S 7 AS 510/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 AS 510/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu kappen.
Bemerkung
1. Bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu kappen.
2. Bewohnt ein Dreipersonenhaushalt eine Dreiraumwohnung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres Zimmer.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Erforderlichkeit des Umzugs und die nach dem Umzug zu gewährenden Kosten der Unterkunft. Die Kläger begehren, dass der Beklagte ihnen im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Die im Jahr 1979 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2) und 3), welche im Jahr 1999 geboren wurden. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind Zwillinge. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals beim Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für sich und die Klägerin zu 2) und 3). Die Kläger stehen seit dem 01.01.2005 beim Beklagten im Leistungsbezug. Seit dem 01.02.2000 bewohnten die Kläger eine ca. 64,27 m² große Dreiraumwohnung in D., M. Straße. Für diese Wohnung war zu Beginn des Leistungsbezugs im Jahr 2005 ein monatlicher Gesamtmietzins in Höhe von 368,86 EUR zu leisten, welcher sich aus der Grundmiete in Höhe von 287,86 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 47,00 EUR (34,00 EUR kalte Betriebskosten zuzüglich 13,00 EUR Kaltwasser) sowie der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 34,00 EUR zusammensetzte. Ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 07.09.2009 hatten die Kläger zuletzt ab dem 01.10.2009 für die Wohnung einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von 417,36 EUR zu zahlen, welcher sich aus der Grundmiete in Höhe von 287,86 EUR, der Vorauszahlung für die kalte Betriebskosten in Höhe von 65,50 EUR und der Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser in Höhe von 64,00 EUR zusammensetzte. Im November 2009 kontaktierte die Klägerin zu 1) den Beklagten und teilte mit, dass sie beabsichtige, aus der bisherigen Wohnung auszuziehen und eine Vierraumwohnung anzumieten. Als Grund für den Umzugswunsch gab die Klägerin zu 1) in einer persönlichen Vorsprache am 05.11.2009 an, sie habe mit dem Mieter, welcher im Wohnhaus die Wohnung über ihr bewohne, vor ca. zehn Jahren einen Konflikt und seither nehme dieser jeden Anlass wahr, um mit ihr zu streiten bzw. sie beim Vermieter anzuschwärzen. Aktuell bestünde ein Konflikt wegen des Hundes der Kläger. Im Rahmen der Vorsprache legte die Klägerin zu 1) ein Wohnungsangebot für eine ca. 69,49 m² große Vierraumwohnung in D., T.straße, vor. Für die Wohnung in der T.straße wäre eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 499,00 EUR zu zahlen, welche sich aus der Grundmiete in Höhe von 339,00 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 80,00 EUR (50,00 EUR kalte Betriebskosten zuzüglich 30,00 EUR Kaltwasser) sowie der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 80,00 EUR zusammensetze. Mit Bescheid vom 05.11.2009 erließ der Beklagte die sog. Notwendigkeits- und Angemessenheitsbescheinigung und teilte der Klägerin zu 1) als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft mit, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nach den geltenden Angemessenheitskriterien für einen Dreipersonenhaushalt zwar angemessen seien, der Umzug, der er auf privaten Gründen beruhe, nicht notwendig wäre. Am 04.03.2010 stellten die Kläger beim Beklagten den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.04.2010 und gaben an, dass sie laut ebenfalls eingereichtem Mietvertrag seit dem 01.03.2010 die Vierraumwohnung in D., T.straße, bewohnen, für welchen sie ein monatlicher Gesamtmietzins in Höhe von 499,00 EUR zu erbringen haben (Grundmiete 339,00 EUR; Vorauszahlung auf die kalten und warmen Betriebskosten je 80,00 EUR). Ab dem 01.10.2011 betrug der monatliche Mietzins insgesamt 462,00 EUR, der sich aus der Grundmiete in Höhe von 339,00 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 73,00 EUR (43,00 EUR Betriebskosten und 30,00 EUR Wasser) sowie den Kosten für Heizung/Warmwasser in Höhe von 50,00 EUR zusammensetzte. Der Beklagte bewilligte den Klägern nachfolgend Leistungen nach dem SGB II, ohne die Mieterhöhung auf Grund des Umzugs in die neue, teurere Wohnung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012. Hierbei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 410,36 EUR. Hiergegen legten die Kläger am 22.09.2011 Widerspruch ein und begehrten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2011 berücksichtigte der Beklagte bei der Bedarfsberechnung der Kläger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 417,36 EUR. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.12.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte machte geltend, dass der Bedarfsberechnung kein höherer Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung als die für die Wohnung in der M. Straße gewährten 417,36 EUR bewilligt werden könne, da der Umzug in die Wohnung in der T.straße nicht erforderlich gewesen sei, da er damit begründet wurde, dass es Streit mit einer der anderen Mietparteien gäbe. Der im Widerspruchsverfahren neu vorgebrachte Grund, dass die Kinder ihre Privatsphäre bräuchten, greife nicht durch. Die Wohnfläche der neuen Wohnung sei nicht wesentlich größer als die der alten Wohnung. Es sei zwei Geschwistern gleichen Alters zumutbar, sich ein gemeinsames Zimmer zu teilen. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2011 erhoben die Kläger am 19.01.2012 Klage zum Sozialgericht Dresden. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Sie machen geltend, dass der Beklagte sich zu Unrecht auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufe. Der Umzug der Kläger sei notwendig gewesen. Die Klägerinnen zu 2) und 3) seien im Zeitpunkt des Umzugs zehn Jahre alt gewesen und standen am Beginn der Pubertät. Sie hätten daher das Bedürfnis nach Privatsphäre entwickelt, welche bei einem gemeinsamen Kinderzimmer auf beengten Raum nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe deshalb die Vierraumwohnung angemietet, in welche jedes Kind ein eigenes Kinderzimmer habe. Eine Umgestaltung des Kinderzimmers in der bisherigen Wohnung sei nicht möglich gewesen. Zuletzt machten die Kläger geltend, der Mieter, welche die Wohnung im Wohnhaus in D., M. Straße, über ihnen bewohnte, habe sich über den Lärm durch die Kinder und über den in der Wohnung gehaltenen Hund beschwert. Das sei ein Nerventerror gewesen. Später, als die Kinder dann in die Schule kamen, sei nur ein Kinderzimmer für beide Kinder vorhanden gewesen. Deshalb habe sie sich gedacht, es wäre nunmehr an der Zeit, dass jedes Kind sein eigenes Kinderzimmer bekomme. Die Kinder hätten sich vor allem bei den Hausaufgaben gegenseitig abgelenkt, so dass es zu einer großen Unruhe gekommen sei. Bei der Vorsprache beim Beklagten wegen des Umzugs habe man ihr erklärt, dass der Umzug als nicht erforderlich angesehen werde. Sie dürfe mit den Kindern zwar umziehe, müsse aber höhere Miete aus ihrer eigenen Tasche zahlen. Nach längerer Bedenkzeit habe sie sich dann dennoch zu dem Umzug entschlossen. Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe nicht in Erwägung gezogen, die vorhandene Zimmeraufteilung in der Dreiraumwohnung so zu verändern, dass das Wohnzimmer aufgelöst wird und damit jede Person in der Wohnung ihr eigenes Zimmer bewohnen könne. Die Kläger beantragen: 1. den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2011 aufzuheben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern im Zeitraum 10/2011 bis 03/2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 462,00 EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die ergangenen Bescheide und verweist auf die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid, wonach der Umzug nicht erforderlich gewesen sei, da er auf privaten Gründen basiere und es den Zwillingsmädchen zumutbar sei, in einem gemeinsamen Kinderzimmer untergebracht zu werden. Nach dem Umzug habe man unter Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur noch den bisherigen Bedarf an Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt, da der Umzug nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die Kläger haben für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Umzug der Kläger als Dreipersonenhaushalt von der bereits bewohnten Dreiraumwohnung in eine Vierraumwohnung ist als nicht erforderlich anzusehen (dazu unter Punkt 4). Dies hat für die Bedarfsberechnung der Kläger zur Folge, dass die vom Beklagten für den Zeitraum ab dem Umzug vorgenommene Kappung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die zuletzt vor dem Umzug gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht erfolgt ist (dazu unter Punkt 5). 1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die bisherigen, vor dem Umzug in die Wohnung in der T.straße zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen nach der letzten Mieterhöhung zum 01.10.2009 insgesamt 417,36 EUR und wurden vom Beklagten richtigerweise auch für die neue Wohnung in der T.straße in dieser Höhe berücksichtigt. Obwohl ausweislich des neuen Mietvertrages die Kläger zum 01.03.2010 die neue Wohnung in D., T.straße , bezogen. Für die ca. 69,49 m² große Vierraumwohnung war laut Betriebskostenabrechnung vom 07.09.2011 ab dem 01.10.2011 eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 462,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung in den angegriffenen Bescheiden für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nur die bisher anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 417,36 EUR, wobei er bei sich der Leistungsbewilligung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stützte. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. 2. Gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II sollen Leistungsempfänger vor einem Umzug die Zusicherung des Leistungsträgers zum Umzug einholen, um sicherzugehen, dass nach dem Umzug ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Diese Zusicherung wurde den Klägern nicht erteilt. Der Bescheid vom 05.11.2009 erklärte dem Umzug für nicht notwendig. Den Klägern ist zuzugeben, dass sie nicht umgezogen ist, ohne dass die Klägerin zu 1) versucht hat, die Zusicherung des Beklagten zum Umzug einzuholen. Es ist den Klägern des Weiteren zuzugeben, dass die neue Wohnung unstreitig den Angemessenheitsgrenzwerten des Beklagten für einen Dreipersonenhaushalt entspricht. Das Gericht verweist darauf, dass es den Klägern auf Grundlage ihres Grundrechts auf Freizügigkeit gem. Art. 11 Grundgesetz (GG) freigestanden hat, wie geschehen, auch ohne Zusicherung des Beklagten umzuziehen. Jedoch findet vorliegend auf Grund der Nichterforderlichkeit des Umzugs die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung mit der Folge, dass die Differenz zwischen den bisherigen und den nunmehr nach dem Umzug anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Kläger selbst zu tragen ist und der Beklagte die nach dem Umzug zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf den bisherigen, vor dem Umzug zuletzt gewährten Bedarf kappen durfte und nicht verpflichtet ist, den Klägern diesbezügliche höhere Leistungen zu gewähren. Dass die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt nach den Kriterien des Beklagten angemessen sind, muss bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs der Kläger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II außer Betracht bleiben. 3. Erhöhen sich nach einem Umzug die Kosten der Unterkunft und Heizung, so hängt die Höhe der vom Leistungsträger nach dem Umzug zu bewilligenden Kosten der Unterkunft davon ab, ob es sich um einen erforderlichen Umzug gehandelt hat oder nicht. Nur wenn der Umzug als erforderlich anzusehen ist, haben Leistungsempfänger gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch nach dem Umzug einen Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Eine Kappung der Aufwendungen erfolgt dann nur, wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. Ist der Umzug jedoch als nicht erforderlich anzusehen, so greift zu Lasten der Leistungsempfänger die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein. Für den Fall, dass sich danach nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen, wird nur der bisherige Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt. 4. Der Umzug der Kläger ist nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall als nicht erforderlich anzusehen. Ein Umzug ist dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. Sächsischen Landessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 ER, Rn. 7, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 – L 2 AS 4587/09, Rn. 43, juris; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2008 – L 8 B 299/08. Rn. 7, juris). Ein vernünftiger Grund rechtfertigt den Umzug aber erst dann, wenn auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2010 – L 3 AS 700/09 B). Die Klägerin zu 1) begründet den Umzug zum einen damit, dass es Wohnhaus der bisherigen Wohnung zu Streitigkeiten mit dem Mieter, welcher die Wohnung über den Klägern bewohnte, kam. Diese äußerten sich so, dass dieser sich bei der Hausverwaltung über den Lärm der Kinder und die Hundehaltung beschwerte. Zum anderen sei auf Grund des fortschreitenden Alters ihrer Zwillingstöchter und dem Eintreten dieser in die Pubertät erforderlich, dass jedes Kind ein eigenes Zimmer habe, um deren Privatsphäre zu gewährleisten. Dies sei bei einem gemeinsam genutzten Kinderzimmer gerade nicht möglich. Die Kinder hätten sich auch bei der Erledigung der Hausaufgaben abgelenkt. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Kläger muss die Erforderlichkeit des Umzugs aus mehreren Gründen abgelehnt werden. a) Die bisherige Dreiraumwohnung ist mit ca. 64,27 m² für einen Dreipersonenhaushalt als nicht unzumutbar klein anzusehen. Selbst die bloße, auch erhebliche Unterschreitung der maßgeblichen Wohnflächenhöchstwerte würde daher allein einen Umzug regelmäßig noch nicht erforderlich machen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2011 – L 5 AS 359/10 B ER, Rn. 36, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER, Rn. 24, juris). Die Unzumutbarkeit der bisherigen Wohnverhältnisse wurde von den Klägern nicht geltend gemacht werden und kann von der Kammer auch nicht erblickt werden. b) Es gibt keinen allgemeingültigen Grundsatz, dass jedem Kind ein eigenes Kinderzimmer zusteht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 26.10.2007 – L 13 AS 168/07 ER, Rn. 16, juris, dazu ausgeführt: "Einen generellen Grundsatz dahingehend, dass jedem Kind unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich – wie hier bei den Antragstellern zu 2. und 3. – um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsste und dementsprechend schon aus diesem Grunde der Umzug als notwendig anzusehen wäre, vermag auch der Senat nicht anzuerkennen." Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Den Kindern stand in der bisherigen Wohnung ein gemeinsames Kinderzimmer zur Verfügung. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende ist anerkannt, dass Leistungsempfänger einen Anspruch auf eine Wohnung mit Kinderzimmer haben, sofern mindestens ein Kind der Bedarfsgemeinschaft angehört und dieses Kind dem Säuglings-/Kleinkindalter entwachsen ist. Die bisher bewohnte Dreiraumwohnung der Kläger verfügte über ein separates Kinderzimmer. Der Beklagte hat die tatsächlichen Kosten für die Dreiraumwohnung in der Vergangenheit als angemessen angesehen und diese deshalb in tatsächlicher Höhe anerkannt. c) Für den Umzug muss ferner ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Für die Bejahung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist es nicht bereits ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2008 – L 3 B 136/08 AS-ER, Rn. 7, juris). Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2008 – L 3 B 136/08 AS-ER, Rn. 7, juris). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Danach ist der Hilfebedürftige vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Der Hilfebedürftige soll zu "umfassender Eigenaktivität" angehalten werden (vgl. Münder/Berlit, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 8). Der Kammer erscheint es vorliegend daher zweifelhaft, ob ein Nichtleistungsempfänger, welcher die Kosten für Unterkunft und Heizung sowohl für die bisherige, als auch für die neue, teurere Wohnung vollständig aus eigenen Mitteln und ohne Unterstützung durch steuerfinanzierte Transferleistungen bestreiten muss, in der Situation der Kläger umgezogen wäre. Die Kläger bewohnten über viele Jahre als Dreipersonenhaushalt eine Dreiraumwohnung. Diese Wohnverhältnisse waren nicht unzumutbar, auch wenn die Wohnung mit ca. 64 m² die Angemessenheitsgrenze für Wohnflächen für einen Dreipersonenhaushalt, die bei 75 m² liegt, nicht voll ausschöpfte. Bei einem Dreipersonenhaushalt kann sich vor allem in einer Dreizimmerwohnung jedes Haushaltsmitglied in einem von den anderen getrennten Zimmer aufhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 AS 18/11 B, Rn.14, juris). Die Frage ist deshalb nicht, ob es zumutbar ist, dass sich zwei gleichaltrige und gleichgeschlechtliche Kinder ein Kinderzimmer teilen, sondern ob zu Gunsten des zweiten Kinderzimmers auf das Gemeinschaftszimmer "Wohnzimmer" verzichtet werden kann bzw. muss. Es wäre den Klägern zumindest für einen Übergangszeitraum zumutbar gewesen, zur Vermeidung eines Umzugs in eine Vierraumwohnung und der damit verbundenen, in der Regel andauernden Steigerung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung, der ganz oder zumindest teilweise von der Allgemeinheit zu tragen wären, die vorhandene Wohnsituation so zu verändern, dass anstelle des Gemeinschaftsraumes "Wohnzimmer" ein zweites "Kinderzimmer" für die Kinder zur Verfügung steht. Dies hat die Klägerin zu 1) ihren eigene Angaben zu Folge jedoch zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen bzw. umgesetzt. Durch die Umfunktionierung des Wohnzimmers wäre es den Klägern möglich gewesen, für jedes Kind das gewünschte eigene Kinderzimmer und die damit verbundene Privatsphäre zu schaffen, ohne dadurch der Allgemeinheit dauerhaft höhere Kosten anzulasten. Die Kammer ist der Auffassung, ein Nichtleistungsbezieher mit bescheidenen wirtschaftlichen Möglichkeiten würde sich angesichts der dem Grunde nach ausreichenden Wohnfläche für einen Umzug nur entscheiden, wenn dieser für ihn eine (preis-)günstige oder kostenneutrale Alternative darstellen würde oder sich ein störungsfreies Zusammenleben auf Grund der vorhandenen räumlichen Situation als unmöglich erweisen würde. Für letzteres wäre indes der Versuch eines Zusammenlebens unter Neuaufteilung der damals vorhandenen Räumlichkeiten erforderlich gewesen, welcher gerade nicht einmal in Erwägung gezogen wurde. Die Klägerin zu 1) gab an, vom Beklagten darauf hingewiesen worden zu sein, dass nach einem Umzug eventuell entstehende höhere Kosten der Unterkunft nicht übernommen würden und diese von den Klägern aus deren Regelbedarfen zu bestreiten wären. Die Klägerin zu 1) gab ferner an, sich dennoch für den Umzug in die teurere Wohnung entschlossen zu haben, ohne eine Umstrukturierung der bisherigen Wohnung versucht zu haben. Dass die damaligen Wohnverhältnisse nicht das absolute Optimum darstellten und ein zweites Kinderzimmer – neben einem Gemeinschaftszimmer – sich als wünschenswert darstellte, führt nicht dazu, dass die bisherigen Wohnverhältnisse derart ungünstig, unter den gegebenen familiären Verhältnissen als unmöglich oder gar als unzumutbar anzusehen waren, so dass ein Umzug als gerechtfertigt und damit als erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzustufen ist. 5. Auf Grund des nicht erforderlichen Umzugs hat der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Recht auf die zuletzt bis zum (nicht erforderlichen) Umzug gewährten Unterkunftskosten gekappt. Eine solche Beschränkung auf die bisherigen angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ist vorliegend wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerechtfertigt. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 neu gefasst und ist seit dem 01.08.2006 in Kraft. In der Sache ging es dem Gesetzgeber um eine Akzentuierung der Angemessenheitsgrenze bei einem Umzug während des Leistungsbezuges. Mit der Regelung sollen – so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/1410, S. 23 – die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine neue Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Motiv dieser gesetzlichen Neujustierung ist es, (nicht zwingend erforderlichen) Kostensteigerungen entgegenzuwirken (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47a). a) Die Kläger begehren nach der Meistbegünstigungstheorie zumindest auch, dass wenn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Anwendung kommt, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den Beklagten nicht endgültig und damit ohne jegliche zeitliche Begrenzung gekappt werden. Diese Ansicht wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten. So hat das SG Berlin in insgesamt drei Urteilen entschieden, dass die Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf, welchen die Leistungsempfänger vor dem Umzug hatten, nicht dauerhaft erfolgen darf. Das SG Berlin, Urteil vom 12.09.2008 – S 82 AS 20480/08; Urteil vom 16.07.2010 – S 82 AS 7352/09 sowie Urteil vom 11.11.2011 – S 37 AS 14345/11 (jeweils zit. nach juris), geht dabei von einer Übergangsfrist von zwei Jahren aus. Nach Ablauf dieser Zweijahresfrist soll § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Anwendung mehr finden und es sind Hilfekriterien heranzuziehen, um die Höhe der nunmehr angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen. Grundlage für diese Überlegung war, dass davon auszugehen ist, dass sich auch die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung, welche vor dem (nicht erforderlichen) Umzug wohl erhöht hätten. Dazu heißt es in Urteil des SG Berlin, Az. S 82 AS 20480/08, Rn. 24 f., juris: "Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zeitlich einschränkend auszulegen ist. Danach ist die Beschränkung auf die früheren Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf von zwei Jahren nicht weiter anzuwenden, wenn lediglich eine maßvolle Kostensteigerung vorliegt und wenn anzunehmen ist, dass sich auch die ursprüngliche Miete erhöht haben wird. Nach der allgemeinen Entwicklung auf dem Mietmarkt ist – auch inflationsbedingt – mit dauerhaft steigenden Mietpreisen zu rechnen. Dies berücksichtigt auch § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die (jeweils) tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II würde die Kostenübernahmepflicht des Beklagten jedoch von der allgemeinen Mietentwicklung abkoppeln und zu einer Dauersanktionierung des Umziehenden führen. Dies würde Sinn und Zweck der Regelung, unberechtigten Kostensteigerungen entgegenzuwirken, ab dem Zeitpunkt nicht mehr entsprechen, in welchem die allgemeinen Kostensteigerungen zu einer Erhöhung der früheren Miete auf das jetzige Maß führen." In seiner Entscheidung vom 16.07.2010, Az. S 82 AS 7352/09, Rn. 27 f., juris, hat das SG Berlin ausgeführt: " ist § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II jedoch zeitlich einschränkend auszulegen ist. Danach ist die Beschränkung auf die früheren Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf von zwei Jahren nicht weiter anzuwenden, wenn lediglich eine maßvolle Kostensteigerung vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass sich auch die ursprüngliche Miete erhöht haben wird und Anhaltspunkte für einen Sozialleistungsmissbrauch nicht vorliegen (so bereits SG Berlin, Urteil vom 12. September 2008, S 82 AS 20480/08). Nach der allgemeinen Entwicklung auf dem Mietmarkt ist – auch inflationsbedingt – mit dauerhaft steigenden Mietpreisen zu rechnen. Dies berücksichtigt auch § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die (jeweils) tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II würde die Kostenübernahmepflicht des Beklagten jedoch von der allgemeinen Mietentwicklung abkoppeln und zu einer Dauersanktionierung des Umziehenden führen. Dies würde Sinn und Zweck der Regelung, unberechtigten Kostensteigerungen entgegenzuwirken, ab dem Zeitpunkt nicht mehr entsprechen, in welchem die allgemeinen Kostensteigerungen zu einer Erhöhung der früheren Miete auf das jetzige Maß führen. Die Kammer hält es für angemessen, auch unter Würdigung der Regelung in § 31 Abs. 3 S. 4 SGB II, wonach eine Pflichtverletzung bereits nach Ablauf von einem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen ist, unter den vorgenannten Voraussetzungen § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (erst) nach Ablauf von zwei Jahren nicht weiter anzuwenden, sofern Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht vorliegen. Der Zeitraum von zwei Jahren ist lang genug bemessen, um eine Umgehung der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II entgegenzuwirken (SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010 – S 82 AS 7352/09 –, juris)." In der Entscheidung vom 11.11.2011 führt das SG Berlin, Az. S 37 AS 14345/11, Rn. 27 ff., juris, aus: "Nach dem Regelungszweck der Mietkappung, Umzüge unter Abschöpfung der Höchstgrenzen für angemessenen Wohnraum zu verhindern bzw. an gewichtige Umzugsgründe zu knüpfen, kann die Regelung allerdings nicht als dauerhafte Festschreibung der künftig zu gewährenden Unterkunftskosten auf die vor dem Umzug anerkannten § 22 SGB II-Bedarfe verstanden werden. Dies ginge weit über den Zweck der Verhinderung einer unberechtigten Leistungsoptimierung hinaus und schränkte die auch Leistungsbeziehern zustehende Freizügigkeit nach Art. 11 GG in unverhältnismäßiger Weise ein." Das SG Dresden, Urteil vom 06.08.2013 – S 38 AS 1793/13, Rn. 26 f., juris, hat ebenfalls eine endgültige Kappung auf den bisherigen Bedarf abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch bei Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. die der Bedarfsberechnung zugrunde zu legenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht unveränderlich. Auch nach Auffassung der Kammer können die von der Klägerin und ihrer Tochter zum Zeitpunkt des Umzugs im Jahr 2009 aufgewandten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ohne jede Anpassung maßgeblich für die Zukunft sein. Andererseits sind die dynamisierten Kosten für Unterkunft und Heizung ohne jede zeitliche Begrenzung als Bedarf der Klägerin in Ansatz zu bringen. Die Anpassung der Wohnkosten muss auch in den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. erfolgen. Aus dem Wortlaut der Norm in ihrer alten Fassung kann nicht eine starre Deckelung folgen, die eine Anpassung an auch beim Verbleib in der alten Wohnung erfolgte Veränderungen ausschließt. Der Begriff "Höhe" bezeichnet ein dynamisches Leistungsniveau, nicht einen statischen Zahlbetrag (Berlit a.a.O.)." Auch das SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 – S 17 AS 1069/12, Leitsatz 2, juris, hat zu diesem Problem umfassend Stellung genommen und ausgeführt: "Die Regelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 zur Geltung gebracht worden ist." Die Kammer hingegen ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu folgen ist. Eine zeitliche Beschränkung der Kappung der Unterkunftskosten auf den angemessenen Bedarf, welcher vor dem nicht erforderlichen Umzug angefallen ist, ist dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft nicht zu entnehmen. Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut, der vorliegend weder eine zeitliche Befristung der Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgibt noch Anhaltspunkte, nach welchen eine Dynamisierung der bisherigen, für die vor dem Umzug bewohnte Wohnung vorzunehmende Mietzahlung vorzunehmen ist. Die teleologische Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht hier ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber dauerhaft verhindern wollte, dass höhere Kosten – sollten sie zwar höher, aber dennoch gerade noch angemessen sein – entstehen, obwohl das Existenzminimum der Leistungsempfänger bereits abgesichert ist. b) In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wird hingegen vielfach vertreten, dass der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine zeitliche Begrenzung und damit auch keine Grundlage für eine (fiktive bzw. spekulative) Erhöhung der Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug zu entnehmen ist. Zunächst sei hierbei auf die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 04.03.2011 – L 7 AS 753/10 B ER, Rn. 23, 24, juris; Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER, Rn. 23, juris, Urteil vom 21.06.2012 – L 3 AS 828/11, Rn. 32, juris sowie Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER, Rn. 28, juris, verwiesen. Hierbei heißt es in der Entscheidung, Az. L 7 AS 753/10 B ER, Rn. 23 f., juris: "Eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfolgt allerdings durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser seit 01.08.2006 geltenden Vorschrift (in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917)) werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb der Grenzen des kommunalen Vergleichsraumes (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R, zitiert nach Juris, RdNr. 11) die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1410 S. 23) sollten die Kosten der Unterkunft auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten umziehen. Dem entsprechend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass mit dieser Regelung dem Leistungsmissbrauch eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für Leistungen der Kosten der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010, a.a.O., RdNr. 21 m.w.N.). Denn mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - wird es dem Hilfebedürftigen verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl. Lang/Link, a.a.O., § 22 RdNr 47b)." In der Entscheidung vom 21.06.2012 – L 3 AS 828/11, Rn. 32 f., juris, hat das Sächsische Landessozialgericht ausgeführt: "Soweit der Kläger sinngemäß die Auffassung vertritt, dass er einen Anspruch als solchen darauf habe, umziehen zu dürfen, solange sich die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Angemessenheit halten, gibt es hierfür keine Anspruchsgrundlage. Die Regelungen in § 22 SGB II machen vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber einen Leistungsberechtigten grundsätzlich darauf verweist, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. Höhere Unterkunftskosten – oder zusätzliche Kosten in Folge des Umzuges (z. B. Umzugskosten im Rahmen von § 22 Abs. 6 SGB II) – werden nur übernommen, wenn sich der Umzug als erforderlich erweist. Dem Leistungsberechtigten ist es zwar nicht verwehrt, auch bei fehlender Erforderlichkeit umzuziehen. Er muss jedoch die damit verbundenen (zusätzlichen) Kosten selbst tragen. Soweit für die Gesetzeslage ab 1. Januar 2005 die Auffassung vertreten wurde, dass Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für eine neue Unterkunft auch dann zu erbringen waren, wenn diese höher waren als die für die bisher bewohnte Unterkunft, aber noch – nach allgemeinen Maßstäben – angemessen (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 26. Juni 2006 – L 14 B 471/06 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr.4; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [2005], § 22 Rdnr. 56), ist diese Rechtsauffassung seit dem 1. August 2006 überholt. Denn an diesem Tag trat die Begrenzungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Kraft, wonach die Leistungen, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706])." In seinem Beschluss vom 20.10.2008 – L 3 B 530/08 AS-ER, Rn. 33 ff., juris, nimmt das Sächsische Landessozialgericht eine Deckelung Kappung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarfs an Unterkunft und Heizung selbst für den Fall an, dass der Leistungsbezug des Leistungsempfängers nach einen nicht erforderlichen Umzug unterbrochen war: "Der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war und die Aufwendungen für die neue Wohnung zeitweilig aus eigenen Mitteln finanzierte. Denn weder in § 22 SGB II noch an anderer Stelle im SGB II ist geregelt, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die der Kostensteigerung entgegenwirken soll (vgl. Lang/Link, a.a.O., § 22 Rdnr. 47a), nicht mehr weiterhin zur Anwendung kommen kann, wenn die Hilfebedürftigkeit, nachdem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuwenden war, für eine gewisse Zeit entfallen, danach aber wieder eingetreten ist. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht wesentlich über den in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinausgeht, ist deshalb § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch bei einem neuen Leistungsantrag nach erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit anzuwenden. Die Gründe, weshalb das Arbeitsverhältnis nur eine kurze Zeit angedauert hat, sind in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn wenn zum Zeitpunkt des Umzuges der Erwerbsfähige noch hilfebedürftig war, mithin § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Anwendung kommen konnte, war sein etwaiges Vertrauen, künftig die höheren Unterkunfts- und Heizungskosten aus eigenem Einkommen tragen zu können, noch nicht schutzwürdig Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die versagte Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten für die neue Mietwohnung auch nicht sein Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG. Denn die Entscheidung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben aus § 22 SGB II. Dafür, dass gegen die hier maßgebenden Regelungen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ist weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich." Weitere Landessozialgerichte gehen ebenfalls davon aus, dass dem Gesetzeswortlaut eine zeitliche Beschränkung der Deckelung der Unterkunftskosten nicht zu entnehmen ist. Verwiesen wird hierbei auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, Rn. 10, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2011 – L 12 AS 3144/11 B-ER, Rn. 12, juris sowie Urteil vom 17.07.2008 – L 7 AS 1300/08, Rn. 28 juris; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 Rn 44 ff., juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.20122 – L 5 AS 65/11 B, Rn. 25 ff., juris. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 285/11, Rn. 42 f., juris, hat zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: "Soweit die Kläger geltend machen, bei konsequenter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würden umzugsunabhängige Kostensteigerungen insbesondere der Heizkosten nicht berücksichtigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin, Urteil vom 11. November 2011, S 37 AS 14345/11; im Ergebnis ebenso Berlit, in: Münder, SGB II, § 22 Rn. 69) oder des bundesweiten Heizkostenspiegels ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt (so auch LSG Thüringen, Urteil vom 06. Juni 2013 - L 9 AS 1301/11). Auch soweit in der Rechtsprechung eine zeitliche Begrenzung der Deckelung auf zwei Jahre angenommen wird (SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010 - S 82 AS 7352/09), sieht der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sollen – so die Gesetzesbegründung – die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Motiv der gesetzlichen Neujustierung der Angemessenheitsgrenze in derartigen Fallkonstellationen war es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 16/1410, S. 23, Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47a). Der Hilfebedürftige soll die derart gestiegenen Kosten für die Unterkunft und Heizung dann nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Regelleistung aufbringen (Lang/Link, a. a. O.). Hätte der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung bzw. Dynamisierung im oben genannten Sinne gewollt, hätte er dies ebenso wie im sogleich auf die auszulegende Vorschrift folgenden § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit einer in vergleichbarer Weise differenzierenden und abmildernden Regelung durch bloße Einführung einer Frist bestimmen können (LSG Thüringen a.a.O.). Eine zeitliche Begrenzung würde im Übrigen dem Gesetzeszweck, Kostensteigerungen entgegenzuwirken, zuwiderlaufen. So könnten Leistungsempfänger, die über geschütztes Vermögen verfügen, eine zeitlich befristete Bedarfsunterdeckung bewusst in Kauf nehmen, um sodann nach Ablauf der Frist die KdU für die teurere, ihren Wünschen entsprechende Wohnung zu erhalten. Der Senat teilt auch nicht die von den Klägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen ist, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur eingreift, wenn der Leistungsempfänger gleichsam "ohne Not" höhere Kosten auslöst und somit seine Situation eigenverschuldet ist (LSG Thüringen a.a.O.). Im Übrigen dürfte ein weiterer Umzug die Deckelung beenden, wenn wegen der Deckelung die bezogene Wohnung wieder aufgegeben werden muss und zu den Ursprungsaufwendungen, also zum Deckelungsbetrag, keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann (Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn 46; LSG Thüringen a.a.O.). Der Leistungsempfänger hat es somit letztlich selbst in der Hand, durch einen erneuten Umzug ungedeckelte Unterkunftskosten zu erhalten." Zuletzt wird auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen, Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11, Rn. 33 ff., juris, verwiesen, welches der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine dauerhaften Kappung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den bisherigen Bedarf entnimmt und hiergegen keine verfassungsrechtliche Bedenken hegt. Dazu heißt es a.a.O.: "Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hinsichtlich seiner zeitlichen Dauer zu begrenzen. Nach dieser Vorschrift sollen – so die Gesetzesbegründung – die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Motiv der gesetzlichen Neujustierung der Angemessenheitsgrenze in derartigen Fallkonstellationen war es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 16/1410, S. 23, Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47a). Der Hilfebedürftige soll die derart gestiegenen Kosten für die Unterkunft und Heizung dann nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Regelleistung aufbringen (Lang/Link, a.a.O.). Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen. Die vom SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010, S 82 AS 7352/09 angenommene Begrenzung auf zwei Jahre erscheint dem Senat ohne Anhalt im Gesetz völlig aus der Luft gegriffen. Auch eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin, Urteil vom 11. November 2011, S 37 AS 14345/11; im Ergebnis ebenso Berlit, in: Münder, SGB II, § 22 Rn. 69) ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt. Wenn der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung bzw. Dynamisierung im oben genannten Sinne gewollt hätte, hätte er dies ebenso wie im sogleich auf die auszulegende Vorschrift folgenden § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit einer in vergleichbarer Weise differenzierenden und abmildernden Regelung durch bloße Einführung einer Frist bestimmen können. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zu berücksichtigen ist, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur eingreift, wenn der Leistungsempfänger gleichsam "ohne Not" höhere Kosten auslöst und somit seine Situation eigenverschuldet ist. Im Übrigen erscheint dem Senat die von Lauterbach (in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn 46) aufgezeigte Lösung praktikabel und verfassungskonform. Danach soll ein weiterer Umzug die Deckelung beenden, wenn wegen der Deckelung die bezogene Wohnung wieder aufgegeben werden muss und zu den Ursprungsaufwendungen, also zum Deckelungsbetrag, keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann. Artikel 11 Grundgesetz ist schon dadurch nicht verletzt, dass der Leistungsempfänger in eine andere Gemeinde umziehen kann und dabei die Deckelung nicht mitnimmt. Diese Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses geht davon aus (Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 32 /12 R), dass die Wirkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in den "weitreichenden Konsequenzen" einer "dauerhaften, nur gekürzten Übernahme der tatsächlich angemessenen KdU" besteht. Es ergebe sich "die gravierende Konsequenz einer auf unbegrenzte Zeit nur gedeckelten Kostenübernahme, also einer Leistungserbringung ggf unterhalb des Existenzminimums im Bereich des Wohnens." Diese Auffassung macht sich die Kammer nach eigener Prüfung ebenso zu eigen wie die übrigen zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte. Die dauerhafte Deckelung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf ist mit dem Wortlaut der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und der gesetzgeberischen Intension vereinbar. Der Wortlaut lässt eine Auslegung, wie sie insbesondere das SG Berlin in den zitierten Entscheidungen vorgenommen hat, nicht zu. Insbesondere erscheint der Kammer der Rückgriff auf eine Frist von zwei Jahren, nach denen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seine Rechtswirkungen verlieren soll, ohne jegliche Anhaltspunkte im gesamten SGB II und damit aus der Luft gegriffen. Hätte der Gesetzgeber diese dauerhafte Deckelung nicht gewollt, hätte er dies im Wortlaut der Regelung verdeutlicht und verdeutlichen müssen. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass nur durch die dauerhafte Deckelung der Unterkunftskosten der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erreicht werden kann, da nur so verhindert werden kann, dass Leistungsempfänger, die ohne Not nicht aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen umziehen, dadurch ihren Lebensstandard ungerechtfertigt erhöhen und dabei für die Allgemeinheit höhere, aber gerade noch angemessene Unterkunftskosten hervorrufen. Nur mittels der dauerhaften Kappung der Unterkunftskosten kann verhindert werden, dass Leistungsempfänger auf Kosten der Allgemeinheit ihren Lebensstandard erhöhen, obwohl sie bereits angemessen wohnen und ihr, vom SGB II garantiertes, sozio-kulturelles Existenzminimum bereits vor dem Umzug nicht unterschritten war. Gerade diese Konstellationen wollte der Gesetzgeber verhindern (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 23). c) Schlussendlich ist die Kammer der Auffassung, dass sich auch das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidung zu der Problematik geäußert und sich für eine dauerhafte Kappung der Unterkunftskosten ausspricht. Verwiesen sei hierbei auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R; Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R sowie Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R. Das Bundessozialgericht hat dabei in seiner Entscheidung vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R, Rn. 21 f., juris, ausgeführt: "Die aus der Systematik folgende Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - soll zweierlei vorgebeugt werden. Zum einen soll dem Missbrauch der Leistungsinanspruchnahme eine Grenze gesetzt werden. Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 22 RdNr 47b). Zum Zweiten soll den Kostensteigerungen für Leistungen der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Bewohnen Hilfebedürftige daher angemessenen Wohnraum, für den sie jedoch nur Aufwendungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze zu tätigen haben, soll ihnen die Möglichkeit abgeschnitten werden, neuen Wohnraum unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenze anzumieten, um den Kommunen ein Steuerungsinstrument im Hinblick auf die Kostenentwicklung bei Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu belassen." In seiner Entscheidung vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Rn. 17, juris, hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sind höhere KdU vielmehr schon dann zu tragen, wenn - objektiv - auch die künftigen höheren KdU gleichfalls angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind und es sich um einen erforderlichen Umzug handelt. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II kommt aber die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren KdU übernommen werden (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 57a, Stand September 2007; vgl auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29). Die Regelung dient damit zugleich jedoch auch dem Schutz des Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsächlich angemessenen KdU ohne Übergangsfrist bestehen." In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 Rn. 13, 17, juris, hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Demgegenüber können sich nach einem Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einer individuellen Grenze bestimmen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706). Danach werden, wenn sich durch einen nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht Lebt der Hilfebedürftige innerhalb des maßgeblichen Vergleichsraums in einer kostenangemessenen Wohnung, die seine existenziellen Wohnbedürfnisse ausreichend erfüllt, ist die Übernahme weitergehender Kosten nicht geboten. Zur Vermeidung von (allgemeinen) Kostensteigerungen im maßgeblichen Vergleichsraum bleibt sein Anspruch auf die Kosten dieser Wohnung beschränkt, solange nicht Veränderungen in seinen persönlichen Umständen eintreten, die eine Neubestimmung der für ihn angemessenen Wohnkosten innerhalb der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen des Satzes 1 gerechtfertigt erscheinen ... Bereits ortsansässige im Leistungsbezug stehende Hilfebedürftige sollen sich die Vorteile, die sich für Hilfebedürftige insbesondere aus der Bestimmung der Angemessenheit nach der Produkttheorie ergeben, nicht in vollem Umfang ausschöpfen können. Veränderungen im Wohnumfeld sind für sie aus grundsicherungsrechtlicher Sicht nur möglich, wenn sie kostenneutral erfolgen können." Der in den zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts geäußerte Rechtsauffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Auch das Bundesozialgericht ist der Auffassung, dass Umzüge, welche als nicht erforderlich anzusehen ist, nur kostenneutral, d.h. ohne höhere Kosten erfolgen sollen und dass zur Vermeidung von Kostensteigerungen, welche die Allgemeinheit belasten, bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die Kosten der bisherigen Wohnung ohne zeitliche Begrenzung zu übernehmen sind. 6. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die Kläger – auch über eine längere Übergangsfrist von zwei Jahren hinaus – ab dem 01.03.2012 keinen Anspruch auf eine Dynamisierung ihrer Unterkunftskosten haben. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 haben die die Kläger keine Anspruch auf höhere als die ihnen vom Beklagten bereits gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

III. Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved