S 19 AS 1756/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1756/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.

2. Zieht ein Leistungsempfänger innerhalb der regelmäßig sechsmonatigen Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von einer abstrakt unangemessenen Wohnung in eine andere Wohnung um, die ebenfalls abstrakt unangemessen ist, so ist der Leistungsträger nur dann zu einer Absenkung auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten berechtigt, wenn der Leistungsempfänger durch den Abschluss des neuen Mietvertrages gegen eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit verstoßen hat.
1. Der Bescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen dem Grunde nach zu 55 %.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in den beiden Monaten Februar und März 2014.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2) und bildet mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Klägerin zu 1) betreibt in selbstständiger Tätigkeit seit Mai 2004 einen Fachhandel für Gastronomiebedarf. Die Klägerin zu 2) ist noch schulpflichtig. Auf Grund rückläufiger Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit beantragte die Klägerin zu 1) am 02.10.2013 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt bewohnten die Klägerinnen eine ca. 115 m² große 4-Zimmer-Wohnung in der S.-Straße in G. Die monatliche Kaltmiete dieser Wohnung belief sich auf 960,44 EUR, zuzüglich Stellplatzkosten in Höhe von 50,00 EUR sowie einer Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 100,00 EUR. Die monatlich an ihre damaligen Vermieter zu entrichtenden Zahlungen beliefen sich demnach auf 1.110,44 EUR.

Ausweislich eines entsprechenden Vermerkes auf dem Hauptantrag der Klägerinnen wurde der Klägerin zu 1) am 09.10.2013 ein Merkblatt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgehändigt. Dieses Merkblatt enthält unter anderem auf Seite 29 den blau hervorgehobenen Hinweis:

"Beachten Sie bitte: Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen".

Bereits am 30.10.2013 (der schriftliche Mietvertrag trägt zwar das Datum 28.11.2013, die entsprechende Zusatzvereinbarung datiert jedoch auf den 30.10.2013, was sich auch mit den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.04.2014 deckt) schloss die Klägerin zu 1) ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten einen neuen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung in der A.-Straße in G. - gültig ab dem 01.02.2014 - ab. Für diese Wohnung ist eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 1.072,00 EUR, zuzüglich Stellplatzkosten in Höhe von 35,00 EUR sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 300,00 EUR zu entrichten. Insgesamt sind an die derzeitigen Vermieter der Klägerinnen damit monatliche Zahlungen in Höhe von 1.407,00 EUR zu entrichten.

Mit Bescheid vom 20.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von monatlich insgesamt 1.593,28 EUR, wobei auf die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 1.060,44 EUR entfielen. Dabei legte der Beklagte der Leistungsberechnung die damalige tatsächliche Kaltmiete in Höhe von monatlich 960,44 EUR sowie die tatsächliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 100,00 EUR zugrunde. Dem Leistungsbescheid war eine Anlage beigefügt, mit welcher die Klägerinnen darauf hingewiesen wurden, dass die tatsächliche Kaltmiete unangemessen sei. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, binnen der nächsten sechs Monate eine Senkung der Unterkunftskosten auf den angegebenen angemessenen Betrag (Kaltmiete in Höhe von maximal 378,00 EUR monatlich) herbeizuführen. Bezüglich des weiteren Inhalts des Bewilligungsbescheides sowie der Anlage wird auf Bl. 107 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit separatem Schreiben vom 18.11.2013 wurden die Klägerinnen nochmals auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie auf die aus Sicht des Beklagten angemessene Kaltmiete hingewiesen. Die Klägerinnen wurden zugleich zur Senkung ihrer Unterkunftskosten und zur Dokumentation ihrer Eigenbemühungen aufgefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 114 f. der Verwaltungsakte verwiesen.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 29.11.2013 erhielt der Beklagte Kenntnis von dem neuen, bereits am 30.10.2013 geschlossenen und ab dem 01.02.2014 gültigen Mietvertrag.

