Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 632/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Jahr 2014 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige und lebt nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik seit August 2002 in der Gstraße in B. Bis einschließlich Juni 2012 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fachhochschulde B. beschäftigt, danach - bis November 2012 – arbeitete sie auf Honorarbasis für die Fachhochschule B ... Im Anschluss bezog sie Arbeitslosengeld I.
Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.00 geborenen Herrn I., der bis zum Jahr 2004 mit der Klägerin gemeinsam in Deutschland lebte, anschließend jedoch nach Ungarn zurückkehrte, weil er keine Arbeit in Deutschland fand. In Ungarn übt er eine Aushilfstätigkeit aus, mit der er durchschnittlich ca. 230-250 EUR monatlich verdient, und bewohnt eine 52 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung in C., deren Alleineigentümerin die Klägerin ist. Die Wohnung hat einen Verkehrswert von ca. 30.500 EUR und ist lastenfrei. Eine Verpflichtung der Klägerin aus einem Finanzierungsvertrag besteht nicht. Weitere zu beachtende Vermögenswerte besitzt die Klägerin – nach Verbrauch ihres Girokontoguthabens bei der Sparkasse Aachen - seit 01.01.2014 nicht (mehr).
Mit Schreiben vom 03.02.2014 führte der Beklagte aus, der Klägerin seien Leistungen der Grundsicherung nach § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise zu gewähren. Zwar sei das Wohnungseigentum der Klägerin grundsätzlich zu verwerten und für den Lebensunterhalt einzusetzen, jedoch sei eine sofortige Verwertung nicht möglich. Der Beklagte gehe bei dem Verkauf einer Immobilie regelmäßig davon aus, dass bereits die technische Abwicklung eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehme. Daher bewillige er die von der Klägerin beantragten Leistungen als Darlehen. Es stehe dem Beklagten frei, die Vergabe des Darlehens und die damit verbundenen Bedingungen als Nebenbestimmungen zu einem Bescheid über die Leistungsgewährung festzulegen, oder einen gesonderten öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen. Vorliegend sei er der Auffassung, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sachgerecht sei. Rechte und Pflichten seien besser darstellbar als in einem Bescheid. Der Darlehensvertrag sei untrennbarer Teil der mit dem Leistungsbescheid ergangenen Verwaltungsentscheidung. Der Darlehensvertrag sei gesondert anfechtbar. Ebenso könne der Bescheid selbstständig oder mit dem Vertrag gemeinsam angefochten werden. Nach Darlegung der "Vertragsmodalitäten" folgte eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einem möglichen Widerspruch. Ein separater entsprechender Darlehensvertrag wurde vom Beklagten und der Klägerin unter dem 03.02.2014 unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 19.02.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in monatlicher Höhe von 893,51 EUR als zinsloses Darlehen.
Am 06.03.2014 legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den "Bescheid vom 03.02.2014", zugegangen am 07.02.2014, ein. Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des Darlehensvertrages vom 03.02.2014 wegen Irrtums. Der angefochtene Bescheid und der auf dem angefochtenen Bescheid beruhende Darlehensvertrag sei rechtswidrig, soweit unter § 4 die zielstrebige Veräußerung der Eigentumswohnung gefordert werde. Die Forderung der Veräußerung des Wohnungseigentums sei unverhältnismäßig. Die Wohnung werde durch den Ehemann der Klägerin bewohnt, der nicht in der Lage sei Miete zu entrichten. Leider gebe es in Ungarn keine Sozialleistungen, so dass der Ehemann der Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung obdachlos würde. Daher liege eine besondere persönliche Härte vor.
Am selben Tag legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten auch gegen den Bescheid vom 19.02.2014 Widerspruch ein. Der angefochtene Bescheid sei insoweit unrichtig, als der Abschlag für Heizkosten tatsächlich 74,00 EUR statt – wie von Beklagten in Ansatz gebracht – 59,00 EUR betrage. Der angefochtene Bescheid sei daher hinsichtlich der Höhe unrichtig und zu korrigieren. Mit "Änderungsbescheid" vom 18.03.2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2014 monatlich 15,00 EUR mehr und half dem Widerspruch damit inhaltlich ab. Es verbleibe bei einer darlehensweisen Bewilligung.
Am 20.05.2014 beantragte die Klägerin – bei unveränderter Sachlage - die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Juli 2014. Mit Bescheid vom 27.05.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 weiterhin nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 5 SGB II als zinsloses Darlehen in Höhe von monatlich 908,51 EUR.
Mit "Widerspruchsbescheid" vom 02.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch vom 06.03.2014 gegen den Bescheid vom 03.02.2014 als unbegründet zurück. Der Ausgangsbescheid sei nicht zu beanstanden.
