Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SF 237/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers vom 17.08.2013 wird auf 1.106,87 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung für das von ihm erstattete Gutachten vom 17.08.2013 gemäß § 4 JVEG vom 02.09.2013 ist begründet. Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 17.08.2013 war antragsgemäß auf 1.106,87 EUR festzusetzen.
Gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde entsprechend der Schwierigkeit der Sache ein Honorar zwischen 50 und 85 EUR. Die Bemessung der Stundenzahl richtet sich dabei gem. § 8 Abs. 2 JVEG nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten.
Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Als erforderlich wird die Zeit angesehen werden müssen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. (vgl. zum Vorstehenden Meyer / Höver / Bach, JVEG, 25. Aufl., Rn. 8.48).
Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Der heranziehenden Stelle fehlt insoweit in der Regel auch jede Möglichkeit der Überprüfung. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwandes, undifferenzierte Gestaltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten bei der Leistungsbeschreibung geben jedenfalls Veranlassung, dem Sachverständigen eine spezifizierte und nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen. Inwieweit z.B. das Gericht die Notwendigkeit des Zeitaufwandes aus eigener Sachkunde beurteilen kann (z.B. den Zeitaufwand für das Aktenstudium) oder hierzu weitere Ermittlungen anstellen muss, bleibt seinem Ermessen überlassen. Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen berechneten Zeitaufwandes muss jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig begründet werden. Die Begründung muss erkennen lassen, welche der von dem Sachverständigen im Einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können. (Meyer / Höver / Bach, JVEG, 25. Aufl., Rn 8.49).
Hiervon ausgehend sieht das Gericht im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Herabsetzung der von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütung für sein Gutachten vom 17.08.2013. Streitig ist der Zeitansatz des Antragstellers von 3,5 Stunden für das Aktenstudium einschließlich Sichtung der Akte nach Eingang, Prüfung des Fachgebietes und Weiterleitung an den Zusatzgutachter sowie der Zeitansatz von 7 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Antragsteller diese Zeiten tatsächlich für das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung des Gutachtens aufgewendet hat. Weder der Zeitansatz für das Aktenstudium einschließlich der Sichtung der Akte etc. noch der Zeitansatz für die Ausarbeitung des Gutachtens ist dabei im Vergleich zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch. Den Ausführungen der Kostenbeamtin im Schreiben vom 28.08.2013 ist auch nicht zu entnehmen, worauf sich die Annahme gründet, dass der Sachverständige das Gutachten in kürzerer Zeit hätte abfassen oder das Aktenstudium in kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Insbesondere führt der Sachverständige in seinem Antrag vom 02.09.2013 nachvollziehbar aus, dass im vorliegenden Fall eine eingehende Beurteilung und Bewertung der Psychodynamik und Krankheitsvorgeschichte vorgenommen werden musste, ohne dass auf eine entsprechende Vordiagnostik zurückgegriffen werden konnte. Die psychische Symptomatik und psychische Struktur musste eingehend und differenziert beleuchtet werden.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung für das von ihm erstattete Gutachten vom 17.08.2013 gemäß § 4 JVEG vom 02.09.2013 ist begründet. Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 17.08.2013 war antragsgemäß auf 1.106,87 EUR festzusetzen.
Gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde entsprechend der Schwierigkeit der Sache ein Honorar zwischen 50 und 85 EUR. Die Bemessung der Stundenzahl richtet sich dabei gem. § 8 Abs. 2 JVEG nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten.
Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Als erforderlich wird die Zeit angesehen werden müssen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. (vgl. zum Vorstehenden Meyer / Höver / Bach, JVEG, 25. Aufl., Rn. 8.48).
Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Der heranziehenden Stelle fehlt insoweit in der Regel auch jede Möglichkeit der Überprüfung. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwandes, undifferenzierte Gestaltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten bei der Leistungsbeschreibung geben jedenfalls Veranlassung, dem Sachverständigen eine spezifizierte und nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen. Inwieweit z.B. das Gericht die Notwendigkeit des Zeitaufwandes aus eigener Sachkunde beurteilen kann (z.B. den Zeitaufwand für das Aktenstudium) oder hierzu weitere Ermittlungen anstellen muss, bleibt seinem Ermessen überlassen. Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen berechneten Zeitaufwandes muss jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig begründet werden. Die Begründung muss erkennen lassen, welche der von dem Sachverständigen im Einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können. (Meyer / Höver / Bach, JVEG, 25. Aufl., Rn 8.49).
Hiervon ausgehend sieht das Gericht im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Herabsetzung der von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütung für sein Gutachten vom 17.08.2013. Streitig ist der Zeitansatz des Antragstellers von 3,5 Stunden für das Aktenstudium einschließlich Sichtung der Akte nach Eingang, Prüfung des Fachgebietes und Weiterleitung an den Zusatzgutachter sowie der Zeitansatz von 7 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Antragsteller diese Zeiten tatsächlich für das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung des Gutachtens aufgewendet hat. Weder der Zeitansatz für das Aktenstudium einschließlich der Sichtung der Akte etc. noch der Zeitansatz für die Ausarbeitung des Gutachtens ist dabei im Vergleich zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch. Den Ausführungen der Kostenbeamtin im Schreiben vom 28.08.2013 ist auch nicht zu entnehmen, worauf sich die Annahme gründet, dass der Sachverständige das Gutachten in kürzerer Zeit hätte abfassen oder das Aktenstudium in kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Insbesondere führt der Sachverständige in seinem Antrag vom 02.09.2013 nachvollziehbar aus, dass im vorliegenden Fall eine eingehende Beurteilung und Bewertung der Psychodynamik und Krankheitsvorgeschichte vorgenommen werden musste, ohne dass auf eine entsprechende Vordiagnostik zurückgegriffen werden konnte. Die psychische Symptomatik und psychische Struktur musste eingehend und differenziert beleuchtet werden.
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