S 2 SO 12/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 12/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters.

Der Vater der Klägerin, Herr H I L, ist am 00.00.2004 in Q verstorben. Es erfolgte eine ordnungsrechtliche Bestattung. Die Klägerin wurde für diese ordnungsrechtliche Bestattung auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.337,61 Euro polizeiordnungsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klägerin wurde dabei am 21.07.2004 telefonisch durch das Standesamt in Q darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen könne. Die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die polizeirechtliche Bestattungspflicht nebst Kostenersatz war erfolglos.

Am 10.02.2011 beantragte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten. Diesen Antrag lehnte die Stadt Q mit Bescheid vom 24.02.2011 ab. Die Übernahme der Bestattungskosten sei nicht binnen angemessener Frist beantragt worden. Im Übrigen sei der sozialhilferechtliche Anspruch nun verjährt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die polizeirechtliche Bestattungspflicht gewandt, um feststellen zu lassen, ob sie überhaupt dem Grund nach verpflichtet war, diese Kosten zu übernehmen. Nach Abschluss des dortigen Verfahrens habe sie den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten dann zeitnah beim Sozialamt gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Begründung im Ausgangsbescheid zurück. Der geltend gemachte Anspruch sei nach § 45 SGB I verjährt.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin aus der Bestattung des Vaters entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Ausführungen und verweist nochmals auf die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem vorliegenden Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ordnungsrechtlichen Bestattungskosten. Denn dieser Anspruch ist verjährt.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten gemäß § 45 Abs. 2 SGB I die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird gemäß § 45 Abs. 3 auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Die Klägerin hat erstmals am 10.02.2011 die Übernahme der Bestattungskosten nach ihrem am 00.00.2004 verstorbenen Vater beantragt. Damit ist die am Jahresende beginnende Verjährungsfrist von vier Jahren Ende 2008 abgelaufen. Die Verjährung ist zum 01.01.2009 eingetreten. Der Antrag auf Gewährung der Leistung wurde jedoch erst am 10.02.2011 gestellt. Die Klägerin hat zuvor auch keinen vorsorglichen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten für den Fall, dass sie Bestattungspflichtig ist, gestellt.

Der Anspruch auf sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten wurde ferner nicht durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht und die daraus resultierende Pflicht zur Kostentragung gewandt hat, gehemmt oder unterbrochen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten und die Anfechtung der polizeirechtlichen Bestattungspflicht um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Auch liegt kein Fall der in § 203 und § 204 BGB aufgezählten Tatbestände vor.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung wird gemäß § 204 BGB ferner gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung, 6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

Die Klägerin hat, indem sie sich gegen die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht gewehrt hat, ohne vorsorglich die sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten zu beantragen, keine Vergleichsverhandlungen weder mit der Stadt Q noch mit dem hiesigen Be-klagten über die sozialhilferechtliche Kostenübernahme geführt. Es liegt offensichtlich auch keiner der enumerativen Fälle des § 204 BGB vor. Die Klägerin hätte die Verjährung auf das einfachste durch einen vorsorglichen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten für den Fall der Feststellung ihrer ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht in Bezug auf den Vater oder durch die Vereinbarung eines Ruhens des erst einmal zeitnahe eingeleiteten sozialhilferechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des ordnungsrechtlichen Verfahrens nebst Klageverfahren verhindern können. Das hat sie nicht getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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