Am 25.06.2014 legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 27.05.2014 Widerspruch ein. Wie bereits dargelegt, sei die Verwertung des vorhandenen Vermögens unzumutbar und unverhältnismäßig. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 25.06.2014 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten gegen den "Bescheid vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014", am 08.08.2014 gegen den Bescheid vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 Klage erhoben. Das Gericht hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 17.09.2014 verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die gewährten Leistungen seien als Zuschuss zu bewilligen. Die Verwertung ihrer Eigentumswohnung bedeute eine besondere Härte, weil ihr Ehemann die Wohnung benötige, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, eine andere Unterkunft zu finanzieren. Daher sei es der Klägerin weder möglich, ihre Eigentumswohnung zu veräußern, noch diese zu vermieten. Weiterhin sei es der Klägerin auch auf absehbare Zeit nicht möglich, die Wohnung in irgendeiner Form am Markt wirtschaftlich zu verwerten. Daher sei es unverhältnismäßig, der Klägerin die beantragten Leistungen lediglich darlehensweise zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 zu verpflichten, der Klägerin die gewährten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zuschuss- statt darlehensweise zu bewilligen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klagen sind zulässig, insbesondere statthaft. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 mit denen der Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume von Januar bis Juni und Juli bis Dezember 2014 als Darlehen bewilligt hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten den Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, jeweils Rn. 13; BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 16). Bereits nach den Anträgen der Klägerin ist nicht über höhere Leistungen nach dem SGB II zu befinden gewesen, sondern nur darüber, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, ist lediglich die Veränderung des Rechtsgrundes der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) Streitgegenstand (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R – Rn. 10). Das Schreiben des Beklagten vom 03.02.2014 gegen das die Klägerin u.a. am 06.03.2014 Widerspruch eingelegt hat, enthält den Verfügungssatz einer darlehensweisen Leistungsbewilligung und ist insoweit als Verwaltungsakt auch tauglicher Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens. In § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch- Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) wird der Verwaltungsaktbegriff materiell durch bestimmte Merkmale definiert. Der Vorschrift liegt damit ein materieller Verwaltungsaktbegriff zugrunde. Das bedeutet, dass – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anordnungen – eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme unabhängig von ihrer Bezeichnung als Verwaltungsakt behandelt werden muss, wenn sie bestimmte Merkmale erfüllt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35, Rn. 3, 3a) Gleichwohl das Schreiben des Beklagten vom 03.02.2014 die beim Beklagten gewohnte ausdrückliche "Bezeichnung" als Bescheid nicht trägt und zum Ende hin ausführt, der Beklagte – dem es frei stehe die Vergabe eines Darlehens und die damit verbundenen Bedingungen als Nebenbestimmung zu einem Bescheid über die Leistungsgewährung festzulegen oder einen gesonderten Darlehensvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von § 53 SGB X zu schließen (vgl. Lang/Blüggel, in: Spellbrink et. al., SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23, Rn. 51 ff.) – bevorzuge den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, weist es sämtliche Merkmale des § 31 SGB X auf. Insbesondere ist aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizontes (analog § 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) eine Verfügung, d. h. Regelung des Inhalts zu entnehmen, dass dem Grunde nach Leistungen – darlehensweise – bewilligt werden. Zwar geht das Schreiben von dem Erfordernis eines offenbar weiteren Bescheides zur Leistungsbewilligung aus (vgl. entspr. den Bewilligungsbescheid vom 19.02.201). Dies musste aus Sicht des Empfängers aber auf eine gesonderte weitere Verfügung bzgl. der konkreten Leistungshöhe bezogen werden. Das Schreiben vom 03.02.2014 ist zunächst wie ein Bescheid aufgebaut, auch wenn eine unmissverständlich als hoheitlich zu erkennende Regelung (in Abgrenzung zu einer rechtlichen Information) nicht am Beginn, vor der "Begründung" des Bescheides steht, an dem es lediglich heißt, die beantragten Leistungen seien der Klägerin in Form eines Darlehens zu gewähren, nicht aber beispielsweise: "werden Ihnen als Darlehen erbracht". Eine solche Verfügung ist aber in der "Begründung" lit. A) auf Seite 2 enthalten ("Deshalb gewähre ich Ihnen beantragte Leistungen als Darlehen"). Die unter lit. B) folgenden Ausführungen zum Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages stellten sich aus diesem Zusammenhang als Erwägungen das "Wie" der Darlehensgewährung betreffend, verbunden mit einem unter lit. C) (Vertragstext) unterbreiteten Angebot zum (nur) diesbezüglichen Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages dar. Letztlich spricht auch die erfolgte Rechtsbehelfs-belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs für den behördlichen Willen einer Regelung, die einzig die Entscheidung über eine Leistungserbringung als Darlehen sein konnte. Dieser Bescheid über das (teilkonkretisierte) "Ob" der Leistungserbringung als Darlehen wurde dann aber weder durch den anschließenden öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten nach § 53 Abs. 1 SGB X ersetzt, noch durch den folgenden "Darlehensbescheid" vom 19.02.2014 (kein sog. Zweitbescheid). Beide Vorgänge betrafen nur das "Wie" der Darlehensgewährung (vgl. zur Möglichkeit des "zwei- bzw.mehrstufigen" Vorgehens: Fichtner, in: ders./Wenzel, 4. Aufl. 2009, SGB II, § 10, Rn. 5). Insofern hat sich der angefochtene Bescheid auch nicht erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch gegen den lediglich die Leistungshöhe regelnden Bescheid vom 19.02.2014 war damit zutreffend in einem separaten Widerspruchsverfahren zu behandeln (vgl. § 86 SGG).
B. Die Klagen sind aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Die Leistungsbewilligungen lediglich als Darlehen waren rechtmäßig. Die Klägerin ist zum Verkauf bzw. zur Verwertung Ihrer Eigentumswohnung in Budapest (Ungarn) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet.
I. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Während die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 ohne Zweifel vorliegen, ist die Art der Hilfebedürftigkeit zwischen den Beteiligten streitig.
Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (Mecke: in Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12, Rn. 16,17). Nach § 12 Abs. 4 S. 1, 2 Hs. 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist schließlich hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen; in den Übrigen Fällen der Hilfebedürftigkeit hingegen als Zuschuss.
Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehört die Eigentumswohnung der Klägerin in Budapest, die nach den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem auszugsweise vom Ungarischen Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen aus dem Ungarischen ins Deutsche übersetzten Wertgutachten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung unstreitig einen Verkehrswert von umgerechnet rund 30.500 EUR hatte.
II. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vermögensgegenstand nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar war. Vermögen ist verwertbar im Sinne der Norm, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl. BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R –, BSGE 99, 248-252, SozR 4-4200 § 12 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 Rn.11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; zum Vorbild der Alhi für den Gesetzgeber: BT-Drs. 15/1516, S. 53). Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl. Mecke in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 41). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R, juris). Zur Abgrenzung der hier streitigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II hat das BSG im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 88, 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht ausreicht, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Vielmehr liegt eine generelle, faktische Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (zeitliches Moment; BSG: orientiert am sechsmonatigen Bewilligungs-zeitraum aus § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II: Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R, juris Rn. 11 ff; Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 12 ff. a. A. LSG Nieder-sachsen-Bremen Beschluss vom 15. Januar 2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris Rn. 27; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 1. Band, § 12 Rn. 111a). Für den Bewilligungszeitraum auf den ein Leistungsantrag bezogen ist, muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind. (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 12)
Vorliegend ist das Wohnungseigentum der Klägerin ohne Weiteres übertragbar bzw. – dies wird von den Beteiligten außer Betracht gelassen – belastbar (bei einer Verwertung durch Belastung eines Grundstücks ist Verkehrswert der Darlehensbetrag, der hierdurch erlangt werden kann, wobei die Schuldzinsen als unvermeidbare Kosten abzusetzen sind), also rechtlich für die Klägerin verwertbar. Ausweislich des einem Grundbuchauszug ähnelnden Eigentumsnachweises der ungarischen Behörden, den die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, ist die Klägerin Alleineigentümerin der Wohnung unter der Anschrift T. v, 0000 C, die dinglich (Grundschulden, Hypotheken, Nießbrauch) nicht belastet ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierend vorgetragen hat, die Wohnung sei auf unabsehbare Zeit nicht am Markt zu verwerten, weil es keine Kaufinteressenten für die Plattenbauwohnung gebe, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb eine wirtschaftliche Verwertung der Wohnung in der angesprochenen Weise tatsächlich unmöglich sein könnte. Weder ist eine faktische Bedingung ersichtlich, die eine Verwertbarkeit ausschließt, noch ist etwa von einer fehlenden Marktgängigkeit o. ä. auszugehen. Vielmehr ist zu vergegenwärtigen, dass die erfolgte gutachterliche Bestimmung eines Verkehrswertes gerade eine fundierte Prognose über die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes am Markt in einer absehbaren Zeit beinhaltet. Der Verkehrswert ist ein Wert der im Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt (Wertermittlungsstichtag - im von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Gutachten der 13. November 2013) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise (Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 12, Rn. 186). Sofern der Vortrag des Klägerbevollmächtigen schriftsätzlich in den Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Unterbringung des hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin gestellt worden ist, betrifft dies keinen Aspekt der tatsächlichen, wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Wohnung, sondern adressiert einen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (dazu II.).
II. Die Eigentumswohnung der Klägerin in C. ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II aus dem leistungsrechtlich zu berücksichtigenden Vermögen auszuscheiden. Die Klägerin nutzt diese Wohnung nicht selbst im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, dessen Schutzzweck nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne eines Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt des Hilfesuchenden selbst ist (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12, juris, Rn. 40; Löns, in: ders./Herols-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12, Rn. 23; Mecke in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 90, jeweils m. w. Nachw.). Insofern kam ausschließlich eine Nichtberücksichtigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II in Betracht. Danach sind Sachen nicht als Vermögen zu berücksichtigen, deren Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten. Von dem Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zu unterscheiden ist die in § 9 Abs. 4 SGB II geregelte Situation, in der lediglich der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde. Während in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II die betreffenden Vermögensgegenstände überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, führt die Anwendung von § 9 Abs. 4 SGB II lediglich zur Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II. Dementsprechend ist die Prüfung von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vorrangig vorzunehmen (vgl. Wolff-Dellen, in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 9, Rn. 15; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12, Rn. 121)
1. Mit der Einfügung der im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehenen Härteklausel in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II soll es nach dem Willen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ermöglicht werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen. Die Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Regelungen nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, von denen ausgehend dem vagen Begriff der "besonderen Härte" zur Vermeidung eines Dezisionismus mithilfe der Auslegung Kontur zu verleihen ist.
Während das Sozialhilferecht in § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuck Zwölftes Buch (SGB XII) (anders § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII) lediglich eine Härte verlangt, setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II eine "besondere" Härte voraus. Aus diesem systematischen Zusammenhang hat das Bundessozialgericht gefolgert, dass im SGB II ein strengerer Maßstab gelte als im Sozialhilferecht (kritisch mit beachtlichen Argumenten für die wohl h. A. in der Lit., die aber den Wortlaut nicht hinreichend berücksichtigt: Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 119; eine Angleichung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fordernd: Löns, in: ders./Herols-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12, Rn. 39). Es müssten daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Nach dem Sinn und Zweck von Härteregelungen begründen nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftretende Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es deshalb darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II-Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde und durch die Berücksichtigung der Härteregelung eine sinngemäße Übereinstimmung erreicht werden kann (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12, Rn. 18 ff. m.w.Nachw.)
2. In seiner jüngsten Entscheidung zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II führt das BSG – für den auch hier vorliegenden Problemkreis der Verwertung von Wohneigentum – diese Leitgedanken konkretisierend aus. Mit Blick auf die gleichrangige Parallelität der Sozialhilfe und der Leistungen der Grundsicherung in der Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) könnten auch solche Vermögenswerte im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II geschützt werden, die nach dem SGB XII zum Schonvermögen gehören. Das BSG hält dementsprechend eine besondere Härte für möglich, wenn ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II wegen unangemessener Größe des Hausgrundstücks bzw. der Wohnungsfläche ausscheidet, dieses aber nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort – anders als nach dem SGB II – die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden ("Kombinationstheorie"). Allerdings betont der Senat, die unterschiedliche Regelungswirkung der Vorschriften allein genüge nicht, sondern es seien ergänzend die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Denn die Wertungen des SGB II blieben zu vergegenwärtigen. Dies seien – korrespondierend zum Erfordernis einer "besonderen" statt einfachen Härte – neben dem in § 9 Abs. 1 SGB II zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgedanken insbesondere auch die Intention des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, der für den Vermögensschutz von Wohneigentum nach dem SGB II die typischerweise privilegierende Vorschrift sei. Der hinter dieser Vorschrift stehende gesetzgeberische Zweck - die Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen der Leistungen beanspruchenden Person selbst, nicht aber in einem getrennten Haushalt lebender Angehöriger - bleibe maßgeblich zu gewichten (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 42 ff., 50 ff.).
3. Kann nach diesen für die Kammer nachvollziehbaren höchstrichterlichen Erwägungen - immerhin bereits zum Teil jenseits der gesetzgeberischen Wertung zur Verwertbarkeit von Immobilienvermögen in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II - im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ein vergleichender Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Orientierung bieten, weil es sich sowohl beim SGB II als auch beim SGB XII hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ungeachtet der unterschiedlichen Entstehungshintergründe, der typisierten Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten sowie der konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze um der Existenzsicherung dienende, auf Bedarfsdeckung angelegte und bedürftigkeitsabhängige Leistungssyteme handelt, deren Nebeneinander es rechtfertigt, in vergleichbaren Fallkonstellationen die für diese einschlägigen Regelungen des SGB II und des SGB XII vergleichend in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 22), führt in der vorliegenden Konstellation eine Betrachtung ausgehend von den Wertungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Ausschluss der Annahme einer besonderen Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II. In der systematischen Einbeziehung der Vorschrift in die Auslegung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass das "unterste Netz" (vgl. BSG a.a.O., Rn. 51) der sozialen Sicherungssysteme für einen Schutz der Verwertung von Immobilienvermögen in personeller Hinsicht jedenfalls voraussetzt, dass der Hilfesuchende (bzw. eine nach § 19 Abs. 1-3 SGB XII einsatzpflichtige Person; dazu: Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90, Rn. 16 ff.) aktuell mit weiteren mittellosen Familienangehörigen gemeinsam "unter einem Dach" in der Unterkunft wohnt, deren Verwertung eine (besondere) Härte darstellen soll (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 53; Mecke, in: juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90, Rn. 75; in diese Richtung: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGBII, 1. Band, § 12, Rn. 262). Im so konzipierten Schutz eines sog. "Familienheimes" werden dabei auch einerseits die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz berücksichtigt, andererseits bleibt die gesetzgeberische Vorstellung in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, der – nochmals - für den Vermögensschutz von Wohneigentum im SGB II die gesetzgeberisch grundentscheidende privilegierende Regelung ist, hinreichend beachtet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 54). Aus dem "Härtegefälle" von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II zu § 90 Abs. 2, 3 SGB XII (zur Vergleichbarkeit einer Konstellation aus § 90 Abs. 3 zu Abs. 2: Mecke in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 95) ist zu schließen, dass nicht jede im Grundsatz unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII tatsächlich aber unter das SGB II fallende Konstellation eine besondere Härte i. S. d. § 12. Abs. 3 Nr. 6 SGB II begründet, umgekehrt aber die grundsätzliche Subsumierbarkeit unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, jenseits des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, Mindestvoraussetzung für den Schutz von Wohneigentum ist, um den Sinn und Zweck des Vermögensschutzes für Wohneigentum nach dem SGB II nicht zu unterlaufen. Die Wohnnutzung (auch) des Hilfesuchenden bzw. Leistungsberechtigten selbst als Ausgangspunkt eines Verwertungsschutzes von Immobilieneigentum weist auch die historische Betrachtung. Sie war bereits sowohl in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitslosenhilfeverordnung (BGBl I 2001, 3734) als auch in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BGBl I 1961, 815, 1875) enthalten. Andernfalls bestünde für eine existenzsichernde Leistungen beanspruchende Person eine Möglichkeit durch eine Unterbringung wirtschaftlich schwacher Familienangehöriger in Wohneigentum ggfs. große Vermögenswerte zu Lasten von Steuermitteln zu schützen.
4. Auf dieser Grundlage kann es – den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt – keine besondere Härte begründen, dass der Ehemann der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebenden Klägerin die in deren Alleineigentum stehende Wohnung in Budapest bewohnt und jedenfalls im Falle einer Veräußerung (fraglich ohnehin bei einer Verwertung) aufgrund fehlender eigener finanzieller Mittel die Wohnung aufgeben müsste; auch wenn nach den Befürchtungen der Klägerin eine Wohnungslosigkeit ihres Ehemannes drohte, weil das soziale Sicherungssystem in Ungarn bei Weitem nicht den Standard der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erreicht; wenngleich auch in Ungarn jedenfalls eine zeitlich begrenzte Mindestsicherung für Personen im erwerbsfähigen Alter existiert. (Quelle: http://ec.europa.eu/employment social/empl portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Hungary de.pdf, S. 32 ff.). Letztlich würde im Kern über den Schutz des Wohneigentums der Klägerin in Budapest über § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II andernfalls eine Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" des Ehemannes der Klägerin über das SGB II herbeigeführt, obwohl in dessen Person die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorliegt.
5. Auch nach den Absetzungen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 SGB II i.H.v. 6.500 EUR verbleibt der Klägerin danach Vermögen, dass sie gem. § 9 Abs. 1 SGB II zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes grds. einzusetzen hat.
6. Die zumindest darlehensweise Leistungserbringung des Beklagten ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Prognose (vgl. Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, §24, Rn. 144) der Möglichkeit eines zwar in absehbarer Zeit, nicht aber sofort verwertbaren Vermögens i.S.d. §§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II ist in der Regel gerade an Immobilien zu denken, deren Verwertung typischerweise nicht sofort möglich ist (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 9, Rn. 78).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG zulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Dr. Peters
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Jahr 2014 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige und lebt nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik seit August 2002 in der Gstraße in B. Bis einschließlich Juni 2012 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fachhochschulde B. beschäftigt, danach - bis November 2012 – arbeitete sie auf Honorarbasis für die Fachhochschule B ... Im Anschluss bezog sie Arbeitslosengeld I.
Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.00 geborenen Herrn I., der bis zum Jahr 2004 mit der Klägerin gemeinsam in Deutschland lebte, anschließend jedoch nach Ungarn zurückkehrte, weil er keine Arbeit in Deutschland fand. In Ungarn übt er eine Aushilfstätigkeit aus, mit der er durchschnittlich ca. 230-250 EUR monatlich verdient, und bewohnt eine 52 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung in C., deren Alleineigentümerin die Klägerin ist. Die Wohnung hat einen Verkehrswert von ca. 30.500 EUR und ist lastenfrei. Eine Verpflichtung der Klägerin aus einem Finanzierungsvertrag besteht nicht. Weitere zu beachtende Vermögenswerte besitzt die Klägerin – nach Verbrauch ihres Girokontoguthabens bei der Sparkasse Aachen - seit 01.01.2014 nicht (mehr).
Mit Schreiben vom 03.02.2014 führte der Beklagte aus, der Klägerin seien Leistungen der Grundsicherung nach § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise zu gewähren. Zwar sei das Wohnungseigentum der Klägerin grundsätzlich zu verwerten und für den Lebensunterhalt einzusetzen, jedoch sei eine sofortige Verwertung nicht möglich. Der Beklagte gehe bei dem Verkauf einer Immobilie regelmäßig davon aus, dass bereits die technische Abwicklung eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehme. Daher bewillige er die von der Klägerin beantragten Leistungen als Darlehen. Es stehe dem Beklagten frei, die Vergabe des Darlehens und die damit verbundenen Bedingungen als Nebenbestimmungen zu einem Bescheid über die Leistungsgewährung festzulegen, oder einen gesonderten öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen. Vorliegend sei er der Auffassung, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sachgerecht sei. Rechte und Pflichten seien besser darstellbar als in einem Bescheid. Der Darlehensvertrag sei untrennbarer Teil der mit dem Leistungsbescheid ergangenen Verwaltungsentscheidung. Der Darlehensvertrag sei gesondert anfechtbar. Ebenso könne der Bescheid selbstständig oder mit dem Vertrag gemeinsam angefochten werden. Nach Darlegung der "Vertragsmodalitäten" folgte eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einem möglichen Widerspruch. Ein separater entsprechender Darlehensvertrag wurde vom Beklagten und der Klägerin unter dem 03.02.2014 unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 19.02.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in monatlicher Höhe von 893,51 EUR als zinsloses Darlehen.
Am 06.03.2014 legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den "Bescheid vom 03.02.2014", zugegangen am 07.02.2014, ein. Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des Darlehensvertrages vom 03.02.2014 wegen Irrtums. Der angefochtene Bescheid und der auf dem angefochtenen Bescheid beruhende Darlehensvertrag sei rechtswidrig, soweit unter § 4 die zielstrebige Veräußerung der Eigentumswohnung gefordert werde. Die Forderung der Veräußerung des Wohnungseigentums sei unverhältnismäßig. Die Wohnung werde durch den Ehemann der Klägerin bewohnt, der nicht in der Lage sei Miete zu entrichten. Leider gebe es in Ungarn keine Sozialleistungen, so dass der Ehemann der Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung obdachlos würde. Daher liege eine besondere persönliche Härte vor.
Am selben Tag legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten auch gegen den Bescheid vom 19.02.2014 Widerspruch ein. Der angefochtene Bescheid sei insoweit unrichtig, als der Abschlag für Heizkosten tatsächlich 74,00 EUR statt – wie von Beklagten in Ansatz gebracht – 59,00 EUR betrage. Der angefochtene Bescheid sei daher hinsichtlich der Höhe unrichtig und zu korrigieren. Mit "Änderungsbescheid" vom 18.03.2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2014 monatlich 15,00 EUR mehr und half dem Widerspruch damit inhaltlich ab. Es verbleibe bei einer darlehensweisen Bewilligung.
Am 20.05.2014 beantragte die Klägerin – bei unveränderter Sachlage - die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Juli 2014. Mit Bescheid vom 27.05.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 weiterhin nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 5 SGB II als zinsloses Darlehen in Höhe von monatlich 908,51 EUR.
Mit "Widerspruchsbescheid" vom 02.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch vom 06.03.2014 gegen den Bescheid vom 03.02.2014 als unbegründet zurück. Der Ausgangsbescheid sei nicht zu beanstanden.
Am 25.06.2014 legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 27.05.2014 Widerspruch ein. Wie bereits dargelegt, sei die Verwertung des vorhandenen Vermögens unzumutbar und unverhältnismäßig. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 25.06.2014 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten gegen den "Bescheid vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014", am 08.08.2014 gegen den Bescheid vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 Klage erhoben. Das Gericht hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 17.09.2014 verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die gewährten Leistungen seien als Zuschuss zu bewilligen. Die Verwertung ihrer Eigentumswohnung bedeute eine besondere Härte, weil ihr Ehemann die Wohnung benötige, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, eine andere Unterkunft zu finanzieren. Daher sei es der Klägerin weder möglich, ihre Eigentumswohnung zu veräußern, noch diese zu vermieten. Weiterhin sei es der Klägerin auch auf absehbare Zeit nicht möglich, die Wohnung in irgendeiner Form am Markt wirtschaftlich zu verwerten. Daher sei es unverhältnismäßig, der Klägerin die beantragten Leistungen lediglich darlehensweise zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 zu verpflichten, der Klägerin die gewährten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zuschuss- statt darlehensweise zu bewilligen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klagen sind zulässig, insbesondere statthaft. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 mit denen der Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume von Januar bis Juni und Juli bis Dezember 2014 als Darlehen bewilligt hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten den Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, jeweils Rn. 13; BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 16). Bereits nach den Anträgen der Klägerin ist nicht über höhere Leistungen nach dem SGB II zu befinden gewesen, sondern nur darüber, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, ist lediglich die Veränderung des Rechtsgrundes der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) Streitgegenstand (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R – Rn. 10). Das Schreiben des Beklagten vom 03.02.2014 gegen das die Klägerin u.a. am 06.03.2014 Widerspruch eingelegt hat, enthält den Verfügungssatz einer darlehensweisen Leistungsbewilligung und ist insoweit als Verwaltungsakt auch tauglicher Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens. In § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch- Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) wird der Verwaltungsaktbegriff materiell durch bestimmte Merkmale definiert. Der Vorschrift liegt damit ein materieller Verwaltungsaktbegriff zugrunde. Das bedeutet, dass – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anordnungen – eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme unabhängig von ihrer Bezeichnung als Verwaltungsakt behandelt werden muss, wenn sie bestimmte Merkmale erfüllt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35, Rn. 3, 3a) Gleichwohl das Schreiben des Beklagten vom 03.02.2014 die beim Beklagten gewohnte ausdrückliche "Bezeichnung" als Bescheid nicht trägt und zum Ende hin ausführt, der Beklagte – dem es frei stehe die Vergabe eines Darlehens und die damit verbundenen Bedingungen als Nebenbestimmung zu einem Bescheid über die Leistungsgewährung festzulegen oder einen gesonderten Darlehensvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von § 53 SGB X zu schließen (vgl. Lang/Blüggel, in: Spellbrink et. al., SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23, Rn. 51 ff.) – bevorzuge den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, weist es sämtliche Merkmale des § 31 SGB X auf. Insbesondere ist aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizontes (analog § 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) eine Verfügung, d. h. Regelung des Inhalts zu entnehmen, dass dem Grunde nach Leistungen – darlehensweise – bewilligt werden. Zwar geht das Schreiben von dem Erfordernis eines offenbar weiteren Bescheides zur Leistungsbewilligung aus (vgl. entspr. den Bewilligungsbescheid vom 19.02.201). Dies musste aus Sicht des Empfängers aber auf eine gesonderte weitere Verfügung bzgl. der konkreten Leistungshöhe bezogen werden. Das Schreiben vom 03.02.2014 ist zunächst wie ein Bescheid aufgebaut, auch wenn eine unmissverständlich als hoheitlich zu erkennende Regelung (in Abgrenzung zu einer rechtlichen Information) nicht am Beginn, vor der "Begründung" des Bescheides steht, an dem es lediglich heißt, die beantragten Leistungen seien der Klägerin in Form eines Darlehens zu gewähren, nicht aber beispielsweise: "werden Ihnen als Darlehen erbracht". Eine solche Verfügung ist aber in der "Begründung" lit. A) auf Seite 2 enthalten ("Deshalb gewähre ich Ihnen beantragte Leistungen als Darlehen"). Die unter lit. B) folgenden Ausführungen zum Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages stellten sich aus diesem Zusammenhang als Erwägungen das "Wie" der Darlehensgewährung betreffend, verbunden mit einem unter lit. C) (Vertragstext) unterbreiteten Angebot zum (nur) diesbezüglichen Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages dar. Letztlich spricht auch die erfolgte Rechtsbehelfs-belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs für den behördlichen Willen einer Regelung, die einzig die Entscheidung über eine Leistungserbringung als Darlehen sein konnte. Dieser Bescheid über das (teilkonkretisierte) "Ob" der Leistungserbringung als Darlehen wurde dann aber weder durch den anschließenden öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten nach § 53 Abs. 1 SGB X ersetzt, noch durch den folgenden "Darlehensbescheid" vom 19.02.2014 (kein sog. Zweitbescheid). Beide Vorgänge betrafen nur das "Wie" der Darlehensgewährung (vgl. zur Möglichkeit des "zwei- bzw.mehrstufigen" Vorgehens: Fichtner, in: ders./Wenzel, 4. Aufl. 2009, SGB II, § 10, Rn. 5). Insofern hat sich der angefochtene Bescheid auch nicht erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch gegen den lediglich die Leistungshöhe regelnden Bescheid vom 19.02.2014 war damit zutreffend in einem separaten Widerspruchsverfahren zu behandeln (vgl. § 86 SGG).
B. Die Klagen sind aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide vom 03.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2014 und vom 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Die Leistungsbewilligungen lediglich als Darlehen waren rechtmäßig. Die Klägerin ist zum Verkauf bzw. zur Verwertung Ihrer Eigentumswohnung in Budapest (Ungarn) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet.
I. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Während die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 ohne Zweifel vorliegen, ist die Art der Hilfebedürftigkeit zwischen den Beteiligten streitig.
Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (Mecke: in Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12, Rn. 16,17). Nach § 12 Abs. 4 S. 1, 2 Hs. 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist schließlich hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen; in den Übrigen Fällen der Hilfebedürftigkeit hingegen als Zuschuss.
Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehört die Eigentumswohnung der Klägerin in Budapest, die nach den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem auszugsweise vom Ungarischen Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen aus dem Ungarischen ins Deutsche übersetzten Wertgutachten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung unstreitig einen Verkehrswert von umgerechnet rund 30.500 EUR hatte.
II. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vermögensgegenstand nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar war. Vermögen ist verwertbar im Sinne der Norm, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl. BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R –, BSGE 99, 248-252, SozR 4-4200 § 12 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 Rn.11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; zum Vorbild der Alhi für den Gesetzgeber: BT-Drs. 15/1516, S. 53). Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl. Mecke in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 41). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R, juris). Zur Abgrenzung der hier streitigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II hat das BSG im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 88, 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht ausreicht, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Vielmehr liegt eine generelle, faktische Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (zeitliches Moment; BSG: orientiert am sechsmonatigen Bewilligungs-zeitraum aus § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II: Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R, juris Rn. 11 ff; Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R, juris, Rn. 12 ff. a. A. LSG Nieder-sachsen-Bremen Beschluss vom 15. Januar 2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris Rn. 27; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 1. Band, § 12 Rn. 111a). Für den Bewilligungszeitraum auf den ein Leistungsantrag bezogen ist, muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind. (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 12)
Vorliegend ist das Wohnungseigentum der Klägerin ohne Weiteres übertragbar bzw. – dies wird von den Beteiligten außer Betracht gelassen – belastbar (bei einer Verwertung durch Belastung eines Grundstücks ist Verkehrswert der Darlehensbetrag, der hierdurch erlangt werden kann, wobei die Schuldzinsen als unvermeidbare Kosten abzusetzen sind), also rechtlich für die Klägerin verwertbar. Ausweislich des einem Grundbuchauszug ähnelnden Eigentumsnachweises der ungarischen Behörden, den die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, ist die Klägerin Alleineigentümerin der Wohnung unter der Anschrift T. v, 0000 C, die dinglich (Grundschulden, Hypotheken, Nießbrauch) nicht belastet ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierend vorgetragen hat, die Wohnung sei auf unabsehbare Zeit nicht am Markt zu verwerten, weil es keine Kaufinteressenten für die Plattenbauwohnung gebe, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb eine wirtschaftliche Verwertung der Wohnung in der angesprochenen Weise tatsächlich unmöglich sein könnte. Weder ist eine faktische Bedingung ersichtlich, die eine Verwertbarkeit ausschließt, noch ist etwa von einer fehlenden Marktgängigkeit o. ä. auszugehen. Vielmehr ist zu vergegenwärtigen, dass die erfolgte gutachterliche Bestimmung eines Verkehrswertes gerade eine fundierte Prognose über die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes am Markt in einer absehbaren Zeit beinhaltet. Der Verkehrswert ist ein Wert der im Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt (Wertermittlungsstichtag - im von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Gutachten der 13. November 2013) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise (Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 12, Rn. 186). Sofern der Vortrag des Klägerbevollmächtigen schriftsätzlich in den Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Unterbringung des hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin gestellt worden ist, betrifft dies keinen Aspekt der tatsächlichen, wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Wohnung, sondern adressiert einen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (dazu II.).
II. Die Eigentumswohnung der Klägerin in C. ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II aus dem leistungsrechtlich zu berücksichtigenden Vermögen auszuscheiden. Die Klägerin nutzt diese Wohnung nicht selbst im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, dessen Schutzzweck nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne eines Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt des Hilfesuchenden selbst ist (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12, juris, Rn. 40; Löns, in: ders./Herols-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12, Rn. 23; Mecke in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 90, jeweils m. w. Nachw.). Insofern kam ausschließlich eine Nichtberücksichtigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II in Betracht. Danach sind Sachen nicht als Vermögen zu berücksichtigen, deren Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten. Von dem Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zu unterscheiden ist die in § 9 Abs. 4 SGB II geregelte Situation, in der lediglich der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde. Während in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II die betreffenden Vermögensgegenstände überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, führt die Anwendung von § 9 Abs. 4 SGB II lediglich zur Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II. Dementsprechend ist die Prüfung von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vorrangig vorzunehmen (vgl. Wolff-Dellen, in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 9, Rn. 15; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12, Rn. 121)
1. Mit der Einfügung der im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehenen Härteklausel in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II soll es nach dem Willen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ermöglicht werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen. Die Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Regelungen nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, von denen ausgehend dem vagen Begriff der "besonderen Härte" zur Vermeidung eines Dezisionismus mithilfe der Auslegung Kontur zu verleihen ist.
Während das Sozialhilferecht in § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuck Zwölftes Buch (SGB XII) (anders § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII) lediglich eine Härte verlangt, setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II eine "besondere" Härte voraus. Aus diesem systematischen Zusammenhang hat das Bundessozialgericht gefolgert, dass im SGB II ein strengerer Maßstab gelte als im Sozialhilferecht (kritisch mit beachtlichen Argumenten für die wohl h. A. in der Lit., die aber den Wortlaut nicht hinreichend berücksichtigt: Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 119; eine Angleichung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fordernd: Löns, in: ders./Herols-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12, Rn. 39). Es müssten daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Nach dem Sinn und Zweck von Härteregelungen begründen nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftretende Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es deshalb darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II-Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde und durch die Berücksichtigung der Härteregelung eine sinngemäße Übereinstimmung erreicht werden kann (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12, Rn. 18 ff. m.w.Nachw.)
2. In seiner jüngsten Entscheidung zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II führt das BSG – für den auch hier vorliegenden Problemkreis der Verwertung von Wohneigentum – diese Leitgedanken konkretisierend aus. Mit Blick auf die gleichrangige Parallelität der Sozialhilfe und der Leistungen der Grundsicherung in der Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) könnten auch solche Vermögenswerte im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II geschützt werden, die nach dem SGB XII zum Schonvermögen gehören. Das BSG hält dementsprechend eine besondere Härte für möglich, wenn ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II wegen unangemessener Größe des Hausgrundstücks bzw. der Wohnungsfläche ausscheidet, dieses aber nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort – anders als nach dem SGB II – die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden ("Kombinationstheorie"). Allerdings betont der Senat, die unterschiedliche Regelungswirkung der Vorschriften allein genüge nicht, sondern es seien ergänzend die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Denn die Wertungen des SGB II blieben zu vergegenwärtigen. Dies seien – korrespondierend zum Erfordernis einer "besonderen" statt einfachen Härte – neben dem in § 9 Abs. 1 SGB II zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgedanken insbesondere auch die Intention des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, der für den Vermögensschutz von Wohneigentum nach dem SGB II die typischerweise privilegierende Vorschrift sei. Der hinter dieser Vorschrift stehende gesetzgeberische Zweck - die Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen der Leistungen beanspruchenden Person selbst, nicht aber in einem getrennten Haushalt lebender Angehöriger - bleibe maßgeblich zu gewichten (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 42 ff., 50 ff.).
