L 9 AS 314/14 NZB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 11 AS 2329/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 314/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Weil § 16d SGB II keine zeitliche Begrenzung einer einzelnen Maßnahme enthält, darf eine Arbeitsgelegenheit von vornherein auf einen längeren Zeitraum als sechs Monate angelegt sein, soweit die in § 16d Abs. 6 SGB II angegebene Dauer eingehalten wird.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der fehlenden Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwendung.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 bot der Beklagte der Klägerin unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung eine Arbeitsgelegenheit an, bei welcher sie sich bewerben sollte. Die Arbeitsgelegenheit sollte vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 dauern. Die Klägerin bewarb sich schriftlich, teilte dann aber einem Mitarbeiter des Maßnahmeträgers mit, solange der Beklagte noch nicht über die weitere Gewährung von Leistungen entscheiden habe, werde sie an der Maßnahme nicht teilnehmen. Nach Anhörung der Klägerin senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 21. Juni 2011 für den Zeitraum Juli bis September 2011 in Höhe von 98,40 Euro monatlich ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung einer Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers mit Urteil vom 4. Februar 2014 abgewiesen. Es liege eine Pflichtverletzung der Klägerin nach zutreffender Rechtsfolgenbelehrung vor. Das Angebot der Arbeitsgelegenheit sei auch rechtmäßig gewesen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung.

Sie ist der Ansicht, die Dauer der Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit von einem Jahr sei unzulässig. Nach § 41 SGB II seien Leistungen jeweils für sechs Monate zu bewilligen, auch eine Eingliederungsvereinbarung sei für diesen Zeitraum abzuschließen, entsprechendes müsse auch für eine Arbeitsgelegenheit gelten. Die Frage, wie lange eine Zuweisung erfolgen dürfe, habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist hier nicht der Fall.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher nicht geklärte Rechts-frage aufgeworfen wird, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Gericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (so für die Zulassungsgründe des § 160 SGG: Bundessozialgericht, SozR 1500 § 160 a Nr. 60 und 65; Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. April 2007 - B 12 R 15/06 B; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, SozR 3-1500 § 160 a Nr. 7). Ein Individualinteresse genügt hierbei nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28).

Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung ist zu bejahen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage zugleich mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle er-wünscht ist, oder wenn von einer aufgrund der ausstehenden Klärung gegebenen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rn. 7b m.w.N.).

Dass eine Vielzahl von Fällen von der Rechtsfrage, ob eine Zuweisung zu einer Arbeitsgele-genheit eine Dauer von sechs Monaten überschreiten darf, betroffen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Weiterhin ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie zwar höchstrichterlich nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage von vorneherein praktisch außer Zweifel steht (BSG, Beschluss v. 30. März 2005 - B 4 RA 257/04 B m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Aus § 16d SGB II, welcher Arbeitsgelegenheiten regelt, ergibt sich keine Begrenzung auf eine bestimmte Dauer der einzelnen Arbeitsgelegenheit. Lediglich in Abs. 6 ist geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden dürfen. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist nicht vorgesehen.

Nachdem die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bewilligungsabschnitt oder auch mit der Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung hat, ist auch nicht ersichtlich, wieso auf die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zurückgegriffen werden sollte. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Zuweisungsdauer für erforderlich hielt. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.

Selbst wenn man jedoch diese Vorschriften entsprechend anwenden wollte, wäre zu berück-sichtigen, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II der Bewilligungszeitraum auch auf zwölf Monate verlängert werden kann. Auch bei § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift, so dass die Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten nicht zwingend ist. Auch unter entsprechender Anwendung dieser Vorschriften wäre daher eine Ausdehnung der Zuweisungsdauer zu einer Arbeitsgelegenheit auf bis zu zwölf Monate möglich.

Es fehlt daher an der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechts-frage.

Eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Landes- oder Bundessozialgerichts liegt nicht vor, ein Verfahrensmangel wurde nicht geltend gemacht.

Die Berufung war somit nicht zuzulassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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