S 3 AS 762/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 AS 762/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 876/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Psychosoziale Betreuungsleistungen während des Aufenthaltes in einem Frauenhaus können Leistungen zur Eingliederung des SGB II sein.

Die Höhe der Erstattungspflicht des kommunalen Trägers der Herkunftskommune bestimmt sich in Hessen im Regelfall anhand der Kostenkalkulationen der Frauenhäuser, die Grundlage der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind.
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 39.799,54 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 39.799,54 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 39.799,54 EUR.

Die 1975 geborene B. die afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit ist, reiste mit ihrem damaligen Mann, dem 1961 geborenen T. und den Kindern N. und E. am 26. September 1999 nach Deutschland ein. Nachdem Asylanträge abgelehnt wurden, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Afghanistan fest. Der Aufenthalt der Familie war auf den Vogelsbergkreis beschränkt. Dementsprechend wurden fortlaufend Duldungen erteilt. Die Familie stand bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Am 4. Dezember 2008 nahm Frau B. mit ihren fünf Kindern, T., geboren 1996, E., geboren 1999, S., geboren 2001, C., geboren 2003 und D., geboren 2005 Obhut im Frauenhaus im Landkreis Kassel, da im Vogelsbergkreis seit der "Operation Sichere Zukunft" der hessischen Landesregierung im Jahr 2003 kein Frauenhaus mehr betrieben wurde. Eine entsprechende Mitteilung erging unter dem 11. Dezember 2008 von der Arbeitsförderung des Landkreises Kassel an den Vogelsbergkreis. Insoweit erließ der Vogelsbergkreis am 17. Dezember 2008 einen Änderungsbescheid.

Am 9. Januar 2009 teilte der Vogelsbergkreis Frau B. mit, dass der Aufenthalt von ihr und den Kindern im Frauenhaus des Landkreises Kassel gestattet sei. Die Familie B. stand bis zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Grundsicherungsleistungen durch den Vogelsbergkreis (zuletzt durch Bescheid vom 25. November 2008).

Auf ihren Antrag hin wurden Frau B. und ihren Kindern vom Jobcenter des Landkreises Kassel Dezember 2008 fortlaufend Grundsicherungsleistungen bewilligt, wobei die Kosten der Unterkunft direkt an das Frauenhaus abgeführt wurden.

Nach längerer streitiger Kommunikation zwischen Vogelsbergkreis, der Stadt Kassel und dem Landkreis Kassel stimmte die Stadt Kassel am 7. Juli 2009 einer Änderung der Wohnsitzauflage und einem Zuzug in den Landkreis Kassel zu.

Frau B. und ihre fünf Kinder hielten sich insgesamt im Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 1. Oktober 2009 im Frauenhaus des Landkreises Kassel auf.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 stellte der Landkreis Kassel dem Vogelsbergkreis 60.208,86 EUR in Rechnung. Am 16. Dezember 2009 forderte der Vogelsbergkreis die Vergütungsvereinbarung mit dem Träger des Frauenhauses vom Landkreis Kassel an, die ihm am 22. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde. Bereits unter dem 10. Dezember 2009 erging eine Erstattungsforderung der Jobcenters des Landkreises Kassel an den Beklagten bezüglich der Mietkosten, der der Beklagte nachkam.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 lehnte der Beklagte eine Erstattung der Betreuungskosten mit der Begründung ab, erstattungsfähig seien die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Man bitte den Landkreis um Mitteilung, welche Maßnahmen zur Eingliederung veranlasst worden seien, welches Integrationsziel angestrebt wurde, ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde und welche Maßnahmen zur Kinderbetreuung veranlasst worden seien.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 erklärte sich der Beklagte bereit 20.409,32 EUR zu erstatten. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 60.208,86 EUR müssten als überhöht angesehen werden. Sie entsprächen bei Gesamtkosten des Frauenhauses von 1200,00 EUR bezogen auf 10 Monate einer Aufwandserstattung, von mehr als 50 % der Gesamtkosten. Ein Tagessatz von 203,00 EUR werde nicht als angemessener Betreuungsaufwand angesehen. Mit Schreiben vom 24. August 2010 forderte der Kläger die Erstattung des gesamten Betrages in Höhe von 60.208,86 EUR. Zur weiteren Begründung nahm der Kläger Bezug auf ein Schreiben des Hessischen Landkreistages vom 3. Juli 2007 an die Sozialamtsleiter der hessischen Landkreise in dem u.a. ausgeführt wurde, dass die örtlichen Vereinbarungen mit Frauenhäusern gegenseitig anerkannt würden. Insoweit stoße die Verhaltensweise des Vogelsbergkreises einerseits kein Frauenhaus zur Verfügung zu stellen und andererseits zu versuchen, die Kosten der Unterbringung der eigenen Bürger durch andere Landkreise tragen zu lassen, auf wenig Verständnis. Im weiteren Schriftwechsel überreichte der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2011 eine Sachverhaltsschilderung des Vereins XY. im Landkreis Kassel vom 12. Januar 2011. Unter dem 15. März 2011 erging eine Zahlungserinnerung des Klägers an den Beklagten.

Am 6. Juli 2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Fulda und führte zur Begründung aus, er habe der Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 1. Oktober 2009 Betreuungskosten in Höhe von 60.208,86 EUR erbracht. Der Beklagte habe lediglich einen Betrag von 20.409,22 EUR erstattet. Dieser Betrag sei zwischenzeitlich auch erstattet worden, so dass nur noch der Differenzbetrag im Streit stehe. Anders als der Beklagte meine sei ein Tagessatz von 33,97 EUR des Frauenhauses im Landkreis Kassel pro Person nicht unangemessen hoch. Er bewege sich durchaus im Rahmen der Tagessätze anderer Frauenhäuser, wie ein Vergleich der Kostenkalkulation des Odenwaldkreises für das Jahr 2006 mit 35,40 EUR ergäbe. Die Forderung des Beklagten den Betreuungsaufwand individuell nachzuweisen, widerspreche einer Absprache der Sozialamtsleiter der hessischen Landkreise. Hiernach seien die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen mit den Frauenhäusern wechselseitig anzuerkennen. Die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus sei darin begründet, dass der Leistungsempfängerin lediglich der vorübergehender Aufenthalt im Frauenhaus, nicht aber eine Wohnsitznahme im Landkreis Kassel, gestattet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 39.799,54 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Verein XY. im Landkreis Kassel sehe keine Differenzierung zwischen der hilfesuchenden Kindesmutter und den fünf minderjährigen Kindern vor. Der damit geltend gemachte Betreuungsaufwand entspreche in etwa den jährlichen Bruttolohnkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für einen vollbeschäftigten Sozialarbeiter. Beanstandet werde vor allen Dingen die pauschale Abrechnungsmethode, der sich der Kläger bediente. Auch die Kostenerstattungspflicht über psychosozialen Betreuungsaufwand in Frauenhäusern habe den Anforderungen zu genügen, die für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen insgesamt gelten würden. So seien Eingliederungsleistungen nur dann zu erbringen, wenn sie erforderlich seien. Dies sei im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einzelfallbezogen darzulegen. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Insoweit reiche es auch nicht aus, Kostenkalkulationen anderer Landkreise vorzulegen.

Durch Beschluss vom 18. Juli 2011 hat das Sozialgericht Fulda hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Kassel verwiesen.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger u.a. eine Kostenkalkulationen der Kosten für die Unterhaltung des Frauenhauses im Jahr 2007 sowie die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Kassel und dem Verein XY. vom 28. Februar 2007 vorgelegt.

Das Gericht hat im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte um Zusendung der zwischen ihnen und den Frauenhäusern geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen der Jahre 2008 & 2009 gebeten. Wegen der Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Weiterhin hat das Gericht den Hessischen Landkreistages um Auskunft und Vorlage einer Übersicht der zwischen den Landkreisen und den Frauenhäusern geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen der Jahre 2008 und 2009 und der hierin festgelegten Betreuungsentgelte pro Person und Tag gebeten. Der hessische Landkreistag teilte hierauf hin unter dem 16. September 2012 mit, er könne eine diesbezügliche Informationen nicht erteilen, da er von den Mitgliedskreisen hierüber nicht informiert werde. Mit Schreiben vom 22. November 2013 legte der des E.es ein Rundschreiben des Hessischen Landkreistages vom 10. Dezember 2007 an die Landkreise in Hessen mit folgendem Wortlaut vor:
"Vereinbarung der hessischen Landkreise und kreisfreien Städte über die Zuständigkeit und Kostenerstattung der Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige unverheiratete Kinder in Frauenhäusern.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit HLT-Rundschreiben Nr. 305/2007 vom 21. Mai 2007 haben wir Sie darüber informiert, dass alle 21 Landkreise der im Betreff genannten Vereinbarung beigetreten sind. Sie hatte zunächst nur zwischen den 21 hessischen Landkreisen Wirkung entfaltet, da der hessische Städtetag trotz mehrfacher Erinnerung der Vereinbarung nicht beigetreten war. Der hessische Städtetag hat uns nun darüber informiert, dass nach Unterzeichnung der Frauenhausvereinbarung durch den geschäftsführenden Direktor Z. am 6. August 2007 zwischenzeitlich alle fünf kreisfreien Städte der Vereinbarung beigetreten sind. Auch für die Städte gilt das rückwirkende In-Kraft-Treten der Vereinbarung zum 1. September 2005. Somit sind alle hessischen Landkreise und kreisfreien Städte der Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige unverheiratete Kinder in Frauenhäusern beigetreten. Die nun auch vom hessischen Städtetag gegengezeichnete Vereinbarung ist dem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Wir bitten um Kenntnisnahme "

