L 4 AS 423/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 1925/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 423/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), nachdem ihm wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Im Folgenden: Antragsgegner) versagt worden sind.

Der 1960 geborene Antragsteller bewohnt eine 39,86 qm große Mietwohnung und hat hierfür eine Grundmiete von 204,48 EUR zuzüglich 0,77 EUR (Kellerlicht) sowie ab 1. Dezember 2013 119,04 EUR an Betriebskostenvorauszahlung, d.h. insgesamt 324,29 EUR zu zahlen. Bis zum 31. August 2013 bezog er Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller in einem Schreiben vom 31. März 2013 auf, die Kündigung eines zuvor bestehenden Bausparvertrages sowie einen aktuellen Kontoauszug über diesen Vertrag vorzulegen. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) sowie den Gesetzestext der genannten Vorschriften. Mit Bescheid vom selben Tage verlangte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 die Erstattung von insgesamt 180,21 EUR. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 26. März 2013, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 zurückgewiesen wurde. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2013 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller erneut, eine Kündigung des Bausparvertrages sowie einen Kontoauszug des Girokontos vorzulegen und setzte hierfür eine Frist bis zum 25. April 2013. Die Nichtvorlage der Unterlagen könne zum Entzug von Geldleistungen nach §§ 60, 66, 67 SGB I führen.

Am 13. August 2013 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. August 2013 versagte der Antragsgegner die Leistungsgewährung unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 21. März 2013 und 14. April 2013 zur Vorlage der Kündigung des Bausparvertrages sowie von aktuellen Kontounterlagen aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Antragssteller nach seiner am 4. März 2013 vorgelegten Anlage erklärt hatte, er besitze den Bausparvertrag nicht mehr. Trotz zweifacher Aufforderung habe der Antragsteller dazu keine Erklärungen abgegeben und auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Sollten die notwendigen Unterlagen bis zum 9. September 2013 eingereicht werden, werde die Leistungsprüfung ab Beginn der Versagung erfolgen. Bei einem späteren Eingang der Unterlagen könne die Hilfebedürftigkeit erst ab dem Ersten des Monats, in dem die Unterlagen vollständig eingegangen sind, geprüft werden. Hiergegen legte der Antragsteller am 20. August 2013 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 3. Dezember 2013 beim SG Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben (S 27 AS 2885/13). In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2014 hat der Antragsteller erklärt, er habe den Bausparvertrag nicht gekündigt und sei davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner seit 2007 dieser Vertrag bekannt gewesen sei. Der Antragsgegner hat erklärt, er benötige u.a. Kopien der Kontoauszüge seit September 2013. Daraufhin haben die Beteiligten folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

"1. der Kläger verpflichtet sich, die vorgenannten und erforderlichen Unterlagen beim Beklagten bis zum 7. März 2014 vorzulegen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, nach Eingang der Unterlagen binnen drei Wochen einen Anspruch auf ALG II zu prüfen und einen Bescheid zu erteilen.

( )"

Am 5. März 2014 reichte der Antragsteller eine Umsatzabfrage des Kontos beim Antragsgegner ein. Die Auszüge enthielten Unkenntlichmachungen sowie eine Einzahlung vom 25. Oktober 2013 in Höhe von 320 EUR, vom 25. November 2013 in Höhe von 300 EUR und vom 18. Dezember 2013 in Höhe von 900 EUR. Nach einem Kontoauszug vom 31.12.2013 wies das Bausparkonto ein Guthaben von 6.945,30 EUR auf.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 forderte der Antragsgegnerin Antragsteller auf, die Originalkontoauszüge der S. W. vom 1. September 2013 bis fortlaufend einzureichen sowie die Bareinzahlungen in Gesamthöhe von 1.520 EUR näher zu erläutern. Überdies sei aus der vom Antragssteller vorgelegten Umsatzabfrage nicht erkennbar, in welcher Weise er Einkäufe von Lebensmitteln bzw. Ausgaben für den täglichen Bedarf bestreite. So fehle es an Barabhebungen oder entsprechenden Kontoabbuchungen. Überdies werde angefragt, ob der Antragsteller in Besitz eines weiteren Kontos sei. Der Antragsgegner setzte für die Beantwortung der Fragen sowie Einreichung der Unterlagen eine Frist bis zum 14. März 2014. Das Schreiben enthielt eine ausführliche Belehrung zu den Mitwirkungspflichten, sowie der Rechtsfolgen eines Verstoßes dagegen und den Gesetzestext der §§ 60, 66,67 SGB I.

