L 5 R 1886/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4057/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1886/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Fernsehtechniker. Von August 1975 bis September 2003 war er in diesem Beruf, zuletzt in der Betreuung von Kabelanlagen versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er selbständig als Kabelverleger und mit der Wartung von Antennen tätig. Seit dem Auftreten einer koronaren Herzerkrankung mit Stent-OP im Januar 2007 war er maximal fünf Stunden pro Tag in seinem Betrieb tätig. Seit dem 31.01.2007 ist er schwerbehindert mit einem GdB von 50. Seit Februar 2007 bezieht er eine private Berufsunfähigkeitsrente.

Am 08.01.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin und für Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie Dr. P ... Zur Vorbereitung der Untersuchung teilte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2010 (eingeheftet in das Gutachten Dr. P. Bl. 7 der M-Akte der Beklagten) dem Gutachter mit, das Arbeitsprofil eines typischen Arbeitstages sehe von 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr Bürotätigkeit (Termine absprechen, Materialbestellung, Inkasso, Kundenverwaltung etc.) vor, danach begebe er sich zum Kunden. Dr. P. stellte in seinem Gutachten vom 16.03.2010 folgende Diagnosen: Koronare 1-Gefäßerkrankung, Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke, medikamentös behandelter Bluthochdruck. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten unter Beachtung folgender Funktionseinschränkungen: Keine Tätigkeiten mit erheblichem Zeitdruck, Erklettern von Leitern und Gerüsten, Absturzgefahr, häufigem Knien und Hocken. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernsehtechniker, spezialisiert als Kabelbetreiber mit häufigem Knien und Hocken sowie Dacharbeiten sei nicht mehr leidensgerecht, als Fernsehtechniker zum Beispiel in einem Elektrohandel oder mit reiner Bürotätigkeit aber weiterhin vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 24.03.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Insbesondere liege keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger im bisherigen Beruf als Fernsehtechniker noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein könne.

Der Kläger erhob am 15.04.2010 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Tätigkeit als Fernsehtechniker nicht mehr leidensgerecht sei. Diesen Beruf gebe es nicht mehr. Ursprünglich sei dies ein Ausbildungsberuf mit einem entsprechenden Markt gewesen. Heute sei aufgrund der Produktionsstruktur ein Fernsehtechniker, der etwa Geräte warte und repariere, im Hinblick auf die Marktpreise und Reparaturfähigkeit von Geräten nicht mehr gefragt. Stattdessen gebe es das Berufsbild des Informationselektronikers oder Mechatronikers. Beide Berufsbilder seien ebenfalls Ausbildungsberufe. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen für diese Berufe aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr. Er müsse hierzu eine Ausbildung und Umschulung von mehr als drei Monaten zurücklegen. Auf diese Tätigkeiten könne er nicht zumutbar verwiesen werden. Das Gleiche gelte etwa für eine Tätigkeit im Elektrohandel. Hier könne es sich an sich nur um eine kaufmännische Tätigkeit handeln. Die notwendigen Voraussetzungen für die kaufmännische Tätigkeit, d.h. die Kenntnisse etwa über die aktuellen Produkte, habe der Kläger nicht und könne er sich auch ohne weitere Ausbildung nicht innerhalb von drei Monaten aneignen. Er sei also berufsunfähig, da er keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten mehr habe. Soweit er auf eine reine Bürotätigkeit verwiesen werde, sei dies auch unzumutbar. In seinem Ein-Mann-Betrieb seien Bürotätigkeiten nur sekundär angefallen, hauptsächlich habe er handwerkliche Tätigkeiten des Kabelverlegens bzw. der Wartung der Antennen auf dem Dach oder im Haus ausgeübt.

Mit Schreiben vom 26.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Kläger auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters / Registrators zu verweisen.

