäßig an mehreren Tagen in der Woche unter der Anschrift L.straße in Ha. auf und nutze den von der Firma G. e.K. eingerichteten Notarbeitsplatz. Als Freizeit- und Wohnunterkunft nutze er die unter der Anschrift B.weg angemieteten Räumlichkeiten.

Am 11. Oktober 2013 hat der Antragsteller die Antragsformulare zu seinem Leistungsantrag vom 30. September 2013 bei dem Antragsgegner eingereicht. Im Hauptantrag hat er angegeben, es sei strittig, ob er in der Lage sei, täglich eine Tätigkeit von mindestens 3 Stunden auszuüben.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, ab Antragstellung zu gewähren.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Der Antragsgegner hält die Einlassung des Antragstellers zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für unglaubhaft. Er bestreitet die Ernsthaftigkeit der Mietforderung durch den Zeugen Dr. L ... Das Guthaben auf dem Konto bei der Bank sei dem Antrag-steller und nicht dem Zeugen Dr. L. zuzuordnen.

In einem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom 26. September 2013 hat Frau Dr. Ko. mitgeteilt, im Behandlungszeitraum 16. September 2013 bis 26. September 2013 habe der Antragsteller keine Beschwerden geäußert. Als Diagnose hat sie eine reizlose Wunde nach Sehnenverletzung durch Schnittwunde im Bereich des linken Handgelenkes angegeben. In ihrem Befundbericht vom 26. September 2013 haben der Privatdozent Dr. med. habil. F. S., Chefarzt der Klinik für Plastische und Handchirurgie/Brandverletztenzentrum der Kliniken B., und die Assistenzärztin Fö. angegeben, der Antragsteller sei zum ersten Mal am 13. September 2013 und zuletzt am 14. September 2013 untersucht und behandelt worden. Er habe über eine Schnittverletzung durch einen Trennschleifer im Bereich des linken Handgelenkes geklagt und Schmerzen in diesem Bereich geäußert. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Wunde im Bereich des ulnarseitigen Handgelenkes linksseitig quer verlaufend über der Ulna gezeigt. Des Weiteren habe sich die Zweipunkt-Diskriminierung der gesamten Hand auf 8-10 mm erweitert. Die periphere Durchblutung und Motorik seien intakt gewesen. In der durchgeführten Röntgendiagnostik habe sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Läsion ergeben. Laborchemisch hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Der Antragsteller habe keine Auskunft über seinen weiterbehandelnden Arzt geben wollen.

Das Gericht hat im Verlauf des Verfahrens weitere Befundberichte eingeholt, und zwar von Frau Dr. med. Li., Fachärztin für Allgemeinmedizin (Befundbericht vom 25. November 2013), Herrn K., Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Befundberichte vom 2. Dezember 2013 und 17. Februar 2014) und Herrn Dipl.-Psych. R., Psychologischer Psychotherapeut (Befundbericht vom 9. Januar 2014).

Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen/innen B., Fr., Ge., Hä., H., Dr. L., P. und V ...

Das Gericht hat außerdem Handelsregisterauszüge für den G. e.K, die A. GmbH – Automatenbetrieb und Marketing und die "Gastromanagement" Gaststättenbetriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten des Sozialgerichts Halle, S 17 AS 2935/10 ER, S 17 AS 2836/11 ER, S 17 AS 4347/11, die Sitzungsniederschrift vom 29. November 2011 des Verfahrens S 17 AS 4429/08, die Verwaltungsakten des Antragsgegners, die Verwaltungsakten der AOK und Akten der Deutschen Rentenversicherung Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich als nicht erforderlich erwiesen.

Gegenstand des Verfahrens bilden geltend gemachte Ansprüche des Antragstellers auf ALG II ab dem 16. September 2013.

Der vom Antragsteller nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat zumindest einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz umfassenden Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass es einer vorläufigen Regelung durch gerichtliche Anordnung bedarf.

1.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige. Das sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

a.

Es ist mangels aktueller gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Beschlussfassung 54jährige Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die vom Gericht eingeholte Melderegisterauskunft weist lediglich Lücken in den Zeiträumen vom 1. bis 22. Juli 1996 und vom 11. April 2001 und 13. November 2001 auf.

b.

Der Antragsteller ist auch erwerbsfähig.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich Erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähig ist danach, wer in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang erwerbstätig sein kann, und zwar unter Berücksichtigung der vorhandenen Fähigkeiten der leistungsberechtigten Person und unter Umständen, wie sie am allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind.

Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eingeschränkt oder gar nicht erwerbsfähig sein könnte.

Sofern sich der Antragsteller auf gesundheitliche Beeinträchtigungen beruft, sind seine eigenen Ausführungen dazu unkonkret und floskelhaft. Die beigezogenen Rentenakten geben dazu keine weitergehenden Aufschlüsse, ebenso nicht die durch das Gericht eingeholten Befundberichte.

Frau Dr. Lg. konnte nur von einem Behandlungszeitraum vom 27. Februar 2008 bis 22. April 2010 berichten, sodass bereits insofern keine aktuellen Daten vorliegen. Abgesehen davon hat sie berichtet, dass nach Einnahme von Medikamenten der Blutdruck auf 135 zu 85 gesenkt werden konnte und der Puls auf 72 bis 76 pro Minute. Laborwerte hätten sich im Normbereich befunden und auch das EKG habe keine krankhaften Befunde aufgewiesen.

Der Diplom-Psychologe R. hat in seinem Bericht von 9. Januar 2014 lediglich von probatorischen Sitzungen in dem Zeitraum 25. März 2008 bis 13. Mai 2008 berichten können. Als Beschwerden habe der Antragsteller Zwangsgedanken und Zwangshandlungen geäußert, jedoch sehr widersprüchlich und wenig konkret. Herr R. hat als Verdachtsdiagnose eine anankastische Persönlichkeitsstörung angegeben.

