L 13 VG 33/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 132 VG 28/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 33/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 9/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Revision Beschluss (-)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

Der 1965 geborene Kläger suchte am 29. April 1999 in Begleitung seines Vaters die K-B-Nervenklinik auf, die ihn am gleichen Tage aufnahm. Auf Antrag des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin ordnete das Amtsgericht Wedding mit Beschluss vom 30. April 1999 die vorläufige Unterbringung des Klägers nach § 8 des Gesetzes für psychisch Kranke bis zum 21. Mai 1999 an.

Am 10. Juni 2010 stellte er wegen dieses Vorfalls gegen seinen Vater Strafanzeige. Die Amtsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, es fehlten Anhaltspunkte für eine Straftat.

Den im Juni 2011 gestellten Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 ab.

Daraufhin hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er weiterhin Beschädigtenversorgung begehrt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Denn es sei nicht erkennbar, dass er Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Die im Jahr 1999 ergriffenen medizinischen Maßnahmen seien wegen eines maniformen Zustandsbildes bei Verdacht auf eine akute Psychose durchgeführt worden. Die Unterbringung habe auf richterlichem Beschluss beruht und sei daher rechtmäßig.

Mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, ihm Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 zurückzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, welcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Kläger ist einem derartigen rechtswidrigen Angriff nicht ausgesetzt gewesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 9. Mai 2014 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved