S 8 SO 46/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 46/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen der Kraftfahrzeughilfe bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob der Kläger von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines Kfz mit Automatik-Getriebe beanspruchen kann.

Der Kläger wurde am 00.00.1976 geboren. Er leidet an einer schweren Hämophilie. Beide Kniegelenke wurden totalendoprothetisch versorgt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90 und den Nachteilsausgleichen G und aG. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II bei der Beigeladenen zu 2). Mit Bildungsgutschein vom 22.11.2012 wurde ihm gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 4 SGB III eine Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Zeit vom 01.02.2013 bis 30.01.2015 gewährt. Die Maßnahme sollte beim HAW Ausbildungszentrum in I durchgeführt werden.

Am 22.09.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kfz in Höhe von maximal 9.500 EUR. Mit Bescheid vom 05.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es bestünde keine Notwendigkeit der regelmäßigen Nutzung eines PKW. Der Kläger sei derzeit nicht auf die Benutzung eines PKW angewiesen. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn der geltend gemachte und sozialhilferechtlich anzuerkennende Fahrbedarf nicht durch Einsatz eines Krankenfahrzeuges, durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Mietwagens oder des Behindertenfahrdienstes gedeckt werden könne. Sollte der Kläger derzeit nicht im Besitz eines Krankenfahrtstuhls sein, könne ein solcher bei der Krankenkasse beantragt werden. Fahrten zu Versorgungseinrichtungen sowie zur Teilnahme an kulturellen und sonstigen Veranstaltungen führten nicht zur regelmäßigen Notwendigkeit der Kfz-Nutzung. Sollte für bestimmte Fahrten die Benutzung eines Kfz zwingend erforderlich sein, könne der Behindertenfahrdienst oder in Einzelfällen auch ein Mietwagen oder Taxi genutzt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 11.10.2012 Widerspruch ein. Er sei aufgrund seiner chronischen Krankheit schwerbehindert und könne seinen erlernten Beruf als MTRA nicht mehr ausüben. Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation sei ab dem 01.02.2013 eine 24-monatige Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in I geplant. Um die Umschulungsstelle zu erreichen, werde er ständig auf die Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz mit behinderungsgerechter Zusatzausstattung angewiesen sein. Da seine Beine steif seien, könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen. In dem auf Aufforderung des Beklagten ausgefüllten Sozialhilfegrundantrag wies der Kläger darauf hin, dass er zum Erreichen der Umschulungsstelle in I ab dem 01.02.2013 auf einen PKW angewiesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei sozialhilferechtlich nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Wegen fehlender Erwerbstätigkeit komme die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Ein entsprechender gleichgewichtiger Bedarf oder ein Bedarf als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei nicht gegeben. Ferner sei der Kläger auf die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungsträger zu verweisen. Soweit im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation Fahrbedarf gegeben sei, könne der Kläger hierzu Leistungen des Kostenträgers der Maßnahme erhalten. Auch die Eintragung der Merkzeichen G und aG im Schwerbehindertenausweis führe nicht notwendigerweise dazu, dass er auf ein Kfz angewiesen sei. Sicher möge ein Kfz geeignet sein, um die Folgen der Behinderung zu mildern und einen behinderten Menschen in die Gemeinschaft einzugliedern, allerdings könne die Sozialhilfe - auch für Nichtbehinderte - die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nur in vertretbarem Umfang gewähren. Die Sozialhilfe könne keine optimalen Leistungen gewähren. Die Hilfe müsse lediglich so bemessen sein, dass die Menschenwürde des Hilfeempfängers keinen Schaden nehme. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Nichtbehinderte aus den verschiedensten Gründen nicht über ein Kfz verfügten. Die Würde des Menschen werde dadurch nicht verletzt. Die Anschaffung eines Kfz für den Kläger sei mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, sodass dem nicht entsprochen werden könne.

Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Es sei ihm in Anbetracht seiner Behinderung kaum möglich, die Umschulungsstelle in I zu erreichen. Sowohl der Weg zum Bahnhof als auch das Umsteigen sei, zumal zur Hauptverkehrszeit, mit erheblichen Mühen verbunden, zumal nicht sämtliche Bahnhöfe entsprechend ausgestattet seien. Die Umschulungsmaßnahme sei für ihn ein wesentlicher Schritt zur Integration ins Erwerbsleben. Er benötige einen Automatikwagen, da er im Hinblick auf die Versteifung des Kniegelenkes nicht mehr kuppeln könne. Auch außerhalb der Umschulungsmaßnahme sei er auf einen PKW angewiesen. Soweit er Eigentümer eines Opel Astra sei, verfüge dieser nicht über ein Automatikgetriebe und könne von ihm nicht mehr gefahren werden. Am 03.02.2014 habe er den PKW verkauft.

Durch Beschluss vom 21.08.2014 hat das Gericht die Bundesagentur für Arbeit sowie das Jobcenter B C notwendig gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Kraftfahrzeughilfe bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages verweist der Beklagte auf Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Soweit der Kläger vortrage, dass er das vorhandene Kfz nicht mehr habe nutzen können, sei dies nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Feststellungen sei dies nicht plausibel. Der Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger seinen Fahrbedarf durch öffentliche Verkehrsmittel decken könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von bis zu 6.000 EUR für die Anschaffung eines PKW mit Automatikgetriebe.

Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 112 ff SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) einen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe von bis zu 6.000 EUR für die Anschaffung eines PKW mit Automatikgetriebe gegen den Beklagten als erstangegangenen Reha-Träger.

Der Beklagte als Träger der Sozialhilfe war zunächst gemäß § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständig zur umfassenden Prüfung sämtlicher für den Anspruch des Klägers in Betracht kommender Rechtsgrundlagen, hier auch der des SGB II und III. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellt bei Beantragung von Leistungen zur Teilhabe der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX unverzüglich fest. Soweit Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen erforderlich sind, ist er gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGB IX dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Nach § 14 Abs. 6 S. 1 SGB IX ist § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX entsprechend anzuwenden, wenn der leistende Reha-Träger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält, er für diese Leistungen aber nicht Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX ist. Hiernach ist der Beklagte für die Prüfung des Anspruchs des Klägers sowie die Leistung an diesen unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig, denn der bei dem Beklagten gestellte Antrag wurde nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Die Prüfungs- und Leistungspflicht des Beklagten erstreckt sich damit hier auch auf die Anspruchsgrundlagen des SGB II und III.

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kraftfahrzeughilfe ist hier für den Kläger § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 112 ff SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der KfzHV. Es handelt sich bei der von dem Kläger begehrten Leistung um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 5 Nr. 2 SGB IX in Abgrenzung zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 4 SGB IX, denn der Schwerpunkt der Leistung liegt für den Kläger in der Verschaffung und Erhaltung von Erwerbsmöglichkeiten. Der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgeführt, dass er einen PKW vor allem benötige, um die ihm bewilligte 24-monatige Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in I durchführen zu können. Der Kläger nimmt an der Maßnahme deshalb teil, weil er seinen erlernten Beruf als MTRA aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben kann. Durch die Umschulungsmaßnahme soll es dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss ermöglicht werden, einen leidensgerechten Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten und ihm damit Erwerbsmöglichkeiten zu eröffnen. Da der Kläger den PKW damit vor allem deshalb benötigt, um eine Maßnahme, die seiner beruflichen Eingliederung dient, erreichen zu können, handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm die Umschulungsmaßnahme aufgrund seiner krankheitsbedingten Zurückgezogenheit die Teilnahme am sozialen Leben ermögliche, tritt dieser Aspekt hinter dem vorrangigen Ziel, durch die berufliche Weiterbildung Erwerbsmöglichkeiten zu erreichen, zurück und stellt insofern eher einen - für den Kläger sicherlich wünschenswerten - Nebeneffekt dar. Zuständige Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX die Träger der Sozialhilfe. Gemäß § 6 a S. 1 SGB IX ist die Bundesagentur für Arbeit auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe kommt gemäß des in § 2 SGB XII normierten Nachranggrundsatzes dabei nur dann in Betracht, wenn kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist. Hier stand der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und steht auch weiterhin als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Als Bezieher dieser Leistungen ist aber der entsprechende Leistungsträger vorrangig zuständig für die berufliche Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben auf der Grundlage der Vorschriften über die Eingliederungsleistungen der §§ 16 ff SGB II, die gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §§ 112 ff SGB III auch spezielle Eingliederungsleistungen für behinderte Menschen vorsehen. Hierunter fällt auch die Kfz-Hilfe gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §§ 112 ff SGB III i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der KfzHV. Diese Leistungen sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II als Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe vorrangig gegenüber den vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Eingliederungshilfeleistungen der §§ 53 ff SGB XII.

Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach dem SGB II gelten gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II die §§ 112 bis 114, 115 Nr. 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 S. 1 Nr. 3, S. 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend.

Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III könne für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 112 Abs. 2 S. 1 SGB III sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Der Kläger ist ein behinderter Mensch im Sinne der §§ 112 ff SGB III. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem an einer Hämophilie leidenden Kläger mit beidseitiger totalendoprothetischer Versorgung der Kniegelenke, bei dem ein Grad der Behinderung von 90 sowie die Nachteilsausgleiche G und aG festgestellt wurden, der Fall.

Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen (Nr. 1) sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Nr. 2) erbracht werden. Gemäß § 113 Abs. 2 SGB III werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Vorliegend kommen nur besondere Leistungen in Betracht, da die allgemeinen, auch nichtbehinderten Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen, die Leistungen der Kfz-Hilfe nicht umfassen.

Gemäß § 7 SGB IX gelten die Vorschriften des SGB IX für Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen gemäß § 33 Abs. 3 SGB IX insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nr. 1), Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nr. 2), individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (Nr. 2a), berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (Nr. 3), berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (Nr. 4), Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (Nr. 5) sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 6). Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 und 6 umfassen gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

Die Voraussetzungen der KfzHV liegen hier vor. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV umfassen die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Die Leistungen setzen gemäß § 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen (Nr. 1) und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (Nr. 2). Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, um an der ihm bewilligten Umschulungsmaßnahme im HAW Ausbildungszentrum für Handel und Wirtschaft GmbH in I regelmäßig teilzunehmen und diese erfolgreich abzuschließen. Der Kläger ist insbesondere nicht zumutbar auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Zum Erreichen der Ausbildungsstätte muss der Kläger zunächst mit dem Bus und dann mit der Straßenbahn zum Hauptbahnhof fahren. Von dort aus muss er den Zug nach I nehmen, wo er noch einmal die Straßenbahn zur Ausbildungsstätte nehmen muss, wobei er auch in N noch einmal umsteigen muss. Glaubhaft hat der Kläger, dem die Nachteilsausgleiche G und aG zuerkannt sind, geschildert, dass dabei Züge und Haltestellen nicht sämtlich behindertengerecht ausgestattet sind. So bereitet ihm insbesondere der Weg von der Straßenbahnhaltestelle in C bis zum Hauptbahnhof Probleme. Auch werden häufig alte Züge eingesetzt, in denen er die Stufen nicht oder nur mithilfe von Passanten überwinden kann. Der Kläger schildert, das er manchmal auch über die Stufen gesprungen ist, was wiederum zu Beschwerden im Bereich der Sprunggelenke führte. Dass der Kläger mit der bei ihm vorliegenden Behinderung Stufen nicht überwinden kann, wird bestätigt durch eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes, des Privatdozenten Dr. von E vom 14.07.2014, der hierin ausführt, dass das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit den durchgestreckten versteiften Knien nur sehr eingeschränkt möglich ist, da der Kläger keine größeren Stufen, z.B. von einem Regionalzug oder einem Bus erklimmen kann. Der Kläger ist auch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht möglich sei, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger verfügt auch nicht über ein Kraftfahrzeug, dass den behinderungsbedingten Anforderungen des Klägers entspricht. Gemäß § 4 Abs. 1 KfzHV setzt Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Gemäß § 4 Abs. 2 KfzHV muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Gemäß § 4 Abs. 3 KfzHV kann die Beschaffung eines Gebrauchtwagens gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert seines derzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Zwar verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen PKW Opel Astra mit einem Schaltgetriebe. Jedoch entsprach dieser insbesondere wegen des Schaltgetriebes nicht den behinderungsbedingten Ausstattungsanforderungen. Der Kläger ist mit der vorliegenden Behinderung nicht in der Lage, eine Kupplung zu betätigen. Dies bestätigt ebenfalls die ärztliche Bescheinigung des PD Dr. von E vom 14.07.2014, in der dieser ausführt, dass das linke Knie nicht gestreckt werden kann. Es ist in der Grundstellung 5 Grad gebeugt und kann bis 15 Grad gebeugt werden. Das heißt, dass das Bein quasi in Streckhaltung eingesteift ist. Ein Kuppeln ist mit diesem Kniegelenk funktionell unmöglich. Das rechte Knie kann noch weiter gebeugt werden. Erforderlich ist für den Kläger ein Kraftfahrzeug mit Automatik-Getriebe, über das der Kläger bisher nicht verfügte.

Angemessen hält die Kammer die Gewährung von Leistungen der Kfz-Hilfe bis zu einem Betrag von 6.000 EUR. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KfzHV unberücksichtigt. Abweichend von Abs. 1 S. 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. Den Betrag von bis zu 6.000 EUR hält die Kammer nach einer Recherche auf den beiden großen Internetportalen für Automobilkäufe mobile.de und autoscout24.de für angemessen, da es dem Kläger damit möglich ist, einen gebrauchten PKW, beispielsweise der Marke VW Golf, mit Automatikgetriebe zu erwerben, der ihm die nötige Mobilität für die Teilnahme an der Umschulung gewährleistet. Einen Einkommenseinsatz hat der im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger gemäß § 6 Abs. 1 KfzHV nicht zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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