L 10 U 5244/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1654/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5244/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente.

Der am 1952 geborene Kläger war und ist als Staplerfahrer bei einer Brauerei beschäftigt. Während einer auf Kosten der D. R. B. in der Fachklinik Z. durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitation zog sich der Kläger beim ärztlich empfohlenen Tischtennisspielen einen Bruch des linken Unterschenkels zu. Nach operativer Versorgung verblieb u. a. eine Innenrotationsfehlstellung des linken Beines. Dr. R. , Chefarzt der Chirurgischen Klinik am Krankenhaus F. , entließ den Kläger am 15.09.2010 aus der ambulanten Behandlung und bescheinigte Arbeitsfähigkeit ab dem Folgetag. Nach seiner vorläufigen Schätzung betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 20 v. H. (Bl. 83 VA). Daraufhin holte die Beklagte beim Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. S. ein Gutachten zu den verbliebenen Unfallfolgen ein. Ihm gegenüber berichtete der Kläger in der Untersuchung im September 2010 von Schmerzen und Problemen beim Treppen steigen, vor allem beim Abrollen des Fußes. Dr. S. diagnostizierte als Unfallfolgen neben erheblichen subjektiven Beschwerden eine Innenrotationsfehlstellung des linken Unterschenkels und Fußes von ca. 20° mit entsprechender Gehbehinderung, eine mäßige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk, eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk, vor allem für die Fußhebung bei mäßiggradigem Vorschaden nach früherer Sprunggelenksfraktur, einliegende Teilimplantate mit mäßigem Reizzustand im Bereich der Nageleinschlagstelle, eine Muskelminderung am linken Bein von bis zu 2 cm und eine Verklumpung der Sprunggelenksregion. Die MdE bewertete er seit Eintritt der Arbeitsfähigkeit mit 20 v. H. Hierauf gestützt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2010 (Bl. 98) ab dem 16.09.2010 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v. H. Als Folgen des Versicherungsfalles anerkannte sie die Innenrotationsfehlstellung um 20° mit entsprechender Gehbehinderung, eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk und eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk, eine Muskelminderung am linken Bein und eine Verklumpung der Sprunggelenksregion links. Hinsichtlich der genauen Formulierung der anerkannten Unfallfolgen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der gegen die Rentenhöhe, aber ohne Begründung eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 zurückgewiesen.

Das hiergegen am 30.05.2011 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei Dr. R. , Leitender Arzt der Sektion Traumatologie an der B. Unfallklinik T. , eingeholt. In der Untersuchung im April 2012 hat der Kläger Schmerzen im linken Sprunggelenk, in der linken Hüfte und Probleme beim Ein- und Aussteigen im Stapler geschildert; außerdem könne er nicht mehr tanzen. Dr. R. hat neben der bereits von Dr. S. beschriebenen Innendrehstellung und der Muskelminderung eine über hälftige Bewegungseinschränkung im linken oberen und eine Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, eine Bewegungseinschränkung in den Zehengelenken links und eine Herabsetzung der Berührungsempfindsamkeit an beiden Füßen bei anamnestisch beschriebener (vgl. Bl. 55 SG-Akte) alkoholbedingter Polyneuropathie diagnostiziert. Auch er hat die Unfallfolgen insgesamt mit einer MdE um 20 v. H. bewertet.

Der Kläger hat hiergegen eingewandt, Dr. R. habe im Oktober 2011 in einem Telefonat mit seinem Prozessbevollmächtigten allein die Innendrehstellung mit 20 v. H. bewertet und angesichts der Kalksalzminderung und eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit angegeben, dass man sich ohne weiteres auch eine MdE um 30 v.H. vorstellen könne. Dr. R. hat hierzu in einer vom Sozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, sich nicht an dieses Telefonat erinnern zu können, beim Erstkontakt mit dem Kläger sei es um die Entfernung des Marknagels gegangen, erst mit dem gerichtlichen Gutachtensauftrag sei er mit der gutachterlichen Fragestellung befasst gewesen und erst nach Untersuchung des Klägers und Kenntnis der Aktenlage habe er eine sachbezogene fundierte Äußerung abgeben können. Jedwede Äußerung diesbezüglich in dem behaupteten Telefonat wäre somit rein spekulativ gewesen.