Die Vereinbarung der hessischen Landkreise und kreisfreien Städte über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige, unverheiratete Kinder in Frauenhäusern vom 6. August 2007 mit Wirkung vom 1. September 2005 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Präambel
Mit dem am 14. August 2005 verkündeten und zum 1. September 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) wurde durch § 36a SGB II ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus aufgenommen.

Das Gesetz regelt nicht den Kostenerstattungsanspruch nach Verlassen des Frauenhauses. Dadurch werden Landkreise und kreisfreien Städte, bei denen ein Frauenhaus existiert, finanziell besonders belastet. Die gerechte Verteilung der Kosten soll durch diese Vereinbarung erreicht werden.

Die Vereinbarung gilt sowohl für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II als auch für die Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz.

§ 3
Kostenerstattung
Kostenerstattungspflichtig ist der örtliche Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Hilfebedürftigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus hatten. Die Kostenerstattungspflicht besteht während der Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus. Darüber hinaus besteht Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB XII für die Dauer von längstens 2 Jahren nach Verlassen des Frauenhauses, wenn die Leistungsberechtigte Person nach Verlassen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem das Frauenhaus liegt, innerhalb von einem Monat Leistungen erhält. Die Kostenerstattungspflicht endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren.

§ 4 Erstattungsfähige Kosten
Erstattungsfähig sind:
1. Kosten des kommunalen Trägers nach dem SGB II. Daneben besteht Einvernehmen, dass die Kosten der Betreuung im Frauenhaus Leistungen im Sinne des §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 sind.
2. Kosten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Sinne des SGB XII. Dies schließt die Kosten der Betreuung im Frauenhaus ein.
3. Kosten des örtlichen Trägers nach dem AsylbLG. Dies schließt die Kosten der Betreuung im Frauenhaus ein."

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. September 2012 forderte das Gericht über den Kläger dem Verein XY. zur Vorlage einer Stellungnahme auf. Auf die entsprechende Antwort vom 2. November 2012 wird Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 legte der Kläger den Leistungskatalog des Vereins XY. im Landkreis Kassel vor, der nach Information des Klägers auch in den Jahren 2007-2009 in einer Vorgängerversion gegolten habe.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. vom Verein XY. im Landkreis Kassel. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 legte der Kläger die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung zwischen dem Landkreis Kassel und der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Januar 2011 vor, ausweislich deren § 5 gemeinsame Einrichtung die Erbringung der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II dem kommunalen Träger rücküberträgt.

Wegen des weiteren Akteninhaltes, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, der Ausländerakte über Frau B. der Stadt Kassel sowie der Leistungsakte der Jobcenters des Landkreises Kassel, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2014, § 54 Rz. 41ff mwN).

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es handelt sich bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert. Zwar sind durch die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II n.F. zwischen dem Landkreis Kassel und der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Januar 2011 die Aufgaben nach dem SGB II auf die gemeinsame Einrichtung, das Jobcenter des Landkreises Kassel übertragen worden. Nach § 5 der Vereinbarung wurden indessen von der gemeinsamen Einrichtung die Erbringung der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II dem kommunalen Träger rückübertragen. Somit ist der Kläger aktivlegitimiert und darüber hinaus auch prozessführungsbefugt (BSG v 23.5.2012, B 14 AS 156/11 R, Rz. 13; BSG v 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R, Rz. 13f).