Der Kläger ließ hierzu mit Schreiben vom 07.10.2010 mitteilen, dass er sich auf den Bereich Kabelbau spezialisiert habe. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im praktischen Bereich. Vom Tätigkeitsprofil habe dies mit dem des Radio- und Fernsehtechnikers allgemein nur eingeschränkt zu tun. Bei der Verweisungstätigkeit handele es sich um eine Anlerntätigkeit mit einer Einarbeitungszeit von unter drei Monaten. Damit handele es sich aber um eine ungelernte Tätigkeit, sodass eine objektive Verweisbarkeit auf diese Tätigkeit nicht möglich sei. Einzubeziehen sei auch das Lebensalter des Klägers. Es sei bei der Verweisung auf die Tätigkeit des Registrators zu prüfen, ob bei einem Lebensalter von 52 Jahren etwa im öffentlichen Dienst überhaupt noch Registratoren eingestellt würden, oder ob es sich nicht um reine Schonarbeitsplätze handele. Der qualitative Wert der Tätigkeit sei außerdem zu berücksichtigen. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX seien einem Facharbeiter nicht zumutbar, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten. Zumutbar seien nur Tätigkeiten nach BAT VIII, wenn nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig eine Einstufung nach BAT VIII erfolge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Insbesondere teilte sie mit, dass die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Fernsehtechniker (Kabelbau) dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei. Der Kläger könne noch eine Tätigkeit als Bürofachkraft (Registrator) ausüben.

Am 22.12.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung wiederholte er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

Das Sozialgericht befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen.

Der Kardiologe und Diabetologe Dr. R. führte in seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 aus, dass von kardialer Seite keine Bedenken gegen eine leichte Tätigkeit von mindestens sechs Stunden bestehen würden. Der Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. B. gab mit Schreiben vom 20.02.2011 an, er habe Bedenken, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, da sich der Kläger auch nach Einbringen eines Taxoux-Stents weniger belastbar fühle und wohl schon auch Arbeiten abgegeben habe. Dazu kämen noch erheblich angeschlagene Knie, rechts mehr als links. Die Stundenzahl würde er auf drei bis vier Stunden ansetzen.

Das Sozialgericht holte ein fachorthopädisches Gutachten bei der Ärztin für Orthopädie Dr. K. ein. Diese nannte in ihrem Gutachten vom 20.07.2011 folgende Diagnosen: schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom bei Verschleißerkrankung der Brust- und Lendenwirbelsäule, Verschleißerkrankung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, Instabilität linkes Kniegelenk, Gefühlsstörungen, leichte Bewegungseinschränkungen rechter Zeigefinger nach Beuge-Sehnenverletzung. Der Kläger könne leichte Arbeiten, gelegentlich mittelschwere Arbeiten, sowohl im Gehen, Stehen wie auch im Sitzen, ohne anhaltende Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne wiederholtes Bücken und Aufrichten, ohne Heben, Tragen und Schieben von Lasten über 15 kg verrichten. Nässe, Kälte und Zugluft seien zu vermeiden, da sie ungünstige Auswirkungen auf den Bewegungsapparat haben. Eine kniende und hockende Tätigkeit sei vollständig zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auf Dächern seien ebenfalls nicht mehr zumutbar und bedeuteten eine Gefährdung für den Kläger. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine sechsstündige Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Tätigkeit als Kabelanlagenbauer sei nur noch unter drei Stunden zumutbar.

Auf Antrag des Klägers holte das Sozialgericht ferner das chirurgisch-orthopädische Gutachten des Orthopäden Dr. P. vom 12.10.2011 ein. Dieser beschrieb folgende Gesundheitsstörungen: wiederholt schmerzhafte Bewegungsaufhebung der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose Th11/12/13 sowie L5/S1, ausgeprägte, teils brückenbildende Spondylose durch Randkantenausziehung der Wirbelkörper im unteren Brustwirbelsäulenbereich sowie Zwischenwirbelgelenksarthrose L5/S1 beidseits, Bewegungseinschränkung bei Belastungsdefizit und Giving-Way-Syndrom rechtes Kniegelenk bei Arthrose aller gelenkbildenden Anteile mit Asymmetrie des Ober- und Unterschenkelumfangs zuungunsten der rechten Seite, Brems-/Beugebelastungsbeschwerden bei medialer Gelenkspaltverschmälerung am linken Kniegelenk mit vermehrter Kalksalzeinlagerung an der Kniescheibenrückfläche sowie am Schienbeinkopf, Körperasymmetrie mit Entlastung des rechten Beines bei Beckenschiefstand, adaptierte geringe Funktionseinbuße und Gefühlsstörungen am rechten Zeigefinger. Die Gesundheitsstörungen wirkten sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit so aus, dass schwere und auch wiederholt mittelschwere körperliche Arbeiten, Heben und Tragen und das Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel, überwiegendes Gehen und Stehen, Sitzen ohne Möglichkeit des kurzzeitigen Aufstehens, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Gefahrexposition und der Benutzung von Leitern und Gerüsten und auf Dächern nicht zumutbar seien. Der Kläger könne nur dann eine Tätigkeit im Sitzen durchführen, wenn die Möglichkeit des kurzzeitigen intermittierenden Aufstehens bestehe, wegen des Aufbaus von Spannungsschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzdarmbeingelenks. Der Kläger sei unter Beachtung dieser Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Der Grund liege darin, dass eine letztlich nur sitzende Tätigkeit mit Schmerzaufbau der Lendenwirbelsäule und dort auch eintretendem Trainingsverlust verbunden sei.