3. Kann nach diesen für die Kammer nachvollziehbaren höchstrichterlichen Erwägungen - immerhin bereits zum Teil jenseits der gesetzgeberischen Wertung zur Verwertbarkeit von Immobilienvermögen in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II - im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ein vergleichender Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Orientierung bieten, weil es sich sowohl beim SGB II als auch beim SGB XII hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ungeachtet der unterschiedlichen Entstehungshintergründe, der typisierten Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten sowie der konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze um der Existenzsicherung dienende, auf Bedarfsdeckung angelegte und bedürftigkeitsabhängige Leistungssyteme handelt, deren Nebeneinander es rechtfertigt, in vergleichbaren Fallkonstellationen die für diese einschlägigen Regelungen des SGB II und des SGB XII vergleichend in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 22), führt in der vorliegenden Konstellation eine Betrachtung ausgehend von den Wertungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Ausschluss der Annahme einer besonderen Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II. In der systematischen Einbeziehung der Vorschrift in die Auslegung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass das "unterste Netz" (vgl. BSG a.a.O., Rn. 51) der sozialen Sicherungssysteme für einen Schutz der Verwertung von Immobilienvermögen in personeller Hinsicht jedenfalls voraussetzt, dass der Hilfesuchende (bzw. eine nach § 19 Abs. 1-3 SGB XII einsatzpflichtige Person; dazu: Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90, Rn. 16 ff.) aktuell mit weiteren mittellosen Familienangehörigen gemeinsam "unter einem Dach" in der Unterkunft wohnt, deren Verwertung eine (besondere) Härte darstellen soll (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 53; Mecke, in: juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90, Rn. 75; in diese Richtung: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGBII, 1. Band, § 12, Rn. 262). Im so konzipierten Schutz eines sog. "Familienheimes" werden dabei auch einerseits die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz berücksichtigt, andererseits bleibt die gesetzgeberische Vorstellung in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, der – nochmals - für den Vermögensschutz von Wohneigentum im SGB II die gesetzgeberisch grundentscheidende privilegierende Regelung ist, hinreichend beachtet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, juris, Rn. 54). Aus dem "Härtegefälle" von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II zu § 90 Abs. 2, 3 SGB XII (zur Vergleichbarkeit einer Konstellation aus § 90 Abs. 3 zu Abs. 2: Mecke in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 95) ist zu schließen, dass nicht jede im Grundsatz unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII tatsächlich aber unter das SGB II fallende Konstellation eine besondere Härte i. S. d. § 12. Abs. 3 Nr. 6 SGB II begründet, umgekehrt aber die grundsätzliche Subsumierbarkeit unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, jenseits des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, Mindestvoraussetzung für den Schutz von Wohneigentum ist, um den Sinn und Zweck des Vermögensschutzes für Wohneigentum nach dem SGB II nicht zu unterlaufen. Die Wohnnutzung (auch) des Hilfesuchenden bzw. Leistungsberechtigten selbst als Ausgangspunkt eines Verwertungsschutzes von Immobilieneigentum weist auch die historische Betrachtung. Sie war bereits sowohl in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitslosenhilfeverordnung (BGBl I 2001, 3734) als auch in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BGBl I 1961, 815, 1875) enthalten. Andernfalls bestünde für eine existenzsichernde Leistungen beanspruchende Person eine Möglichkeit durch eine Unterbringung wirtschaftlich schwacher Familienangehöriger in Wohneigentum ggfs. große Vermögenswerte zu Lasten von Steuermitteln zu schützen.
4. Auf dieser Grundlage kann es – den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt – keine besondere Härte begründen, dass der Ehemann der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebenden Klägerin die in deren Alleineigentum stehende Wohnung in Budapest bewohnt und jedenfalls im Falle einer Veräußerung (fraglich ohnehin bei einer Verwertung) aufgrund fehlender eigener finanzieller Mittel die Wohnung aufgeben müsste; auch wenn nach den Befürchtungen der Klägerin eine Wohnungslosigkeit ihres Ehemannes drohte, weil das soziale Sicherungssystem in Ungarn bei Weitem nicht den Standard der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erreicht; wenngleich auch in Ungarn jedenfalls eine zeitlich begrenzte Mindestsicherung für Personen im erwerbsfähigen Alter existiert. (Quelle: http://ec.europa.eu/employment social/empl portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Hungary de.pdf, S. 32 ff.). Letztlich würde im Kern über den Schutz des Wohneigentums der Klägerin in Budapest über § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II andernfalls eine Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" des Ehemannes der Klägerin über das SGB II herbeigeführt, obwohl in dessen Person die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorliegt.
5. Auch nach den Absetzungen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 SGB II i.H.v. 6.500 EUR verbleibt der Klägerin danach Vermögen, dass sie gem. § 9 Abs. 1 SGB II zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes grds. einzusetzen hat.
6. Die zumindest darlehensweise Leistungserbringung des Beklagten ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Prognose (vgl. Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, §24, Rn. 144) der Möglichkeit eines zwar in absehbarer Zeit, nicht aber sofort verwertbaren Vermögens i.S.d. §§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II ist in der Regel gerade an Immobilien zu denken, deren Verwertung typischerweise nicht sofort möglich ist (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 9, Rn. 78).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG zulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Dr. Peters
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