Zur Frage der Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit hat die Beklagte erneut eine Untersuchung des Klägers bei Dr. S. veranlasst. In der Untersuchung im September 2012 und damit nach der im Mai 2012 erfolgten Metallentfernung hat der Kläger von Behinderungen beim Treppab gehen und beim Einsteigen in ein Fahrzeug sowie beim Auf- und Absteigen vom Gabelstapler berichtet, auch sei es ihm nicht mehr möglich Sport zu treiben. Dr. S. hat ein insgesamt unauffälliges Gangbild beim Betreten des Untersuchungszimmers beschrieben. Neben den bereits früher beschriebenen Unfallfolgen hat er beginnende, formverbildende Veränderungen im linken Hüftgelenk als Unfallfolgen diagnostiziert (bei seitengleichen Bewegungsmaßen), die MdE aber weiterhin mit 20 v. H. bewertet. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2012 unter zusätzlicher Anerkennung beginnender, formverbildender Veränderungen im linken Hüftgelenk anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. bewilligt. Hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Unfallfolgen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung von Dr. R. angeschlossen, die in Übereinstimmung mit sämtlichen, sonstigen gutachtlichen Beurteilungen und Stellungnahmen stehe. Es gebe keine einzige ärztliche Äußerung, die eine höhere MdE-Bewertung empfehle. Eine MdE um 20 v. H. entspreche auch den Erfahrungswerten, die sich auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts herausgebildet hätten. In diesem Zusammenhang hat es auf die einschlägige unfallmedizinische Literatur hingewiesen (u. a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010).

Gegen das ihm am 06.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.12.2013 Berufung eingelegt. Er sieht seine unfallbedingten Beeinträchtigungen insbesondere durch Dr. R. nicht vollständig erfasst und bewertet. Außerdem kämen noch eine Kalksalzminderung und formverbildende Veränderungen im linken Hüftgelenk hinzu. Deshalb und wegen der Diskrepanzen zu den Äußerungen von Dr. R. im besagten Telefonat begehre er ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG. Der zwischenzeitlich benannte Gutachter Prof. Dr. Dr. B. verfüge über einschlägige Berufserfahrungen im Umgang mit Patienten wie dem Kläger und sei daher ein Spezialist, sodass besondere Umstände vorlägen, die eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigen würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011 sowie des Bescheides vom 19.12.2012 zu verurteilen, ihm Verletztenrente sowohl als vorläufige Entschädigung als auch auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um mindestens 30 v. H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten bei Prof. Dr. Dr. B. , Direktor des Klinikums St. G. in Bad D. einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass nach dem Gutachten von Dr. S. keine Kalksalzminderung im Sprunggelenk vorliege, diese ohnehin keine MdE begründen würde und nach dem Gutachten des Dr. S. vom November 2012 die beginnenden formverbildenden Veränderungen im linken Hüftgelenk noch keine MdE begründen würden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011, mit dem die Beklagte dem Kläger Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v. H. - und damit unter Ablehnung von Rente mit einer höheren MdE - bewilligte sowie - von den Beteiligten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - der Bescheid vom 19.12.2012, mit dem die Beklagte dem Kläger anstelle der Rente als vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit in bisheriger Höhe bewilligt hat. Denn der Bescheid vom 19.12.2012 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den vorläufigen Rentenbescheid dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr anstelle der Verletztenrente als vorläufige Entschädigung Verletztenrente auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Damit hat der Senat ausweislich des vom Kläger gestellten Antrages darüber zu befinden, ob dem Kläger höhere Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 30 v. H. sowohl hinsichtlich des Zeitraumes, in dem dem Kläger nur Rente als vorläufige Entschädigung bewilligt war, als auch in Bezug auf den Zeitraum in dem die Beklagte Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt hat, zustand bzw. zusteht.

Einen derartigen Anspruch auf höhere Verletztenrente verneint der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Verletztenrentenanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - ) und die Grundsätze über die Bemessung der MdE dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE um 20 v. H. zutreffend bewertet sind. Es hat sich dabei den übereinstimmenden Beurteilungen sämtlicher, mit der Begutachtung der Unfallfolgen des Klägers befassten Ärzte angeschlossen und ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass keine einzige ärztliche Äußerung existiert, die eine höhere MdE-Bewertung empfiehlt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Dabei ist das Sozialgericht übereinstimmend mit der Beklagten zu Recht, wenn auch unausgesprochen, davon ausgegangen, dass der Kläger während des Tischtennisspieles unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII) und somit einen Arbeitsunfall erlitt (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der von den Gutachtern erhobenen Anamnese vor allem über Beschwerden beim Ein- und Aussteigen in den Gabelstapler (so gegenüber Dr. R. und Dr. S. im November 2012) bzw. der Treppennutzung (so gegenüber Dr. S. im September 2010 und November 2012) berichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat die vor allem im Hinblick auf bestehende funktionelle Einschränkungen erfolgte Beurteilung der MdE mit 20 v. H. ohne weiteres nachvollziehbar.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung gegen die Beurteilung von Dr. R. einwendet, dieser habe sich in seiner gutachterlichen Bewertung in Widerspruch zur telefonischen Auskunft gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten gesetzt, vermag dies die Überzeugungskraft der Ausführungen von Dr. R. in seinem Sachverständigengutachten nicht zu beeinträchtigen. Denn der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass eine eventuelle telefonische Äußerung vor der Untersuchung des Klägers allein auf Grund der telefonisch mitgeteilten Angaben rein spekulativ wäre und eine kompetente gutachterliche Würdigung ihm erst in Kenntnis des Akteninhalts und nach erfolgter Untersuchung möglich gewesen ist. Damit liegt die vom Kläger beschriebene Diskrepanz in der Beurteilung durch Dr. R. selbst dann nicht vor, wenn es tatsächlich das behauptete Telefonat mit den behaupteten Inhalt gegeben hätte.

Soweit der Kläger die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. R. in Zweifel zieht, weil dieser nicht alle Unfallfolgen berücksichtigt habe, folgt der Senat auch insoweit dem Vorbringen des Klägers nicht. Zur Begründung der Unvollständigkeit der von Dr. R. beschriebenen Unfallfolgen verweist der Kläger auf die von Dr. S. im November 2012 als Unfallfolgen beschriebenen beginnenden formverbildernden Veränderungen im linken Hüftgelenk. Indessen hat die Beklagte hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass hieraus angesichts der von Dr. S. dokumentierten seitengleichen Bewegungsmaße keine MdE-relevante Bedeutung abzuleiten ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Kalksalzminderung; auch der Kläger hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Funktionseinschränkungen angegeben.

Den Antrag des Klägers nach § 109 SGG, bei Prof. Dr. Dr. B. ein Gutachten einzuholen, lehnt der Senat ab.

Zwar muss nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Indessen hat der Kläger dieses Antragsrecht verbraucht. Denn bereits das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten (bei Dr. R. ) zum Ausmaß der beim Kläger bestehenden Unfallfolgen eingeholt.

Dabei ist anerkannt (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 109 Rdnr. 10b), dass - und hiervon geht auch der Kläger aus - einem wiederholten Antrag nur unter besonderen Umständen gefolgt werden muss; dies gilt auch für einen zweiten Antrag nach § 109 SGG in der Berufungsinstanz (Keller a.a.O. Rdnr. 11b). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ein besonderer Grund für die Anhörung mehrerer Ärzte darin liegen kann, dass es sich jeweils um Spezialisten für ihr Fachgebiet handelt, ist darauf hinzuweisen, dass gerade nicht pauschal vorgebracht werden kann, ein Vertreter der jeweils anderen Facharztgruppe verfüge über eine größere Sachkunde. Vielmehr muss im Einzelfall dargetan werden, warum der neue Gutachter in dem konkreten Fall wesentliche zusätzliche Aspekte aufzeigen kann (Keller, a.a.O.). Dies ist im Hinblick auf den genannten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. nicht erfolgt. Beim Kläger liegen Unfallfolgen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet vor, insbesondere eine Innenrotationsfehlstellung sowie Bewegungseinschränkungen des Sprunggelenkes mit entsprechenden funktionellen Einschränkungen und Schmerzsituationen im Zusammenhang mit Fehlbelastungen. Damit hat die Beurteilung durch Sachverständige aus dem Bereich des chirurgischen/unfallchirurgischen oder orthopädischen Fachgebietes zu erfolgen. Mit dem vom Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. R. liegt gerade ein Sachverständigengutachten des einschlägigen Fachgebietes vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen insoweit ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG erforderlich sein soll, insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen hier von Prof. Dr. Dr. B. , der gerade nicht das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet vertritt, nunmehr ein nervenärztliches Gutachten eingeholt werden soll.

Soweit der Kläger zur Begründung seines weiteren Antrages ausführt, das Gutachten von Dr. R. sei falsch, ergibt sich hieraus kein zweites Antragsrecht. Zum einen teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, sondern hält die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. für zutreffend, zum anderen würde auch die Erstattung eines nicht überzeugenden Gutachtens das Antragsrecht nach § 109 SGG verbrauchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved