L 3 AL 5/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 39/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 5/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung in § 42 Abs 2 S 2 SGB I ist eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs 1 SGB I. Hierzu muss er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2008 – L 3 AL 120/06 – JURIS-Dokument).
2. Zur Bestimmtheit eines Bescheides, mit dem Förderleistungen nur als Vorschuss im Sinne von § 42 Abs 1 SGB I bewilligt werden sollten.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur teilweisen Rückzahlung von Fördermitteln.

Der Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein des Angelsports, beantragte am 6. Januar 1998, nach einem vorherigen Planungsgespräch zur Durchführung der Maßnahme mit Mitarbeitern der Beklagten, unter Verwendung des Antragsformulars auf Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung mit der Bezeichnung "Renaturierung Bachlauf und Umfluter in A ". Dem Antrag beigefügt waren Anlagen zur Beschreibung des Ziels und des Zwecks der Maßnahme und der auszuführenden Arbeiten, zwei Stellenbeschreibung für insgesamt 40 einzusetzende Arbeitskräfte (3 Vorarbeiter sowie 37 Landschaftspfleger und Ungelernte) sowie eine Veranschlagung der Gesamtkosten der Maßnahme untergliedert in berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Betriebsmittel. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte, beginnend ab dem 1. Februar 1998, 37 Stunden bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.877,23 DM für die Landschaftspfleger und Ungelernten und 2.345,73 DM für die Vorarbeiter in Anlehnung an die Vergütungsgruppen 11.2 beziehungsweise 5.3 des Tarifvertrages GaLaBau (Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau) betragen.

Der Vereinsvorsitzende G S bestätigte bei der Antragstellung, das Hinweisblatt zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt erhalten zu haben. Ferner enthielt das Antragsformular unter anderen folgenden Erklärungen: "15.4 Ich/Wir verpflichten mich/uns, im Falle einer Zahlung vor der Prüfung der entsprechenden Unterlagen beim Unternehmer und dem Träger etwaige hierdurch zu Unrecht gewährte Beträge zu erstatten. [ ] 15.6 Ich/Wir verpflichten mich/uns, dem Arbeitsamt jede Änderung unverzüglich gegen meinem/unseren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung der Förderung auswirkt, insbesondere - die Lösung des Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraumes sowie die hierfür maßgeblichen Gründe - eine Verringerung der der Bemessung des Zuschusses zugrundeliegende Arbeitszeit, - eine Veränderung des gezahlten Arbeitsentgelts, - eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgeltes, - den zweckfremden Ansatz eines zugewiesenen Arbeitnehmers."

Des Weiteren gab der Kläger in diesem Zusammenhang an, dass er mit der Durchführung der Arbeiten die Firma S GmbH & Co. KG B S , Geschäftsführer G S , beauftragen werde.

Mit Zwischenbescheid vom 13. Januar 1998 wurde der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) Renaturierung Bachlauf und Umfluter A die Maßnahmenummer 14/98 zugewiesen.

Mit Anerkennungsbescheid vom 26. Januar 1998 stellte die Beklagte die Förderung der Maßnahme als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme fest und bezifferte die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Kosten auf 1.848.560,00 DM. Als Förderung (Zuschüsse) entsprechend dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von "voraussichtlich 1.226.000,00 DM" bewilligte die Beklagte "vorbehaltlich des Schlussbescheides" 1.226.000,00 DM als Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. Nach Nummer 6 waren die Arbeiten von einem Wirtschaftsunternehmen durchzuführen. Die Nummern 9 und 10 des Bescheides haben folgenden Wortlaut: "9. Bedingungen Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, daß 9.1 das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit Ihrer bzw ... der Angaben des Unternehmens bestätigt, 9.2 – bei Abschlagszahlungen zum Anlaufen der Maßnahme – die Maßnahme wie geplant durchgeführt und das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt erreicht wird. Etwaige zu Unrecht bezahlte Beträge sind zu erstatten. 10. Auflagen Der Bescheid ergeht mit der Auflage, daß 10.1 dem umseitig bezeichneten Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird, wenn a) die zugewiesenen Arbeitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb beschäftigte Stammkräfte auf andere als die durch die Maßnahme geschaffenen Arbeitsplätze ausgetauscht bzw. die zugewiesenen Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen nicht mit förderungsfähigen Arbeiten beschäftigt werden sollen oder die Beschäftigung für längere Zeit unterbrochen wird (z. B. Krankheit über 6 Wochen, Mutterschutzfristen), b) das Arbeitsverhältnis mit den zugewiesenen Arbeitnehmern vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst wird (bitte auch die Gründe hierfür benennen), c) die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll, d) über die Angaben im Antrag hinaus – auch nach Gesamtabrechnung der Maßnahme – Zuwendungen Dritter zuerkannt oder erhöht Einnahmen erzielt wurden. 10.2 [ ]"

In der Folgezeit wurde die Maßnahme durchgeführt. Hierfür zahlte die Beklagte aufgrund der eingereichten Unterlagen des Klägers monatliche Teilbeträge in Höhe von 97.467,46 DM als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 12.500,00 DM monatlich für Vergabemehraufwand (Mitteilung über die Auszahlung der Zuschüsse vom 27. Februar 1998).

