L 7 SO 2474/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 2424/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2474/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wird im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Leis-tungen für Unterkunft und Heizung eine Inklusivmiete berücksichtigt, in der auch die Stromkosten enthalten sind, ist im Recht der Sozialhilfe - anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - der Abzug einer „Energiepauschale“ vom Re-gelsatz nach § 42 Nr. 1 i.V.m. 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII zulässig.

2. Zur Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012.

Der 1938 geborene Kläger lebt von seiner Ehefrau seit Februar 2010 dauerhaft getrennt. Letztere bezog mangels eigenen Einkommens und ausreichenden Vermögens Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum 1. März 2010 verzog der Kläger von B., Landkreis K., in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach A., Landkreis O ... Dort lebt er voll möbliert in einem Zimmer mit Küchen- und Badmitbenutzung zur Miete. Die monatliche Grundmiete betrug im streitigen Zeitraum EUR 200.- zzgl. EUR 20.- für die Möblierung. An Heizungskosten fielen monatlich EUR 40.- an; weitere Nebenkosten - auch für Haushalts- und Kochenergie - waren nicht, auch nicht an Dritte zu zahlen. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die Unterkunft wurde vom Vermieter nur möbliert angeboten.

Bei Antragstellung beim Beklagten im Mai 2011 verfügte der Kläger über Vermögen i.H.v. ca. EUR 25.- zzgl. Geschäftsanteile seiner Bank i.H.v. ca. EUR 10.-. Nachdem das Girokonto des Klägers zunächst ab Februar 2010 gesperrt (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Februar 2010) und im September 2011 aufgelöst worden war, verfügte er jedenfalls in 2012 wiederum über ein eigenes Girokonto, dessen Guthabenstand im streitigen Zeitraum maximal EUR 1.038,08 betrug. Weiteres Vermögen war nicht vorhanden. Der Kläger bezog Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. EUR 640,71 zzgl. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung i.H.v. EUR 46,77 (gesamt EUR 687,48) und ab 1. Juli 2012 i.H.v. EUR 654,70 zzgl. Zuschuss i.H.v. EUR 47,80 (gesamt EUR 702,50). Ab dem 11. April 2012 war der Kläger im Basistarif privat kranken- und pflegeversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag lag bei EUR 333,73 (Krankenversicherung EUR 296,44, Pflegeversicherung EUR 37,29), anteilig für April 2012 EUR 222,49 (= hälftiger Basistarif). Auf eine Rechtsschutzversicherung hatte er vierteljährlich EUR 63,55 zu zahlen. Weitere private Versicherungen bestanden nicht.

Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Januar 2012 eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hatte, bewilligte er während des Widerspruchsverfahrens nach Nachweis der privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit Abhilfe- und Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 2012 für die Zeit vom 1. April 2012 bis voraussichtlich 31. Dezember 2012 i.H.v. EUR 119,94 (April), EUR 231,18 (Mai und Juni) und EUR 216,16 (ab Juli). Auf Bedarfsseite berücksichtigte er dabei neben dem Regelbedarf i.H.v. EUR 374.- die Grundmiete abzüglich einer Energiepauschale i.H.v. EUR 29,07, die Heizungskosten i.H.v. EUR 40.- sowie den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag i.H.v. EUR 333,73, anteilig für April 2012 EUR 222,49. Nicht anerkannt wurden die Nebenkosten für die Möblierung. Als Einkommen wurde demgegenüber die Altersrente i.H.v. EUR 687,48, ab 1. Juli 2012 EUR 702,50 angerechnet.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, der Beklagte habe ihm nach aktueller Rechtsprechung einen Betrag i.H.d. hälftigen Basistarifs zu gewähren. Eine Beschränkung auf den niedrigeren Beitragssatz nach § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sei im Recht der Sozialhilfe bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2012 für die Zeit bis einschließlich März 2012 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2013, zugestellt am 27. April 2013, wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juli 2012 als unbegründet zurück. Der Beitrag des Klägers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sei in tatsächlicher Höhe (hälftiger Basistarif) in die Bedarfsberechnung eingestellt worden; aufgrund der Einkommensanrechnung ergebe sich aber kein Leistungsbetrag in dieser Höhe. Für die Ansicht des Klägers, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag müsse unabhängig vom Einkommen in voller Höhe übernommen werden, gebe es keine Grundlage.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten habe er Anspruch auf Übernahme der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.d. halbierten Basistarifs. Der Beklagte habe diese Beiträge zu Unrecht lediglich als Bedarf unter Einkommensanrechnung berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung sei der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht durch Heranziehung der Vorschrift des § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG auszufüllen. Der Kläger hat auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R -), des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Dezember 2009 - L 9 49/09 SO ER -), des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. Juni 2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B -), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. November 2010 - L 8 SO 28/10 B ER -), des Hessischen LSG (Beschlüsse vom 18. Januar 2010 - L 7 SO 182/09 B ER - und 14. Dezember 2009 - L 7 SO 165/09 B ER -) und des Bundesverfassungsgerichts ((BVerfG), Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 -) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 22/26 und 36/38 der SG-Akten Bezug genommen.

Mit Urteil vom 25. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe (hälftiger Basistarif) in die Bedarfsberechnung eingestellt und zu Recht dem Gesamtbedarf des Klägers dessen Einkommen gegenüber gestellt. Ein Anspruch auf einkommensunabhängige Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bestehe nicht.

Gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Mai 2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 5. Juni 2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum weitere Kosten der Unterkunft und Heizung im Umfange des Möblierungsentgelts und somit um EUR 20.- monatlich höhere Grundsicherungsleistungen anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen weitergeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2013 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April bis Juni 2012 i.H.v. EUR 82,55 monatlich und für Juli bis Dezember 2012 i.H.v. EUR 97,57 monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich des Abzugs einer Energiepauschale von der Grundmiete hat er auf die Sozialhilfe-Richtlinien Baden-Württemberg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf vollständige Zahlung seiner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den beklagten Sozialhilfeträger, mithin die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, begrenzt auf den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012. Streitbefangen ist damit der Abhilfe- und Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2013 (in Form des Teilanerkenntnisses vom 25. November 2014), nicht hingegen der den vor dem 1. April 2012 liegenden Zeitraum regelnde Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Dezember 2012. Inhaltlich geht es nicht um die isolierte Ablehnung eines bestimmten Bedarfs, sondern um die Höhe der Sozialhilfeleistung. Der Senat hatte daher alle Umstände mit Einfluss auf die Leistungshöhe zu prüfen.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat im streitigen Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2012 gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff SGB XII keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als vom Beklagten bereits bewilligt.

Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der 1939 geborene Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht.

1.) Der Beklagte hat die beim Kläger bestehenden grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfe (§ 42 SGB XII) in korrektem Umfang in die Berechnung der Leistungshöhe eingestellt. Neben dem für den alleinstehenden Kläger maßgeblichen Regelsatz gem. § 42 Nr. 1 i.V.m. §§ 27a, 28 SGB XII (in grundsätzlicher Höhe von EUR 374.-; zur Kürzung siehe unten Ziff. 4.) waren keine Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe, Vorsorgeaufwendungen oder Bedarfe für Bildung und Teilhabe i.S.d. § 42 i.V.m. §§ 30, 31, 33, 34 SGB XII zu berücksichtigen, da der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt hat. Solche macht er selbst auch nicht geltend.

2.) Zu berücksichtigen waren jedoch gem. § 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGB XII im Falle des Klägers die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Danach werden, wenn eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen besteht, die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind (Satz 1). Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen (Satz 4). Der Beklagte hat bei der Berechnung der Leistungshöhe in den angefochtenen Bescheiden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in tatsächlicher Höhe eingestellt (EUR 222,49 für April 2012 und EUR 333,73 monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2012). Weiteren Beitragsforderungen seitens des Versicherungsunternehmens war der Kläger nicht ausgesetzt. Auf die Frage der Angemessenheit kommt es somit vorliegend nicht an. Dies stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Seine Ausführungen zu § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG sind daher vorliegend nicht relevant. Vielmehr ist er der Auffassung, die Beiträge seien auch in voller Höhe "zu übernehmen", also ohne Anrechnung des vorhandenen Einkommens. Dies entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Regelung des SGB XII. Zwar spricht das Gesetz in § 32 Abs. 5 SGB XII davon, dass die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung "übernommen" werden. Daraus lässt sich jedoch die vom Kläger vertretene Auffassung nicht ableiten. Bereits die systematische Stellung des § 32 SGB XII und damit auch dessen Abs. 5 im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels ("Zusätzliche Bedarfe") zeigt, dass es sich lediglich um die Umschreibung einer sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarfslage handelt. Diese Bedarfe sind, wie die weiteren Bedarfe nach dem Ersten, Dritten und Vierten Abschnitt (Regelbedarf, Bildung und Teilhabe, Unterkunft und Heizung), nach der Konzeption des SGB XII der Einkommensanrechnung unterworfen (vgl. bereits den allgemeinen Nachranggrundsatz gem. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dies ergibt sich für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits aus der Formulierung des Kreises der Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 2 SGB XII ("sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können") und der Anspruchsnorm des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ("die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können"). Des Weiteren bestimmt das Gesetz in § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ausdrücklich, dass - angemessene - Aufwendungen übernommen werden, "soweit" die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII (Hilfebedürftigkeit) erfüllt sind; zu übernehmen sind sie also nur im Rahmen des tatsächlichen ungedeckten Bedarfs. Schließlich regelt § 32 Abs. 5 Satz 3 SGB XII eine Ausnahme von der Berechnung des anzurechnenden Einkommens und unterstreicht somit die grundsätzliche Einkommensabhängigkeit der Leistung.

Aus den vom Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Diese betrafen allein das Verhältnis von § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG zum Anspruch des Hilfebedürftigen nach § 32 Abs. 5 SGB XII, insbesondere, ob der "halbierte Basistarif" als angemessen im Sinne von § 32 Abs. 5 SGB XII anzusehen ist, oder ob sich aus der Regelung des § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG ergibt, dass nur der - nochmals geringere - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag als angemessen zu betrachten ist, der für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen wäre, wodurch sich für Hilfebedürftige eine Finanzierungslücke ergäbe (so z.B. ausdrücklich der vom Kläger angeführte Beschluss des Hessischen LSG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - L 7 SO 165/09 B ER - (juris Rdnr. 64)). Diese Problematik stellt sich vorliegend gerade nicht, da der Beklagte bereits die tatsächlichen Beiträge angesetzt hatte und damit eine Deckungslücke nicht entstehen konnte. Dass diese Bedarfe ohne Einkommensanrechnung zu gewähren seien, lässt sich keiner der angeführten Entscheidungen entnehmen. Das Urteil des BVerfG vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08 - (juris)) betraf die Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG auf die Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos für Versicherungsunternehmen hingewiesen und dazu ausgeführt (juris Rdnr. 195): "Erreichen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers ein Maß, dass Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne eintritt, besteht gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, die Aufwendungen für die private Krankenversicherung zu übernehmen." Somit kann auch dieser Entscheidung kein Anspruch unabhängig von der "Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne" entnommen werden; diese bestimmt sich aber gerade durch die Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs und dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen.

3.) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fallen, sind berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, d.h. wenn sie mit den vertraglichen Vereinbarungen derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen, selbst wenn sie ihrer Art nach nicht unmittelbar dem sozialhilferechtlichen Grundbedürfnis "Wohnen" dienen (BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 19/09 R - (juris Rn. 14)). Dies gilt im vorliegenden Fall für die Kosten der Haushalts- und Kochenergie, aber auch für das Nutzungsentgelt für Wohnungsmöblierung (vgl. BSG, Urteile vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - (juris Rn. 34); vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - (juris Rdnr. 19 ff) Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 40). Letzterem hat der Beklagte durch das Teilanerkenntnis in vollem Umfange Rechnung getragen.

Nach der mietvertraglichen Vereinbarung schuldet der Kläger vorliegend neben dem Möblierungszuschlag i.H.v. EUR 20.- für die Kosten der Heizung (Öl) EUR 40.- monatlich. An der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Heizung und Warmwasserbereitung i.H.v. EUR 40.- monatlich bestehen keine Zweifel. Solche werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

Die darüber hinaus vereinbarte Miete i.H.v. EUR 200.- umfasst neben der Wohnraumüberlassung und der Küchen- und Badmitbenutzung auch zu einem - nicht näher bestimmten - Anteil die gesamten vom Kläger verursachten Kosten für Haushalts- und Kochenergie. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, aber auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich den in den Akten enthaltenen Kontoauszügen. Aus diesen ist zu ersehen, dass an den Vermieter oder Dritte, insbesondere ein Energieversorgungsunternehmen, keine regelmäßigen Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Rechnungen eines Energieversorgungsunternehmens, dass solche Abschläge geschuldet seien, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Die Kosten für diese Energie ist mithin in der Grundmiete des Klägers enthalten. Die Brutto-Kaltmiete des Klägers mit EUR 220.- (inklusive Strom und Möblierungszuschlag) hält sich noch im Rahmen des Angemessenen i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte geht für den Raum Achern im streitigen Zeitraum selbst von einer angemessenen Netto-Kaltmiete i.H.v. EUR 255,60 monatlich aus (Bl. 483 der Verwaltungsakte). Auf Bedarfsseite sind daher die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, auch wenn sie mit der Haushalts- und Kochenergie Aufwendungen enthält, die nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen.

4.) Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Leistungen um eine "Energiepauschale" i.H.v. EUR 29,07 monatlich ist jedoch gem. § 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 24. März 2011) zulässig. Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Alt. 1) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Alt. 2). Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Regelsätze des SGB XII als Pauschalen konzipiert sind, die der Hilfebedürftige gerade eigenverantwortlich und auch durch Verschiebungen zwischen den einzelnen Bedarfen nutzen soll. Durch das Herauslösen einzelner von den Regelsätzen grundsätzlich erfasster Bedarfe kann diese Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Andererseits bestimmt § 9 Abs. 1 SGB XII die Ausrichtung der Sozialhilfeleistung, auch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, am Bedarf im Einzelfall. Die Deckung eines tatsächlich nicht bestehenden oder bereits gedeckten Bedarfs ist nicht Inhalt der Sozialhilfe. Die Regelung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (anderweitige Deckung des Bedarfs) dient jedenfalls der Vermeidung von Doppelleistungen durch den Sozialhilfeträger, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - (juris Rdnr. 36)). Dies gilt gem. § 42 Nr. 1 SGB XII auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Erbringt der Sozialhilfeträger somit in einem anderen Zusammenhang Leistungen, die einen vom Regelsatz erfassten Bedarf decken, führte die ungekürzte Regelsatzgewährung zu einer Doppelleistung. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn wie hier die Kosten der Unterkunft und Heizung Anteile enthalten, die nicht der Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" dienen, sondern einen vom Regelsatz erfassten Bedarf befriedigen, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 4/11 R - (juris Rdnr. 23)). Der Regelsatz muss deshalb in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch die anderweitige Leistung - hier Leistung für Unterkunft und Heizung - tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt wird. Nur hypothetisch anfallende Bedarfe rechtfertigen keine Absenkung des Regelsatzes, weil dann eine konkrete Bestimmung ersparter Aufwendungen nicht möglich ist (so BSG, Urteil vom 20. September 2012, a.a.O., Rdnr. 24 zur Möblierungspauschale). Anders als bei Möblierungskosten fällt der Bedarf an Haushalts- und Kochenergie hingegen typischerweise monatlich an. Er wird im Regelsatz in voller Höhe und nicht nur mit Ansparanteilen berücksichtigt. Einer individuellen Gestaltung, z.B. einem vollständigen Verzicht oder einem Verschieben auf einen späteren Zeitpunkt, ist er nicht zugänglich; vielmehr fällt er weitgehend unvermeidbar und unaufschiebbar an, worin er dem Ernährungsbedarf vergleichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - (juris ) zum kostenlosen Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen).

Bei der Bestimmung des Anpassungsbetrages ist jedoch nicht vom tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen; vielmehr ist der pauschalierte monatliche Regelsatz des § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nur) um den in ihm selbst für den Bedarf normativ vorgesehenen Betrag abzusenken (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 , a.a.O., Rdnr. 23). Die betragsmäßige Zusammensetzung des Regelsatzes ergibt sich aus § 28 SGB XII i.V.m. den Regelungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes. Zwar wird der Regelsatz als Pauschale bestimmt; er ist jedoch die Summe einzeln feststellbarer Faktoren, zu denen auch der Energiebedarf - mit Ausnahme der Energie für Heizung und Warmwasser - gehört. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum bemisst sich (dazu näher Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Anhang zu K § 28 S. 6/7) der Energiebedarf anhand der statistisch ausgewiesenen Energieausgaben der nicht mit Strom heizenden Ein-Personen-Haushalte gem. der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Danach entfallen von den EUR 361,81 regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (für den Regelsatz für Erwachsene in 2011) EUR 28,12 auf Haushaltsstrom (=7,7720%). Der Anteil am Haushaltsstrom am im streitigen Zeitraum geltenden Regelsatz i.H.v. EUR 374.- beträgt somit EUR 29,07 (28,12/361,81*374), wie vom Beklagten angesetzt. In dieser Höhe war der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gedeckt, so dass der Regelsatz entsprechend niedriger festzusetzen war.

Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Entscheidung des BSG (Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - (juris); im Ergebnis wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 20/14 - (juris Rdnr. 47)). Danach seien bei einer Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten seien, die Leistungen für die Unterkunft nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen. Zur Begründung hatte sich das BSG maßgeblich darauf gestützt, dass einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags zunächst entgegenstehe, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen sei (juris Rdnr. 20). Dies gilt angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts in §§ 9 Abs. 1, 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht für den Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Des Weiteren - so das BSG - erfordere jede Kürzung des Bedarfs eine begründete Herleitung dieses Kürzungsbetrages, woran es im dort entschiedenen Fall gefehlt habe (juris Rdnr. 23 f). Vorliegend ergibt sich der Kürzungsbetrag anhand der o.g. Rechtsprechung des BSG zur abweichenden Regelsatzfestlegung im SGB XII und der dargestellten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die normativ dem im Regelsatz enthaltenen Bedarf zugeordnet sind. Nicht maßgeblich ist, zu welchem Anteil die Haushaltsenergie in der geschuldeten Miete enthalten ist. Dass der Beklagte die genannten Kürzungen nicht am Regelsatz vorgenommen hat, sondern bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung führt im Ergebnis nicht zu höheren Grundsicherungsleistungen. Ohnehin hat der Kläger nicht isoliert höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt.

5.) Dem Gesamtbedarf des Klägers ist gem. §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII dessen Einkommen gegenüberzustellen. Einkommen und Vermögen der dauerhaft getrennt lebenden Ehefrau sind nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Diese gewährt dem Kläger auch keinen Unterhalt, so dass als Einkommen nur dessen Altersrente i.H.d. jeweiligen Zahlbetrages zzgl. des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung anzurechnen ist. Soweit in § 32 Abs. 5 Satz 3 SGB XII eine Nichtanwendung der Einkommensbereinigung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB XII angeordnet wird, betrifft dies lediglich den als Bedarf berücksichtigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gleichartige Versicherungsleistungen (vgl. "soweit"; Holzhey in jurisPK-SGB XII Rdnr. 59). Im Übrigen bleibt § 82 Abs. 2 SGB XII anwendbar. Allerdings erfüllt der Kläger vorliegend nicht die dort geregelten Absetztatbestände. Insbesondere sind die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung des Klägers nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dem Grunde nach angemessen und daher nicht abzuziehen. Bezogen auf die Übernahme der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung ist dem Bedürftigen regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 82 SGB XII Rdnr. 84; Geiger in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 82 Rdnr. 80; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 Rdnr. 80). Gleichwohl kann es im Einzelfall erforderlich sein, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung abzusichern (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - (juris Rdnr. 22)). Gründe, die im Falle des Klägers eine solche gegenüber der Prozesskostenhilfe zusätzliche Absicherung erforderlich machten, bestehen nicht; auch der - rechtskundig vertretene - Kläger hat hierzu keinerlei Anhaltspunkte genannt oder gar substantiiert vorgetragen. Über zu berücksichtigendes Vermögen verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.

6.) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf des Klägers in der streitigen Zeit umfasste somit den um den o.g. Betrag für Haushaltsenergie (EUR 29,07) gekürzten Regelsatz, somit EUR 344,93 monatlich (EUR 374.- abzgl. EUR 29,07), die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung i.H.v. EUR 260.- monatlich sowie den tatsächlichen Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. EUR 333,73 monatlich (EUR 222,49 für April 2012) und belief sich mithin auf EUR 938,66 monatlich für Mai bis Dezember 2012 sowie EUR 827,42 für April 2012, wie vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt. Dem stand ein zu berücksichtigendes, monatliches Einkommen des Klägers i.H.v. EUR 687,48 bis Juni 2012 und EUR 702,50 ab Juli 2012 gegenüber. Hieraus errechnen sich monatliche Leistungsansprüche des Klägers wie folgt: April EUR 139,94, Mai und Juni EUR 251,18 sowie Juli bis Dezember EUR 236,16. In genau dieser Höhe hat der Beklagte die Leistungen in den angefochtenen Bescheiden und dem angenommenen Teilanerkenntnis bewilligt. Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt somit nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Möblierungskosten vom Kläger nicht problematisiert worden waren und der Beklagte auf gerichtlichen Hinweis sofort ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben hatte, hat der Senat keinen Grund für eine Kostenquotelung gesehen.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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