Der Facharzt für Nervenheilkunde und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie K. hat in seinem Befundbericht vom 2. Dezember 2013 zunächst von einem Behandlungszeitraum 2. März 2009 bis 11. Juni 2009 berichtet. Insgesamt sei der Antragsteller viermal in seiner Praxis vorstellig gewesen. Aufgrund einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten depressiven Symptomatik sei ein Antidepressivum in einer Tagesdosis von 2 x 4 mg eindosiert und der Patient zur ambulanten Psychotherapie überwiesen worden. Die letzte Vorstellung in seiner Praxis habe am 11. Juni 2009 stattgefunden, wobei bereits eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik zu verzeichnen gewesen sei. Eine Wiedervorstellung sei nach einem Vierteljahr vereinbart gewesen. Der Antragsteller habe sich jedoch nicht wieder in seiner Praxis vorgestellt. Einerseits beziehen sich diese Angaben auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum, andererseits wird auch eine Verbesserung des Krankheitsbildes beschrieben. In einer nervenärztlichen Stellungnahme über den Gesundheitszustand des Antragstellers vom 28. Januar 2014 hat Herr K. berichtet, der Antragsteller habe sich zuletzt in seiner Praxis am 27. Januar 2014 vorgestellt. Der Antragsteller habe eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt. Die psychopathologische Symptomatik sei dabei gekennzeichnet durch eine bedrückt-weinerliche und verzweifelte Stimmungslage mit Neigung zu Grübeleien, Gedankenkreisen, Zukunfts- und existenziellen Ängsten, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, gewisser Vergesslichkeit, gefühlte Überlastung und erhöhter Erschöpfbarkeit, sowie Leistungsversagen. Außerdem habe er von gesundheitlichen Problemen in Form von Ein- und Durchschlafstörungen, Herzkreislaufproblemen und Bluthochdruck berichtet. Aufgrund der vorliegenden klinischen Symptomatik bestehe eine Minderung der geistig-psychischen Belastbarkeit, insbesondere hinsichtlich des Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Reaktionsvermögens, des Umstellungs- und Anpassungsvermögens, der höheren Verantwortung für Personen und Maschinen, sowie der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge. Aufgrund dessen bestehe gegenwärtig nur eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit. Diese Ausführungen von Herrn K. sind nicht nachvollziehbar und beschränken sich auf floskelhafte Beschreibungen. Das Gericht hat Herrn K. mit Verfügung vom 30. Januar 2014 unter Fristsetzung bis 5. Februar 2014 vertiefende Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers gestellt. Die Fragen des Gerichts hat er jedoch erst mit Bericht vom 17. Februar 2014 beantwortet. Der Bericht beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Angaben aus der nervenärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2014. Entgegen der vom Gericht gestellten Aufgabe hat er keine detaillierten Angaben zu den Beschwerden des Antragstellers gemacht, sondern lediglich die floskelhaften Formulierungen aus der Stellungnahme vom 28. Januar 2014 wiederholt. Herr K. hat auch nicht den Wirkungszusammenhang zwischen der festgestellten Symptomatik und der angegebenen Minderung der geistig-psychischen Belastbarkeit dargelegt, sondern diesen lediglich behauptet, indem er ausgeführt hat, aufgrund der vorliegenden depressiven Symptomatik bestehe eine Minderung der geistig-psychischen Belastbarkeit, wodurch sich Einschränkungen hinsichtlich des Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Reaktionsvermögens, des Umstellungs- und Anpassungsvermögens, der höheren Verantwortung für Personen und Maschinen, sowie der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge ergäbe. Nachvollziehbar ist weder, aufgrund welcher konkreter Angaben des Antragstellers Herr K. eine depressive Symptomatik gesehen hat, noch wie er zu dem von ihm dargestellten Beurteilungsergebnis gelangt ist. Er hat außerdem nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, was er unter eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit verstehe. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit lassen sich insgesamt daraus nicht ableiten.

Auch die Befundberichte der Frau Dr. Ko. vom M. gGmbH vom 16. September 2013 sowie des Privatdozenten Dr. S. und der Assistenzärztin Fö. vom 26. September 2013 deuten auf keinerlei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers hin.

c.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Daraus ergibt sich, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bedarfsorientiert und bedürftigkeitsabhängig gewährt werden.

Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 in der Fassung vom 13. Mai 2011).

aa.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 in der Fassung vom 13. Mai 2011)

Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB 2 in der Fassung vom 13. Mai 2011). Der Regelbedarf für die Zeit vom 01. September 2013 bis 31. Dezember 2013 beträgt monatlich 382,00 Euro, ab 01. Januar 2014 beträgt er 391,00 Euro monatlich.

bb.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 in der Fassung vom 13.5.2011).

Mit Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist privater Wohnraum gemeint. Die Räumlich-keiten müssen so beschaffen sein, dass sie geeignet sind, vor Witterung zu schützen und ein Min-destmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeit private Gegenstände zu verwahren, zu gewähr-leisten. Nicht maßgeblich ist, ob die dauerhafte Nutzung ordnungsrechtlich zulässig ist. Kosten für 2 selbstständig nutzbare Unterkünfte sind nicht zu übernehmen. In einem solchen Fall kommt es darauf an, welche tatsächlich genutzte Unterkunft vorrangig genutzt wird. Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Aufwendungen.

Hier kann bereits ein Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht festgestellt werden.

Der Antragsteller macht Kosten der Unterkunft für die Nutzung von Räumlichkeiten unter der Anschrift B.weg in Ha. geltend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass es sich bei den Räumen unter der Anschrift B.weg um die vom Antragsteller zumindest überwiegend genutzten Räume handelt, noch dass für diese Räumlichkeiten Kosten anfallen.

Als Wohnräume kommen in Betracht: Die vom Antragsteller unter der Anschrift B.weg in Ha.genutzten Räumlichkeiten, die Wohnräume der Zeugin V. unter der Anschrift A. D. in Ha., die Räumlichkeiten des Antragstellers in der L.straße in Ha. und schließlich die Eigentumswohnung des Antragstellers unter der Anschrift A. S. 30 in L ...

Der Zeuge Dr. L. hat in seiner Vernehmung am 21. Januar 2014 angegeben, nach seiner Wahrnehmung sei der Antragsteller max. 2-3 Tage in der Woche am B.weg anwesend. Er hat sich nicht an den Zeitpunkt des Einzugs des Antragstellers in den B.weg erinnern können. Zwar hat er versucht einen zeitlichen Zusammenhang mit anderen Ereignissen, die in seinem Leben eine Rolle gespielt haben, in Übereinstimmung zu bringen, konnte letztendlich jedoch nicht genau bestimmen, ob der Antragsteller im Jahr 2008 oder im Jahr 2009 eingezogen sei. Der Antragsteller habe lediglich bei Einzug einen Glastisch und eine Liege mitgebracht. Das weitere Mobiliar stamme vom Zeugen selbst. Was den Aufenthalt des Antragstellers an anderen Tagen als den besagten 2-3 Tagen pro Woche angeht, hat der Zeuge vermutet, der Antragsteller halte sich in B. oder L. auf oder bei der Zeugin V. auf. Im Übrigen hat sich der Zeuge nicht in der Lage gesehen, zu den Alltagsgewohnheiten des Antragstellers Auskunft zu geben.

