S 17 AL 755/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 755/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Eigenkündigung zur Erlangung eines Gründungszuschusses für eine geplante Selbständigkeit, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs.1 Satz 1 SGB III dar.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Sperrzeiten im Streit.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war vom 01.11.2012 bis 31.01.2014 bei der XXX-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 21.11.2013.

Am 03.01.2014 meldete sich der Kläger arbeitssuchend bei der Beklagten und bean-tragte am 21.01.2014 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular ist als Tag der Arbeitslosmeldung der 01.02.2014 vermerkt.

Mit Bescheid vom 29.01.2014 stellte die Beklagte fest, vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 sei eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eingetreten. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld mindere sich um 84 Tage. Durch eigene Kündigung habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der XXX-GmbH selbst gelöst. Ein wichtiger Grund dafür sei nicht zu erkennen.

Mit weiterem Bescheid vom 29.01.2014 stellte die Beklagt fest, vom 26.04.2914 bis 02.05.2015 sei eine weitere Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung einge-treten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich um sieben Tage.

Mit Bewilligungsbescheid vom 29.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ar-beitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2014 bis 16.11.2014. Für die Zeit vom 01.02.2014 bis 25.06.2014 stünden dem Kläger wegen einer Sperrzeit bei Arbeits-aufgabe (§ 195 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), für die Zeit vom 26.04.2014 bis 02.5.2014 wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III) keine Leistungen zu.

Gegen die Festsetzung der beiden Sperrzeiten erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2013 Widerspruch. Die eigene Kündigung sei aus objektiv nachvollziehbaren, wichtigen Gründen erfolgt. Wichtiger Grund sei die geplante Selbständigkeit gewe-sen. Die Vorbereitungen und Umsetzungen dafür hätten eine Kündigung notwendig gemacht. Die strukturierten Planungen der selbständigen Arbeit erforderten einen erheblichen zeitlichen Arbeitsablauf in rechtlicher, finanzieller und steuerlicher Hin-sicht zur Gestaltung der neuen beruflichen Tätigkeit. Die verfügte Sperrzeit bei Ar-beitsaufgabe stelle auch eine unzumutbare Härtefallregelung dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch ge-gen die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe als unbegründet zurück. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der XXX-GmbH durch seine eigene Kündigung gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäfti-gung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Auch die unmittelbare Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sei nicht im Raum gestanden. Er habe damit die Arbeitslosig-keit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Wichtige Gründe seien nicht erkennbar. Von dem Kläger habe man erwarten können und auch erwarten müssen, dass er sein unbefristetes und ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit fortsetzt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen die verhängte Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung als unbegründet zurück.

Mit der am 03.03.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchs-verfahren trägt er im Hinblick auf Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe vor, er habe seine Arbeitslosigkeit herbeiführen müssen, um einen Anspruch auf Gründungszuschuss herbeizuführen, da ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit nicht möglich sei. Soweit der Kläger zunächst beantragt hat beide Widerspruchsbescheide aufzuheben, erklärte er später, er akzeptiere die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) zu verurtei-len, ihm vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 Arbeitslosengeld nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags trägt sie ergänzend zu den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vor, die Absicht durch eine Eigenkündigung die ge-setzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Gründungszuschuss herbeizuführen, stelle keinen wichtigen Grund dar. Sie weist darauf hin, dem Kläger sei der volle Gründungszuschuss mit Bewilligungsbescheid vom 26.03.2014 - wegen der Sperrzeit zeitlich versetzt - für die Zeit vom 03.05.2014 bis 02.11.2014 bewilligt worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat in der Sache mit seinem Begehren keinen Erfolg. Über die Festset-zung der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung war keine Entscheidung zu treffen, da der Kläger die Klage zurückgenommen hat (dazu 1.). Die Festsetzung der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sei-nen Rechten (dazu 2.).

1. Über die zunächst eingereichte Klage gegen die Festsetzung der Sperrzeit bei ver-späteter Arbeitssuchendmeldung musste das Gericht nicht mehr entscheiden, da der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2014 die Sache insoweit für erledigt erklärt hat (§ 102 Abs. 1 SGG).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeit-raum vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, da eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB III eingetreten ist.

Gemäß § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

a) Der Kläger hat das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der XXX-GmbH durch Kündi-gung vom 21.11.2013 gelöst und ist dadurch beschäftigungslos geworden.

b) Das Herbeiführen der Arbeitslosigkeit geschah auch schuldhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, U.v. 13.8.1986 -7 RAr 1/86- juris) ist die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestand. Erforderlich ist zwar nicht die feste Zusicherung eines Arbeitsplatzes, zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses müssen aber ernst zu nehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz mit mindestens 15 Wochenstunden bestanden haben (Karmanski, in: Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 159 Rn. 27 m.w.N.).

Der Kläger hatte keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz. Auch die geplante Selbständigkeit konnte zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2013 nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht als konkret aussichtsreich ange-sehen werden. Der Beginn einer Selbständigkeit ist stets mit Risiken und Unabwäg-barkeiten - gerade in zeitlicher Hinsicht - verbunden. Auch hat der Kläger für den konkreten Fall nicht glaubhaft nachgewiesen, einen Beginn der Selbständigkeit fest in Aussicht gehabt zu haben. Vielmehr seien nach der Kündigung noch umfangreiche (Vorbereitungs-)Arbeiten erforderlich gewesen. Zudem sei die Kündigung - nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung - zum 31.01.2014 erfolgt, da es sich insoweit um den frühestmögliche Kündigungszeitpunkt gehandelt habe.

c) Dem Kläger stand für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite.

Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes kommt in Frage, wenn dem Arbeit-nehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (ständige BSG-Rspr., vgl. z.B. U.v. 17.10.2007– B 11a AL 51/06 R – juris, Rn. 35). Bei Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach ständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäfti-gungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (Karmanski, a.a.O., § 159 Rn. 125 m.w.N.). Umstände, die allein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen entspringen, sind in der Regel nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines wichtigen Grun-des rechtfertigen (vgl. BSG, U.v. 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 - juris). Der wichtige Grund muss jedoch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d.h. der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (vgl. BSG, U.v. 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 - juris).

Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses war dem Kläger zumutbar.

Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Umstände sind sämtlich den persönli-chen Bedürfnissen und Wünschen des Klägers entsprungen und folglich grundsätz-lich kein wichtiger Grund der Sperrzeitenvorschriften. Die Zumutbarkeit ist - wie be-reits erwähnt - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurtei-len, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gege-ben sein (BSG, U.v. 17.10.2007– B 11a AL 51/06 R – juris, Rn. 35). Soweit die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung letztlich nicht den Vorstellungen des Klägers entsprach, er in seiner Tätigkeit keinen Mehrwert mehr sah, weder für sich noch für die Gesellschaft, er seine berufliche Zukunft in diesem Beruf nicht mehr weiter fokussieren konnte, der Umgang mit den Schuldnern nicht mehr in seinem Sinne war und die Arbeitsweise nicht seinen ethischen Werten entsprach, rechtfertigt keine Ausnahme von dem Grundsatz und hat die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit folglich nicht unzumutbar gemacht.

Soweit der Kläger vorträgt, neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis sei ihm die aufwendige und umfangreiche Vorarbeit nicht möglich gewesen, stellt dies keinen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III dar, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ihm wäre es durchaus möglich und zumutbar gewe-sen, solche Vorbereitungshandlungen neben der Arbeit z.B. am Wochenende oder im Rahmen von Urlaub voranzutreiben. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht da-rauf hin, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen, habe der Kläger auch in einer kurzfristigen Übergangszeit Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehen müssen und zudem bereit und in der Lage sein müssen, versi-cherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigun-gen aufzunehmen und auszuüben. Dahingehend stellt sich die Frage, ob der Kläger unabhängig vom Eintritt einer Sperrzeit überhaupt verfügbar war und einen Leis-tungsanspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

Daneben stellt auch das Bestreben des Klägers, die gesetzlichen Tatbestandsvo-raussetzungen für einen Anspruch auf Gründungszuschuss herbeizuführen, keinen wichtigen Grund i.S. der Sperrzeitvorschriften dar. Bei der vorzunehmenden Abwä-gung des Interesses des Klägers auf Erhalt eines Gründungszuschusses mit den Interessen der Versichertengemeinschaft auf Vermeidung von Arbeitslosigkeit, über-wiegen letztlich die Interessen der Versichertengemeinschaft. Das Herstellen eines Sozialleistungsbezug (hier: Arbeitslosengeld) zum Zwecke des Erhalts einer anderen Sozialleistung (hier: Gründungszuschuss) liegt erkennbar nicht im Interesse der Ver-sichertengemeinschaft. Dem Kläger war die Weiterbeschäftigung und nahtloser Übergang in die Selbständigkeit zumutbar. Eine unbillige Schädigung des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführt, ohne die - be-wusst - herbeigeführte Arbeitslosigkeit wäre ihm der Gründungszuschuss verwehrt geblieben, übersieht er den gesetzgeberischen Zweck des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III: Ziel der Leistung ist es nämlich, Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beenden, und nicht generell Selbständigkeit zu för-dern (vgl. Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, Stand: 15.12.2014, § 93 SGB III, Rn. 12). Auch der Gesetzgeber wollte dies ersichtlich nicht: Wie aus § 93 Abs. 3 SGB II erkennbar ist, wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Folglich können auch bei der Gewährung eines Gründungszuschusses grundsätzlich Sperrzeiten (bei Arbeitsaufgabe) eintreten.

Im Übrigen verhilft dem Kläger auch nicht sein unternehmerischer Erfolg zum be-gehrten Klageziel. Zwar verkennt das Gericht nicht die Leistung des Klägers, ein er-folgreiches Unternehmen mit derzeit sechs Arbeitnehmern aufgebaut zu haben. Gleichwohl ist dies für den Eintritt der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht von Rele-vanz, da eine Sperrzeit unabhängig von zukünftigen (positiven oder negativen) un-ternehmerischen Entwicklungen eintritt. Insbesondere war der Fortgang der Selb-ständigkeit zum Eintritt der Sperrzeit am 01.02.2014 noch nicht absehbar.

d) Die Sperrzeit beginnt gemäß § 159 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Beklagte har vorliegend den Beginn der Sperrzeit mit dem 01.02.2014 zu Recht festgestellt.

e) Gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsauf-gabe zwölf Wochen.

Das Vorliegen eines Tatbestandes, der die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III verkürzen würde, ist nicht erkennbar. Insbesondere bedeutet eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte (vgl. § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III). Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn nach den Umständen des Einzel-falls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG, U.v. 4.9.2001 - B 7 AL 4/01 R - juris). Dabei sind persönliche und wirtschaftliche Umstände grundsätz-lich unbeachtet (vgl. Karmanski, a.a.O., § 159 Rn. 161). Ein Irrtum über das Vorlie-gen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur, wenn dieser unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle her-vorgerufen oder gestützt wurde (vgl. BSG, U.v. 13.3.1997 - 11 RAr 25/96 - juris).

Solche Gründe sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

f) Nach alldem hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2014 bis 25.04.2014, da eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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