Die Klage ist auch begründet.

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht dem Grunde und der Höhe nach.

Nach § 36a SGB II, mit Wirkung vom 1. September 2005 eingefügt und hier anwendbar in der zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende geltenden Fassung (BGBl I S. 1706), ist der kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, soweit eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht hat.

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und gegebenenfalls ihrer Kinder, vgl. "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunalen Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

Bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Trennung von ihrem Mann und ihrer Zufluchtsuche am 4. Dezember 2008 hatten Frau B. und ihre 5 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vogelsbergkreis. Somit ist, was auch nicht im Streit stand, durch den tatsächlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten und ihrer 5 Kinder zumindest ein tatsächliche Aufenthalt i.S.v. § 36 S. 3 SGB II begründet worden, so dass der Kläger mit Aufnahme der Leistungsberechtigten sowie deren Kinder im Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist.

Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde nach.

Die damals zuständige ARGE hat der Leistungsberechtigten und ihren Kindern rechtmäßige Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 SGB II a.F. in Ausübung ihres Ermessens erbracht.

Ein Erstattungsanspruch nach § 36a AFG II umfasst nur die Kosten, die beim kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses tatsächlich aufgrund der Zufluchtnahme rechtmäßig entstanden sind. Zwar fehlt § 36a SGB II im Gegensatz zu § 33 Absatz 1 S. 1 SGB II ein Passus, wonach nur tatsächlich "erbrachte" bzw. "aufgewendete" Kosten zu erstatten sind. Wurden indessen Leistungen zu Unrecht erbracht, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund nach dem SGB II bestand, sind die hierdurch verursachten Kosten nicht vom früher zuständigen kommunalen Träger zu erstatten. Denn bei rechtswidriger Leistungsgewährung bestand keine Leistungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des Frauenhauses. Dann kann aber eine Erstattungspflicht des bisher zuständigen kommunalen Trägers nicht entstehen (vgl. Link in Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage, 2013, § 36a Rz. 21).

Die Erstattungspflicht scheitert hierbei zunächst einmal nicht an einer mangelnden Antragstellung.

Frau B. hat für sich und ihre Kinder zur Überzeugung des Gerichts psychosoziale Eingliederungsleistungen beantragt.

Nach der 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. Ausdrücklich hat sie am 9. Dezember 2008 zwar nur Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt. Indessen hatte sie diesem Antrag die Anmeldung in das Frauenhaus des Landkreises Kassel, wonach sie sich dort seit dem 4. Dezember 2008 aufhält, in Kopie beigefügt. In Auslegung dieses Antrags ist die Kammer, unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. hierzu Striebinger in: Gagel, SGB II/SGBIII, Kommentar, Stand 6/14, § 37 SGB II Rz. 53 mwN aus der Rechtspr. des BSG), zu der Überzeugung gelangt, offensichtlich übrigens auch im Einklang mit der Auslegung durch die damals zuständige ARGE, dass Frau B. psychosoziale Eingliederungsleistungen beantragt hat.

Über diesen Antrag hat die ARGE zwar keine ausdrückliche Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen. Indessen hat sie durch die antragsgemäße Auszahlung der Leistungen an das Frauenhaus in einer der Rechtslage entsprechenden Weise die Leistung in Ausübung ihres Ermessens bewilligt (vgl. BSG vom 29.10.1992, 10 RKg 4/92, Rz. 20; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Auf. 2014, § 50 Rz.20).

Nach § 16 Abs. 2 SGB II a.F., der im Kern § 16a SGB II n.F. entspricht, können über die in § 16 Abs. 1 SGB II a.F. genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs. 1 SGB II a.F. den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs. 2 SGB II a.F. eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr. 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht wie im übrigen die in § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 SGB II a.F. aufgezählten Betreuung- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs. 2, § 17 BSHG zurück.

Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Diese beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1 und 3 SGB II. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung der Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine prognostische Entscheidung über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistungen.

Zur Überzeugung des Gerichts haben die im Frauenhaus durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung von Frau B. in das Erwerbsleben gedient. Die erbrachten Hilfen haben psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung von Frau B. in das Erwerbsleben gewesen ist.

Hierbei steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht entgegen (BSG, a.a.O.,Rz.29). Das gilt auch für soziale Betreuungsleistungen für die Kinder der Leistungsberechtigten.

Die Überzeugung des Gerichts gründete sich zum einen auf die Stellungnahme des Vereins XY. vom 2. Dezember 2012, insbesondere aber auf die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014. Die Zeugin gab zur Überzeugung des Gerichts an, dass es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass sämtliche 5 Kinder Vergewaltigungsopfer durch den Ehemann der Klägerin sind. Insoweit lag sowohl hinsichtlich der Mutter, als auch hinsichtlich der Kinder eine schwerwiegende Traumatisierung vor. Hinzu kamen Sprachschwierigkeiten. Nach der Angaben der Zeugin zeigte sich bei der Leistungsberechtigten ein schwerwiegender Zwiespalt zwischen dem Umstand auf, dass sie ihre Kinder aufgrund der Vergewaltigungen ablehnte, sie auf der anderen Seite aber eine gute Mutter sein wollte. Dies war eines der wesentlichen Ziele der Betreuung im Frauenhaus. Darüber hinaus ging es darum, die Traumatisierungen der Kinder in ihrem unterschiedlichen Alter und den damit verbundenen unterschiedlichen Wahrnehmungen aufzuarbeiten. Alle Familienmitglieder litten phasenweise unter Schlafstörungen, was eben auch daran lag, dass die Kinder die häusliche Gewalt in der damals kleinen Wohnung unmittelbar miterlebten. Im Rahmen der Betreuung war es auch notwendig, Frau B. mit dem deutschen Rechtssystem vertraut zu machen. Die psychosoziale Betreuung wurde dadurch erschwert, dass der älteste Sohn anfangs darauf bestand, an den Gesprächen mit seiner Mutter teilzunehmen. Der Betreuungsaufwand der Kinder ergab sich nach Angabe der Zeugin darüber hinaus daraus, dass diese schlecht Anschluss in der Schule gefunden hatten, sich zwar kognitiv nach einiger Zeit gut entwickelten, aber emotionale Defizite in der Entwicklung bestanden hätten. Alle diese Maßnahmen hätten zum Ziel gehabt, das Leben außerhalb des Frauenhauses sicherzustellen. Zum Betreuungsaufwand gab die Zeugin an, dass im Durchschnitt 14 Personen im Frauenhaus betreut würden und dies mit einem Aufwand von 53 Wochenstunden. Zur Zeit der Betreuung von Frau B. und ihrer Familie seien nach Rücksprache mit dem Vorstand teilweise nur 9-10 Personen betreut worden, da der Betreuungsaufwand für die Familie so umfassend war. Die lange zeitliche Dauer des Aufenthaltes sei dadurch bedingt gewesen, dass die Wohnsitzauflage so lange angedauert habe. Dieser Umstand habe indessen die positive Folge gehabt, dass man die Familie so intensiv und engmaschig, wie dies erforderlich war, betreuen konnte.

Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Betreuungsleistungen des Frauenhauses auch der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II gewesen sind. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen zur Überzeugung des Gerichts unabdingbare Voraussetzung dafür waren, dass überhaupt an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden kann, weil sie erst eine gewisse psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Familie gewährleisteten. Die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen des Vereins XY. in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2012 decken sich im Übrigen mit dem von dem Kläger vorgelegten Leistungskatalog des Vereins und seiner Angebote für Frauen.

Auch hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten vermag die Kammer die Bezifferung durch den Kläger nicht zu beanstanden.

Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus dem Tagessatz für Betreuungskosten im Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe von 33,05 EUR mal 6 und im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 1. Oktober 2009 in Höhe von 33,97 EUR mal 6. Der Tagessatz geht auf Kalkulationen des Vereins XY. der Jahre 2007 und 2009 für den Unterhalt des Frauenhauses zurück und mündete insoweit rechnerisch nachvollziehbar in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreis Kassel und dem Verein XY. vom 28. Februar 2007 und 29. Januar 2009.

Soweit der Beklagte rügt, dass die abgebildeten Tagessätze nicht nachvollziehbar seien, überhöht erschienen und im übrigen nicht zwischen dem Betreuungsaufwandes von Erwachsenen und Kindern differenzieren würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Bezüglich der nicht vorgenommenen Differenzierung zwischen Erwachsenen und Kindern bei der Festlegung eines Tagessatzes ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Differenzierung wegen der vielschichtigen Betreuungsleistungen nicht möglich ist und im Übrigen nicht sachgerecht wäre. Die umfassenden Sachermittlungen des Gerichts haben im Übrigen, auch wenn dies rechtlich nicht bedeutsam wäre, ergeben, dass einheitliche Tagessätze durchaus in einer Vielzahl von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten auf der einen Seite und Frauenhäusern auf der anderen Seite in Hessen üblich sind.

Die abgerechneten Tagessätze erscheinen der Kammer auch nicht überhöht. Sie leiten sich insoweit nachvollziehbar ab aus den Kalkulationen des Vereins XY. aus den Jahren 2007 und 2009 worauf oben bereits hingewiesen wurde. Soweit der Beklagte die Höhe der Tagessätze infrage stellt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus den Ermittlungen des Gerichts ergibt sich ein, bezogen auf Hessen, sehr vielschichtiges Bild der Gestaltung der Tagessätze hessischer Frauenhäuser. Insoweit sei exemplarisch verwiesen auf die Festsetzung des Tagessatzes für das Frauenhaus Q. in Höhe von 48,14 EUR täglich und einen Tagessatz für das Frauenhaus V. im Jahr 2008 von 8,90 EUR und 2009 in Höhe von 9,64 EUR. In dieser Spannbreite bewegen sich die Tagessätze der vorliegenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Die Höhe der entsprechenden Tagessätze hängt nach dem Ermittlungsergebnis des Gerichts entscheidend davon ab, inwieweit Frauenhäuser durch Zuschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie von anderen Zuwendungen Dritter unterstützt werden. Diese Situation geht im Ergebnis auf die sogenannte "Operation Sichere Zukunft" und die damit verbundene Streichung von Zuwendungen durch das Land Hessen an Frauenhäuser im Jahr 2004 zurück. Bis zum Jahr 2007 konnte das Frauenhaus im Landkreis Kassel einen wesentlichen Teil des Finanzierungsbedarfes durch einen Zuschuss des Landkreises, Zuschüsse der Gemeinden sowie von Privatspenden decken, so dass sich ein Tagessatz für Betreuungsleistungen in Höhe von 4,92 EUR errechnete. Infolge des Wegfalls dieser Zuwendungen ergab sich der bereits dargestellte Finanzierungsbedarf, der dann zu den genannten Tagessätzen führte. Aus diesem Grunde ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der jeweils geltend gemachte Tagessatz den Betreuungsaufwand der Familie B. im gesamten streitigen Zeitraum realitätsgerecht abbildet und damit sachgerecht ist.

Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung weist die Kammer darauf hin, dass sich der Beklagte in offenen Widerspruch zu einer Vereinbarung der hessischen Landkreise und kreisfreien Stege über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige und unverheiratete Kinder in Frauenhäusern vom 6. August 2007 setzt. Nach § 3 dieser Vereinbarung ist kostenerstattungspflichtig der örtliche Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Hilfebedürftigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus hatten. Die Kostenerstattungspflicht besteht während der Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus. Nach § 4 Nr. 1 der Vereinbarung sind erstattungsfähig Kosten des kommunalen Trägers nach dem SGB II. Daneben besteht Einvernehmen, dass die Kosten der Betreuung im Frauenhaus Leistungen im Sinne des §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 SGB II aF sind. Diese Vereinbarung wurde, wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben, in Kenntnis des Umstandes geschlossen, dass die Tagessätze für Betreuungsleistungen in hessischen Frauenhäusern in erheblichem Umfang differieren. In Kenntnis dieses Umstandes haben die Landkreise und kreisfreien Städte gleichwohl eine insgesamt pauschalierende Regelung getroffen. Auch insoweit vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum der Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Erstattungswege geltend gemachten Tagessätze Bedenken formuliert.

Die Erstattungspflicht ist vorliegend auch nicht wegen § 17 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen.

Nach § 17 Abs. 2 SGB II sind, soweit die Leistung von einem Dritten erbracht und im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss, die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Nach S. 2 der Vorschrift müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Unabhängig von der Frage, ob Frauenhäuser Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 17 SGB II sind (so SG Heilbronn v 23.4.2014, S 11 AS 1626/14), erblickt die Kammer in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreis Kassel und dem Verein XY. vom 28. Februar 2007 und 29. Januar 2009 sowie dem Leistungskatalog des Vereins XY. Vereinbarungen, die den Anforderungen von § 17 Abs. 2 SGB II genügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.

Die endgültige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved