Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1779/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1723/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 01.08.1970 bis 31.07.1973 den Beruf des Kochs. Anschließend war er vom 01.09.1973 bis zuletzt im März 2009 als Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Am 06.03.2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall mit Verletzungen des rechten Arms und Handgelenks. Seit 06.03.2009 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Am 01.12.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung seines Rentenantrags verwies der Kläger auf die seit März 2009 bestehenden unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Arms, der Hand und der Schulter. Die Beklagte zog ärztliche Befundunterlagen und ein für die Berufsgenossenschaft am 26.10.2010 erstelltes fachorthopädisches Gutachten des Dr. C. bei. Darin stellte Dr. C. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. aufgrund folgender Unfallfolgen fest:
- Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach distaler Radiusfraktur, - leichte Muskelminderung am rechten Unterarm, - reizfreie Narbe am rechten distalen Unterarm, - endgradige Funktionseinschränkung der rechten Hand/Finger beim Faustschluss, - Kraftminderung der rechten Hand, - die beschriebenen Röntgen-Veränderungen.
Als unfallunabhängige Beschwerden benannte Dr. C.:
- endgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter aufgrund kernspintomographisch nachgewiesener, arthroskopisch bestätigter degenerativer Veränderungen, - Arthrose und Subluxationsstellung im rechten Sternoclaviculargelenk, - Muskelminderung am rechten Oberarm, - schmerzhafte Muskelverspannung im rechten Trapezius (aufsteigender und quer verlaufender Anteil).
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre der Kläger aufgrund allein der Unfallfolgen am rechten Handgelenk für leichte Arbeiten, ohne uneingeschränkten Einsatz der rechten Hand und unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen im Umfang von sechs Stunden und mehr einsetzbar.
Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. kam am 23.12.2010 im Rahmen einer sozialmedizinischen Beurteilung nach Aktenlage zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem bisherigen Beruf nur noch in einem Umfang von unter drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte Tätigkeit unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich und mehr möglich.
Mit Bescheid vom 27.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nicht. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI könne dem Kläger nicht bewilligt werden. Der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Koch nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig sein. Er sei aber noch in der Lage, als Registrator in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 zurück.
Am 21.04.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung wurde vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger nicht mehr in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden in dem von der Beklagten benannten Verweisungsberuf als Registrator erwerbstätig zu sein. Es sei dem Kläger auch nicht mehr möglich, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Früh- und Spätschicht, in wechselnder Arbeitshaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger sei aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik in erheblicher Weise in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt und bereits bei Verrichtungen des täglichen Bedarfs in beträchtlichem Maße eingeschränkt. Die Beweglichkeit der rechten Hand sei massiv eingeschränkt. Ein vollständiges Schließen der Hand sei dem Kläger nicht mehr möglich. Selbst alltägliche Verrichtungen wie Zähneputzen, Kämmen, das Führen einer Tasse zum Mund, könnten mit der rechten Hand nicht mehr ausgeführt werden. Schon bei geringen Erschütterungen wie beim Fahren im Auto oder im öffentlichen Verkehrsmittel träten massive Schmerzen auf, die nur unter Einnahme starker Schmerzmittel zu ertragen seien. Beim Spazierengehen trage der Kläger seine rechte Hand stets in der Tasche, um so Erschütterungen zu verringern. Aufgrund der genannten erheblichen Beeinträchtigungen sei das Leistungsvermögen des Klägers selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in erheblichem Maß vermindert, so dass er diese nur noch in einem Zeitraum von unter sechs Stunden täglich verrichten könne.
Das Sozialgericht befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Die Hausärztin und Allgemeinmedizinerin Dr. W. teilte am 01.07.2011 mit, sie könne zum Unfall von 2009 keine Angaben machen, da die Versorgung primär chirurgisch/bg-lich erfolgt sei. Auch die Leistungsfähigkeit des Klägers könne sie daher nicht beurteilen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. führte in seiner Stellungnahme vom 11.07.2011 aus, der Kläger leide an Schmerzen im rechten Handgelenk und im gesamten rechten Arm. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk mit deutlicher Funktionsbehinderung, Faustschluss nicht komplett möglich, zusätzlich erhebliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter, Nacken/Schürzengriff nicht möglich, es sei zu einer Einsteifung der rechten Schulter gekommen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten, sofern es sich um eine körperlich und nervlich wenig belastende Tätigkeit handele. Eine Tätigkeit als Koch komme wegen des damit verbundenen Hebens und Tragens nicht in Betracht.
Nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Arbeitgebers vom 04.07.2011 habe es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Soßenkochs um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, die mit Bücken, Heben und Tragen verbunden gewesen und im 3-Schicht-Rhythmus ausgeübt worden sei. Er sei in Lohngruppe VI, einer Lohngruppe für Facharbeiter eingestuft gewesen.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. M. am 31.08.2011 ein fachorthopädisches Gutachten. Er stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Funktionsstörung des rechten Handgelenks nach operativ versorgtem körperfernen Speichenbruch, Fehlstellung im ehemaligen Bruchbereich und relative Überlänge der Elle nach Verkürzungsosteotomie der Elle - mittelgradige Funktionsstörung der rechten Schulter bei Impingementsymptomatik und arthroskopisch gesicherten degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette - gelenkumbildende Veränderungen des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenks rechts.
In Bezug auf das Handgelenk seien Tätigkeiten, die den kräftigen motorischen Einsatz des rechten Handgelenks, insbesondere einen vollständigen Faustschluss erforderten sowie repititive Bewegungen im Handgelenk zu vermeiden. Wegen der Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter seien Überkopftätigkeiten und Arbeiten in ständiger konstanter Armvor- oder -seithaltestellung zu vermeiden. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter sei dem Kläger möglich, da diese Tätigkeit dem positiven Leistungsbild des Klägers entspreche.
Die Bevollmächtigte des Klägers machte im Anschluss geltend, der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters nicht verwiesen werden, weil ihm die fachliche Eignung fehle. Er habe bisher keine Büroarbeiten verrichtet und keine entsprechenden Vorkenntnisse, so dass es ihm nicht möglich sei, sich innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten in eine solche Verweisungstätigkeit einzuarbeiten. Die Tätigkeit sei ihm auch nicht zumutbar, da sie mit häufigem Bücken und Hantieren über Kopfhöhe verbunden sei. Im Einzelfall könne auch ein Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Dafür reiche sein Leistungsvermögen nicht aus. Die Beurteilung des Gutachters sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger legte ein zweites Rentengutachten von Dr. C. vom 23.12.2011 vor, worin dieser eine MdE von 20 % ebenso bestätigte wie eine Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten. Eine Umschulung dürfte am Lebensalter des Klägers scheitern. Der Kläger berief sich ferner auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012 (S 5 R 1312/11), wonach es dem dortigen Kläger, der als Kfz-Mechaniker und Kraftfahrer rein handwerklich tätig gewesen war, nicht möglich sei, eine schwierigere, berufsfremde Tätigkeit als Registrator innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung beschränkte der Kläger sein Klagebegehren auf die Bewilligung einer Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Urteil vom 04.04.2012 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2011 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.12.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er sei berufsunfähig, da er seinen bisherigen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig ausüben könne. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters sei ihm nicht zumutbar. Diese Tätigkeiten seien ihm zwar nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) für Verweisungstätigkeiten sozial zumutbar. Ausgehend von dem Tätigkeitsprofil, das der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 02.12.2011 - L 4 R 4426/10 - festgestellt habe, könnten die genannten Verweisungstätigkeiten von ihm aber fachlich nicht binnen drei Monaten erlernt werden. Dem Kläger sei es nicht möglich, sich die für die benannten Verweisungsberufe erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten anzueignen. Der Kläger habe keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert. Die von ihm vor über dreißig Jahren abgeschlossene Ausbildung zum Koch habe keine heute noch verwertbaren Fähigkeiten für die Verrichtung höherwertiger Bürotätigkeiten vermittelt. Auch nach der Tätigkeitsbeschreibung für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Saucenkoch gehe eine verwaltende Tätigkeit nicht über das Führen von Check- oder Bestandslisten hinaus und befasse sich überdies lediglich mit den berufsbezogenen Abläufen eines Saucenkochs. Ein Koch, der somit keinerlei Vorkenntnisse im Verwaltungs- und/oder Bürobereich habe, könne nicht auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters (Vergütungsgruppe VIII BAT/Entgeltgruppe 3 TVöD) verwiesen werden, weil er diese nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten könne (vgl. zu Verweisbarkeit einer Köchin: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - L 21 RJ 177/04; zur Verweisbarkeit eines Baufacharbeiters: dass. Urteil vom 17.11.2011 - L 4 R 380/11, jeweils nach juris; zur Verweisbarkeit eines Malers und Lackierers LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011, a.a.O.). Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg rechtfertigten kein davon abweichendes Ergebnis. Die Auffassung des 5. Senats in dessen Entscheidung vom 11.10.2006 (Az.: L 5 R 4635/05), wonach für die Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter außer PC-Kenntnissen keine Vorkenntnisse erforderlich seien, werde nicht geteilt, da dies nicht mit der tariflichen Einordnung zu vereinbaren sei (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rdnr. 47). Allein das Vorhandensein eines gewissen Organisationsvermögens oder das Fehlen von Einschränkungen der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses oder der Auffassung reichten dafür nicht aus (so aber der 10. Senat des LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 03.05.2007 - L 10 R 194/06; ders. Urteil vom 23.03.2006 - L 10 R 612/05; Urteil vom 15.03.2012 - L 10 R 3351/11, zitiert jeweils nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Aus denselben Erwägungen könne der Entscheidung des LSG Hessen vom 15.04.2011 (Az.: L 5 R 331/09, zitiert nach juris) nicht gefolgt werden. Die übrigen Voraussetzungen des § 240 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (sog. 3/5-Belegung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) seien erfüllt. Die Rente beginne gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI von dem Kalendermonat an, in dem die Rente beantragt werde, hier also mit dem 01.12.2010. Die Rente sei nicht zu befristen. Zwar würden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehe, würden allerdings unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Bei der hier maßgeblichen Erkrankung des rechten Arms und der rechten Hand handele es sich um eine Gesundheitsstörung mit Dauercharakter. Es sei daher ausgeschlossen, dass die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne.
Gegen das ihr am 17.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.04.2012 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, für die Verrichtung der Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters möge zwar eine abgeschlossene Ausbildung etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf von Vorteil sein, sie sei aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen Tätigkeiten. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes Karlsruhe innerhalb von drei Monaten erworben werden (vgl. Urteile des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 23.02.2011 - L 5 R 1027/09 - unter Anschluss an die darin genannte Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts und vom 15.03.2012 - L 10 R 3351/11 -, Urteile des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 08.02.2012 - L 1 R 1005/09 -RdNr. 50 nach Juris und vom 12.05.2011 - L 19 R 5058/06 - RdNr. 52 nach Juris). Gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012, auf das sich der Kläger berufe, habe man ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm die Tätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters nicht zumutbar sei.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 11.04.2014 in einer Anschluss-Rehabilitationsbehandlung nach einem am 10.03.2014 erlittenen Hinterwandinfarkt. Ausweislich des Entlassberichts der Rehaklinik vom 11.04.2014 war der Kläger bei der Entlassung kardiologisch beschwerdefrei. Das Leistungsvermögen wurde mit sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten angegeben. Aus einer weiteren stationären Behandlung in der Zeit vom 10.05.2014 bis zum 16.05.2014 wegen hypertensiver Entgleisung wurde der Kläger beschwerdefrei in die hausärztliche Betreuung entlassen.
Der Kläger ließ hierzu vortragen, in dem Entlassbericht der Rehaklinik sei auf die seit fünf Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallbedingten Verletzung seines rechten Unterarmes hingewiesen. Er sei in der Folge an einer Depression erkrankt, die fortlaufend medikamentös behandelt werde. Wegen dieser psychischen Erkrankung fehle es ihm an dem erforderlichen Umstellungsvermögen, um die benannten Verweisungstätigkeiten zu erlernen und auszuüben. Er sei 35 Jahre lang als Koch tätig gewesen. Er besitze keinen Computer und könne einen solchen auch nicht bedienen. Er habe keinen Internetzugang. Sämtliche schriftlichen Angelegenheiten würden von seinem Sohn oder seinem Schwiegersohn erledigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte hat die Gewährung der - hier allein streitigen - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen.
Der Kläger ist zwar aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet berufsunfähig für seinen erlernten und bis zum März 2009 ausgeübten Beruf als Koch. Davon geht auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2010 aus. Eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI kann der Kläger dennoch nicht beanspruchen. Denn er muss sich zumindest auf die Tätigkeit eines Registrators verweisen lassen, die ihm nach Auffassung des Senats sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbar ist.
1.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O.).
2.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu. Ungeachtet der bei ihm bestehenden Berufsunfähigkeit für den Beruf des Kochs muss sich der Kläger jedenfalls auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist ihm sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor. Der Verweisungsberuf ist dem Kläger auch benannt worden.
a.) Der Beruf des Registrators ist dem Kläger sozial zumutbar.
