L 4 SO 103/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 SO 300/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 103/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlung der Beklagten an die Eigentümerin der vom Kläger bewohnten Wohnung.

Der Kläger ist 1936 geboren. Er erhält laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten. Mit Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-S. zur Räumung der von ihm bewohnten Wohnung. Der Gerichtsvollzieher kündigte die zwangsweise Räumung für den 19. August 2009 an. Der Kläger beantragte am 12. August 2009 bei der Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Beklagten die Übernahme der Mietrückstände. Die Vermieterin des Klägers, die S1 Siedlungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: S1), erklärte sich gegenüber der Fachstelle für Wohnungsnotfälle bereit, auf die Räumung zu verzichten, sofern die Zahlungsrückstände in Höhe von 7.285,13 Euro (ausstehende Mietzahlungen sowie Verfahrenskosten) übernommen würden. Die S1 übersandte eine Forderungsaufstellung für die Zeit ab November 1999. Die Fachstelle für Wohnungsnotfälle teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. September 2009 mit, dass sie zu einer Übernahme der Rückstände bereit sei, wenn der Kläger sein Einverständnis damit erteile, dass die Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Zukunft von der Beklagten direkt an die S1 gezahlt werde. Der Kläger äußerte Zweifel hinsichtlich der Höhe der Forderung der S1, erklärte sich aber mit Schreiben vom 13. November 2009 mit der Direktzahlung der Miete an die S1 einverstanden.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von 7.427,73 Euro (Forderungsbetrag plus Betriebskostennachforderung 2008) und zahlte den genannten Betrag an die S1.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2009. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch richte sich gegen die vorbehaltlose Überweisung der ungeprüften Mietrückstandsforderung an die S1. Über die Verfahrenskosten habe das Gericht noch nicht entschieden, er habe beantragt, sie der S1 als Gläubigerin aufzuerlegen. Die Aufstellung durch die S1 lasse seine berechtigten Ansprüche aus dem Mietverhältnis unberücksichtigt. Die vorbehaltlose Zahlung durch die Beklagte erschwere oder verhindere sogar die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die S1.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, der Kläger habe keine Widerspruchsbefugnis. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger durch ihn in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen sein könne. Die Übernahme von Schulden gemäß § 34 SGB XII entfalte keinerlei präjudizielle Wirkung in Bezug auf ein zivilrechtliches Verfahren über die Begründetheit der zugrundeliegenden Verbindlichkeiten. Sinn und Zweck des § 34 SGB XII sei es, den Leistungsberechtigten vor einer drohenden Notlage zu bewahren. Ein Abwarten des vollständigen Abschlusses sämtlicher zivilrechtlicher Verfahren würde diesem Zweck zuwiderlaufen.

Am 28. Juni 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er habe zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer vorbehaltlosen Zahlung an die S1 erteilt. Es gebe keinen Titel für die Forderungen der S1. Die Handlungen der Beklagten seien gesetzeswidrig und zielten darauf ab, die S1 auf Kosten und zum Nachteil des Klägers ungerechtfertigt zu bereichern.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei nicht zu erkennen, dass sich die rechtliche oder wirtschaftliche Situation des Klägers durch das begehrte Urteil verbessern würde.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 15. November 2013 zugestellt worden. Am 16. Dezember 2013, einem Montag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, der Gerichtsbescheid sei gesetzeswidrig, da die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts wegen wahrheitswidriger Behauptungen gemäß § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburgs vom 7. November 2013 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2010 aufzuheben, festzustellen, dass die vorbehaltlose Zahlung des Betrags über 7.427,73 an die S1 durch die Beklagte rechtswidrig war und ist, die Beklagte zu verpflichten, die S1 aufzufordern, die Höhe der behaupteten Forderung nachzuweisen und die zu viel aufgenommenen Beträge an die Beklagte zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 4. März 2014 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat der Kläger beantragt, die Richter des 4. Senats des Landessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat diesen Antrag am 1. Oktober 2014 vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2014 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ladung zum Termin ist ihm mit Postzustellungsurkunde am 2. September 2014 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat.

Eine Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt diesbezüglich nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses fehlt, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.3.2012, Az.: B 8 SO 24/10 R). Hier würde die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2010 die Stellung des Klägers nicht verbessern, gleiches gilt für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zahlung bzw. die beantragte Verpflichtung der Beklagten, die S1 zum Forderungsnachweis und zur Rückzahlung aufzufordern. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Zahlung durch die Beklagte einer zivilrechtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die S1 entgegenstehen würde.

Der Gerichtsbescheid ist auch nicht wegen fehlerhafter Besetzung des Sozialgerichts aufzuheben. Den Antrag des Klägers vom 5. Oktober 2011, die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 24. November 2011 zurückgewiesen (Az: L 1 SF 30/11 AB), auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts war daher nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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