Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 1761/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 501/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hatte in der Besetzung mit allen Berufsrichtern über die Beschwerde zu entscheiden. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach das Gericht über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, findet auf das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Sozialgerichtsgesetz - SGG - keine Anwendung. Das Sozialgericht hat nicht durch einen – im SGG nicht vorgesehenen – Einzelrichter entschieden, sondern in seiner regelmäßigen Besetzung. Jedenfalls konnte die Entscheidung über die Beschwerde nach § 197a SGG iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 und 3 GKG dem Senat übertragen werden, der ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die nach § 197a SGG iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwer ist erreicht. Der Kläger wendet sich gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Berücksichtigung der Säumniszuschläge bei der Berechnung des Streitwerts und macht damit eine Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert von 48.573,92 EUR und dem von ihm für zutreffend angesehenen Streitwert in Höhe von 32.300,42 EUR geltend. Unter Berücksichtigung der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Vorschrift des § 13 RVG und der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Vorschrift des § 34 GKG ergibt sich aus der Differenz von 16.273,50 EUR eine Beschwer des Klägers von mehr als 200,- EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Befugnis des Sozialgerichts zur Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 63 GKG. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit Recht hat das Sozialgericht deswegen auch die Säumniszuschläge bei der Bestimmung des Streitwertes berücksichtigt. Denn der Kläger wollte mit seiner Klage den Bescheid vom 28. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2013 auch insoweit aufheben lassen, als dort Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. Die Säumniszuschläge können auch nicht nach den §§ 197a, 43 GKG als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Säumniszuschläge auf Beiträge zur Sozialversicherung stellen keine Nebenforderungen im Sinne der Vorschrift dar. Die Vorschrift kann auch nicht analog angewandt werden (BSG, Beschluss v. 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 B – juris Rn 16-18; LSG Thüringen, Beschluss v. 25. Juni 2013 – L 12 R 504/13 B).
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat hatte in der Besetzung mit allen Berufsrichtern über die Beschwerde zu entscheiden. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach das Gericht über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, findet auf das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Sozialgerichtsgesetz - SGG - keine Anwendung. Das Sozialgericht hat nicht durch einen – im SGG nicht vorgesehenen – Einzelrichter entschieden, sondern in seiner regelmäßigen Besetzung. Jedenfalls konnte die Entscheidung über die Beschwerde nach § 197a SGG iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 und 3 GKG dem Senat übertragen werden, der ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die nach § 197a SGG iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwer ist erreicht. Der Kläger wendet sich gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Berücksichtigung der Säumniszuschläge bei der Berechnung des Streitwerts und macht damit eine Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert von 48.573,92 EUR und dem von ihm für zutreffend angesehenen Streitwert in Höhe von 32.300,42 EUR geltend. Unter Berücksichtigung der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Vorschrift des § 13 RVG und der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Vorschrift des § 34 GKG ergibt sich aus der Differenz von 16.273,50 EUR eine Beschwer des Klägers von mehr als 200,- EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Befugnis des Sozialgerichts zur Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 63 GKG. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit Recht hat das Sozialgericht deswegen auch die Säumniszuschläge bei der Bestimmung des Streitwertes berücksichtigt. Denn der Kläger wollte mit seiner Klage den Bescheid vom 28. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2013 auch insoweit aufheben lassen, als dort Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. Die Säumniszuschläge können auch nicht nach den §§ 197a, 43 GKG als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Säumniszuschläge auf Beiträge zur Sozialversicherung stellen keine Nebenforderungen im Sinne der Vorschrift dar. Die Vorschrift kann auch nicht analog angewandt werden (BSG, Beschluss v. 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 B – juris Rn 16-18; LSG Thüringen, Beschluss v. 25. Juni 2013 – L 12 R 504/13 B).
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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