Zum 30. November 1998 kündigte der Kläger sechs Arbeitnehmern außerordentlich. Aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung kam es zur Aufhebung dieser Kündigungen und die Klägerin wurde zur Zahlung der Arbeitsentgelte an die Arbeitnehmer für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999, in denen die Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt waren, verpflichtet. Ab Februar 1999 arbeiteten die sechs Arbeitnehmer weiter bis zum Ende der Maßnahme.

Am 15. Dezember 1998 beantragte der Kläger erneut unter Verwendung des Antragsvordrucks die Weiterförderung der Maßnahme vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000. Mit zweitem Ergänzungsbescheid vom 25. Januar 1999 gewährte die Beklagte weitere Zuschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000. Im Antrag vom 15. Dezember 1998 waren wiederrum die Hinweise 15.4 sowie 15.6 enthalten. Der zweite Ergänzungsbescheid war mit dem Hinweis versehen, dass die im Anerkennungsbescheid festgelegte Auszahlungsweise sowie die dort enthaltenen Auflagen und Bedingungen auch Bestandteil des zweiten Ergänzungsbescheides seien.

Am 15. Mai 2000 reichte der Kläger die Gesamtrechnung der Maßnahme mit einer Übersicht über die tatsächlichen Kosten der Maßnahme, einer Aufstellung über die Lohn- und Gehaltszahlungen aller Arbeitnehmer und einer Aufstellung der Sachkosten ein. Blatt 3 der Aufstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen enthält eine Auflistung der monatlichen Gesamtaufwendungen an Löhnen und Gehältern bis Januar 2000 unter Zugrundelegung einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21,35 %, insgesamt in Höhe von 1.116.614,14 DM sowie die auf Grund der Kündigungsschutzklagen noch zu zahlenden Löhne und Gehälter von Dezember 1998 und Januar 1999 in Höhe von insgesamt 22.031,07 DM. Der Kläger errechnete unter Zugrundelegung der vom Arbeitsamt ausgezahlten Abschläge in Höhe von 1.167.848,85 DM einen Differenzbetrag in Höhe von -29.203,63 DM. Ausweislich der Sachkostenübersicht hatte der Kläger Aufwendungen an Sachkosten in Höhe von 381.800.48 DM bei einem Zuschuss der Beklagten in Höhe von 327.580,00 DM.

Am 28. November 2000 fand ein Gespräch des Vorsitzenden des Klägers, G S , mit Vertretern der Beklagten statt. In einem Vermerk des Mitarbeiters der Beklagten, P , ist festgehalten: "Ich habe Herrn S mitgeteilt, dass eine Nachzahlung des Arbeitsentgeltes für die Arbeitnehmer H , K , R , S , U , J nicht erfolgen kann. Den Arbeitnehmern war vom Träger per 30.11.1998 gekündigt worden. Aufgrund eines Gerichtsbescheides mussten die Arbeitnehmer rückwirkend wieder eingestellt und das Arbeitsentgelt nachgezahlt werden. Gemäß § 265.04 Abs. c ist da nicht förderfähig. Der Träger muss die Kosten selbst tragen. Die Berechnung des Vergabemehraufwandes erfolgte auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes entsprechend der Beitragsanteile der jeweiligen Arbeitnehmer. Daraus resultiert die Differenz zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, welches zur Schlussrechnung abgerechnet wird."

Auf der Grundlage dieser Gesamtabrechnung erließ die Beklagte am 8. Dezember 2000 den Schlussbescheid über die Maßnahme. Danach sei ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.262.813,68 DM förderfähig. Bisher seien Zahlungen in Höhe von 3.329.450,17 DM geleistet worden, so dass eine Überzahlung in Höhe von 66.636.46 DM eingetreten sei. Dieser Betrag sei gemäß § 50 des Sozialgesetzbuches Zehnten Buches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vom Kläger zu erstatten. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Januar 1999 für die Arbeitnehmer K , H R , S , U und J in Höhe von 22.031,07 DM für Arbeitsentgelt und 3.507,54 DM für Vergabemehraufwand könne nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Januar 2001 Widerspruch ein, da sich aus seinen eigenen Rechnungen kein Erstattungsanspruch des Beklagten ergebe. Selbst wenn man das Arbeitsentgelt für die gekündigten und wiedereingestellten Arbeitnehmer herausrechne, ergebe sich ein Zugunstenbetrag für den Kläger in Höhe von 8.662,52 DM. Die Rückforderung übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Klägers.

In den Akten der Beklagten befindet sich ein Entwurf eines Anhörungsschreibens nach § 24 SGB X vom Juli 2002.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zum nichtberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gehöre insbesondere Arbeitsentgelt, das aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder im Falle eines Vergleiches für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu zahlen sei. Die Arbeitsentgelte der im Ausgangsbescheid genannten Arbeitnehmer seien im Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Januar 1999 nicht förderungsfähig, weil diese aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung rückwirkend wieder eingestellt worden seien. Die Berechnung des Vergabemehraufwandes erfolge auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes entsprechend der Beitragsanteile der jeweiligen Arbeitnehmer. Vorliegend seien diese Aufwendungen jedoch nur in der vom Kläger nachgewiesenen Höhe förderungsfähig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sei der Verwaltungsakt rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger vorliegend nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) seiner Verpflichtung, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, welche für die Leistungen erheblich seien, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung könne auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden. Der Kläger sei mit Hinweisblättern zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt ausreichend darüber informiert gewesen, welches Arbeitsentgelt förderungsfähig sei und welches nicht beziehungsweise in welcher Höhe Vergabemehraufwendungen förderfähig seien. Den Erhalt des Hinweisblattes habe er am 6. Januar 1998 beziehungsweise am 15. Dezember 1998 mit Unterschrift des Vereinsvorsitzenden bestätigt. Des Weiteren habe sich der Kläger in seinen Anträgen verpflichtet, zu Unrecht gezahlte Beträge zu erstatten. Der Erstattungsbetrag belaufe sich auf 66.636,49 DM, welches 34.070,70 EUR entspräche.

Dagegen hat der Kläger am 15. Januar 2003 Klage erhoben. Nach seinen Berechnungen sei ein Betrag in Höhe von 3.363.151,30 DM abgerufen worden. Dieser Betrag sei mit Belegen nachgewiesen. Im Schlussbescheid der Beklagten sei ein Betrag von 3.329.450,17 DM ausgezahlt worden. Selbst wenn man sich der Meinung der Beklagten anschließe, dass die im Schlussbescheid genannten Arbeitnehmer nicht förderfähig seien, bliebe noch eine Differenz von 8.662,52 DM zwischen dem, was er nach Abrechnung zu beanspruchen hätten und dem, was die Beklagte tatsächlich geleistet habe.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. November 2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Schlussbescheides vom 8. Dezember 2000. Dieser sei rechtmäßig. Die im Schlussbescheid festgesetzte Erstattungsforderung sei zutreffend ermittelt und nach § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten. In der außerordentlichen Kündigung der sechs Arbeitnehmer ohne vorherige Information der Beklagten liege ein Verstoß gegen eine Auflage im Anerkennungsbescheid vom 26. Januar 1998 in der Fassung der nachfolgenden Ergänzungsbescheide vor. Der Bescheid sei nämlich mit der Auflage versehen gewesen, der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn und aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis mit den zugewiesenen Arbeitnehmern vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst werde. Diese Auflage habe den Kläger verpflichtet, die Beklagte vor Ausspruch etwaiger Maßnahmen zur vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverträgen zu informieren. Eine solche vorherige Information sei im Falle der außerordentlichen Kündigung der sechs Arbeitnehmer, die aus "disziplinarischen Gründen" ausgesprochen wurden sei, nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erst in seiner Endabrechnung vom 15. Mai 2000 die Nachzahlung der Arbeitsentgelte der gekündigten Arbeitnehmer für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999 offengelegt und gefordert. Dieser Auflagenverstoß sei ursächlich für die dargelegte zweckwidrige Verwendung der Fördergelder und rechtfertige in Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB X den teilweisen Widerruf der Fördermittel sowie die darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von 22.031,07 DM (= 11.264,31 EUR). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X liege hier unproblematisch vor. Die Auflage sei mit dem Bewilligungsbescheid verbunden gewesen, so dass der Kläger über seine Informationspflichten unterrichtet gewesen sei. Die weitere Erstattungsforderung im Bereich des Förderungspostens "Arbeitsentgelte" in Höhe von 29.203,63 DM (= 14.931,58 EUR) resultiere daraus, dass die abschlagsweise bereits gezahlten Arbeitsentgelte die tatsächlich insgesamt rechtmäßig abgerechneten Arbeitsentgelte in dieser Höhe überstiegen. Dieser Betrag müsse nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück gefordert werden, da der Bewilligungsbescheid nicht die überzahlte Summe decke. Insgesamt ergäbe sich daher für den Förderbereich "Arbeitsentgelte" eine Überzahlung in Höhe von 53.778,53 DM (= 27.496,53 EUR), welche sich durch fehlerhafte Berechnungen der Vergabemehraufwendungen noch erhöhe.

Gegen das am 12. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Januar 2009 Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere vorgetragen, dass die von der Beklagten berechneten Zahlen für den Kläger weiterhin nicht nachvollziehbar seien. Nach der behördeninternen Berechnung vom 6. Dezember 2000 sei im Rahmen der Vergabemehraufwendungen ein Betrag von 163.286,04 DM eingestellt. Demgegenüber stünden 176.144,00 DM an Auszahlungen. Der gezahlte Betrag sei unstreitig. Bei dem Förderbetrag sei allerdings die Abrechnung für Januar 2000 nicht berücksichtigt. Daher liege auch ein Fehler bei der Berechnung der Vergabemehraufwendungen vor. Es sei zwingend erforderlich, dass die gesamte Abrechnung nochmals einer Überprüfung unterzogen werde und sämtliche Leistungspositionen durch die Beklagte aufzuschlüsseln seien, um eine nachvollziehbare Aufstellung der förderfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Kosten zu erhalten. Der pauschale Verweis darauf, dass zum Beispiel der Sozialversicherungsbeitrag im Jahr 1999 bei lediglich 21,05 % gelegen habe und auch deshalb eine Rückforderung von 2.543,84 DM berechtigt sei, lasse sich anhand der Akten nicht herleiten beziehungsweise bestätigen. Ohne eine detaillierte Aufstellung sei es jedenfalls nicht möglich, die behaupteten Rückzahlungsansprüche im Detail zu prüfen.

Die Beklagte hat die in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 bestrittene Anhörung mit Schreiben vom 3. April 2014 vorsorglich nachgeholt und die Aufhebungsentscheidung neben § 42 SGB I auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu geäußert. Die vorgebrachten Argumente sind geprüft worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 10. Juni 2014 aus: Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung sei § 50 Abs. 2 SGB X. Es kämen aber auch § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht.

In der Gesamtabrechnung vom 15. Mai 2000 sei entgegen der Darstellung des Klägers in der von ihm selbst errechneten Gesamtsumme an Löhnen inclusive Sozialversicherungspauschale von 1.138.645,22 DM auch der Abrechnungszeitraum Januar 2000 mit 87.633,31 DM aufgelistet und enthalten. Außerdem seien in dem Betrag von 1.138.645,22 DM auch Arbeitsentgelte enthalten, die zum ersten Förderabschnitt gehörten, nämlich die begehrten Nachzahlungszeiträume Dezember 1998 und Januar 1999 für die sechs wiedereingestellten Arbeitnehmer. Das auf den zweiten Förderabschnitt selbst entfallende Arbeitsentgelt von Februar 1999 bis Januar 2000 betrage nur 1.116.614,14 DM. Erst zusammen mit den nachzuzahlenden Arbeitsentgelten für Dezember 1998 in Höhe von 10.640,98 DM und Januar 1999 in Höhe von 11.390,09 DM ergäbe sich der von der Klägerin abgerechnete Betrag von 1.138.645,22 DM. Da die Vorschusszahlungen im zweiten Förderzeitraum unstreitig 1.167.848,85 DM betragen hätten, bestünde also selbst dann, wenn die Beklagte die streitigen Nachzahlungszeiträume aus dem ersten Förderabschnitt anerkennen würde, eine Differenz von 29.203,63 DM, wie aus der entsprechenden Spalte des Differenzbetrages auch ersichtlich sei (1.167.848,85 DM./. 1.138.645,22 DM). Der förderfähige Betrag von 1.114.070,32 DM ergäbe sich aus der vom Kläger abgerechneten Gesamtsumme des Arbeitsentgelts in Höhe von 1.138.645,22 DM abzüglich der mit einem falschen Prozentsatz angesetzten Sozialversicherungspauschale (2.543,84 DM) und abzüglich des Arbeitsentgelts, das aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidung zu zahlen gewesen sei (begehrte Nachzahlungszeiträume Dezember 1998 und Januar 1999 in Höhe von 22.031,07 DM). Bei einer Vorschusszahlung an Arbeitsentgelten in Höhe von 1.167.848,85 DM bestünde nach endgültiger Festsetzung der Förderhöhe mithin ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 53.778,53 DM (= 1.167.848,85 DM./. 1.114.070,32 DM). Hinzu käme ein überzahlter Vergabemehraufwand in Höhe von 12857,96 DM. Insgesamt seien Vorschüsse in Höhe 66.636,49 DM überzahlt.

Die Erstattungsforderung der Beklagten bestehe gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu Recht. Es bedürfe es für die Rückforderung der gewährten Zuschüsse durch Schlussbescheid keiner Aufhebung oder Rücknahme des Anerkennungsbescheides. Die Erstattungsforderung der Beklagten könne auf § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I gestützt werden. Der Anwendungsbereich von § 42 SGB I sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht habe, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I. Hierzu müsse er wenigstens die typusprägenden Merkmale eines einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 11. Juni 2008 – L 1 AL 132/07 –, m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lägen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Erstattungsanspruchs nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I vor. Aber auch die Tatbestände für eine Erstattung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X seien erfüllt. Im Hinblick auf die sechs mit Wirkung zum 30. November 1998 entlassenen und kraft arbeitsgerichtlicher Entscheidung ab 1. Februar 1999 weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und die offensichtlich im Gegensatz zum Antrag wesentlich geringere Höhe des im zweiten Förderzeitraum gezahlten Arbeitsentgelts sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Anerkennungsbescheid sei unstreitig mit der Auflage versehen gewesen, dem Arbeitsamt unter anderem unverzüglich anzuzeigen, wenn die Beschäftigung für längere Zeit unterbrochen oder ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst werde. Der Agentur für Arbeit Chemnitz sei erst mit Vorlage der Gesamtabrechnung vom 15. Mai 2000 bekannt geworden, dass die Beschäftigung von sechs Arbeitnehmern für zwei Monate unterbrochen und die Klägerin durch Gerichtsurteil zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet worden sei, dem keine Arbeitsleistung gegenüber gestanden habe. Eine Anzeige im Vorfeld sei nicht erfolgt. Ebenso wenig sei im Laufe des Förderabschnittes angezeigt worden, dass sich insgesamt Veränderungen im Arbeitsentgelt im zweiten Förderzeitraumes nach unten ergeben hätten. Die Klägerin habe aufgrund des Anerkennungsbescheides vom 26. Januar 1998 gewusst beziehungsweise hätte wissen müssen oder erkennen können, dass die Bewilligung der Höhe der Zuschüsse nur vorläufig erfolge und die konkrete Höhe der Zuschüsse erst nach Ablauf der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und Vorlage der Gesamtabrechnung im Schlussbescheid berechnet werde und es bei einer Überzahlung zu einer Rückforderung komme. Aus Sicht der Beklagten seien deshalb auch die Tatbestände für eine Erstattung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zutreffend einen Erstattungsbetrag in Höhe von 34.070,70 EUR festgesetzt hat. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten ABM-Fördermittel jedoch nicht aus § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I.

Hierzu hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall (Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2008 – L 3 AL 120/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 35 ff.) bereits entschieden, dass diese Erstattungsregelung nicht anwendbar ist, wenn die Beklagte bei der Bewilligung der ABM-Fördermittel keine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I getroffen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 46/96SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 36 = JURIS-Dokument Rdnr. 54 f.) kommt es bei der Prüfung des Geltungs- und Anwendungsbereichs von § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht darauf an, ob die Beklagte den (angeblichen) "Zuschuss" (oder die angebliche "Vorbehaltszahlung") berechtigt oder rechtswidrig bewilligt hat. Auch rechtswidrig gewährte Vorschüsse sind nach § 42 Abs. 2 SGB I rückabzuwickeln, falls der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig bewilligten Vorschüssen, sondern – gemäß der Rechtsnatur dieses Typs einstweiliger Verwaltungsakte – nur zwischen "Vorschuss" auf die Geldleistung und der (endgültig) "zustehen-den Leistung".

Der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I hängt also nicht von der Rechtmäßigkeit der Vorschussbewilligung ab. Er ist vielmehr eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I (so Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 38). Hierzu muss er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89BSGE 67, 104 [119]; BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 46/96SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 37 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 58, m. w. N.; vgl. auch: Seewald, in: Kasseler Kommentar [82. Erg.-Lfg., Juni 2014], § 42 SGB I Rdnr. 18, m. w. N.).

Für eine Vorschussbewilligung nach § 42 Abs. 1 SGB I muss der Leistungsträger nach der zitierten Senatsrechtsprechung daher zumindest verdeutlichen, er bewillige wegen eines nach seiner Ansicht dem Grunde nach bestehenden "Anspruches" auf Geldleistungen, dessen Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung somit wirtschaftlich risikobehaftet ist (vgl. auch BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997, a. a. O.). Hierbei muss verdeutlicht werden, dass der Vorschuss mit der endgültigen Förderung nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art ist. Der Bewilligungsbescheid muss für den Empfänger unzweifelhaft klarstellen, dass es sich um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Bewilligung handelt, die bei dem noch notwendigen Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides dort anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, a. a. O.; BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997, a. a. O.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2008 – L 3 AL 120/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 39).

Maßstab für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem Willen in die Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 – 4 RA 19/88SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.; BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89BSGE 67, 104 [110] = JURIS-Dokument Rdnr. 31, m. w. N.; vgl. auch z. B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R – SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18, m. w. N.). Da ein Verwaltungsakt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein muss, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Dies gilt auch, soweit Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides betroffen sind (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 40, m. w. N.).

Gemessen an diesen Kriterien ergibt sich aus dem Bescheid vom 26. Januar 1998 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, dass die Förderleistungen nur als Vorschuss im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I bewilligt werden sollten. Es wird in dem formularmäßigen Bescheid weder der Begriff "Vorschuss" verwendet noch ausdrücklich auf § 42 SGB I Bezug genommen. Das von der Beklagten verwendeten Formulierungen "voraussichtlich" sowie "vorbehaltlich des Schlussbescheides" lassen zwar erkennen, dass die Fördermittelbewilligung nicht endgültig ist. So musste dem Kläger bewusst sein, dass sich die vorgesehenen Förderungsleistungen reduzieren könnten oder seitens der Beklagten keine weiteren Zahlungen erfolgen würden, soweit zum Beispiel, wir hier, nicht alle Arbeitnehmer durchgängig beschäftigt werden, oder etwa ein Abbruch der Maßnahme oder eine Reduzierung der Beschäftigtenzahl eintreten würden. Jedoch wird aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit deutlich, dass die Beklagte diese Vorbehalte bei der Leistungsbewilligung und die nachfolgenden Kontrolle und Prüfung der Leistungsvergabe und die darauf folgende endgültige Bewilligung in Form eines Schlussbescheides und damit gerade mit dem Mittel der Leistungsbewilligung in Form der "vorläufigen" Bewilligung im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I Rechnung tragen wollte.

Auch aus dem Inhalt des Antragsformulars lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass die Leistungsbewilligung nach den Typus des Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I erfolgen sollte.

Schließlich führen auch die Nebenbestimmungen, mit denen die Fördermittelbewilligung versehen wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 (JURIS-Dokument Rdnr. 43) für das wortgleiche Antragsformular hervorgehoben und ausgeführt, das Bedingungen (vgl. Nummer 9 des Anerkennungsbescheides) bewirken, dass nach dem ungewissen Eintritt eines der dort beschriebenen zukünftigen Ereignisses die Begünstigung, hier die Fördermittelbewilligung, wegfällt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Mit Auflagen (vgl. Nummer 10 des Anerkennungsbescheides) wurden dem Kläger genau bezeichnete Handlungs- und Duldungspflichten vor-geschrieben (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Wenn der Kläger die Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hätte, hätte die Beklagte entweder deren Erfüllung mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwingen oder gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft, nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 SGB X auch für die Vergangenheit, aufheben können. Da die Begriffe "Bedingung" und "Auflage" Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. auch z. B. § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG], § 120 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung [AO]) sind, lässt ihre Verwendung in einem Verwaltungsakt grundsätzlich nur die Auslegung zu, dass die den Bescheid erlassende Behörde diese Begriffe auch in dem vom Gesetzgeber definierten verfahrensrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte – unbeschadet der Frage, ob diese Bescheidbestandteile den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall genügen. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Auslegung als möglich erscheinen lassen würden, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte den Anerkennungsbescheid mit den beschriebenen Nebenbestimmungen versehen hat, ist mithin nicht geeignet, die hinreichende Bestimmtheit dieses Bescheides Vorschussbescheid im Sinne von § 42 SGB I zu begründen.

2. Das Erstattungsbegehren der Beklagten kann auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gestützt werden.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, zu erstatten. Eine Leistung ist unter anderem ohne Verwaltungsakte erbracht worden, wenn die Bewilligung wegen des Eintritts der Voraussetzungen einer auflösenden Bewilligung wegfällt. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung wird der Verwaltungsakt entsprechend § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 39 Rdnr.14). Bedingungen in diesem Sinne, die den Wegfall der Leistungsbewilligung durch die Beklagte an die Klägerin hätten bewirken können, sind in den Anerkennungsbescheiden vom 26. Januar 1998 und 25. Januar 1999 nicht enthalten.

3. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, kann das Rückforderungsbegehren auch nicht auf § 47 Abs. 2 SGB X gestützt werden. Hierzu gilt das unter Nummer 1 Gesagte. Der Kläger ist, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend moniert, seinen Auflagen unter Nummer 10 der Anerkennungsbescheide nicht nachgekommen. Von der Aufhebungsmöglichkeit nach § 47 Abs. 2 SGB X hat die Beklagte jedoch, wie aus den hier streitigen Bescheiden ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht.

4. Rechtsgrundlage für die Erstattung ist jedoch § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X. Hierauf hat die Beklagte ihr Begehren auch ergänzend gestützt.

a) Eine Erstattung nach dieser Vorschrift scheitert nicht bereits an einer notwendigen, aber hier wohl zunächst fehlenden Anhörung gemäß § 24 SGB X.

Es ist nicht mehr aufklärbar, ob sich das in der Verwaltungsakte befindliche und als Entwurf gekennzeichnete Anhörungsschreiben vom Juli 2002 dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Dagegen sprechen zumindest die Einlassungen des Vereinsvorsitzenden S im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. März 2014, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht unter der auf dem Entwurfsschreiben angegebenen Anschrift erreichbar gewesen sei.

Der wohl gegebene Anhörungsmangel ist aber jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche gemäß § 41 Abs. 2 SGB X grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R – SozR 4-1300 § 41 Nr. 2 = NJW 2011, 1996, jeweils Leitsatz; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – B 10 LW 2/11 R – SozR 4-5868 § 12 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 39). Ein solches Anhörungsverfahren ist aufgrund des richterlichen Hinweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 erfolgt. Die Beklagte hat im Rahmen der Anhörung das konkrete dem Kläger und seinem gesetzlichen Vertreter vorgeworfene Verhalten benannt und dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den für die Beklagte entscheidungserheblichen Umständen und den im Widerspruchsbescheid enthaltenen Verschuldensvorwürfen im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X Stellung zu nehmen. Sodann hat sie die Erkenntnisse aus dem Anhörungsverfahren gewürdigt.

b) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X liegen vor.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter anderem aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, ist dieser gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Das heißt, dass die zuständige Behörde zwingend die Aufhebungsentscheidung zu erlassen hat; ein Ermessen steht ihr nicht zu.

(1) Die Entscheidungen über die Bewilligung von Fördermitteln wurden im Bescheid vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu Recht teilweise aufgehoben, denn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bewilligungsbescheide als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung vorgelegen haben, sind wesentliche Änderungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Mit den Bewilligungsbescheiden vom 26. Januar 1998 und 25. Januar 1999 wurden für jedes Kalenderjahr Zuschüsse zu den berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelten von voraussichtlich 1.226.000,00 DM pro Jahr bewilligt und in monatlichen Teilbeträgen von 97.467,46 DM als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 12.500 DM monatlich für den Vergabemehraufwand unter Zugrundelegung einer Sozialversicherungspauschale in gesetzlicher Höhe ausgezahlt, vorbehaltlich dessen, das alle 40 Arbeitnehmer nach den zuvor im Antrag zugrunde gelegten Vergütungsgruppen und Bruttolöhnen beschäftigt und vergütet werden. Bereits mit der fristlosen Kündigung von 6 Arbeitnehmern zum 30. November 1998 und der Nichtzahlung ihrer Gehälter für Dezember 1998 und Januar 1999, der abweichenden Abführung der Sozialversicherungspauschale und der Auszahlung deutlich niedrigerer Löhne als in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt und durch monatlichen Teilleistungen der Beklagten auch erhalten, hat der Kläger tatsächliche und rechtliche Änderungen in den zugrunde liegenden Leistungsbewilligung und Fördervoraussetzung verursacht.

(2) Die Teilaufhebung hatte mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen, weil die Vertrauensausschlusstatbestände aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gegeben sind.

Der Kläger ist bereits seiner Verpflichtung zur Mitteilung dieser wesentlichen Änderungen im Verbrauch der ihm bewilligten und durch monatliche Teilleistungen ausgezahlten Fördermittel der Beklagten nicht nachgekommen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Mit Unterschrift in den Anträgen vom 6. Januar 1998 und 15. Dezember 1998 bestätigte der Kläger, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden, dass er das Hinweisblatt zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen zu § 260 ff. SGB III erhalten hatte (Nummer 15.1), und verpflichtete sich, im Falle der Zahlung vor Prüfung der entsprechenden Unterlagen etwaige hierdurch zu Unrecht gewährte Beträge zu erstatten (Nummer 15.4). Außerdem verpflichtete er sich, dem Arbeitsamt sämtliche Änderungen, die sich auf die Förderung auswirken könnten, zum Beispiel die Lösung von Beschäftigungsverhältnissen oder die Veränderung des Arbeitsentgelts, unverzüglich mitzuteilen (Nummer 15.6).

Der Kläger konnte auch auf Grund des Anerkennungsbescheides vom 26. Januar 1998 und des Ergänzungsbescheides vom 25. Januar 1999 erkennen, dass es sich bei den Zahlungen lediglich um Abschlagszahlungen handelte und die Bewilligung der Höhe der Zuschüsse unter dem Vorbehalt des Nachweises der konkreten Höhe der Ausgaben nach Ablauf der Maßnahme stand, die erst nach Vorlage der Gesamtabrechnung im Schlussbescheid berechnet und festgesetzt werden konnten.

Auch die Bedingung unter Nummer 9 des Anerkennungsbescheides, die ebenfalls Bestandteil des Ergänzungsbescheides war, machte deutlich, dass die endgültige Höhe der Zuschüsse von der Gesamtabrechnung abhängig war. Gemäß Nummer 9 erfolgten alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides unter der Bedingung, dass das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit der Angaben des Klägers bestätigte und bei Abschlagszahlungen unter anderem das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt erreicht wurde. Etwaige zu Unrecht gezahlte Beträge waren danach zu erstatten. So konnte der Kläger spätestens nach erfolgter Gesamtabrechnung nicht davon ausgehen, die Ausgaben an Löhnen und Gehältern, welche ihm nicht entstanden waren, behalten zu dürfen. Aus dem gesamten Verfahrensgang musste ihm plausibel sein, dass die tatsächlichen Ausgaben im gesamten Förderzeitraum, wozu auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgelegte Höhe der Sozialversicherungspauschale gehörte, nachzuweisen waren.

Auch im Hinblick auf die sechs mit Wirkung zum 30. November 1998 entlassenen und Kraft arbeitsgerichtlicher Entscheidung ab 1. Februar 1999 weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und die im Gegensatz zum Antrag wesentlich geringere Höhe des im zweiten Förderzeitraum gezahlten Arbeitsentgelts ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderung in den Verhältnissen nicht nachgekommen. Die Anerkennungsbescheide waren mit der Auflage versehen, dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Beschäftigung für längere Zeit unterbrochen wird oder ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst wird. Ein inhaltsgleicher Hinweis war bereits unter Nummer 15.6 des Förderantrages enthalten. Der Kläger kam diesen Mitteilungspflichten nicht nach, obwohl er bei der Antragstellung und in den Bewilligungsbescheiden ausführlich und mehrfach auf seine Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung standen, hingewiesen worden war. Er verhielt sich dabei grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt ist, das heißt wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall hätte jedem einleuchten müssen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 RSozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = JURIS-Dokument Rdnr. 23). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Beteiligten zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Insoweit ist bei der gesetzlichen Vertretung auch auf die grobe Fahrlässigkeit des Vertreters abzustellen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 11 RAr 26/87BSGE 63, 37 ff. = SozR 1300 § 45 Nr. 34 = JURIS-Dokument Rdnr. 13), vorliegend des Vereinsvorsitzenden S. Trotz seiner Unterschriften unter die Anträge und des nochmaligen Hinweises in den Bewilligungsbescheiden kam er seinen Verpflichtungen nicht nach. Eine Änderungsmitteilung bezüglich der Höhe der ausgezahlten Löhne und der Kündigung der Arbeitnehmer oder ihre Wiedereinstellung erfolgte zu keinem Zeitpunkt durch den Vereinsvorsitzenden einen beauftragten Mitarbeiter.

Aus diesen Gründen wurde der Beklagten erst mit Vorlage der Gesamtabrechnung bekannt, dass die Beschäftigung von sechs Arbeitnehmern für zwei Monate unterbrochen und der Kläger durch gerichtliche Entscheidung zur Zahlung von Arbeitsentgelt, dem keine Arbeitsleistung gegenüber stand, verpflichtet worden war. Ebenso wenig wurde im Laufe des zweiten Förderabschnitts angezeigt, dass sich insgesamt Veränderungen im Arbeitsentgelt in diesem Förderzeitraum nach unten ergeben hatten. Erst mit der Gesamtabrechnung der Maßnahme mit Schreiben vom 15. Mai 2000 und den beigefügten Abrechnungsbogen ließen sich die Veränderungen in den einzelnen Kostengruppen erkennen.

Der Kläger, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden, wusste auf Grund der Auflagen und Bedingungen im Anerkennungsbescheid beziehungsweise hätte wissen müssen oder erkennen können, dass die endgültige Bewilligung der ausgezahlten Abschläge durch die Beklagte von dem konkreten Nachweis der tatsächlich gezahlten Kosten abhing, mithin, dass die abschlagsweise gezahlten Löhne, die darauf entfallenden Sozialversicherungspauschale und die darauf gezahlten Vergabemehraufwendungen tatsächlich in dieser Höhe auch angefallen sein mussten (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Bereits aus den vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Lohn- und Gehaltszahlungen in den einzelnen Abrechnungszeiträumen ergab sich der von der Beklagten zurückgeforderte Differenzbetrag (siehe hierzu unten [3]). Dies und auch die Einlassungen des Vorstandsvorsitzenden in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat haben gezeigt, dass der Kläger sehr wohl in der Lage war, die einzelnen Abrechnungsposten buchhalterisch nachzuvollziehen. Der Einwand, der Abrechnungsmonat für Januar 2000 sei in der Berechnung der Beklagten nicht enthalten, ist nicht nachvollziehbar, da dieser in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Klägers selbst aufgeführt ist. Die bloße Behauptung, die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar und es hätten bei der Prüfung der Gesamtabrechnung noch Unterlagen gefehlt, stellt sich daher für den Senat als bloße Schutzbehauptung dar. Rein tatsächlich ist der Verbrauch der von der Beklagten gezahlten Förderleistungen, obwohl erheblich geringere Lohn- und Gehaltskosten ausgekehrt worden, wohl darauf zurückzuführen, dass Sachkosten in Höhe von 381.800,48 DM entstanden sind bei einem Zuschuss der Beklagten in Höhe von 327.580 DM. Eine Verschiebung in den Kostenpositionen Lohn- und Gehaltsleistungen und Sachkosten ist jedoch auch nach dem eindeutigen Wortlaut der Bewilligungsbescheide und dem Förderungszweck nicht zulässig.

(3) Die Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits aus den Darlegungen des Klägers selbst. Mit der Gesamtabrechnung vom 15. Mai 2000 wurde durch den Kläger bei der Beklagten eine Aufstellung über die Lohn- und Gehaltszahlungen aller Arbeitnehmer eingereicht. Die Auflistung enthält alle im zweiten Förderungsjahr gezahlten monatlichen Gesamtaufwendungen an Löhnen und Gehältern, ab Februar 1999 sowohl ohne als auch mit Sozialversicherungspauschale. In den monatlichen Gesamtaufwendungen an Löhnen und Gehältern ist die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21,35 % sowie zusätzliche Löhne und Gehältern von sechs Arbeitnehmern für Dezember 1998 und Januar 1999 enthalten. Bereits aus der eigenen Abrechnung des Klägers ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 29.203,63 DM bei Gegenüberstellung der genannten Gesamtaufwendungen an Löhnen und Gehältern mit einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21,35 % sowie den Löhnen und Gehältern für Dezember 1998 und Januar 1999 in Höhe von 1.138.645,22 DM einerseits und den vom Arbeitsamt geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 1.167,848,85 DM andererseits.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind in dem Betrag von 1.138.645,22 DM nach der eigenen Auflistung die Löhne und Gehälter für Januar 2000 in Höhe von 72.634,32 DM ebenso enthalten wie die zum ersten Förderabschnitt gehörenden Nachzahlungszeiträume von Dezember 1998 und Januar 1999 für die sechs wiedereingestellten Arbeitnehmer. Tatsächlich hat der Kläger für den zweiten Förderzeitraum lediglich Anspruch auf 1.114.070,32 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der vom Kläger abgerechneten Gesamtsumme des Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.138.645,22 DM abzüglich der mit einem falschen Prozentsatz angesetzten Sozialversicherungspauschale von tatsächlich 21,05 % in Höhe von 2.543,84 DM und abzüglich des Arbeitsentgelts, das auf Grund der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu zahlen war (22.031,07 DM). Als förderfähig verbleibt somit ein Betrag in Höhe von 1.114.070,32 DM. Bei einer Vorschusszahlung von 1.167.848,85 DM ergibt sich beim Arbeitsentgelt nach endgültiger Festsetzung der Förderhöhe mithin ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 53.778,53 DM. Unter Beachtung der Überzahlungen ist der auf das überzahlte Arbeitsentgelt entfallene Vergabemehraufwand akzessorisch in Abzug zu bringen, mithin ein Überzahlungsbetrag von 12.857,96 DM. Die Summe aus der Überzahlung des Klägers in Arbeitsentgelt von 53.778,53 DM und der Überzahlung im Vergabemehraufwand von 12.857,96 DM ist ein Betrag in Höhe von 66.636,49 DM.

(4) Die Beklagte hat daher, wie oben dargelegt, die Erstattungsforderung zutreffend gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X auf 66.636,49 DM, was 37.070, 70 EUR entspricht, festgesetzt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Kläger gehört zum privilegierten Personenkreis des § 183 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.

Dr. Scheer Atanassov Krewer
Rechtskraft
Aus
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