Ausgehend von einem Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.05.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.06.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 08.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.07.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.01.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.08.2005, - L 12 R 91/05 - sowie etwa Senatsurteile vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 06.11.2013, - L 5 R 2281/13 - und vom 22.01.2014 - L 5 R 2202/11 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. Auch das Bayerische LSG hat sich mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.04.2010 (- L 1 R 807/09 -) dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - und Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.).
b.) Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung kann der Kläger auch dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, zwar von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -). Auch nach Ausübung eines rein handwerklichen Berufes ist daher zu erwarten, dass die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse grundsätzlich innerhalb der Anlernzeit von 3 Monaten erworben werden können.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, keinerlei Kenntnisse im Umgang mit einem Computer zu haben. Selbst wenn er bisher weder beruflich noch privat an einem PC gearbeitet hat, ist ihm der Erwerb der für eine auch schwierigere Registratorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse innerhalb von 3 Monaten zumutbar abzuverlangen. Wie ausgeführt, werden spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht erwartet. Bei dem Kläger bestehen auch keine besonderen Anhaltspunkte - etwa aus seiner schulischen oder beruflichen Vita - , die für eine eingeschränkte Leistungs- oder Lernfähigkeit sprechen, wie sie im Falle der Entscheidung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.12.2011 - L 4 R 4426/10) festzustellen war und für die Annahme maßgeblich war, der Kläger könne dem fachlichen Leistungsprofil des Verweisungsberufs nicht gerecht werden. Auch das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012 (S 5 R 1312/11), welches eine fachliche Zumutbarkeit des Registratorenberufs für einen Kfz-Mechaniker und Kraftfahrer verneint hatte und auf das sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren bezogen hatte, hat keinen Bestand behalten. Das dagegen von der Beklagten anhängig gemachte Berufungsverfahren (L 10 R 1322/12) wurde am 03.04.2014 durch Zurücknahme der Klage seitens des Klägers beendet.
c.) Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Dr. M. geht eindeutig hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Dr. M. war ausdrücklich zur Frage, ob der Kläger dem gesundheitlichen Anforderungsprofil des Registrators gerecht werden kann, befragt worden und hat diese Frage ausdrücklich bejaht. Der Kläger ist noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Er kann Lasten bis 5 kg Gewicht tragen; ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Die Funktionseinschränkungen des Klägers an der rechten Schulter und der rechten Hand stehen der Registratorentätigkeit daher nicht entgegen.
Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat auch weder angesichts der zuletzt vom Kläger vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen noch aufgrund der im März 2014 aufgetretenen kardialen Erkrankung auf. Aus der vom Kläger angegebenen, aber nicht näher substantiiert dargelegten depressiven Erkrankung ergibt sich nicht bereits ein Anhaltspunkt für eine fehlende Umstellungsfähigkeit. Der Kläger befindet sich deswegen nur in hausärztlicher, nicht aber in spezieller psychiatrischer oder psychotherapeutischer fachärztlicher Behandlung. Eine gezielte Diagnostik erschien bisher offenbar nicht erforderlich. Auch während der Rehabilitation vom 24.03.2014 bis 11.04.2014 sind psychische Störungen weder den Ärzten aufgefallen noch vom Kläger geklagt worden. Für eine chronische, nicht weiter erfolgreich behandelbare Depressionserkrankung mit rentenrechtlich erheblichen Einschränkungen liegen somit keine Anhaltspunkte vor, insbesondere ergeben sich solche nicht aus der in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 20.10.2014. Eine besondere Stressbelastung durch Zeitdruck oder Publikumsverkehr, die bei depressiven Erkrankungen als qualitative Leistungsausschlüsse in Betracht kämen, ist mit dem Registratorenberuf zudem von vorneherein nicht verbunden. Die kardiale Erkrankung hat ausweislich des Ergebnisses der Rehabilitationsbehandlung nicht zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens geführt. Die sozialmedizinische Leistungseinschätzung im Entlassbericht vom 11.04.2014 nennt ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeit im Umfang von sechs und mehr Stunden. Auch die im Mai 2005 erfolgte stationäre Nachbehandlung endete mit einer beschwerdefreien Entlassung des Klägers und gibt deshalb keinen Hinweis auf eine Einschränkung seines Leistungsvermögens.
d.) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten auch konkret benannt worden.
3.) Das Sozialgericht hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen, weshalb das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 01.08.1970 bis 31.07.1973 den Beruf des Kochs. Anschließend war er vom 01.09.1973 bis zuletzt im März 2009 als Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Am 06.03.2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall mit Verletzungen des rechten Arms und Handgelenks. Seit 06.03.2009 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Am 01.12.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung seines Rentenantrags verwies der Kläger auf die seit März 2009 bestehenden unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Arms, der Hand und der Schulter. Die Beklagte zog ärztliche Befundunterlagen und ein für die Berufsgenossenschaft am 26.10.2010 erstelltes fachorthopädisches Gutachten des Dr. C. bei. Darin stellte Dr. C. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. aufgrund folgender Unfallfolgen fest:
- Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach distaler Radiusfraktur, - leichte Muskelminderung am rechten Unterarm, - reizfreie Narbe am rechten distalen Unterarm, - endgradige Funktionseinschränkung der rechten Hand/Finger beim Faustschluss, - Kraftminderung der rechten Hand, - die beschriebenen Röntgen-Veränderungen.
Als unfallunabhängige Beschwerden benannte Dr. C.:
- endgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter aufgrund kernspintomographisch nachgewiesener, arthroskopisch bestätigter degenerativer Veränderungen, - Arthrose und Subluxationsstellung im rechten Sternoclaviculargelenk, - Muskelminderung am rechten Oberarm, - schmerzhafte Muskelverspannung im rechten Trapezius (aufsteigender und quer verlaufender Anteil).
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre der Kläger aufgrund allein der Unfallfolgen am rechten Handgelenk für leichte Arbeiten, ohne uneingeschränkten Einsatz der rechten Hand und unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen im Umfang von sechs Stunden und mehr einsetzbar.
Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. kam am 23.12.2010 im Rahmen einer sozialmedizinischen Beurteilung nach Aktenlage zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem bisherigen Beruf nur noch in einem Umfang von unter drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte Tätigkeit unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich und mehr möglich.
Mit Bescheid vom 27.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe nicht. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI könne dem Kläger nicht bewilligt werden. Der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Koch nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig sein. Er sei aber noch in der Lage, als Registrator in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 zurück.
Am 21.04.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung wurde vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger nicht mehr in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden in dem von der Beklagten benannten Verweisungsberuf als Registrator erwerbstätig zu sein. Es sei dem Kläger auch nicht mehr möglich, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Früh- und Spätschicht, in wechselnder Arbeitshaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger sei aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik in erheblicher Weise in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt und bereits bei Verrichtungen des täglichen Bedarfs in beträchtlichem Maße eingeschränkt. Die Beweglichkeit der rechten Hand sei massiv eingeschränkt. Ein vollständiges Schließen der Hand sei dem Kläger nicht mehr möglich. Selbst alltägliche Verrichtungen wie Zähneputzen, Kämmen, das Führen einer Tasse zum Mund, könnten mit der rechten Hand nicht mehr ausgeführt werden. Schon bei geringen Erschütterungen wie beim Fahren im Auto oder im öffentlichen Verkehrsmittel träten massive Schmerzen auf, die nur unter Einnahme starker Schmerzmittel zu ertragen seien. Beim Spazierengehen trage der Kläger seine rechte Hand stets in der Tasche, um so Erschütterungen zu verringern. Aufgrund der genannten erheblichen Beeinträchtigungen sei das Leistungsvermögen des Klägers selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in erheblichem Maß vermindert, so dass er diese nur noch in einem Zeitraum von unter sechs Stunden täglich verrichten könne.
Das Sozialgericht befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Die Hausärztin und Allgemeinmedizinerin Dr. W. teilte am 01.07.2011 mit, sie könne zum Unfall von 2009 keine Angaben machen, da die Versorgung primär chirurgisch/bg-lich erfolgt sei. Auch die Leistungsfähigkeit des Klägers könne sie daher nicht beurteilen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. führte in seiner Stellungnahme vom 11.07.2011 aus, der Kläger leide an Schmerzen im rechten Handgelenk und im gesamten rechten Arm. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk mit deutlicher Funktionsbehinderung, Faustschluss nicht komplett möglich, zusätzlich erhebliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter, Nacken/Schürzengriff nicht möglich, es sei zu einer Einsteifung der rechten Schulter gekommen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten, sofern es sich um eine körperlich und nervlich wenig belastende Tätigkeit handele. Eine Tätigkeit als Koch komme wegen des damit verbundenen Hebens und Tragens nicht in Betracht.
Nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Arbeitgebers vom 04.07.2011 habe es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Soßenkochs um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, die mit Bücken, Heben und Tragen verbunden gewesen und im 3-Schicht-Rhythmus ausgeübt worden sei. Er sei in Lohngruppe VI, einer Lohngruppe für Facharbeiter eingestuft gewesen.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. M. am 31.08.2011 ein fachorthopädisches Gutachten. Er stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Funktionsstörung des rechten Handgelenks nach operativ versorgtem körperfernen Speichenbruch, Fehlstellung im ehemaligen Bruchbereich und relative Überlänge der Elle nach Verkürzungsosteotomie der Elle - mittelgradige Funktionsstörung der rechten Schulter bei Impingementsymptomatik und arthroskopisch gesicherten degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette - gelenkumbildende Veränderungen des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenks rechts.
In Bezug auf das Handgelenk seien Tätigkeiten, die den kräftigen motorischen Einsatz des rechten Handgelenks, insbesondere einen vollständigen Faustschluss erforderten sowie repititive Bewegungen im Handgelenk zu vermeiden. Wegen der Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter seien Überkopftätigkeiten und Arbeiten in ständiger konstanter Armvor- oder -seithaltestellung zu vermeiden. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter sei dem Kläger möglich, da diese Tätigkeit dem positiven Leistungsbild des Klägers entspreche.
Die Bevollmächtigte des Klägers machte im Anschluss geltend, der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters nicht verwiesen werden, weil ihm die fachliche Eignung fehle. Er habe bisher keine Büroarbeiten verrichtet und keine entsprechenden Vorkenntnisse, so dass es ihm nicht möglich sei, sich innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten in eine solche Verweisungstätigkeit einzuarbeiten. Die Tätigkeit sei ihm auch nicht zumutbar, da sie mit häufigem Bücken und Hantieren über Kopfhöhe verbunden sei. Im Einzelfall könne auch ein Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Dafür reiche sein Leistungsvermögen nicht aus. Die Beurteilung des Gutachters sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger legte ein zweites Rentengutachten von Dr. C. vom 23.12.2011 vor, worin dieser eine MdE von 20 % ebenso bestätigte wie eine Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten. Eine Umschulung dürfte am Lebensalter des Klägers scheitern. Der Kläger berief sich ferner auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012 (S 5 R 1312/11), wonach es dem dortigen Kläger, der als Kfz-Mechaniker und Kraftfahrer rein handwerklich tätig gewesen war, nicht möglich sei, eine schwierigere, berufsfremde Tätigkeit als Registrator innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung beschränkte der Kläger sein Klagebegehren auf die Bewilligung einer Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Urteil vom 04.04.2012 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2011 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.12.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er sei berufsunfähig, da er seinen bisherigen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig ausüben könne. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters sei ihm nicht zumutbar. Diese Tätigkeiten seien ihm zwar nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) für Verweisungstätigkeiten sozial zumutbar. Ausgehend von dem Tätigkeitsprofil, das der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 02.12.2011 - L 4 R 4426/10 - festgestellt habe, könnten die genannten Verweisungstätigkeiten von ihm aber fachlich nicht binnen drei Monaten erlernt werden. Dem Kläger sei es nicht möglich, sich die für die benannten Verweisungsberufe erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten anzueignen. Der Kläger habe keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert. Die von ihm vor über dreißig Jahren abgeschlossene Ausbildung zum Koch habe keine heute noch verwertbaren Fähigkeiten für die Verrichtung höherwertiger Bürotätigkeiten vermittelt. Auch nach der Tätigkeitsbeschreibung für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Saucenkoch gehe eine verwaltende Tätigkeit nicht über das Führen von Check- oder Bestandslisten hinaus und befasse sich überdies lediglich mit den berufsbezogenen Abläufen eines Saucenkochs. Ein Koch, der somit keinerlei Vorkenntnisse im Verwaltungs- und/oder Bürobereich habe, könne nicht auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters (Vergütungsgruppe VIII BAT/Entgeltgruppe 3 TVöD) verwiesen werden, weil er diese nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten könne (vgl. zu Verweisbarkeit einer Köchin: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - L 21 RJ 177/04; zur Verweisbarkeit eines Baufacharbeiters: dass. Urteil vom 17.11.2011 - L 4 R 380/11, jeweils nach juris; zur Verweisbarkeit eines Malers und Lackierers LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011, a.a.O.). Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg rechtfertigten kein davon abweichendes Ergebnis. Die Auffassung des 5. Senats in dessen Entscheidung vom 11.10.2006 (Az.: L 5 R 4635/05), wonach für die Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter außer PC-Kenntnissen keine Vorkenntnisse erforderlich seien, werde nicht geteilt, da dies nicht mit der tariflichen Einordnung zu vereinbaren sei (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rdnr. 47). Allein das Vorhandensein eines gewissen Organisationsvermögens oder das Fehlen von Einschränkungen der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses oder der Auffassung reichten dafür nicht aus (so aber der 10. Senat des LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 03.05.2007 - L 10 R 194/06; ders. Urteil vom 23.03.2006 - L 10 R 612/05; Urteil vom 15.03.2012 - L 10 R 3351/11, zitiert jeweils nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Aus denselben Erwägungen könne der Entscheidung des LSG Hessen vom 15.04.2011 (Az.: L 5 R 331/09, zitiert nach juris) nicht gefolgt werden. Die übrigen Voraussetzungen des § 240 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (sog. 3/5-Belegung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) seien erfüllt. Die Rente beginne gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI von dem Kalendermonat an, in dem die Rente beantragt werde, hier also mit dem 01.12.2010. Die Rente sei nicht zu befristen. Zwar würden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehe, würden allerdings unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Bei der hier maßgeblichen Erkrankung des rechten Arms und der rechten Hand handele es sich um eine Gesundheitsstörung mit Dauercharakter. Es sei daher ausgeschlossen, dass die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne.
Gegen das ihr am 17.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.04.2012 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, für die Verrichtung der Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters möge zwar eine abgeschlossene Ausbildung etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf von Vorteil sein, sie sei aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen Tätigkeiten. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes Karlsruhe innerhalb von drei Monaten erworben werden (vgl. Urteile des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 23.02.2011 - L 5 R 1027/09 - unter Anschluss an die darin genannte Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts und vom 15.03.2012 - L 10 R 3351/11 -, Urteile des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 08.02.2012 - L 1 R 1005/09 -RdNr. 50 nach Juris und vom 12.05.2011 - L 19 R 5058/06 - RdNr. 52 nach Juris). Gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012, auf das sich der Kläger berufe, habe man ebenfalls Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm die Tätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters nicht zumutbar sei.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 11.04.2014 in einer Anschluss-Rehabilitationsbehandlung nach einem am 10.03.2014 erlittenen Hinterwandinfarkt. Ausweislich des Entlassberichts der Rehaklinik vom 11.04.2014 war der Kläger bei der Entlassung kardiologisch beschwerdefrei. Das Leistungsvermögen wurde mit sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten angegeben. Aus einer weiteren stationären Behandlung in der Zeit vom 10.05.2014 bis zum 16.05.2014 wegen hypertensiver Entgleisung wurde der Kläger beschwerdefrei in die hausärztliche Betreuung entlassen.
Der Kläger ließ hierzu vortragen, in dem Entlassbericht der Rehaklinik sei auf die seit fünf Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallbedingten Verletzung seines rechten Unterarmes hingewiesen. Er sei in der Folge an einer Depression erkrankt, die fortlaufend medikamentös behandelt werde. Wegen dieser psychischen Erkrankung fehle es ihm an dem erforderlichen Umstellungsvermögen, um die benannten Verweisungstätigkeiten zu erlernen und auszuüben. Er sei 35 Jahre lang als Koch tätig gewesen. Er besitze keinen Computer und könne einen solchen auch nicht bedienen. Er habe keinen Internetzugang. Sämtliche schriftlichen Angelegenheiten würden von seinem Sohn oder seinem Schwiegersohn erledigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte hat die Gewährung der - hier allein streitigen - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen.
Der Kläger ist zwar aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet berufsunfähig für seinen erlernten und bis zum März 2009 ausgeübten Beruf als Koch. Davon geht auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2010 aus. Eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI kann der Kläger dennoch nicht beanspruchen. Denn er muss sich zumindest auf die Tätigkeit eines Registrators verweisen lassen, die ihm nach Auffassung des Senats sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbar ist.
1.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O.).
2.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu. Ungeachtet der bei ihm bestehenden Berufsunfähigkeit für den Beruf des Kochs muss sich der Kläger jedenfalls auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist ihm sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor. Der Verweisungsberuf ist dem Kläger auch benannt worden.
a.) Der Beruf des Registrators ist dem Kläger sozial zumutbar.
Ausgehend von einem Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.05.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.06.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 08.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.07.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.01.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.08.2005, - L 12 R 91/05 - sowie etwa Senatsurteile vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 06.11.2013, - L 5 R 2281/13 - und vom 22.01.2014 - L 5 R 2202/11 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. Auch das Bayerische LSG hat sich mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.04.2010 (- L 1 R 807/09 -) dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - und Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.).
b.) Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung kann der Kläger auch dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, zwar von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -). Auch nach Ausübung eines rein handwerklichen Berufes ist daher zu erwarten, dass die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse grundsätzlich innerhalb der Anlernzeit von 3 Monaten erworben werden können.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, keinerlei Kenntnisse im Umgang mit einem Computer zu haben. Selbst wenn er bisher weder beruflich noch privat an einem PC gearbeitet hat, ist ihm der Erwerb der für eine auch schwierigere Registratorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse innerhalb von 3 Monaten zumutbar abzuverlangen. Wie ausgeführt, werden spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht erwartet. Bei dem Kläger bestehen auch keine besonderen Anhaltspunkte - etwa aus seiner schulischen oder beruflichen Vita - , die für eine eingeschränkte Leistungs- oder Lernfähigkeit sprechen, wie sie im Falle der Entscheidung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.12.2011 - L 4 R 4426/10) festzustellen war und für die Annahme maßgeblich war, der Kläger könne dem fachlichen Leistungsprofil des Verweisungsberufs nicht gerecht werden. Auch das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.03.2012 (S 5 R 1312/11), welches eine fachliche Zumutbarkeit des Registratorenberufs für einen Kfz-Mechaniker und Kraftfahrer verneint hatte und auf das sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren bezogen hatte, hat keinen Bestand behalten. Das dagegen von der Beklagten anhängig gemachte Berufungsverfahren (L 10 R 1322/12) wurde am 03.04.2014 durch Zurücknahme der Klage seitens des Klägers beendet.
c.) Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Dr. M. geht eindeutig hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Dr. M. war ausdrücklich zur Frage, ob der Kläger dem gesundheitlichen Anforderungsprofil des Registrators gerecht werden kann, befragt worden und hat diese Frage ausdrücklich bejaht. Der Kläger ist noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Er kann Lasten bis 5 kg Gewicht tragen; ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Die Funktionseinschränkungen des Klägers an der rechten Schulter und der rechten Hand stehen der Registratorentätigkeit daher nicht entgegen.
Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat auch weder angesichts der zuletzt vom Kläger vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen noch aufgrund der im März 2014 aufgetretenen kardialen Erkrankung auf. Aus der vom Kläger angegebenen, aber nicht näher substantiiert dargelegten depressiven Erkrankung ergibt sich nicht bereits ein Anhaltspunkt für eine fehlende Umstellungsfähigkeit. Der Kläger befindet sich deswegen nur in hausärztlicher, nicht aber in spezieller psychiatrischer oder psychotherapeutischer fachärztlicher Behandlung. Eine gezielte Diagnostik erschien bisher offenbar nicht erforderlich. Auch während der Rehabilitation vom 24.03.2014 bis 11.04.2014 sind psychische Störungen weder den Ärzten aufgefallen noch vom Kläger geklagt worden. Für eine chronische, nicht weiter erfolgreich behandelbare Depressionserkrankung mit rentenrechtlich erheblichen Einschränkungen liegen somit keine Anhaltspunkte vor, insbesondere ergeben sich solche nicht aus der in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 20.10.2014. Eine besondere Stressbelastung durch Zeitdruck oder Publikumsverkehr, die bei depressiven Erkrankungen als qualitative Leistungsausschlüsse in Betracht kämen, ist mit dem Registratorenberuf zudem von vorneherein nicht verbunden. Die kardiale Erkrankung hat ausweislich des Ergebnisses der Rehabilitationsbehandlung nicht zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens geführt. Die sozialmedizinische Leistungseinschätzung im Entlassbericht vom 11.04.2014 nennt ein Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeit im Umfang von sechs und mehr Stunden. Auch die im Mai 2005 erfolgte stationäre Nachbehandlung endete mit einer beschwerdefreien Entlassung des Klägers und gibt deshalb keinen Hinweis auf eine Einschränkung seines Leistungsvermögens.
d.) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten auch konkret benannt worden.
3.) Das Sozialgericht hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen, weshalb das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
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