Demgegenüber hat die Zeugin V., die den Antragsteller nach eigenem Bekunden seit ca. 4 Jahren kennt, angegeben, er erscheine bei ihr regelmäßig am späten Samstagnachmittag nach 16.00 Uhr und verlasse sie am folgenden Montag in der Früh. Es käme in seltenen Fällen allerdings vor, etwa 2-3mal im Jahr, dass sich der Antragsteller häufiger als 2 Tage bei ihr aufhalte. Das gehe allerdings damit einher, dass er dann an einem Wochenende gar nicht bei ihr übernachte und sich, wie er ihr berichte, in Sachsen aufhalte. Auf Vorhalt, dass nach Aussage des Zeugen Dr. L. sich der Antragsteller am B.weg höchstens 2-3mal in der Woche aufhalte, hat sie nicht angeben können, wo er sich aufhalte, wenn er sich nicht bei ihr aufhalte. Sie hat lediglich angeben können, dass es mehrmals im Monat so sei, dass wenn sie den Antragsteller, wie dies regelmäßig zu festen Zeiten um 20.15 Uhr geschehe, auf seinem Handy anrufe, sie im Hintergrund Geräusche höre und der Zeuge Dr. L. ihr gelegentlich Grüße ausrichte.

Der Zeuge H. hat davon berichtet, dass sich in der L.straße auch ein Schlafzimmer befinde, zudem er allerdings keinen Zugang habe. Er hat des Weiteren davon berichtet, dass er Zugang zu Bad, Küche und dem von ihm genutzten Zimmer habe und hat die dort vorhandenen Einrichtungsgegenstände beschrieben. Das spricht dafür, dass sich in der L.straße Räumlichkeiten befinden, die als Wohnung genutzt werden können. Dabei mag es so sein, dass der Zustand dieser Räumlichkeiten nicht einmal unterem Wohnstandard entspricht. Bei der Zeugin V. soll nach eigenem Bekunden der Eindruck von der L.straße verheerend gewesen sein.

Für eine schwerpunktmäßige Nutzung der Räumlichkeiten am B.weg finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Verbrauchsdaten für den B.weg und die Wohnung in L., die von dem Antragsteller nach eigenem Bekunden auch zeitweilig genutzt werde, sprechen dafür, dass die Wohnungen nicht intensiv genutzt werden. Dies gilt insbesondere für das Haus am B.weg , das Unterkunft für 2 erwachsene Personen bieten soll. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten am B.weg nur spärlich mit eigenem Mobiliar des Antragstellers ausgestattet sind. Über eine etwaige Nutzung alten Mobiliars aus der ehemaligen Wohnung des Antragstellers an der Vo. in Ha. ist nichts bekannt. Die Dauer der Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Zeugin V., der regelmäßige Aufenthalt des Antragstellers an den Wochenenden in ihrem Haus und die täglichen von ihr berichteten Telefonate deuten überdies auf eine dauerhafte partnerschaftliche Beziehung hin, was den Schluss zulässt, dass ihr Haus dem Antragsteller zumindest auch als Unterkunft dient.

An den Vernehmungen des Zeugen Dr. L. und der Zeugin V. fällt überdies auf, dass keiner der beiden einen umfassenden Einblick in das Alltagsleben des Antragstellers hat. Das gilt sowohl für seine Aufenthaltsorte als auch für etwaige Tätigkeiten, denen er nachgeht. Keiner der Zeugen, die überhaupt etwas zu den Wohnverhältnissen des Antragstellers sagen konnten, also auch der Zeuge H., hat einen umfassenden Einblick in diese Verhältnisse. Ein vollständiges und umfassendes Bild haben sie nicht vermitteln können. Das ist aus folgenden Gründen bemerkenswert: Der Zeuge Dr. L. hat sein Verhältnis zum Antragsteller in der Vernehmung am 21. Januar 2014 als freundschaftlich-kameradschaftlich bezeichnet und gemeint, den Antragsteller mit der Aufnahme im B.weg vor Obdachlosigkeit bewahrt zu haben. Die Zeugin V. pflegt nach ihrer Aussage praktisch täglich Kontakt mit dem Antragsteller, telefonisch oder an den Wochenenden im Rahmen gemeinsamer Freizeitgestaltung. Inwieweit der Antragsteller indessen einen etwaigen Informationsfluss steuert, kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufgeklärt werden. Die Einlassungen des Antragstellers selbst bleiben hierzu bestenfalls vage. Weder hat er die Aussage des Zeugen Dr. L. noch der Zeugin V. noch des Zeugen Hä. bestritten. Allein seine Behauptung, die Räumlichkeiten am B.weg bildeten seinen Lebensmittelpunkt, ist vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.

Was die Frage der Unterkunftskosten angeht, ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung des Antragstellers nicht besteht, sich an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu beteiligen, insbesondere nicht aufgrund eines Mietvertrages. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren; im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002). Bei dem Zeugen Dr. L. mangelt es an einem Rechtsbindungswillen für einen Mietvertrag. Eine Kostenbeteiligung kommt allenfalls auf freiwilliger Basis in Betracht. Für direkte Zahlungen des Antragstellers an den Zeugen als Entgelt für die Nutzung der Räume am B.weg gibt es keine Anhaltspunkte. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge sich in der Vernehmung am 21. Januar 2014 dahin eingelassen hat, der Antragsteller schulde die Miete auch dann, wenn sie nicht von anderer Seite getragen werde. Zwar existiert ein Dokument, das als Mietvertrag überschrieben und auf den 5. April 2008 datiert worden ist. Danach soll der Antragsteller als Mieter an den Zeugen Dr. L. für die dort näher bezeichneten Räumlichkeiten monatlich einen Betrag von insgesamt 275,00 Euro zahlen. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der Zeuge gegenüber dem Antragsteller rechtlich verpflichten wollte, die Räumlichkeiten am B.weg zur Nutzung zu überlassen. Nach den eigenen Angaben des Zeugen war tragendes Motiv, den Antragsteller im B.weg aufzunehmen, den Antragsteller vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Der Antragsteller sei an ihn herangetreten und habe um Aufnahme gebeten, weil er Schwierigkeiten mit seinem Vermieter habe und ihm Obdachlosigkeit drohe. An den genauen Zeitpunkt könne er sich zwar nicht erinnern, aber es sei in kalter Jahreszeit gewesen. Er hat weiter angegeben, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob der Antragsteller einen einklagbaren Anspruch auf Nutzung der in dem Mietvertrag erwähnten Räumlichkeiten habe. Der Zeuge hat außerdem geschildert, er und der Antragsteller hätten irgendwann zusammen gesessen und sich über die Kostenbeteiligung für das Wohnen in seinem Haus unterhalten. Der Antragsteller habe ihn darauf hingewiesen, er sei bedürftig und die Sozialbehörde müsse entsprechende Leistungen erbringen. Daraufhin habe der Zeuge ihn gebeten, einen entsprechenden Vertrag aufzusetzen. Bereits während seiner Vernehmung vor Kammer am 29. November 2011 u.a. in dem Verfahren S 17 AS 4429/08 konnte der Zeuge keine Angaben zur Höhe einer etwaigen Miete machen. Damals gab er an, es dem Antragsteller überlassen zu haben, den Inhalt des Mietvertrages festzulegen, einschließlich der Höhe der zu zahlenden Miete. Solange der Antragsgegner bzw. die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners Leistungen erbracht hat, wurde diese in der Regel auf das Konto bei der Bank überwiesen, als dessen Inhaber der Zeuge Dr. L. geführt wird.

Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten für einen Willen des Zeugen, etwaige Mietforderungen gegen den Antragsteller auf gerichtlichem Wege einzuklagen, die Räumung der vom Antragsteller zumindest zeitweilig genutzten Räumlichkeiten zu verlangen und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Der Antragsteller selbst hat im Erörterungstermin vom 20. Januar 2014 angegeben, der Zeuge Dr. L. kümmere sich ansonsten wenig um Angelegenheiten wie Energiekostenrechnungen, er sei völlig auf seine Arbeit konzentriert. Zudem ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass dem Zeugen wenig an den Angelegenheiten des Antragstellers gelegen ist. In seiner Vernehmung am 21. Januar 2014 hat er angegeben, zu den Alltagsgewohnheiten des Antragstellers keine Angaben machen zu können. Auch exakte Angaben zum Geburtsdatum des Antragstellers hat er nicht machen können, was bei langjährigem Zusammenwohnen an sich überrascht. In seiner Vernehmung am 12. Februar 2014 hat der Zeuge zunächst angegeben, der Antragsteller verbringe wenigstens zwei Wochenenden im Monat am B.weg, und auf Vorhalt seiner Vernehmung vom 21. Januar 2014 eingeräumt, dass sich seine Angabe von max. 2-3 Tagen in der Woche auf die Wochentage Montag bis Freitag beziehe. Auf weiteren Vorhalt, dass sich der Antragsteller quasi an jedem Wochenende von Samstag bis Montagfrüh nicht am B.weg aufhalte, sondern andernorts übernachte, ist er sich dann allerdings nicht mehr sicher gewesen, ob dies mit seiner Wahrnehmung übereinstimme. Er hat danach eingeräumt, dass er die Wochenenden so wahrnehme, dass der Antragsteller zumindest 2-3 Stunden anwesend sei. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung am 21. Januar 2014 eingeräumt, von den Immobilien des Antragstellers zu wissen. Es kann deshalb kaum plausibel sein, dass der Zeuge ernstlich annehmen könnte, dem Antragsteller drohe Obdachlosigkeit, wenn er den B.weg verlassen müsste. Bei bestehenden Mietzinsansprüchen des Zeugen Dr. L. würde demnach an sich naheliegen, dass er bei der Durchsetzung seiner Forderungen zu keiner Rücksicht gegenüber dem Antragsteller veranlasst ist. Das tatsächliche Verhalten des Zeugen spricht jedoch eher dafür, dass die Durchsetzung von Mietzinsforderungen deswegen nicht versucht wird, weil eine entsprechende Forderung nicht ernstlich erhoben wird. Dafür spricht letztlich auch die resignativ klingende Aussage des Zeugen am 21. Januar 2014, er habe keine Idee, wie die Frage des Wohnens in seinem Haus künftig gelöst werden könne, d.h. wie lange der Antragsteller bei ihm noch wohnen könne. Bereits in seiner Vernehmung am 29. November 2011 hat er sich dahingehend geäußert, er habe dem Antragsteller im Hinblick auf die von diesem geschilderten Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Vermieter Unterkunft gewährt, was aber nicht auf Dauer möglich sei, und er frage sich, wie das jetzt zu Ende gehen solle.

Im Hinblick darauf, dass sich der Zeuge Dr. L. keine Gedanken über etwaige Nutzungsansprüche des Antragsstellers gemacht hat, dass es nach seinem Bekunden um eine Kostenbeteiligung ging, dass ein Wille, etwaige Mietzinsforderungen gegen den Antragsteller durchzusetzen, nicht erkennbar ist, und dass der Antragsteller den Zeugen auf Zahlungsverpflichtungen der Sozialbehörde hingewiesen habe, spricht viel dafür, dass der Mietvertrag lediglich zum Zwecke der Beantragung von Arbeitslosengeld II verfasst wurde.

d.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist.

Die Kammer hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht glaubhaft, dass der Antragsteller den als Bedarf verbleibenden Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und seiner Eingliederung in Arbeit nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aufbringen kann. Zwar sieht sich die Kammer nach der in diesem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht in der Lage, die Höhe von Einkommen und Vermögen des Antragstellers exakt zu bestimmen. Darauf kommt es allerdings nicht an, wenn wie im vorliegenden Fall, gravierende Indizien für das Vorhandensein bedarfsdeckenden Einkommens und/Vermögens bestehen, und wenn ausschließlich der Antragsteller umfassende Kenntnis von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat. Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der exakten Einkünfte und des exakten Vermögens geht zu Lasten des für seine Bedürftigkeit beweisbelasteten Antragstellers.

Die Konzeption des SGB II beruht im Kern auf der Erwägung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebe-dürftigkeit selbst zu vermeiden oder zu beseitigen (§ 2 SGB II). Erst wenn ihnen dies ganz oder teilweise nicht gelingt, werden die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erbracht (§ 9 SGB II), insbesondere ALG II.

aa.

Die Kammer hält es für nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller seit November 2012 lediglich 100,00 EUR monatlich zur Bestreitung seines gesamten Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen soll. Gemessen an dem, was der Gesetzgeber nach § 20 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts als Regelbedarf für ausreichend erachtet, ist es nicht wahrscheinlich, dass ein erwachsener Mensch, der außerdem mehreren Beschäftigungen nachgeht, mit nur diesem Betrag auskommen kann. Was den Vergleichsmaßstab angeht, ist ferner zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 RBEG (in der Fassung vom 24. März 2011) allein 128,46 EUR für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke veranschlagt hat.

Der Antragsteller hat weder konkrete noch irgendwie plausible Angaben dazu gemacht, wie es ihm gelungen sein konnte, seinen Lebensunterhalt mit 100,00 Euro monatlich zu bestreiten. Es fehlt an konkreten und plausiblen Darlegungen, wie er auch angesichts seiner Aktivitäten keinen höheren Verbrauch für Lebenshaltungskosten als 100,00 Euro haben konnte. Die mit Schriftsatz vom 12. August 2013 dem Landgericht Dr. überreichten Belege, die er abschriftlich mit Schreiben vom 11. Februar 2014 auch dem erkennenden Gericht in Kopie zur Verfügung gestellt hat, belegen bestenfalls, dass die bezeichneten Waren zu dem ausgewiesenen Preis abgegeben wurden.

Der Antragsteller hat zwar behauptet: Er erhalte für eine geringfügige nichtselbständige Tätigkeit und eine selbständige Tätigkeit jeweils 100,00 Euro, wobei 100,00 Euro für die geringfügige nichtselbst-ständige Tätigkeit direkt auf das Konto des Zeugen Dr. L. bei der Bank flössen und mit Verbindlichkeiten verrechnet würden. Weitere Einnahmen erziele er nicht. Ihm stünden letztendlich nur die verbleibenden 100,00 Euro monatlich für seinen monatlichen Lebensunterhalt zur Verfügung, wobei er allerdings an den Wochenenden bei der Zeugin V. auch Essen erhalte. Er sei dem Zeugen Dr. L. im erheblichen Umfange finanziell verpflichtet, wobei die finanziellen Verpflichtungen teilweise auf Darlehen beruhten, die der Zeuge in den 1990er Jahren gewährt habe und darüber hinaus fortlaufend gewähre, einschließlich geschuldeter Mietzinszahlungen. Die Kammer hält dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch für nicht glaubhaft.

Der Vortrag des Antragstellers, ihm stünden monatlich zum Lebensunterhalt lediglich 100,00 EUR zur Verfügung, ist auch angesichts des Grunderwerbs im Jahr 2013 nicht plausibel. Abgesehen davon ist auch nach der Aussage des Zeugen H. nicht nachvollziehbar, warum sich beide auf einen gemein-schaftlichen Grundstückserwerb verständigt hatten, obwohl sie vorher nicht miteinander bekannt gewesen sein sollen. Der Zeuge hätte das Grundstück auch allein erwerben können.

bb.

Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller entgegen den Eintragungen im Handelsregister tatsächlicher Inhaber des G. e.K. ist. Einnahmen, die unter der Firma G. e.K. erzielt wurden und werden, sind deshalb dem Antragsteller zuzurechnen. Nach den Aussagen des Zeugen Dr. L. steht fest, dass dieser letztlich keine eigenwirtschaftlichen Interessen unter der Firma G. e.K. verfolgt. Vielmehr hat er sie dem Antragsteller überlassen, damit dieser unter fremdem Namen seinen eigenen Geschäften nachgehen kann. Der Zeuge entfaltet unter der Firma keine eigenen Aktivitäten und ist angesichts seiner beruflichen Verhältnisse als Arzt und seiner wirtschaftlichen Situation, wie er sie in der Vernehmung am 21. Januar 2014 geschildert hat, auch nicht auf Einnahmen der Firma angewiesen. Die vom Antragsteller und dem Zeugen gewählte Konstruktion wäre auch nicht erforderlich, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, etwaige Schulden bei dem Zeugen zu tilgen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Auffassung der Kammer zudem nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller dem Zeugen Dr. L. die Rückzahlung von Darlehen schuldet.

Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Kammer nicht feststellen können, dass es keine weiteren Rechnungen im Namen des G. e. K. und im eigenen Namen des Antragstellers gegeben hat und gibt, als diejenigen, die der Antragsteller in dem vorliegenden und dem Verfahren S 17 AS 4347/11 vorgelegt hat. Die Kammer hat außerdem nicht feststellen können, dass es seit dem 19. Juni 2010 keine weiteren als die mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mitgeteilten Bareinnahmen gegeben hat oder gibt. Zwar sind die Rechnungen und Einnahmen für das vorliegende Verfahren nur insoweit unmittelbar anspruchsrelevant, als sie den Zeitraum ab dem 1. September 2013 betreffen. Darüber hinaus ist die Frage der Vollständigkeit der Rechnungen und Einnahmen für die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers von Bedeutung.

cc.

Der Zeuge Dr. L. hat auf Vorhalt seiner Aussage vom 29. November 2011 bekundet, dass seine Ausführungen zum Einzelunternehmen G. e.K. zuträfen. Danach habe sich die Grundidee über den Ursprungsgedanken hinaus nicht weiter entwickeln lassen, stattdessen habe der Antragsteller Ideen eingebracht, die im Rahmen des Unternehmens weiterverfolgt werden sollten. Über kleinere Aktivitäten hinaus habe sich aber nichts entwickelt. Diese Aktivitäten bestünden im Wesentlichen in Beratungen und Recherchen, beispielsweise bei der Unterstützung ehemaliger Mieter. In seiner Aussage vom 21. Januar 2014 hat er weiter angegeben, er habe keine detaillierten Kenntnisse über die geschäftlichen Aktivitäten des Antragstellers in seinem Namen, also im Namen des Zeugen, und der Firma G. e.K. Er habe auch keine Kenntnis, ob der Antragsteller ohne Rechnungen in bar Einnahmen durch die Tätigkeit für den G. e.K. erziele. Grundlage der Vereinbarung mit dem Antragsteller bzgl. des G. e.K. sei gewesen, dass dieser sich um alle abrechnungstechnischen und kaufmännischen Angelegenheiten kümmere und er sich um diese Dinge nicht kümmern müsse. Darauf habe er vertraut, dass dies korrekt und redlich von statten gehe. In seiner Vernehmung am 12. Februar 2014 hat der Zeuge Dr. L. bekundet, er habe den Antragsteller gelegentlich danach gefragt, ob er von anders wo her Bargeld erhalte, was der Antragsteller jedoch verneint habe. Allerdings hat der Zeuge auch bekundet, der Antragsteller könne praktisch mit dem Saldo des Kontos bei der Bank wirtschaften. Sofern der Zeuge weiter bekundet hat, das werde auch regelmäßig von ihm kontrolliert, passt dies nicht zu der ansonsten vorgetragenen Unkenntnis über das Geschehen, was im Namen und im Zusammenhang mit dem G.geschieht. Mit den vorgehaltenen Rechnungen des G. vom 03. Januar 2011, 30. Mai 2011, 24. Juni 2011 und 14. September 2011 konnte der Zeuge nichts anfangen. Die Aussage, der Antragsteller würde von ihm regelmäßig kontrolliert, widerspricht insbesondere der Aussage, dass ein wesentlicher Punkt der Absprache bzgl. des G. e.K. der Umstand sei, dass sich der Zeuge um alle abrechnungstechnischen und kaufmännischen Angelegenheiten kümmere.

dd.