Daraufhin erließ der Beklagte am 02.12.2013 für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.03.2014 einen Änderungsbescheid. Er legte nunmehr der Leistungsberechnung lediglich die von ihm für einen Zwei-Personen-Haushalt für angemessen erachtete Kaltmiete in Höhe von 378,00 EUR zu Grunde. Zuzüglich der in tatsächlicher Höhe übernommenen Nebenkostenvorauszahlung der neuen Wohnung in der A.-Straße in Höhe von 300,00 EUR wurden somit Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 678,00 EUR bewilligt. Der ursprüngliche Bescheid vom 20.11.2013 wurde insoweit aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2013 (Bl. 137 d. Verw.-Akte) erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen diesen Änderungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 stellten die Klägerinnen einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Sozialgericht Freiburg mit dem Begehren, ihnen vorläufig weiterhin Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen. Mit Beschluss vom 20.03.2014 (Az. S 15 AS 1070/14 ER) hat das Sozialgericht Freiburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.12.2013 gegen den Änderungsbescheid vom 02.12.2013 angeordnet, so dass im Ergebnis der Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 in seiner ursprünglichen Gestalt wieder aufgelebt ist. Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Übernahme der derzeitigen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der A.-Straße in G., hat das Sozialgericht Freiburg dagegen abgelehnt. Hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat sich der Beschluss vom 20.03.2014 im Wesentlichen auf die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II und den Umstand gestützt, dass der Beklagte den Klägerinnen durch Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 eine Schonfrist im Sinne dieser Norm eingeräumt habe. Eine Absenkung der bereits bewilligten Unterkunftskosten sei daher nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Übernahme der neuen, höheren Unterkunftskosten sei dagegen nicht zu leisten, da es sich bei dieser neuen Wohnung in der A.-Straße in G. um eine "Luxuswohnung" handele, deren (hohe) Kosten nicht durch den Beklagten zu tragen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses vom 20.03.2014 wird auf Blatt 186 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerinnen keine Zusicherung zur Anmietung ihrer neuen Wohnung in der A.-Straße eingeholt hätten, obgleich die Klägerin zu 1) auf diese Obliegenheit bereits bei Antragstellung durch Aushändigung des entsprechenden Merkblattes hingewiesen worden sei. Ob die Klägerinnen bei Abschluss des neuen Mietvertrages bereits Kenntnis von ihrer Kostensenkungsobliegenheit bzw. den konkreten Mietobergrenzen gehabt hätten, sei unter diesen Umständen unerheblich. Die Klägerin zu 1) hätte sich jedenfalls vor Abschluss ihres Mietvertrages mit dem Beklagten in Verbindung setzen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, seien ab dem 01.02.2014, also nach dem Umzug in die neue Wohnung, nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Am 11.04.2014 haben sich die Klägerinnen erneut an das Sozialgericht Freiburg gewandt. Sie haben zum einen die vorliegende Klage (Az. S 19 AS 1756/14) erhoben. Zum anderen haben sie erneut einen Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage geltend gemacht haben (Az. S 19 AS 1759/14 ER). Mit Beschluss vom 08.05.2014 hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Freiburg die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Änderungsbescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 angeordnet. Die seitens des Beklagten zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschl. v. 10.07.2014 - Az. L 13 AS 2502/14 ER-B).

Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Beklagte habe trotz ihres Umzugs in ihre neue Wohnung in der A.-Straße in G. auch in den Monaten Februar und März 2014 ihre tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Eine Absenkung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten sei innerhalb der sechsmonatigen "Schutzfrist" des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, die erst mit Zugang des ersten Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 zu laufen begonnen habe, nicht möglich. Den Klägerinnen sei eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bislang nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Alleine die Aushändigung des Merkblattes zur Grundsicherung für Arbeitssuchende könne dagegen keine Mietsenkungsobliegenheit der Klägerinnen begründen. Besondere Umstände, die eine Verkürzung der grundsätzlich sechsmonatigen Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II begründen könnten, seien weder ersichtlich noch durch den Beklagten vorgetragen. Dies habe zur Folge, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten zumindest bis zum 20.05.2014 durch den Beklagten zu übernehmen seien. Überdies seien die Unterkunftskosten der Klägerinnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der 17. Kammer des Sozialgerichts Mainz auch abstrakt angemessen. Schließlich bezweifeln die Klägerinnen, dass der Beklagte von einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Kaltmiete ausgehe.

Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,

den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 zu verurteilen, ihnen im Zeitraum Februar bis März 2014 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen.

Hilfsweise beantragen die Klägerinnen schriftsätzlich,

den Bescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben, insoweit er die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 SGB II zum Gegenstand hat.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des SG Freiburg vom 08.05.2014 (S 19 AS 1759/14 ER) sowie des LSG Baden-Württemberg (Az. L 13 AS 2501/14 ER-B) der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 20.11.2013 vorlägen. Der Umzug der Klägerinnen stelle eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, da dieser Umzug Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerinnen habe. Hieran ändere auch die Tatsache, dass den Klägerinnen zunächst eine sechsmonatige Schutzfrist eingeräumt worden sei, nichts. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II begründe nämlich gerade keinen Anspruch auf eine generelle sechsmonatige Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Schutz dieser Regelung komme lediglich der bereits bewohnten Wohnung zu. Im Fall der Klägerinnen müsse daher die Schutzfrist zur Senkung der Kosten mit dem Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung in der S.-Straße enden. Der Grund für die Gewährung dieser Schutzfrist, nämlich die Zeit bis zu einem Wohnungswechsel zu überbrücken, sei mit diesem Umzug entfallen. Eine Erstreckung der Schutzfrist auf die neu angemietete Wohnung in der A.-Straße sei dagegen nicht möglich. Wären die Klägerinnen nämlich während des sechsmonatigen Mietsenkungsverfahren in eine kostengünstigere Wohnung gezogen, könnten die veränderten Unterkunftskosten mit dem Bezug der neuen Wohnung und gerade nicht erst nach Ablauf der zuvor gewährten Schutzfrist berücksichtigt werden. Nichts Anderes könne für den vorliegenden Fall einer umzugsbedingten Erhöhung der Unterkunftskosten innerhalb der sechsmonatigen Schutzfrist gelten. Der Beklagte erkennt dabei an, dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages noch keine Kenntnis von ihrer Kostensenkungsobliegenheit hatten. Nach Ansicht des Beklagte sei dies jedoch unbeachtlich, da die Klägerinnen ohne vorherige Zusicherung des Beklagten den neuen Mietvertrag abgeschlossen haben und daher so zu stellen seien, wie Personen, die ohne vorherige Zusicherung während des Leistungsbezuges umziehen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lägen daher vor.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung der Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags darüber hinaus begründet. Der Änderungsbescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Den Klägerinnen kommt gegen den Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Umzugs von ihrer bisherigen Wohnung in der S.-Straße in ihre neue Wohnung in der A.-Straße zum 01.02.2014 im streitgegenständlichen Zeitraum 01.02.2014 bis 31.03.2014 die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.060,44 EUR zu (1.).

Soweit die Klägerinnen darüber hinaus mit ihrem Hauptantrag in den Monaten Februar bis März 2014 die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1.372,00 EUR (zuzüglich Stellplatzkosten in Höhe von monatlich 35,00 EUR) begehren, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (2.).

1.

Der Änderungsbescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Es verbleibt damit im Ergebnis bei der Übernahme der durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 festgesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Einzelnen:

Als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid kommt nur § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Durch den Umzug der Klägerinnen von ihrer bisherigen Wohnung in der S.-Straße in die A.-Straße zum 01.02.2014 und den damit einhergehenden veränderten, da erhöhten Unterkunftskosten, ist zwar eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, diese Änderung ist jedoch nicht "wesentlich" im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden, geänderten Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urt. v. 06.11.1985 - Az. 10 RKg 3/84, Rdn. 11 nach Juris). Trotz ihres Umzuges in die A.-Straße kommt den Klägerinnen auf Grund der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II auch über den 31.01.2014 hinaus ein Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Aufwendungen für ihre bisherige Wohnung in der S.-Straße zu. Der Beklagte war demnach nicht zum Erlass eines die bereits bewilligten Unterkunftskosten absenkenden Änderungsbescheides berechtigt, weshalb der Umzug der Klägerinnen entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach haben kann.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Unabhängig davon, ob das vom Beklagten angewendete Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft den Schlüssigkeitsanforderungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - Az. B 7b AS 18/06 R) entspricht, ist jedenfalls weder die Kaltmiete der alten noch die Kaltmiete der aktuellen Unterkunft der Klägerinnen angemessen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sieht die Wohngeldtabelle für G. (Mietenstufe VI) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% eine Bruttokaltmiete von 551,10 EUR vor. Die Bruttokaltmieten beider Wohnungen der Klägerinnen liegen dagegen deutlich über diesem Wert. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es sich selbst unter Zugrundelegung der seitens der Klägerinnen zitierten Rechtsprechung der 17. Kammer des SG Mainz bei beiden Wohnungen um "Luxuswohnungen" handeln dürfte, deren tatsächliche Kosten abstrakt unangemessen sind.

Ausnahmsweise sind aber auch Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, die den angemessenen Umfang übersteigen. Solche Aufwendungen sind nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Norm enthält eine Zumutbarkeitsregelung im Sinne eines zeitlich beschränkten Bestandsschutzes, der es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - Az. B 7b AS 18/06 R, Rdn. 24 nach Juris m.w.N.). Schutzbedürftig sind insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs unangemessen werden (vgl. zum Ganzen auch: Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rdn. 115). Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Hilfebedürftige ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben (vgl. nur LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.05.2005 - Az. L 6 B 52/05 AS ER, Rdn. 29 nach Juris). Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugleich eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urt. v. 19.02.2009 - Az. B 4 AS 30/08 R, Rdn. 30 nach Juris m.w.N.).

Dem Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II um keine starre Regel handelt, die dem Betroffenen in jedem Falle die Übernahme von eigentlich unangemessenen Unterkunftskosten für mindestens sechs Monate zusichert. Dies ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu entnehmen (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 - Az. B 4 AS 30/08 R, Rdn. 31 nach Juris). Die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist gilt demnach als Regel, von der im Einzelfall durchaus Abweichungen möglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Leistungsberechtigten die Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen können, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich ist. Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so kann der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird. Insbesondere dann, wenn ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich ist, kann aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf dieser Frist noch keine Obliegenheitsverletzung vorliegt (so auch Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III, 52. Ergänzungslieferung 2014, § 22 SGB II, Rdn. 78).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Umzug der Klägerinnen keine Verkürzung der nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II für den Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Schutzfrist zur Folge. Es liegt weder ein atypischer Fall vor, noch ist die Schutzfrist - entgegen der Auffassung des Beklagten - an eine bestimmte Wohnung gebunden.

Die Klägerinnen bewohnten bei (erstmaligem) Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bereits seit einigen Jahren ihre (alte) Wohnung in der S.-Straße. Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II somit eröffnet. Dem kam der Beklagte auch nach, indem er zunächst durch (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kaltmiete dieser Wohnung berücksichtigte. Die Klägerinnen haben auch durch ihren Umzug zum 01.02.2014 weder gegen eine Kostensenkungsobliegenheit verstoßen noch haben sie endgültig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihnen mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung nicht ergreifen werden. Die Möglichkeit bzw. Obliegenheit einer Kostensenkung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass der Betroffene von der Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Kenntnis hat. Deshalb ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger mit hinreichenden Informationen über die Unangemessenheit der aktuellen Kosten regelmäßig die Voraussetzung dafür, dass den betroffenen Leistungsberechtigten Kostensenkungsbemühungen als zumutbar abverlangt werden können und dass bei mangelnden Bemühungen eine Leistungsabsenkung erfolgen kann. Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt daher grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 16 nach Juris; Luik a.a.O., Rdn. 120).

Zur Überzeugung der Kammer hatten die Klägerinnen zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages am 30.10.2013 keine Kenntnis von ihrer Kostensenkungsobliegenheit. Die entsprechenden Hinweise enthielten erst der Bewilligungsbescheid vom 20.11.2013 sowie das Schreiben vom 18.11.2013. Dass eine Kostensenkungsaufforderung vorliegend ausnahmsweise entbehrlich war, da die Klägerin zu 1) die Unangemessenheit ihrer Aufwendungen aus anderen Gründen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. hierzu nur Lauterbach a.a.O., Rdn. 78), ist nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt an dieser Stelle nicht, dass bereits die Unterkunftskosten der alten Wohnung in der S.-Straße mit einer Nettokaltmiete von monatlich 960,44 EUR deutlich über dem als angemessen anzusehenden Betrag liegen. Die Klägerinnen standen jedoch zuvor noch nie im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) konnte im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.04.2014 unter diesen Umständen glaubhaft darlegen, dass sie bei Beginn ihres Leistungsbezuges keine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe angemessener Unterkunftskosten hatte. Den Klägerinnen kam somit erst mit Bekanntgabe der Kostensenkungsaufforderung vom 18.11.2013 eine Kostensenkungsobliegenheit zu. Ein Verstoß gegen diese Kostensenkungsobliegenheit war demnach am 30.10.2013 noch gar nicht möglich, so dass der Abschluss des neuen Mietvertrages den Klägerinnen nicht zum Nachteil gereichen kann. Da die Klägerinnen überdies zu keinem Zeitpunkt explizit bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht haben, ihrer Kostensenkungsobliegenheit keinesfalls nachzukommen, liegt kein atypischer Fall vor, der eine Verkürzung der Regelfrist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II begründen könnte.

Schließlich endet die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht "automatisch" mit dem Auszug aus der bisherigen Wohnung der Klägerinnen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Norm. So nennt die Regelung lediglich allgemein "die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung", ohne dass daraus ersichtlich ist, dass die dort normierte Schutzfrist an eine konkrete Wohnung geknüpft wäre. Weiterhin wurde durch den Umzug der Klägerinnen auch nicht der Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vereitelt. Der Beklagte selbst geht in seinem Schriftsatz vom 14.08.2014 zutreffend davon aus, dass die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II den Betroffenen ausreichend Zeit verschaffen soll, sich den durch den Leistungsbezug neuen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (Bl. 25 d.A.). Den Leistungsberechtigten soll mithin eine Übergangszeit verbleiben, in der sie sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen können und in der sie in ihrem elementaren Grundbedürfnis nach Sicherung des Wohnraums geschützt sind (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 16 f. nach Juris). Diese Intention der gesetzlichen Regelung wurde gerade nicht durch den Umzug der Klägerinnen von der Sonnhalde 18 in die Alte Bundesstraße 15 vereitelt. Die Klägerinnen haben bzw. hatten vielmehr die Möglichkeit, ihrer ohnehin erst ab Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 18.11.2013 bestehenden Kostensenkungsobliegenheit aus ihrer neuen Wohnung heraus nachzukommen und ihre Unterkunftskosten etwa durch Untervermietung oder aber einen nochmaligen Umzug auf eine angemessene Höhe zu senken. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerinnen innerorts umgezogen sind und damit ihr soziales Umfeld, das durch die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gerade geschützt werden soll (vgl. hierzu: Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22, Rdn. 99 m.w.N.), nicht verlassen haben. Auch konnte die Klägerin zu 1) im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29.03.2014 glaubhaft darstellen, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrags davon ausging, lediglich einige Monate im Leistungsbezug zu stehen. Unter diesen Umständen kann der Umzug der Klägerinnen keine Verkürzung der Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Folge haben. Der Beklagte ist schließlich durch den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vor der Übernahme höherer Unterkunftskosten geschützt, die dadurch entstehen, dass - wie vorliegend - Hilfebedürftige ohne vorherige Zusicherung innerhalb der Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in eine teurere Wohnung umziehen. In der Regel werden die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung (auch) in diesem Fall auf die bisherige Höhe gedeckelt (s. unter 2.; vgl.: BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 18 nach Juris). Im Gegensatz zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung führt ein Umzug in eine teurere Wohnung daher grundsätzlich zu keiner Änderung des durch den Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Im Ergebnis werden die Klägerinnen somit so gestellt, wie Personen, die ohne vorherige Zusicherung während des Leistungsbezuges umziehen.

Aus all dem folgt, dass die Klägerinnen für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.03.2014 Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.060,44 EUR haben. Der Änderungsbescheid vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 ist dagegen mangels Vorliegens einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X rechtswidrig; es verbleibt bei der Leistungsbewilligung ausweislich des (ursprünglichen) Bewilligungsbescheids vom 20.11.2013 (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.07.2014 - Az. L 13 AS 2502/14 ER-B).

2.

Soweit die Klägerinnen darüber hinaus mit ihrem Hauptantrag die Übernahme ihrer nach ihrem Umzug in die A.-Straße erhöhten tatsächlichen Unterkunftskosten begehren, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Klägerinnen können weder aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II noch aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen solchen Anspruch herleiten.

Die Differenz zwischen angemessenen und höheren tatsächlichen Unterkunftskosten ist grundsätzlich nur übergangsweise zu leisten, solange dem Leistungsberechtigten die Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist. Die im Gesetz genannte Grenze von sechs Monaten fingiert einerseits weder ein Entfallen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit nach Ablauf diese Zeit, noch gewährt sie andererseits einen Anspruch auf Beibehaltung der unangemessenen Unterkunft während mindestens dieser Zeitspanne: Wer bösgläubig, das heißt zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden Leistungsbezugs als auch der unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen Mietvertrag über eine deutlich unangemessene Unterkunft abschließt, hat auch angesichts § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 17 nach Juris). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 30.10.2013 hatten die Klägerinnen bereits einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt und hatten daher Kenntnis vom unmittelbar bevorstehenden Leistungsbezug. Bei der aktuellen Wohnung der Klägerinnen handelt es sich um eine erkennbar deutlich unangemessene Unterkunft (vgl. auch Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdn. 115), so dass bereits aus diesem Grunde kein über die Kosten der bisherigen Wohnung in der S.-Straße in Höhe von monatlich 1.060,44 EUR hinausreichender Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt.

Überdies steht die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II der Übernahme der umzugsbedingt erhöhten Unterkunftskosten für die neue Wohnung in der A.-Straße entgegen. Nach dieser Regelung wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Das Gericht kann offen lassen, ob auf Grund der Differenzen der Klägerinnen mit ihren alten Vermietern ein Umzug grundsätzlich erforderlich war. Jedenfalls war der Umzug in ihre jetzige, deutlich unangemessene Wohnung nicht erforderlich, zumal die Klägerinnen ohne eine vorherige Rücksprache mit dem Beklagten den neuen Mietvertrag abgeschlossen haben. Dass eine vorherige Einverständniserklärung des Beklagten vor Abschluss des neuen Mietvertrages einzuholen gewesen wäre, hätte der Klägerin zu 1) auf Grund des ihr bereits am 09.10.2013 ausgehändigten Merkblattes bekannt gewesen sein müssen. Die Kammer hat auf Grund des entsprechenden Aktenvermerkes (Bl. 6 d Verw.-Akte: "Broschüre") keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1) dieses Merkblatt auch tatsächlich erhalten hat. Unter diesen Umständen erscheint die Übernahme der höheren Unterkunftskosten für die Wohnung in der A.-Straße nicht gerechtfertigt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist schließlich auch (unmittelbar) anwendbar, da die bisherige Wohnung der Klägerinnen sowohl bei Abschluss des Mietvertrages als auch zum Zeitpunkt des Umzuges auf Grund der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (noch) konkret angemessen war.

Den Klägerinnen kommt mithin kein weitergehender Anspruch zu. Die Klage war hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war das Klagebegehren in der Hauptsache (Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von zusätzlichen 694,00 EUR [1.372,- EUR abzüglich der durch Änderungsbescheid vom 02.12.2013 bewilligten 678,- EUR]) gegenüber dem Erfolg des Hilfsantrags (Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von zusätzlichen 382,44 EUR [bisherige Unterkunftskosten i.H.v. 1.060,44 EUR abzüglich der durch Änderungsbescheid vom 02.12.2013 bewilligten 678,- EUR]) ins Verhältnis zu setzen; die Erfolgsquote des Hauptantrags beträgt demnach ungefähr 55 %.
Rechtskraft
Aus
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