L 11 AS 662/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 138/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 662/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 336/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Einkommensteuererstattung ist Einkommen und kein Vermögen.
2. Als einmaliges Einkommen kann die Steuererstattung auf mehrere Monate verteilt werden.
3. Ein Freibetrag für Erwerbstätige ist dabei nicht zu berücksichtigen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung von 1.122,98 EUR wegen der Erstattung zuviel entrichteter Einkommensteuer bzw. zuviel entrichteten Solidaritätszuschlages (Steuererstattung).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 Alg II für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 iHv monatlich 621,52 EUR. Am 09.10.2010 teilte der Kläger mit, er habe am 04.10.2010 vom Finanzamt eine Steuererstattung iHv 1.212,98 EUR erhalten. Der Beklagte änderte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 23.03.2011 die Höhe des bewilligten Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 auf monatlich 217,20 EUR ab. Die Steuererstattung sei iHv 404,33 EUR monatlich anzurechnen. Die Aufteilung auf die drei Monate erfolge, damit weiterhin ein Krankenversicherungsschutz bestehe. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 teilweise iHv 1.212,98 EUR auf und forderte die Erstattung von 1.212,99 EUR.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Aufteilung über den Zuflussmonat der Steuererstattung hinaus sei verfassungswidrig. Die Anrechnung sei insofern auf den Monat November 2011 zu beschränken. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2011 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der Regelleistungserhöhung zum 01.01.2011 und einer Außerachtlassung eines Abzuges für die Warmwassererzeugung für Januar 2011 Alg II iHv 228,67 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 änderte er die Höhe der Erstattungsforderung auf 1.122,98 EUR ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Da die Leistungen für Oktober 2010 bereits ausgezahlt worden seien, und um das Fortbestehen von Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, sei die einmalige Einnahme von 1.212,98 EUR auf drei Monate aufzuteilen und als Einkommen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Pauschale für private Versicherungen iHv monatlich 30 EUR ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen iHv 374,33 EUR für die Monate November und Dezember 2010 bzw. 374,32 EUR für Januar 2011. Insoweit sei die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 teilweise aufzuheben und 1.122,98 EUR zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Steuererstattung stelle kein Einkommen, sondern Vermögen dar. Die Lohnsteuer entstehe mit dem Zufluss des Lohns, weshalb auch der Anspruch auf die Erstattung zuviel abgeführter Lohnsteuer in diesem Zeitpunkt entstehe. Die Auszahlung der Steuererstattung stelle nur die Realisierung eines bereits vorhandenen Vermögens dar. In jedem Fall handele es sich zudem um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sodass zumindest entsprechende Freibeträge zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2013 abgewiesen. Bei der Steuererstattung handele es sich um Einkommen. Die Verteilung unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30 EUR auf drei Monate sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Es handele sich auch nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ergänzend ausgeführt, die Ansicht des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. So würde es sich auch bei einem fest angelegten Wertpapier um Vermögen handeln, obwohl die diesbezügliche Forderung nicht ohne Weiteres sofort zu realisieren sei.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 23.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 06.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Urteil des SG verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 23.03.2011 idF der Änderungsbescheide vom 23.03.2011 und 06.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 23.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012, mit dem die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 teilweise aufgehoben und die Erstattung von 1.122,98 EUR gefordert worden ist, auch der Änderungsbescheid vom 23.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 06.07.2011 (§ 86 SGG), mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 abgeändert und nur noch lediglich 217,20 EUR (November und Dezember 2010) bzw. 228,67 EUR (Januar 2011) monatlich bewilligt hat.

Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 teilweise aufgehoben.

Nach Aktenlage ist eine nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes notwendige Anhörung des Klägers nicht zu belegen. Diese ist jedoch mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden. In dessen Rahmen konnte sich der Kläger zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen äußern. Dies hat er auch mit seinem Widerspruch vom 14.04.2011 getan, so dass die erforderliche Anhörung nachgeholt und damit der Verfahrensmangel gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X geheilt worden ist (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 12).

Die Verfügung der Höhe der teilweisen Aufhebung bringt der Beklagte gerade noch hinreichend bestimmt (§ 31 SGB X) im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62). Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (so insgesamt BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62 - mwN). Im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 wird dargelegt, dass sich ein Leistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2010 iHv monatlich 217,20 EUR und für Januar 2011 iHv 228,67 EUR ergibt, tatsächlich aber für November und Dezember 2010 monatlich ein Alg II iHv 621,53 EUR und für Januar 2011 iHv 633 EUR gezahlt worden ist und diese Bewilligung insofern teilweise aufzuheben war. Der Kläger konnte daraus die Höhe der Verfügung der teilweisen Aufhebung unzweifelhaft klar erkennen.