Dr. Buchhöcker vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten führte in seiner Stellungnahme vom 31.10.2011 hierzu aus, Dr. P. nehme ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen nur für eine ausschließlich sitzende Tätigkeit an. Eine Beschränkung auf eine solche Tätigkeit werde aber weder von der Gutachterin Dr. K. noch von Dr. P. gefordert.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 nahm Dr. P. hierzu ergänzend Stellung und erläuterte die Abweichung zum Gutachten von Dr. K ... Er sei bei der Angabe, dass Sitzen ohne die Möglichkeit des kurzzeitigen Aufstehens nicht zumutbar sei, davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit als Registrator nur sitzend sei. Die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich wirkten sich nach länger dauernder (nicht nur) sitzender Tätigkeit auch im Gehen und Stehen einschränkend aus. Es sei notwendig, die Wirbelsäule intermittierend nach dreistündiger Tätigkeit unabhängig von der Art der Tätigkeit zu entlasten.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 19.03.2012 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu. Er sei nicht erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1, 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern dazu in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Das Sozialgericht stützte seine Beurteilung auf die sachverständige Zeugenaussage des Dr. R. und auf die Gutachten von Dr. P. und Dr. K ... Die Beschwerden auf kardiologischem Gebiet führten nicht zu einer rentenrelevanten Erwerbsminderung. Dr. Brunner begründe die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Bedenken von kardiologischer Seite. Der Kläger fühle sich weniger belastbar. Eine weitere Begründung der Einschätzung gebe Dr. B. nicht. Der behandelnde Kardiologe Dr. R. habe aber gerade keine Bedenken gegen eine Tätigkeit von sechs Stunden vorgetragen. Auf die subjektive Sicht des Klägers komme es nicht an. Maßgeblich sei nur die objektive Betrachtungsweise. Auch die vorhandenen Kniebeschwerden, die Kniegelenksarthrose rechts, führten nicht zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Der abweichenden Beurteilung des Dr. B. könne nicht gefolgt werden. Er benenne keine näheren Befunde, auch Befundberichte eines Orthopäden seien nicht vorhanden. Nennenswerte Behandlungen des Knies im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung und dem Rentenverfahren seien nicht erfolgt. Die Arthrose führe vielmehr nur zu qualitativen Einschränkungen, nämlich zur Vermeidung kniender und hockender Tätigkeiten. Dies ergebe das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten von Dr. K ... Aus dem Gutachten von Dr. P. könne ebenfalls keine rentenrelevante zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Dr. P. halte zwar nur eine Tätigkeit von drei bis unter sechs Stunden für zumutbar. Seine Begründung, dass eine letztlich nur sitzende Tätigkeit mit Schmerzaufbau an der Lendenwirbelsäule und dort auch eintretenden Trainingsverlust verbunden sei, sei aber nicht nachvollziehbar. Eine nur sitzende Tätigkeit werde nicht abverlangt. Der Gutachter selbst habe bei der Aufzählung der qualitativen Einschränkungen nicht erwähnt, dass lediglich eine Tätigkeit im Sitzen möglich sei. Er habe nur überwiegendes Gehen und Stehen, nicht aber jegliches Gehen und Stehen ausgeschlossen. Insofern seien die Ausführungen widersprüchlich. Aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P. ergebe sich, dass er von einer nur sitzenden Tätigkeit des Registrators ausgegangen sei. Um diese Tätigkeit gehe es bei der Beurteilung der Erwerbsminderung aber nicht. Der Verweisungsberuf des Registrators werde erst im Rahmen der Berufsunfähigkeit relevant. Wenn Dr. P. nunmehr angebe, dass sich die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich nach länger dauernder (nicht nur) sitzender Tätigkeit auch im Gehen und Stehen einschränkend auswirkten, sei dies nicht nachvollziehbar. In seinem Gutachten komme dies so nicht zum Ausdruck. Eine konkrete zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens ergebe sich daraus nicht. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gem. § 240 SGB VI auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Berufsunfähig seien Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen würden und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 S. 2, 4 SGB VI). Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema müsse sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Bei der Frage, ob der Kläger noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen könne oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse, sei vom bisherigen Beruf auszugehen. Zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernsehtechniker (Kabelbau) nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, führe dies nicht zu einer Berufsunfähigkeit, da der Kläger jedenfalls sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit des Registrators / Postellenmitarbeiters verwiesen werden könne. Der Kläger sei im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts auf der Stufe eines Facharbeiters einzuordnen. Ein Facharbeiter könne nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen würden, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden könnten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, Az. L 11 RJ 4993/03, bei Juris Rn. 40 m.w.N.). Die Beklagte habe den Kläger auf die Tätigkeit als Registrator verwiesen. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst sei nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reiche von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Üblicherweise werde für die qualifizierte Registratorentätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Der Kläger verfüge über Fähigkeiten und Kenntnisse, die es ihm ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur zu übernehmen. Der Kläger habe sein Arbeitsprofil selbst wie folgt beschrieben (Schreiben vom 08.03.2010 an die Beklagte, enthalten im Gutachtenheft des Dr. P.): Bürotätigkeit, Termine absprechen, Material bestellen, Inkasso, Kundenverwaltung, Karteiführung. Daraus komme zum Ausdruck, dass der Kläger der Tätigkeit des Registrators durchaus gewachsen sei. Hinsichtlich der körperlichen Anforderungen handele es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter Natur sei, wobei sich das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) auf bis zu 10 Kilogramm beschränke und insbesondere an die geistigen Anforderungen keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt würden. Der Kläger sei bei Beachtung der von den Gutachtern erläuterten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Der Kläger könne auch zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - allgemeine Verwaltung - verwiesen werden. Auch hierbei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden könne. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung auch einem Facharbeiter zumutbar. Das arbeitsmarktbedingte Risiko, einen solchen Arbeitsplatz zu finden, führe nicht zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Es komme auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an. Das Risiko, keine leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, sei im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abgesichert.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.05.2012 Berufung eingelegt. Er könne seinen Beruf als Fernsehtechniker nicht mehr ausüben und müsse sich auch nicht auf eine Tätigkeit im Elektrohandel oder mit reiner Bürotätigkeit verweisen lassen. Denn er verfüge über die hierfür notwendigen Kenntnisse nicht und könne sich solche auch nicht innerhalb von drei Monaten aneignen. Auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters müsse er sich ebenfalls nicht verweisen lassen. Es bestünden insoweit schon Bedenken, inwieweit die Tätigkeit eines Registrators nach der Neueinstufung der Tätigkeiten im TVöD der eines gelernten Fernsehtechnikers mit langjähriger Berufserfahrung überhaupt vergleichbar sei. Außerdem sei fraglich, ob der Kläger aufgrund seines Alters die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst noch erfülle. Das Sozialgericht habe weder die Einstufungen nach dem neuen TVöD noch die gesundheitliche Zumutbarkeit einer Registratorentätigkeit anhand des konkreten Anforderungsprofils geprüft. Dr. P. habe gerade darauf hingewiesen, dass eine sitzende Verweisungstätigkeit für den Kläger nicht zumutbar sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren,

sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat darauf hingewiesen, dass im TVöD weiterhin keine eigenständigen Eingruppierungsvorschriften vereinbart worden seien. Vielmehr würden nach § 7 Abs. 1 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten einer Entgeltverordnung des TVöD die bisherigen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte (§§ 22 und 23 BAT/BAT-0 einschließlich der Vergütungsordnung, Anlage 1 a zum BAT) und für Arbeiter (TV Lohngruppenverzeichnis) übergangsweise fortgelten.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2014 hat der Kläger zuletzt vortragen lassen, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten drei Jahren verschlechtert. Er habe im Juli 2013 zwei Stents und im Dezember 2013 einen weiteren Stent erhalten. Zudem habe er in der letzten Zeit verstärkt Schulterbeschwerden beidseits, weswegen er eine Spritzenbehandlung verordnet bekommen habe. Des Weiteren befinde er sich aktuell wegen Angstzuständen in nervenärztlicher Behandlung. Er legte einen radiologischen Befundbericht vom 10.06.2014 über eine Kernspintomographie des rechten Schultergelenks sowie zwei Arztbriefe von Dr. B. aus dem Z. Klinikum über kardiologische Behandlungen in der Zeit vom 05.07. bis 08.07.2013 und vom 11.12. bis 13.12.2013 vor. Ferner machte er geltend, an einer mittelschweren Schlafapnoe und Tagesmüdigkeit zu leiden und legte hierzu einen Befundbericht von Dr. R. vom 06.03.2014 vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

