L 11 KR 1527/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 465/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1527/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung der Klägerin der Beitragspflicht unterliegen.

Die Klägerin ist seit 01.08.2011 als Rentnerin bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Zuvor war sie bis 31.07.2011 als Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Die frühere Arbeitgeberin der Klägerin schloss am 01.11.1976 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der G. Lebensversicherungs AG eine Kapital-Lebensversicherung für die Klägerin ab. Versicherungsnehmerin war zunächst die damalige Arbeitgeberin der Klägerin bis 31.05.1996, ab dem 01.06.1996 wurde der Versicherungsvertrag auf die Klägerin als neue Versicherungsnehmerin umgestellt. Die Klägerin entrichtete vom 01.06.1996 bis 01.10.2000 die Beiträge selbst. Aus diesem Versicherungsvertrag wurde der Klägerin am 01.11.2011 ein Kapitalbetrag einmalig in Höhe von 102.396,56 EUR ausbezahlt. Der Arbeitgeberanteil der Versicherung, beruhend auf den Beiträgen bis 31.05.1996, betrug 89.587,09 EUR und der Arbeitnehmeranteil, beruhend auf den Beiträgen ab 01.06.1996 bis 01.10.2000 belief sich auf 12.809,47 EUR

Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, machte die Beklagte mit Wirkung vom 01.12.2011 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 115,72 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 14,56 EUR nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von monatlich 746,56 EUR (= 1/120 von 89.587,09 EUR) geltend. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 21.03.2012 beantragte die Klägerin den Bescheid vom 24.11.2011 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Aus den Arbeitgeberbeiträgen sei bereits die Krankenversicherung finanziert worden, außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie nach dem Ausscheiden aus den Diensten des damaligen Arbeitgebers vom 01.06.1996 bis 01.10.2000 die Beiträge selbst entrichtet habe. Die Beklagte wies die Klägerin in einem ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 04.04.2012 darauf hin, dass Zahlungen aus Beiträgen, die die Klägerin nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den auf sie als Versicherungsnehmerin laufenden Lebensversicherungsvertrag eingezahlt habe, nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge behandelt worden seien. Die Beiträge seien nur aus dem Arbeitgeberanteil berechnet worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 24.04.2012, die Klägerin halte an ihrem Begehren fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Bescheid vom 24.11.2011 sei rechtmäßig und es sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden (Bl 11 Verwaltungsakte).

Hiergegen hat die Klägerin am 13.08.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die erhaltenen Bezüge aus der Direktversicherung dürften nicht bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen werden. Kapitalbeiträge aus der Lebensversicherung stellten keine betriebliche Altersversorgung dar. Die Erträge der Direktversicherung dürften nicht ein weiteres mal der Krankenversicherung zufließen. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Sie könne sich auf Vertrauensschutz berufen, da die gesetzliche Änderung des § 229 Fünftes Buch Sozialversicherung (SGB V) erst 28 Jahre nach Abschluss der Direktversicherung erfolgt sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen Artikel 14 des Grundgesetzes vor.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 24.11.2011 sei rechtmäßig, da auch eine Einmalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Das SG hat auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Die Beklagte habe bereits zu Recht nur den Arbeitgeberanteil berücksichtigt.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 03.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 03.04.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots sei weder unter verfassungs- noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten beachtet, weshalb eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof angeregt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber habe 2004 die Neuregelung mit Finanznöten der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt, jedoch würden die Kassen tatsächlich Milliardenüberschüsse erzielen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.02.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24.11.2011 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie die Ausführungen des SG Bezug.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zurücknahme des Bescheids vom 24.11.2011 und Beitragsfreistellung des Arbeitgeberanteils der erhaltenen Kapitalzahlung aus der Direktversicherung.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich so-wohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)).

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012, mit dem die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Rücknahme des Bescheids vom 24.11.2011 abgelehnt hat, sowie das Begehren, diesen Bescheid zurückzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegen nicht vor. Der Bescheid vom 24.11.2011 ist rechtmäßig.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Der Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin war zunächst als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Seit 01.08.2011 ist sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI auch in der PV. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.

Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Die Klägerin hat von der G. Lebensversicherungs-AG eine Kapitalzahlung erhalten. Bei dieser Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeit-nehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 35 Jahre). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16).

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13 und vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen der Betriebsrente verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Dies haben die Beklagten beachtet, indem die auf der eigenen Versicherungsleistung der Klägerin beruhenden Auszahlungen nicht zur Beitragserhebung herangezogen werden, sondern nur der Arbeitgeberanteil in Höhe von 89.587,09 EUR. Die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen hält den verfassungsrechtlichen Vorgaben stand.

Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagten haben die von der G. Lebensversicherungs-AG mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe des Arbeitgeberanteils von 89.587,09 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 746,56 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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