Der Beklagte war zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 berechtigt. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung hat u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 ist erst nach dessen Bekanntgabe der Zufluss der Steuererstattung an den Kläger erfolgt, sodass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben (vgl nur BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62), eine wesentliche Änderung nach Erlass des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, eingetreten ist. Mit dem Zufluss der Steuererstattung hat sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers gemindert. Damit ist eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Höhe des zu beanspruchenden Alg II eingetreten.

Unter Berücksichtigung der zugeflossenen Steuererstattung stand dem Kläger für die Monate November und Dezember 2010 tatsächlich nur ein Anspruch auf Alg II iHv monatlich 217,20 EUR und für Januar 2011 iHv 228,67 EUR zu.

Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist dabei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Diese Leistungsvoraussetzungen werden vom Kläger erfüllt, weshalb der Beklagte auch Alg II bewilligt hat. Richtigerweise konnte der Kläger aber für die Monate November und Dezember 2010 nur Alg II iHv monatlich 247,20 EUR bzw. für Januar 2011 iHv 258,67 EUR beanspruchen.

Für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 betrug der Bedarf des Klägers 621,53 EUR monatlich (Regelsatz iHv 359 EUR zzgl Kosten der Unterkunft iHv 224 EUR und Kosten der Heizung ohne Warmwasser iHv 38,53 EUR) und 633 EUR (Regelbedarf 364 EUR sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung 269 EUR) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2011. Hierauf war in den Monaten November und Dezember 2010 ein Betrag iHv 374,33 EUR und für Januar 2011 iHv 374,42 EUR hinsichtlich der Steuererstattung als Einkommen anzurechnen.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I 2014) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEntschG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Mangels einer Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen durch das SGB II selbst definiert sich das Einkommen iSv § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich als das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen als das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl ständige Rspr des BSG, zB Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - juris; Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - juris; Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295-303 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24). Maßgeblich im Rahmen der Abgrenzung ist grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt ist (normativer Zufluss).

Die Steuererstattung ist dem Kläger am 04.10.2010 zugeflossen, mithin zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung. Sie stellt damit Einkommen dar. Es handelt sich auch nicht um bereits erlangte Einkünfte, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - aaO; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - juris; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - aaO). Bei Forderungen ist grundsätzlich bei deren Erfüllung unter wertender Betrachtung auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Es handelte sich vorliegend nicht um ein Ansparen - die zu hoch entrichtete Steuer wurde nicht freiwillig (und zinslos) "angespart" - sondern der Kläger hat diese schlicht nicht früher erhalten (vgl dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - aaO - mwN). Anders als bei einem fest angelegten Sparguthaben stand der Betrag der Steuererstattung dem Kläger vor deren Auszahlung auch nie tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Anders als bei einem Sparguthaben hat er sich auch nicht bewusst dafür entschieden, das für ihn konkret verfügbare Geld fest anzulegen. Auch wenn die Steuererstattung auf einem zu hohen Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit beruht und der Steuererstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 2 Abgabenordnung (AO) unmittelbar einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt, entsteht der Anspruch auf Steuererstattung nach § 38 AO erst, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Voraussetzung für einen Steuererstattungsanspruch ist jedoch nach § 155 Abs 1 AO die Festsetzung der Steuern durch die Finanzbehörde. Die Auszahlung eines sich nach Abrechnung der Einkommensteuer ergebenden Überschusses zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgt erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (36 Abs 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-). Auch ein Anspruch auf Verzinsung bereits bei Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, der sich nachträglich im Hinblick auf die Einkommensteuerfestsetzung als zu hoch erweist, besteht nicht. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs 2 Solidaritätszuschlaggesetz).

Gegen die Einordnung der Steuererstattung als Einkommen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Tatsächlich ungeminderte Steuererstattungen können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dies führt nicht zu einem Eingriff in die nach Art 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsposition und auch der alleinige Umstand, dass im Zeitpunkt des Zuflusses vom Kläger Alg II beansprucht wurde, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - aaO).

Nach dem sog "Zuflussprinzip" verbleibt es im Hinblick auf die Steuererstattung auch für den Zeitraum über den Zuflussmonat hinaus dabei, dass es sich um zu berücksichtigendes Einkommen handelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - aaO; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - aaO). Als einmalige Einnahme (zum Begriff vgl Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 11 Rn 34) ist die Steuererstattung von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt (§ 2 Abs 4 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V idF vom 18.12.2008). Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahme ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (§ 2 Abs 4 Satz 2 Alg II-V) und sie ist, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V).

Da dem Kläger die für Oktober 2010 bewilligten Leistungen im Zeitpunkt der Mitteilung des Zuflusses der Steuererstattung am 09.10.2010 bereits Ende September 2010 ausgezahlt waren, konnte die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme gem. § 2 Abs 4 Satz 2 Alg II-V ab dem Folgemonat des Zuflusses erfolgen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10 - juris; Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07 - ZEV 2009, 407). Diese grundsätzlich der Verwaltungspraktikabilität dienende Vorschrift benachteiligt insofern den Kläger auch nicht (vgl dazu BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R - juris). Dies gilt auch für das Verfahren der nachträglichen teilweisen Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. Im Hinblick auf die für Oktober 2010 bereits ausgezahlten Leistungen konnte er in diesem Monat seinen Bedarf mit diesen Mitteln unabhängig von der Steuererstattung decken.

Die Aufteilung auf einen Zeitraum von drei Monaten war angemessen im Sinne von § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist der einzelfallbezogen zu bestimmende angemessene Zeitraum der Verteilung ausfüllungsbedürftig und unterliegt uneingeschränkter richterlicher Kontrolle, wobei zulässige Sachgesichtspunkte, die für die Angemessenheit einer Verteilung, die Belassung eines (geringfügigen) Anspruchs auf SGB II-Leistungen bei der Anrechnung und die zeitliche Dauer des Verteilzeitraums maßgebend sein können, die Höhe der einmaligen Einnahme, der mögliche Bewilligungszeitraum sowie der Umstand, ob der Hilfebedürftige durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Teilbetrags seinen Krankenversicherungsschutz behalten kann, sind (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Durch die Verteilung der Einnahme auf drei Monate konnte der Kläger seinen Krankenversicherungsschutz im Hinblick auf einen verbleibenden Anspruch auf Alg II beibehalten. Auch im Hinblick auf die Höhe der Einnahme und den Bewilligungszeitraum ist nicht erkennbar, was gegen eine Verteilung auf drei Monate sprechen könnte. Ein Anspruch des Klägers auf die Wahl eines bestimmten Verteilzeitraums besteht im Übrigen nicht (vgl BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R - juris).

Zutreffend hat der Beklagte die Versicherungspauschale nach § 11 Abs 2 Nrn 3-5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V iHv monatlich 30 EUR bei der Steuererstattung als "sonstigem Einkommen" in Abzug gebracht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10 - juris; SächsLSG, Urteil vom 13.03.2014 - L 3 AS 249/11 - juris). Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 SGB II idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14.08.2005 (BGBl I 2407) kommt bei der Aufteilung einer einmaligen Einnahme aus einer Steuererstattung nicht in Betracht. Es handelt sich insofern nicht um Erwerbs-einkommen im Sinne von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II.

Um Einkommen in diesem Sinne handelt es sich bei Einnahmen aus sämtlichen Erwerbstätigkeiten, wie sie in §§ 2, 2a Alg II-V genannt sind, mithin um Einkommen aus einer erwerbsbezogenen Tätigkeit (vgl dazu Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 11b Rn 39). Die Steuererstattung vom 04.10.2010 stellt jedoch kein solches Einkommen dar. Sie resultiert nach § 36 Abs 4 Satz 2 EStG letztlich aus einem sich ergebenden Überschuss zugunsten eines Steuerpflichtigen nach Abrechnung der Einkommensteuer (SächsLSG, Urteil vom 13.03.2014 - L 3 AS 249/11 - juris). Zudem wird bei der Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II das Bruttoeinkommen berücksichtigt. Die Höhe des Steuerabzuges ist insofern irrelevant. Würde nun bei der Steuererstattung erneut die Freibeträge nach § 30 SGB II zum Abzug gebracht, würde eine doppelte Anwendung vorliegen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass ein Leistungsberechtigter ggf im Zeitpunkt der Erzielung des Erwerbseinkommens noch nicht im Leistungsbezug gestanden hat.

Ein Ermessen im Rahmen der Aufhebungsentscheidung bestand für den Beklagten nicht (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III). Er hat auch die Jahresfrist gewahrt (§ 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X). Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung hat der Kläger die iHv 1.122,98 EUR zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).

Der Beklagte hat somit zu Recht die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 teilweise aufgehoben und die Erstattung von 1.122,98 EUR verlangt. Die Berufung gegen das Urteil des SG war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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