In einem am 14. März 2014 eingegangenen Schreiben vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass er alle im Vergleich festgelegten Unterlagen fristgerecht und lückenlos vorgelegt habe. Weitere Fragen zu seinen persönlichen sowie privaten Verhältnissen seien unstatthaft und von ihm nicht zu beantworten. Mit Schreiben vom 17. März 2014 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Vorlage der Originalkontoauszüge, an die notwendige Erläuterung für die genannten Barzahlungen sowie an die Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Antragsteller Einkäufe von Lebensmitteln bzw. Ausgaben für den täglichen Bedarf bestreite. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Mit Schreiben vom 25. März 2014 lehnte der Antragsteller die Beantwortung weiterer Fragen und Vorlage von Unterlagen ab. Am 28. März 2014 wies der Antragsgegner darauf hin, dass sich der Antragsteller nach dem Sitzungsprotokoll vom 11. Februar 2014 u.a. verpflichtet habe, Kopien der Kontoauszüge einzureichen. Die tatsächlich vorgelegten Unterlagen seien keine Kontoauszüge, sondern lediglich Umsatzabfragen. Bei Umsatzabfragen könnten von vornherein bestimmte Vorgänge unkenntlich gemacht werden. Ihnen komme daher nicht der gleiche Beweiswert wie einem Kontoauszug zu. Nach den vorgelegten Umsatzabfragen sei der Rückschluss auf Zahlungen des täglichen Bedarfes nicht erkennbar (z.B. Kauf von Lebensmitteln). Nach dem Wortlaut des Vergleiches habe der Antragsteller vorgenannte und erforderliche Unterlagen einzureichen, ohne sich auf beschränkte Mitwirkungsrechte berufen zu können. Der Antragssteller werde nochmals gebeten, die notwendigen Unterlagen sowie Informationen nachzureichen. Mit Schreiben vom 3. April 2014 lehnte der Antragsteller eine weitere Nachbesserung unter Hinweis auf Datenschutzbestimmungen, den gerichtlichen Vergleich sowie einer mangelnden Nachvollziehbarkeit des Verlangens ab.

Mit Bescheid vom 7. April 2014 versagte der Antragsgegner Leistungen zur Grundsicherung seit dem 1. September 2013 und stützte seine Entscheidung auf §§ 60, 66 SGB I: Ohne die Vorlage weiterer Unterlagen sei eine Prüfung von Leistungen nach dem SGB II nicht möglich. Hiergegen legte der Antragsteller am 15. April 2014 Widerspruch ohne weitere Begründung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 wies Antragsgegner den Widerspruch zurück: Für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit seien die vom Antragsgegner abgeforderten Unterlagen entscheidungserheblich. Es lägen keine Gesichtspunkte vor, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers berücksichtigt werden könnten.

Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2014 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben (S 4 AS 1890/14) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit September 2013 bzw. hilfsweise ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrages begehrt. Das Verlangen des Antragsgegners stehe im Widerspruch zu dem im Verfahren S 27 AS 2885/13 geschlossenen Vergleich. Die vom Antragsgegner geforderten weiteren Auskünfte und Unterlagen seien als unangemessener Eingriff in seine Privatsphäre zu bewerten. Die Bescheide seien fehlerhaft und willkürlich. Der Antragsteller sei existenziell bedroht und verfüge über keinerlei Mittel mehr, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. August 2014 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach den vorgelegten Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag verfüge der Antragsteller über ein Kontoguthaben in Höhe von 3.767,09 EUR sowie ein aktuelles Bausparguthaben in Höhe von 7.003,18 EUR. Von dem grundsätzlich verwertbaren Vermögen von 10.770,27 EUR seien Freibeträge von 8.700 EUR abzusetzen. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 2.070,27 EUR schließe Ansprüche nach dem SGB II aus. Mangels existenzieller Notlage bestehe auch kein Anordnungsgrund.

Der Antragsteller hat gegen den am 14. August 2014 zugestellten Beschluss am 20. August 2014 Beschwerde beim SG eingelegt, Prozesskostenhilfe beantragt und ergänzend ausgeführt: Das Guthaben aus dem Bausparvertrag in Höhe von zuletzt 7.053,18 EUR sei am 2. Juni 2014 auf sein Girokonto gezahlt worden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus einer Barabhebung am 16. Juni 2014 in Höhe von 2.000,00 EUR. Nach den vorgelegten Kontoauszügen (Zeitraum vom 2. Juni 2014 bis 15. August 2014) habe sich der Kontostand auf aktuell 3.051,07 EUR reduziert, was nach Abzug von Freibeträgen eine gegenwärtige finanzielle Notlage darstelle.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 11. August 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis auf weiteres vorläufige Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. September 2013, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Für die Zeit ab Antragstellung fehle es an einer gegenwärtigen akuten Notlage. Bezogen auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II ab Rechtshängigkeit fehle es dagegen am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe die ihm zumutbaren Möglichkeiten, eine Leistungsbewilligung ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen, nicht ausgeschöpft. Die jetzt vorgelegten Kontounterlagen seien als Neuantrag für die Zeit ab 1. August 2014 zu werten, und der Antragsteller sei mit Schreiben vom 18. September 2014 zu einem Gesprächstermin am 25. September 2014 geladen worden.

Am 11. September 2014 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Vergleich vom 11. Februar 2014 das Auskunftsrecht des Antragsgegner nicht einschränkt haben dürfte. Hinsichtlich der vom Antragsteller angegebenen finanziellen Notlage könnte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn es ihm zumutbar sei, zunächst das Verwaltungsverfahren beim Antragsgegner durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zu diesem und die Verfahren S 19 AS 2885/13 und S 4 AS 1890/14 sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller kann auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, vorläufige Leistungen zu bewilligen, obwohl im Hauptsacheverfahren über eine reine Anfechtungsklage zu entscheiden ist. Denn die Klage richtet sich gegen eine Versagung im sog. Zwischenverfahren nach §§ 60 ff. SGB I. Das Verfahren betrifft also nur die Frage, ob der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Diese Anfechtungsklage hat auch aufschiebende Wirkung, da ein Entziehungs- oder Versagensbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht von der Ausnahmeregelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst wird. Einer vorherigen Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf es in dieser Fallkonstellation nicht, so dass auf § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zurückgegriffen werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juni 2013, L 9 AS 103/13 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. September 2014, L 16 AS 649/14 B ER, jeweils zitiert nach juris).

Die in diesem Verfahren statthafte Beschwerde und der Antrag auf einstweilige Anordnung bleiben jedoch erfolglos.

Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG hängt davon ab, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch (d. h. seine materielle Schutzbedürftigkeit) und ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung) zur Seite stehen. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller beides auch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar kann in Vornahmesachen regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen; wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch im Bereich der existenzsichernden Leistungen geboten, möglichst erschöpfend die Ansprüche zu klären, weil ein die Sache abschließendes Hauptsacheverfahren regelmäßig aufgrund des Zeitablaufs zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, jeweils juris). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung an.

Der Antragsteller hat im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG bereits keinen Anordnungsgrund dargelegt (im Folgenden: 1.). Für einen Anordnungsanspruch fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen, da die Versagung der Leistung zumindest für die Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein dürfte (im Folgenden: 2.). Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals Kontounterlagen für die Monate Juni bis August 2014 vorgelegt hat, die eine Hilfebedürftigkeit begründen könnten, fehlt es an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme eines einstweiligen Rechtschutzes (im Folgenden: 3).

1. Ein Anordnungsgrund ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraus, die erst bei einer akuten, aktuell andauernden Notlage vorliegt und ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erfordert. Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über Bargeldreserven verfügt oder vorläufig auf Schonvermögen zurückgreifen kann, welches er ggf. nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder auffüllen kann. Dann fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann daher nicht auf "Vorrat" zur Schonung möglicherweise weitreichender und ggf. schwer zu ermittelnder Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juni 2006, L 7 AS 235/06 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2011, L 5 B 431/07 AS ER, jeweils juris), sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da der Bedürftige im Falle des Obsiegens in der Hauptsache seine (teilweise) aufgebrauchten Reserven wieder auffüllen kann.

Die vom Antragsteller begehrte Leistungsgewährung für die Vergangenheit ab dem 1. September 2013 begründet daher keinen Eilfall im Sinne einer aktuellen Notlage. Von daher scheidet eine einstweilige Leistungsgewährung vor Erhebung des Antrages am 23. Juli 2014 aus. Insoweit hat das SG den Antragsteller zutreffend auf sein Kontoguthaben in Höhe von 3.767,09 EUR sowie ein aktuelles Bausparguthaben in Höhe von 7.003,18 EUR verwiesen. Auch nach Vorlage der Kontounterlagen für den Zeitraum von Juni bis August 2014 im Beschwerdeverfahren konnte der Antragsteller noch am 15. August 2014 sein sofort verwertbares Vermögen in Form eines Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von 3.051,07 EUR einsetzen. Auch insoweit liegt keine akute finanzielle Notlage bei ihm vor, da ein eventuelles Schonvermögen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen wäre.

2. Auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist unwahrscheinlich, da die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Versagungsbescheide nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind.

Nach § 66 Abs. 1 Satz SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf einen Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I; danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält,

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die Sanktion des § 66 Abs. 1 SGB I, die als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3), setzt zunächst eine unmissverständliche Aufstellung voraus, welche Mitwirkung konkret vom Leistungsempfänger verlangt wird. Darüber hinaus ist dieser auf die Rechtsfolge des § 66 Abs. 1 SGB I schriftlich hinzuweisen (§ 66 Abs. 3 SGB I); Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sowie widerspruchsfrei sein, um ihrer Warnfunktion gerecht zu werden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 26/05 R, juris).

Die schriftlichen Aufforderungen sowie Belehrungen unter Wiederholung des Gesetzestextes vom 6. März und 17. März 2014 werden diesen Anforderungen vor Erlass des Versagungsbescheides gerecht (vgl. § 66 Abs. 3 SGB I). Der Antragsteller konnte sich demgegenüber nicht auf den Vergleichstext vom 11. Februar 2014 (S 27 AS 2885/13) berufen, da dieser keine Einschränkung der vom Antragsteller vorzunehmenden Mitwirkungshandlungen herbeigeführt hat. Die vom Antragsteller vorgelegten Umsatzabfragen sind den vom Antragsgegner geforderten Kontoauszügen nicht gleichwertig. Umsatzabfagen geben – anders als lückenlose Kontoauszüge für einen bestimmten Zeitraum – nicht zwingend alle Kontobewegungen wieder. Denn mittels Filterfunktionen können Einzelbewegungen "ausgeblendet" werden. Die berechtigten Fragen des Antragsgegners, wie es zu näher bezeichneten Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 1.500,00 EUR gekommen ist und wie er seinen Ausgaben zum täglichen Bedarf (z.B. Lebensmittel; Barabhebungen) bestreitet, hat der Antragsteller nicht beantwortet. Die Fragen waren jedoch berechtigt, weil nach den vorliegenden Unterlagen zu vermuten war, dass der Antragsteller über anderweitige bislang nicht bekannte Einkommensquellen verfügte, aus denen er die Bareinzahlungen sowie seine Aufwendungen bestritt. Die gegenteilige Rechtsposition des Antragstellers ist nach vorläufiger Bewertung des Senats nicht haltbar. Deshalb ist nach summarischer Prüfung der Versagungsbescheid des Antragsgegners wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGB I nicht zu beanstanden. Zudem hat der Antragsteller die zu Recht geforderten Mitwirkungshandlungen immer noch nicht erbracht, die sich auf die Klärung der Hilfebedürftigkeit im September 2013 bezogen haben. Die aktuell vorgelegten Kontobelege lassen auf einen möglicherweise ab Juni 2014 bestehenden Leistungsanspruch schließen. Hierauf kommt es jedoch wegen des fehlenden Anordnungsgrundes nicht an.

3. Selbst wenn man davon ausginge, ein Anordnungsgrund sei trotz des noch vorhandenen Kontoguthabens von ca. 3.000,00 EUR gegeben, fehlt der Rechtsverfolgung spätestens mit der Vorlage der Kontoauszüge für die Monate Juni bis August 2014 und seit der Einleitung des Neuantragsverfahrens durch den Antragsgegner das Rechtsschutzbedürfnis.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Inanspruchnahme durch Gerichte – hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht erforderlich ist, weil der Bürger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Vor § 51 Rdn17). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kommt bereits ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht (siehe dazu etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2006, L 20 B 7/06 AS, juris). Es ist einem Leistungsberechtigten selbst bei existenzsichernden Leistungen regelmäßig zumutbar, sich mit einem Leistungsbegehren zunächst an die Behörde zu wenden. Erst wenn diese nach Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Bearbeitungszeit nicht zur Leistungserbringung bereit ist, kann um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden. Der Behörde ist – auch im Eilfall – Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage zu geben; dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um existenzsichernde Leistungen handelt. An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn die Behörde bereits mit der Angelegenheit befasst war. Die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn zuvor zumutbare Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung eines Gerichts zu erreichen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2009, L 19 B 158/09 AS; Beschluss vom 20. Mai 2014, L 2 AS 626/14 B ER; jeweils juris).

Indem er schließlich doch Kontounterlagen vorgelegt hat, hat der Antragsteller seine bisherige Haltung aufgegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte der Antragsgegner erkennen, dass sich nach Auszahlung des Bausparvertrages am 2. Juni 2014 und der vorgenommenen Barabhebung am 16. Juni 2014 in Höhe von 2.000 EUR möglicherweise eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II entwickelt hat. Hierauf hat der Antragsgegner umgehend reagiert, den Antragsteller für den 25. September 2014 eingeladen und seine generelle Leistungsbereitschaft signalisiert. Nach Vorlage der antragstypischen Unterlagen durch den Antragsteller ist mit einer umgehenden Bearbeitung durch den Antragsgegner und – bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen – mit einer Leistungsgewährung zu rechnen. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren macht die weitere Inanspruchnahme um gerichtlichen Rechtsschutz überflüssig und lässt das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen.

Dementsprechend ist auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Angelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG und § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved