S 5 AS 834/14 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 834/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Führen Mietschulden zu drohender Wohnungslosigkeit, weil keine andere anmietbare Wohnung zur Verfügung steht, die Gefahr durch Zahlung der rückständigen Miete abwendbar und die Wohnung kostenangemessen ist, verbleibt regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden (Anschluss an BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R).

2. Wirtschaftlich unvernünftiges, vorwerfbares Verhalten, führt nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nicht zur Ablehnung der Schuldenübernahme, soweit kein missbräuchliches, zielgerichtetes Verhalten zu Lasen des SGB II-Trägers gegeben ist.

2. Eine 2-Zimmerwohnung mit einer Größe von 49,40 qm begründet für ein Ehepaar nicht allein aufgrund der niedrigen Wohnungsgröße die Notwendigkeit eines Umzugs. Denn die Angemessenheitsgrenze von 60 qm für 2 Personen stellt lediglich einen Maximalwert dar.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gem. § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen in Höhe von 4215,38 Euro zu gewähren. Die Auszahlung hat direkt an den Vermieter des Antragstellers zu erfolgen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 4215,38 Euro zur Begleichung von Mietschulden.

Sein sinngemäßer Antrag ist dahin auszulegen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gem. § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen in Höhe von 4215,38 Euro zu gewähren.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK–SGB II, 5. Aufl. 2013, Anhang Verfahren Rn. 136).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch auf ein Darlehen zur Begleichung der Mietschulden und den Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch, Sozialgesetzbuch -SGB II-, können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden, § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Dem Antragsteller werden derzeit Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht. Die Übernahme der Schulden ist zudem notwendig, um eine Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Vermieter des Antragstellers hat den Mietvertrag unter dem 26.08.2014 fristlos gekündigt, weil sich der Antragsteller mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand befand. Der Vermieter hat zudem erklärt, das Mietverhältnis unter unveränderten Bedingungen fortzusetzen, wenn der Antragsteller die Mietrückstände sowie die Verfahrenskosten der Räumungsklage kurzfristig begleicht.

Wohnungslosigkeit droht nicht erst bei bevorstehender Obdachlosigkeit, sondern bereits dann, wenn der Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung z.B. aufgrund einer Vermieterkündigung droht (LSG Bayern, Beschluss v. 04.08.2010, L 2 AS 356/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.09.2007, L 32 B 1558/07 AS ER; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 191 m.w.N.) und keine konkrete Möglichkeit besteht, Ersatzwohnraum zu erhalten (BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Krauß in: Hauck/Noftz, § 22 Rn. 153). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine andere, kostenangemessene Wohnung zeitnah anmieten könnte. Ein entsprechendes Wohnungsangebot liegt ihm nach eigenen Angaben nicht vor.

Die Übernahme der Mietschulden ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt. Der Begriff gerechtfertigt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 192). Die Eignung begründet sich daraus, dass der Vermieter bereit ist, nach Übernahme der Mietschulden das Mietverhältnis fortzusetzen.

Gerechtfertigt ist die Übernahme der Schulden, weil es sich um eine kostenangemessene Wohnung handelt. Soweit die Antragsgegnerin die Wohnung nicht als erhaltenswert ansieht, weil die Ehefrau des Antragstellers zum Juli 2014 mit in die Wohnung eingezogen ist und die Wohnung seit dem zu klein sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Wohnung ist 49,40 qm groß, hat zwei Zimmer und kostet 437,00 Euro kalt. Nach der Produkttheorie sieht die Antragsgegnerin eine Wohnung von bis zu 60 qm und einem Kaltmietpreis von bis zu 450,60 Euro als angemessen an. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den als angemessen angesehenen Quadratmeterzahlen um Maximalwerte handelt. Wird eine kleinere Wohnung angemietet, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Umzug notwendig ist. Die Wohnung liegt pro Person nur etwa 5 qm unter den als angemessen angesehenen Maximalwerten. Zudem ist der Schnitt der Wohnung, die über ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer verfügt, für ein Ehepaar geeignet. Das Gericht sieht damit derzeit nicht Notwendigkeit eines Umzugs allein wegen der Quadratmeterzahl der angemieteten Wohnung.

Die Feststellung, dass die tatbestandliche Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II vorliegen, bedeutet zugleich, dass der Antragsgegnerin für die Ausübung ihres Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit, weil keine andere anmietbare Wohnung zur Verfügung steht, die Gefahr durch Zahlung der rückständigen Miete abwendbar und die Wohnung kostenangemessen ist, verbleibt regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden (vgl. BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 As 58/09 R). Ein atypischer Fall ist nicht erkennbar.

Nach der Rechtsprechung des BSG in dem genannten Urteil finden andere Gesichtspunkt, etwa die Höhe der Schulden im Vergleich zu den im Falle eines Umzugs aufzuwendenden Folgekosten keine Berücksichtigung soweit die Alternative einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit nicht besteht. Auch wirtschaftlich unvernünftiges, vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen der die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, begründet kein anderes Ergebnis (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.03.2014, L 7 AS 425/14 B ER, L 7 AS 426/14 B; BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 As 58/09 R). Denn in den meisten Fällen kommt es erst durch ein Fehlverhalten des Hilfebedürftigen zu der Entstehung von Mietschulden. Etwas anders könnte lediglich anzunehmen sein, wenn ein missbräuchliches, weil zielgerichtetes Verhalten zu Lasten der Antragsgegnerin nachgewiesen wäre.

Hinsichtlich des Umfangs der zu übernehmenden Schulden gelten die gleichen Grundsätze. Die Schulden sind in der Höhe zu übernehmen, in der sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
Saved