1.) Aus den im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erhobenen fachärztlichen Gutachten geht überzeugend hervor, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, so dass Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht vorliegt. Auch in Anbetracht der Beschwerden des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet (degenerative Wirbelsäulen- und Kniegelenkserkrankungen mit Kniegelenksarthrose) ist ihm eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne Zwangshaltung im Umfang von sechs Stunden und mehr noch zumutbar. Dies folgt für den Senat wie bereits für das Sozialgericht insbesondere aus dem Gutachten von Dr. K ... Deren Leistungseinschätzung ist aufgrund der Beurteilung des Gutachters Dr. P. nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser hat zwar eine zeitliche Einschränkung des Restleistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden angenommen, dies allerdings mit dem Schmerzaufbau im Bereich der Lendenwirbelsäule bei einer nur sitzenden Tätigkeit begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit auf eine Widersprüchlichkeit im Gutachten von Dr. P. hingewiesen, da dieser im Bereich der qualitativen Leistungseinschränkungen ausdrücklich die einzuräumende Möglichkeit eines kurzzeitigen intermittierenden Aufstehens bei einer sitzenden Tätigkeit verlangt hat. Bei Beachtung dieser Leistungseinschränkung kann der von Dr. P. angegebene Grund für eine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens - ausschließliches Sitzen - gar nicht auftreten. Dr. Buchhöcker vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten hat insoweit zu Recht beanstandet, dass Dr. P. eine rein sitzende Tätigkeit auch gar nicht gefordert habe. Die Ausführungen von Dr. P. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.2011 reichen zur Begründung der zeitlichen Leistungseinschränkung ebenfalls nicht aus. Soweit er darin angibt, er habe die zeitliche Einschränkung unabhängig von der Art der Tätigkeit (nicht nur sitzender Tätigkeit sondern auch beim Stehen und Gehen) für notwendig erachtet, begründet er dies letztlich nur mit dem vom Kläger geschilderten Tagesablauf, aus dem sich die Notwendigkeit einer Entlastung durch länger dauernde Mittagsruhe nach maximal dreistündiger Tätigkeit ergeben soll. Der Kläger hatte angegeben, von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu arbeiten und nach dem Mittagessen um 13.00 Uhr bis um 15.00 Uhr Mittagsschlaf zu halten. Eine zwingende Notwendigkeit einer Entlastung kann mit diesem rein tatsächlich so gehandhabten Tagesablauf nicht belegt werden, so dass der Leistungseinschätzung von Dr. K. zu folgen ist.

In kardialer Hinsicht hatte der behandelnde Kardiologe Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 keine Bedenken gegen eine sechsstündige Tätigkeit geäußert. Insoweit müssen die vom Allgemeinmediziner Dr. B. geäußerten Bedenken gegenüber einem sechsstündigen Leistungsvermögen zurücktreten, zumal dieser nur auf subjektive Beschwerden des Klägers abstellt. Aus dem von Dr. R. vorgelegten Befundbericht über eine kardiologische Untersuchung am 13.01.2011 ergab sich zudem eine Belastbarkeit auf dem Liegeergometer bis 200 Watt ohne Hinweis auf eine Belastungsischämie, was ebenfalls gegen eine kardial bedingte rentenrelevante Leistungseinschränkung spricht.

Soweit der Kläger nunmehr eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den letzten drei Jahren geltend macht, hat er hierzu keine Nachweise vorgelegt, die dem Senat Veranlassung zu weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen gegeben mussten. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten lediglich Berichte über akute Erkrankungen, die einer Behandlung zugänglich sind und deswegen auch behandelt wurden. Rentenrechtlich relevante dauerhafte Leistungseinschränkungen gehen daraus nicht hervor, solche Leistungseinschränkungen sind trotz der lange zurückliegenden Behandlungszeitpunkte auch nicht ergänzend vorgetragen worden. Die Berichte über die stationären Aufenthalte in der kardiologischen Abteilung des Z. Klinikums im Juli und Dezember 2013 lassen eine überdauernde Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers nicht erkennen. Der im Bericht vom 05.07.2013 (über die stationäre Behandlung in der Zeit vom 05. bis 08.07.2013) dargestellte Aufnahmebefund eines deutlichen Progresses einer Angina bei minimalem Belastungsniveau wurde auf zwei neu aufgetretene Stenosen zurückgeführt, die mit Stents versorgt wurden. Im Bericht vom 13.12.2013 wurden gute Ergebnisse dieser Stentversorgung angegeben. Der Kläger habe seitdem Wohlbefinden berichtet, es hätten keine thorakalen Beschwerden und einer gute Belastbarkeit bestanden. Eine weitere Stenose wurde erfolgreich mittels Dilatation und Stent-Implantation im Dezember 2013 behandelt. Insbesondere aufgrund der beschriebenen guten körperlichen Belastbarkeit besteht kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers aufgrund der kardialen Erkrankung. Bei der von Dr. R. am 06.03.2014 festgestellten Schlafapnoe handelt es sich ebenfalls um eine behandelbare Erkrankung, die nicht die Annahme einer überdauernden Leistungseinschränkung begründet. Es spricht auch nicht für einen besonderen Leidensdruck beim Kläger aufgrund dieser Erkrankungen, dass er diese im anhängigen Rentenrechtsstreit erstmals im Oktober 2014 vorträgt.

Die geltend gemachten Schulterbeschwerden sind nach dem Radiologiebericht vom 10.06.2014 auf entzündliche Vorgänge zurückzuführen und werden vom Hausarzt mit Spritzen behandelt. Es ist insoweit noch nicht einmal vorgetragen worden, dass die Schulterbeschwerden qualitative Leistungseinschränkungen begründen. Die vorgetragene Angsterkrankung wird aktuell behandelt, so dass auch insoweit derzeit nicht erkennbar ist, dass sie zu einer überdauernden zeitlichen oder qualitativen Leistungseinschränkung führt.

2.) Der Kläger hat im Berufungsverfahren vornehmlich beanstandet, ihm sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu Unrecht versagt worden. Mit diesem Einwand hat er jedoch keinen Erfolg. Eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI kann er nicht beanspruchen. Er muss sich zumindest auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Registrators verweisen lassen.

a.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R -).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O.).

b.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu. Zwar kann er als Fernsehtechniker in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Kabelanlagenbaus aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Beruf des Fernsehtechnikers in einem anderen Tätigkeitsfeld arbeiten kann. Dafür spricht zumindest, dass der Kläger bei Dr. P. selbst angegeben hatte, er plane sich auf eine reine Bürotätigkeit in seinem bisherigen Arbeitsbereich zurückzuziehen. Dies steht jedenfalls der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation, mit der jegliche Betätigungsmöglichkeit im Beruf des Fernsehtechnikers kategorisch verneint wird, entgegen. Ungeachtet etwaiger Verweisungsmöglichkeiten innerhalb des Berufsfelds eines Fernsehtechnikers muss sich der Kläger aber jedenfalls auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor. Der Verweisungsberuf ist dem Kläger auch benannt worden.

aa.) Der Beruf des Registrators ist dem Kläger sozial zumutbar.

Den Berufsschutz als Facharbeiter angenommen, kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.05.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.06.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 08.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.07.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.01.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.08.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 06.11.2013, - L 5 R 2281/13 - und vom 22.01.2014 - L 5 R 2202/11 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. Auch das Bayerische LSG hat sich mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.04.2010 (- L 1 R 807/09 -) dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - und Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.).

bb.) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.

Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -).

Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist; der Kläger hat im Übrigen bei der Begutachtung durch Dr. Pfarr angegeben, er betätige sich in seiner Freizeit am Computer, ist also mit der Bedienung eines PC vertraut. Dass der Kläger ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet hat, trifft nicht zu, wie sich aus seiner Tätigkeitsbeschreibung in der Begutachtung bei Dr. P. ergibt. Bei der Führung auch eines Ein-Mann-Betriebes stellt die Bürotätigkeit keinesfalls nur eine gänzlich untergeordnete Tätigkeit dar. Sie nahm nach dem vom Kläger selbst erstellten Arbeitsprofil immerhin eineinhalb Stunden von einer Gesamtarbeitszeit von fünf bis fünfeinhalb Stunden ein.

cc.) Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.

Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).

Aus den vorliegenden Rentengutachten und Arztberichten geht hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Er kann Lasten bis 5 kg Gewicht tragen; ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Rentengutachten und Arztberichte daher nicht auf.

dd.) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten auch konkret benannt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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