Es ist auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller das Konto bei der Bank wirtschaftlich zuzu-rechnen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zum einen bestätigte die Bank gegenüber der ARGE mit Schreiben vom 22. Juni 2007, dass der Antragsteller über das Konto Nr ..., BLZ ..., verfügungsberechtigt ist. Des Weiteren betreffen die anhand der dem Gericht vorliegenden Konto-auszüge/Umsatzübersichten seit 4. Januar 2010 nachvollziehbaren Kontobewegungen zu einem erheblichen Teil den Antragsteller, einschließlich den G. e.K. Besonders ins Auge fällt dabei eine Gutschrift in Höhe von 12.225,00 Euro am 19. September 2011, nach der das Konto einen Saldo von 16.236,24 Euro aufwies. Nach den Angaben des Zeugen Dr. L. handelt es sich dabei um die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises für einen PKW "Opel Insignia", der von ihm genutzt werde. Hierzu passen die in der Umsatzliste zu findenden Angaben zum Verwendungszweck. Der Zeuge hat geschildert, dass es bei der Anschaffung des von ihm genutzten PKW Probleme bei der Zulassung des Fahrzeugs gegeben habe. Das habe am Ende dazu geführt, dass die Hälfte des ursprünglichen Preises und vom Zeugen Dr. L. bereits entrichteten Betrages von 25.000,00 Euro vom Autohändler zurückzuzahlen war. Zur Erklärung, weshalb dieser Betrag auf das HypoVereinsbank-Konto überwiesen wurde, hat er angegeben, seinerzeit keine Möglichkeit zum Onlinebanking mit seinem Sparkassenkonto gehabt zu haben, weil der TAN-Generator abhandengekommen sei. Durch die Überweisung auf das Konto bei Bank habe er die Zahlung durch den Verkäufer kontrollieren können. Diese Einlassung ist so nicht nachvollziehbar, weil der TAN-Generator nicht für die Onlinekontrolle des Kontos benötigt wird, sondern nur für die Generierung der PIN, die beispielsweise für die Durchführung von Überweisungen verlangt wird. Abgesehen davon hätte der Kontostand auch telefonisch abgefragt werden können. Am 5. Oktober 2013 betrug der Saldo des Kontos noch 5.879,74 Euro. Das Kontoguthaben ist also unter Berücksichtigung von Zu- und Abflüssen auf dem Konto über 2 Jahre hinweg etwa um 10.000,00 Euro abgeschmolzen. Zwar betreffen einzelne Überweisungen auch den Zeugen Dr. L., wie z.B. die Überweisung für die Pacht für den Campingplatz in Se., zu einem großen Teil sind die Buchungen allerdings dem Antragsteller einschließlich des G. e.K. zuzuordnen.

ee.

Im Übrigen gibt es für Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem Zeugen Dr. L. aus Darlehen keine plausiblen Anhaltspunkte. Der Zeuge ist nicht in der Lage gewesen, Forderungen zu beziffern. Zwar existieren durch Hypotheken abgesicherte Schuldanerkenntnisse, die wiederum für Darlehen gegeben sein sollen. Für diese Darlehen aber existieren ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte. Schriftliche Darlehensabreden gibt es nicht, was angesichts der vom Antragsteller behaupteten Größenordnungen überrascht. Es hätte zumindest nahegelegen, anstelle abstrakter Schuldanerkenntnisse mündlich getroffene Darlehensabreden schriftlich zu fixieren, einschließlich der Rückzahlungsmodalitäten und etwaiger Zinsabreden. Für die gewählte Konstruktion gibt es so gesehen keinen vernünftigen Grund, ebenso wenig für die Absicherung durch Hypotheken anstelle von Grundschulden. Hypotheken dürften allerdings wegen ihrer akzessorischen Verknüpfung mit den gesicherten Forderungen (§ 1113 BGB) andere Gläubiger eher von einer Zwangsversteigerung des unbeweglichen Vermögens Abstand nehmen lassen. Nach den Einlassungen des Zeugen Dr. L. in seiner Vernehmung am 21. Januar 2014 erscheint es mindestens ebenso wahrscheinlich, dass Gelder, die von dem Zeugen an den Antragsteller geflossen sein sollen, eher als Investitionen in die geschäftlichen Aktivitäten des Antragstellers gedacht waren, die im Zuge der geschäftlichen Entwicklung verlorengingen und nicht die mutmaßlich erhoffte Rendite einbrachten. Der Zeuge hat nämlich angegeben, in der Zeit, in der er das Geld an den Antragsteller gegeben haben will, hätte man hohe Zinsen erzielen können, so etwa 7 bis 8%, möglicherweise habe er auch die Vorstellung gehabt, eine entsprechende Rendite zu erzielen. An konkrete Zinsabreden hat er sich allerdings nicht erinnern können. Letztlich konnte der Zeuge etwaige Verbindlichkeiten des Antragstellers der Höhe nach nicht beziffern. Die Überweisungen durch die Schwester des Zeugen, Frau C. B., die vor der erkennenden Kammer am 29. November 2011 als Zeugin ausgesagt hat, besagen nichts über den Grund für die Überweisungen an den Antragsteller. Es gäbe auch angesichts dessen, dass der Antragsteller dem Zeugen Dr. L. Darlehensrückzahlungen in sechsstelliger Höhe schulden soll, ohne dass der Zeuge den genauen Betrag beziffern könnte, keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass er ihm für den Immobilienerwerb im Jahre 2013 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR darlehensweise zur Verfügung stellen soll. Die von ihm in der Vernehmung am 12. Februar 2014 gegebene Begründung ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil nicht erkennbar ist, wie er sich die Rückzahlung etwaiger Schulden ernsthaft vorstellt. Sollte der Antragsteller dem Zeugen tatsächlich in der behaupteten ungefähren Größenordnung Darlehensrückzahlungen schulden, ist gegenwärtig nicht ansatzweise erkennbar, wie der Antragsteller diese Schulden begleichen könnte. Soweit der Antragsteller den Verkauf des Kinos in Ka.betreiben sollte, fehlen konkrete Anhaltspunkte für realistische Erlöserwartungen.

ff.

Neben den Einnahmen, die der Antragsteller im eigenen Namen oder im Namen des G. e.K. erzielt hat, für die er Rechnungen vorgelegt und für die sich Buchungspositionen in den Umsatzübersichten des Kontos bei der Bank finden, hat er bar Einnahmen erzielt, nach seinen eigenen Ausführungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 17. Februar 2014 noch bis einschließlich 15. Januar 2014. Im Hinblick auf das Vortragsverhalten des Antragstellers und Auffälligkeiten bei Zeugenaussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller keine weiteren Einnahmen im eigenen oder im Namen des G. e.K. erzielt hat oder erzielt. Zwar haben weder der Zeuge Dr. L. noch die Zeugin V. zu der Frage der Barvereinnahmungen ergiebige Aussagen machen können. Allerdings hat die Zeugin V. davon berichtet, dass der Antragsteller ihr vor etwa 3 1/2 bis 4 Jahren berichtet habe, er berate Gaststättenbesitzer und vertrete diese vor Gericht. Er sei ständig bei Gericht. Sie hat aus eigenem Wissen nicht sagen können, welches Einkommen der Antragsteller erzielt.

Die Zeugin B. hat ausgesagt, die Rechnung sei am Tag vor dem Termin ihrer Vernehmung am 6. Februar 2014 überweisen worden. Sie hat nichts darüber sagen können, ob der Veräußerer der Gaststätte, Herr D., auch von dem Antragsteller eine Rechnung erhalten hat. Sie will sich in den Jahren, in denen sie mit Herrn D. bekannt ist, seit ca. 12 Jahren, nie mit ihm über geschäftliche Dinge unterhalten haben. Es ist auffällig, dass die Rechnung vom Antragsteller für Leistungen, die im Jahr 2011 erbracht worden seien, erst am 25. Oktober 2013, also während des laufenden Verfahrens ausgestellt worden ist. Der letzte geschäftliche Kontakt mit dem Antragsteller liegt nach ihrer Aussage 1½ Jahre zurück. Die Rechnung habe sie wohl vergessen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Zeugin den Kaufpreis, den sie für die Gaststätte zu entrichten hat, nicht kennt. Angesichts dessen, dass die Zeugin erst auf Nachfrage erklärt, Herr D., der Verkäufer der Gaststätte, sei der Vater ihrer Kinder, wirkt die Aussage der Zeugin, die Beratungskosten des Herrn D. seien ihr nicht bekannt, nicht glaubhaft. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass auch Herr D. ein Beratungshonorar an den Antragsteller gezahlt hat.

Die Aussagen der Zeugen P. und G. belegen letztlich nicht, dass der Antragsteller von ihnen keine weiteren Zahlungen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat. Auffällig sind die Abweichungen in den Aussagen der Zeugen was den Zeitpunkt des Kennenlernens des Antragstellers angeht. Der Zeuge P. hat angegeben, er habe den Antragsteller in den 1990er Jahren kennengelernt, der Zeuge G. hat demgegenüber angegeben, der Zeuge P. sei mit dem Antragsteller im Jahr 2004 in Kontakt gekommen. Es sei um vergnügungssteuerrechtliche Fragen gegangen.

Der Zeuge F. hat zwar bekundet, der Antragsteller erhalte pauschal 100,00 EUR für umgerechnet 4 Stunden. Im Hinblick darauf ist seine Aussage nicht nachvollziehbar, der Antragsteller übe zwar keine Tätigkeiten aus, für die Prokura benötigt würde, sie werde aber aufrechterhalten für Tätigkeiten, für die Prokura benötigt werde. Der Antragsteller sei in einer größeren Finanzamtsgeschichte für die A. GmbH tätig gewesen, in die auch der Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Sch. involviert gewesen sei. Das sei im letzten halben Jahr gewesen. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge, obwohl es sich dabei nach seiner eigenen Aussage um eine größere Sache gehandelt haben muss, nicht einmal genau weiß, wie diese Prüfung bezeichnet ist. Daneben mutet es auch merkwürdig an, dass der geschäftsführende Gesellschafter der A. GmbH Fr. über die Höhe seiner Gesellschaftsanteile keine exakten Angaben hat machen können.

gg.

Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers, einschließlich des Schriftsatzes vom 17. Februar 2014, mit dem er bezüglich der Bareinnahmen der Firma G. e.K. für den Zeitraum ab 1. Juni 2010 auf die dem Schriftsatz beigefügte Anlage verwiesen und im Übrigen vorgetragen hat, für Dienst-, Werkleistungen, Vermietungen und Verpachtungen oder Verkäufe im Zeitraum seit Juni 2010 Vergütungen oder Zahlungen von Auftraggebern oder Dritten mit Ausnahme der bereits dargelegten regelmäßigen vertraglichen monatlichen Zahlungen von jeweils 100,00 Euro von den Firmen A. GmbH und G. e.K. nichts weiter erhalten zu haben, beruht auch auf seinem Aussage- und Vortragsverhalten. Im Termin am 28. Januar 2014 hat sich der Antragsteller nicht in der Lage gesehen die Frage, ob er sich seit Juni 2010 Rechnungen für Leistungen des G. e.K. von den Auftraggebern hat bar vergüten lassen, zu antworten. Ebenso sah er sich nicht in der Lage, die Frage zu beantworten, ob er in dem Zeitraum seit Juni 2010 Leistungen im Namen des G. e.K. oder im eigenen Namen erbracht hat und sich diese Leistungen hat bar vergüten lassen. Die dem Antragsteller gestellten Fragen nach dem Ob von Barvereinnahmungen wären aber ohne weiteres vom Antragsteller mit ja oder nein zu beantworten gewesen. Im Schriftsatz vom 11. Februar 2014 hat er dann zwar vorgetragen, er habe für Leistungen die er im Namen des G. e.K. oder im eigenen Namen Dritten gegenüber erbracht habe, in der Vergangenheit Vergütungen auch in bar erhalten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei die Frage aber zu verneinen. Im Hinblick auf Nr. 4 des Auflagenbeschlusses vom 28. Januar 2014 und des Erörterungszusammenhangs, der Zeiträume ab Juni 2010 betrifft, ist der Vortrag so zu verstehen gewesen, dass er mit Ausnahme der vom Antragsteller selbst formulierten Einschränkungen die Zeiträume ab Juni 2010 meint. Im Termin vom 12. Februar 2014 hat der Antragsteller dann allerdings ausgeführt, die Vereinnahmungen die im Schriftsatz vom 11. Februar 2014 angesprochen seien, bezögen sich auf die 1990er Jahre.

e.

Der Antragsteller hätte sich in der Zeit seit dem 16. September 2013 auch innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs iSd. § 7 Abs. 4a SGB II (in der Fassung vom 23. Dezember 2007) aufhalten müssen. Er hat vorgetragen, er habe sich nur vorübergehend und nur für kurze Zeit im Raum B. aufgehalten, nach seiner Erinnerung um den 16. Oktober 2013. Einerseits bleibt unklar bleibt, wie lange dies der Falle gewesen ist. Andererseits kann angesichts der Aussagen der Zeugen Dr. L. und V. kann nicht festgestellt werden, an welchen Tagen sich der Antragsteller im Nahbereich des Antragsgegners tatsächlich aufgehalten hat.

Seit der Einführung des § 7 Abs. 4a SGB II durch das Grundsicherungsfortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 sind an den Aufenthaltsort weitere Anspruchsvoraussetzungen geknüpft (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R -, Rn. 19, juris). Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs. 4a SGB II in der Fassung vom 23.12.2007, die gemäß § 77 Abs. 1 SGB II mangels Verordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II weitergilt). Mit der Erreichbarkeit sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich Eingliederungsbemühungen ständig zur Verfügung stehen und entsprechenden Angeboten und Aufforderungen zeit- und ortsnah Folge zu leisten haben. Zweck der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einschränkungen können im Falle von Erwerbstätigen geboten sein, die sogenannte aufstockende Leistungen erhalten.

Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 140 Abs. 4 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) kann der Nahbereich mit einer Entfernung von 75 Minuten für die einfache Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zum Antragsgegner bestimmt werden. Dabei ist auf die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel abzustellen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 11 AS 583/10 –, Rn. 24, juris).

Ist dem Jobcenter nicht bekannt und ist es im Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, an welchen Tagen sich der Leistungsberechtigte während des fraglichen Bewilligungszeitraumes im Nahbereich des Jobcenters aufgehalten hat, kommt nur ein Leistungsausschluss für den gesamten Bewilligungszeitraum in Betracht.

Nach dem Routenplaner von Google-Maps beträgt die schnellste Verbindung mit dem Auto zwischen der P.straße in B. und der N. Pass. in Ha. 1 Stunde und 54 Minuten. Demnach liegt B. außerhalb des Nahbereichs des Antragsgegners. Eine genauere zeitliche und örtliche Eingrenzung lässt mangels Angaben des Antragstellers nicht vornehmen. Eine Zustimmung von Seiten des Antragsgegners ist nicht ersichtlich.

Zwar kämen nach der Aussage der Zeugin V. zumindest die Tage Samstag und Sonntag als Tage der Anwesenheit im Nahbereich in Frage, jedoch hat sie auch ausgesagt, es käme zwei- oder dreimal im Jahr vor, dass der Antragsteller nicht bei ihr übernachte. Nicht klar ist, welche Wochenenden bis zu ihrer Vernehmung betroffen gewesen sind. Im Übrigen hat sie nicht angeben können, wo sich der Antragsteller aufhält, wenn er nicht bei ihr ist. Der Zeuge Dr. L. hat zwar angegeben, der Antragsteller halte sich an den Wochentagen Montag bis Freitag maximal an zwei bis drei Tagen am B.weg auf, hat jedoch angesichts der ihm vorgehaltenen Aussage der Zeugin V. nicht sagen können, ob der Antrag-steller an den Wochenenden am B.weg übernachte. Er hat außerdem ausgesagt, es gäbe im Alltag wenig Berührungspunkte zwischen ihm und dem Antragsteller, so dass auch keine nachvollziehbare Aussage darüber vorliegt, wo sich der Antragsteller während des Tages aufhält.

Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("Leistungen nach diesem Buch erhält nicht " bzw. "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen ") sowohl in der noch anwendbaren Fassung, als auch nach der Fassung vom 20. Dezember 2011 als Leistungsvoraussetzung konzipiert, und zwar anknüpfend an den Aufenthaltsort (vgl. BSG aaO.). Auf die Zustimmung kann deshalb auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Jobcenter noch nicht über den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II entschieden hat. Anderenfalls würde das bei Leistungsbewilligung trotz nicht genehmigter Ortsabwesenheit zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen führen.

Dem Antragsteller ist bereits mit den Antragsformularen auch das Merkblatt "SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) ausgehändigt worden. In dem Merkblatt finden sich auf den Seiten 5 (Kurzfassung) und 62 Erläuterungen zur Erreichbarkeit. Mit Antragstellung sind für ihn Mitwirkungspflichten entstanden, wie sich ohne Weiteres aus § 61 Abs. 1 SGB I ergibt. Er wäre verpflichtet gewesen, worauf auch bereits in dem Merkblatt auf Seite 62 hingewiesen ist, Ortsabwesenheit gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen.

Träfe es zu, dass der Antragsteller tatsächlich keine weiteren Einkünfte erzielt, als die von ihm angegebenen 200,00 EUR, gäbe es keinen Grund an seine Erreichbarkeit im Nahbereich des Antrags-gegners geringere Anforderungen zu stellen, als im Falle von Arbeitslosen Leistungsberechtigten. Denn damit stünde fest, dass seine eigenen Bemühungen um Eingliederung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen absehbaren Erfolg prognostizieren lassen.

2.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache drohen dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.

Nach dem Inhalt der Erklärung des Zeugen Dr. L. vom 19. April 2010, sowie der Aktennotiz und der Aktennotizvereinbarung vom 10. Juli 2009 ist davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet würden. Aus der Aktennotiz vom 10. Juli 2009 ergibt sich, dass der Zeuge die bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Antragsteller vereinnahmen würde, wobei der Antragsteller seinerseits keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder haben soll. Der Erklärung vom 19. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Zeuge den Antragsteller fortlaufend unterstützt, was darauf beruhe, dass der Antragsteller sich verpflichtet habe, Forderungen gegenüber Dritten zu realisieren und bei erfolgreicher Forderungsumsetzung Zahlungen unmittelbar an den Zeugen zu bewirken und kein Insolvenzverfahren einzuleiten. Die Aussage im zweiten zitierten Absatz der Erklärung vom 19. April 2010 ist ihrem Inhalt nach eindeutig und besagt, dass Zahlungseingänge auch dadurch bewirkt werden, dass bewilligte Sozialleistungen an den Zeugen überwiesen werden sollen. Zahlungseingänge werden danach also nicht an den Antragsteller ausgekehrt und dienen nicht der Grundsicherung, sondern allein dem Ausgleich von Forderungen des Zeugen Dr. L ... Damit steht aber zugleich fest, dass die bewilligten Sozialleistungen nach dem SGB II nicht ihrem eigentlichen Zweck entsprechend, nämlich zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet würden, sondern allein zur Schuldentilgung. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zeuge auch als Vermieter in Erscheinung tritt und insofern Mietzinsansprüche geltend machen könnte, denn auch etwaige Leistungen für Unterkunft und Heizung würden letztlich allgemein zur teilweisen Befriedigung aller Forderungen des Zeugen verwendet, die sich der Aktennotiz vom 10. Juli 2009 zufolge auf mindestens 150.000,00 EUR belaufen sollen. Die Kammer erachtet Mietzinsansprüche und Darlehensforderungen des Zeugen Dr. L. zwar für nicht glaubhaft gemacht. Für die Frage nach dem Anordnungsgrund können sie jedoch unterstellt werden, weil sie selbst im Falle ihres Bestehens nicht zur Bejahung des Anordnungsgrundes führen können (s.o.).

Was die medizinische Versorgung bei Gesundheitsschäden angeht, ergeben sich daraus keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsteller mindestens nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im Falle von Beitragsrückständen ruhen die Ansprüche zwar nach näherer Maßgabe des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V, ausgenommen sind jedoch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved