L 2 SO 3641/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2291/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3641/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch ein geistig behindertes Kind hat bei inklusiver Beschulung an einer Regelschule Anspruch auf einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII.

2. Der Kernbereich der Schule ist nicht betroffen, wenn es sich im Wesentlichen um Hilfe zur Konzentration und Selbstorganisation handelt.

3. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHV zu bestimmen (BSG Urteil vom 20. März 2012 – B 8 SO 30/10 R – und Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 10/11 R).
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Kosten für den Integrationshelfer/Schulbegleiter für das Schuljahr 2012/2013 i.H.v. 18.236,30 EUR zu tragen hat.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für den integrativen Besuch der Grundschule im K. noch für die Schuljahre 2011/2012 - hier im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage - und für 2012/2013, die der Beklagte bislang vorläufig übernommen hat. Der Rechtsstreit wird im Wesentlichen um die Frage geführt, ob der Kernbereich der Schule betroffen ist.

Die am 7.9.2002 geborene Klägerin ist bei Down-Syndrom geistig behindert. Bei ihr besteht eine Sprachentwicklungs- und motorische Entwicklungsverzögerung sowie eine Störung der Kommunikation und eine Feinmotorikschwäche (Ärztliches Zeugnis Dr. P. vom 21.7.2011, Bl. 5 Verwaltungsakte -VA-, Bericht Sozialpädriatisches Zentrum Universität T. vom 29.11.2011, Bd. I VA Sonderheftung). Der Grad der Behinderung beträgt 100, die Merkzeichen G und H sind festgestellt, die Pflegestufe I ist anerkannt. Die Klägerin besuchte zunächst 2 Schuljahre die integrative Außenklasse der L.schule (Schule für Geistigbehinderte) in der Grundschule S. Auf Wunsch der Eltern besucht sie seit dem Schuljahr 2010/2011 nochmals beginnend mit der 1. Klasse die K.schule (Regel-Grundschule). Das Staatliche Schulamt T. hatte bei ihr einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für Geistigbehinderte festgestellt (bestandskräftige Bescheide vom 2.8.2010 und vom 3.5.2012, Bl. 2, 100 VA, zuletzt Bescheid vom 4.6.2013). Demnach kann die Förderung gemeinsam von der K. und der L. in R. übernommen werden. Förderort kann die K. sein. Dort wird sie im Rahmen einer inklusiven Beschulung mit dem Bildungsangebot nach dem Bildungsgang der Schule für Geistigbehinderte (gemeinsam zieldifferent) unterrichtet. Die sonderpädagogische Betreuung erfolgte dort an 5 (bzw. 6) Stunden pro Woche durch eine Kooperationslehrerin der L., der die Klägerin weiterhin organisatorisch zugehörig ist. Hiervon wurden 4 Stunden zur direkten pädagogischen Arbeit mit der Klägerin und 1 Stunde zur Besprechung mit der Grundschullehrerin genutzt (vgl. Bl. 116 SG-Akte). In den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 erhielt die Klägerin darüber hinaus keine weitere Unterstützung; im Schuljahr 2012/2013 wurde sie von Mitarbeiterinnen der Firma C.-Care gUG, der Beigeladenen zu 2. zusätzlich begleitet und unterstützt. Hierdurch fielen für die Zeit ab 12.11.2012 für 17 Stunden 15 Minuten pro Woche zu je 43 EUR Kosten in Höhe von 18.236,30 EUR an (s. Aufstellung Bl. 177 f LSG-Akte). Diese hat der Beklagte nach entsprechender Verpflichtung im (zweiten) einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7.11.2012 (L 7 SO 4186/12 ER-B, Bescheid vom 27.11.2012) vorläufig getragen.

Mit Bescheiden vom 30.11.2012 hat der Beklagte inzwischen einen Anspruch der Klägerin gegen das Staatliche Schulamt T. auf eine pädagogisch qualifizierte Schulbegleitung bis zur Höhe seiner Aufwendungen nach § 93 SGB XII für das Schuljahr 2012/2013 auf sich übergeleitet (vgl. Bl. 255, 256 VA). Dagegen ist ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen anhängig. Für die Folgezeit leistet der Beklagte ebenfalls vorläufig gegen Abtretung der Ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg weiter (Bl. 29 LSG-Akte).

Am 18.7.2011 beantragte die Klägerin vertreten durch ihre Eltern beim Beklagten unter Vorlage der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch das Staatliche Schulamt T. eine Integrationshilfe/Schulbegleitung für den Schulbesuch der Klägerin in der K. für das Schuljahr 2011/2012. Die Sonderschullehrerin der L.schule , die die Klägerin pädagogisch mit 5 Wochenstunden während des ersten Schuljahres begleitete, nahm hierzu unter dem 25.7.2011 Stellung (Bl. 12 VA). Sie teilte mit, dass 4 Stunden zur direkten pädagogischen Arbeit mit der Klägerin und 1 Stunde zur Besprechung mit der Grundschullehrerin und zur gemeinsamen Vorbereitung der für die Klägerin wichtigen Unterrichtsinhalte dienten. Nachdem die Klägerin zu Beginn des Schuljahres noch relativ unauffällig gewesen sei, habe sich immer deutlicher herauskristallisiert, dass sie zur Teilnahme am Unterrichtsgeschehen eine Begleitung im Schulalltag benötige, die sie dabei unterstütze, alltägliche Anforderungen des Schulalltags anzugehen und zu bewältigen. Sie hänge inzwischen im nahezu gesamten Unterricht ab und störe dann ihre Nebensitzer. Oft bedürfe es kleiner unterstützender Hilfestellungen um einen Lernerfolg zu verzeichnen. Benötigt würden insbesondere Hilfen zur Selbstorganisation, beispielsweise zum Herausholen eines bestimmten Buches und dem Aufschlagen einer bestimmten Seite. Auch könne sie Arbeitsblätter nicht selbstständig in den passenden Ordner einheften, Elternbriefe oder Hausaufgaben gingen öfter verloren. Allgemein verliere sie sich oft im Tun und vergesse darüber Arbeitsanweisungen bzw. kämen diese erst gar nicht bei ihr an. Die Klägerin könne kognitiv weitaus mehr leisten und sich entwickeln, wenn sie eine entsprechende Unterstützung bei ihrer Selbstorganisation hätte. Auch benötige sie Aufsicht beim Toilettengang und beim Wechseln der Klassenräume, weil sie nicht zuverlässig ankomme (Bl. 15 VA). Weiter wurde ein Bericht der K.schule vom 22.7.2011 vorgelegt. Darin wird geschildert, dass Frau D. 4 Schulstunden pro Woche effektiv in der Klasse sei, wobei eine Einzelstunde dem Unterricht der Klägerin gewidmet sei und sie die restlichen Stunden im Regelunterricht unterstütze. Die weitere Stunde diene einer Besprechung mit der Klassenlehrerin. Der Betreuungsschlüssel sei bei inklusiv beschulten Kindern deutlich niedriger als bei Schülern mit Beschulungsort L.schule. Der von Frau D. beschriebene Hilfebedarf der Klägerin wurde bestätigt. In selbstständigen Arbeitsphasen brauche die Klägerin eigentlich eine 1:1 Betreuung. Sie habe die kognitiven Voraussetzungen viel mehr zu lernen, mit einer Integrationskraft könne sie besser gefördert werden. Eine Integrationskraft würde nur Aufgaben der Organisation und Unterstützung in Arbeitsphasen leisten müssen. Material und Aufgaben würden weiterhin von der sonderpädagogischen und der Klassenlehrerin gestellt. Es gehe nicht um pädagogische Aufgaben (Bl. 19 VA).

Nach Einholung von Stellungnahmen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS; Stellungnahme vom 5.10.2011 und 22.11.2011, Bl. 25, 43 VA) und des Staatlichen Schulamtes T. (vom 7.11.2011, Bl. 39 VA), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.1.2012 den Antrag ab (Bl. 71 VA). Die benötigte Hilfe sei entsprechend dem originären Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte als pädagogische Hilfe zu sehen und müsse gegebenenfalls durch eine Aufstockung der pädagogischen Stunden durch das Staatliche Schulamt, nicht aber aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert werden.

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem die Auffassung vertreten wurde, dass der Beklagte sich nicht auf den Nachranggrundsatz berufen könne und es sich auch nicht um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers, sondern um individuelle bedarfsdeckende Leistungen der Eingliederungshilfe handele, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 23.7.2012 (Bl. 115 VA) blieb der Beklagte bei seiner Auffassung, dass die Abdeckung des geltend gemachten Bedarfs, der infolge der Änderung der Beschulung und der nicht ausreichenden Gestellung ausreichender sonderpädagogischer Personalressourcen durch die Schulbehörde entstanden sei, primär in den Aufgabenbereich der Schule falle.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.8.2012 - nach Ablauf des Schuljahres 2011/2012 - Fortsetzungsfestellungsklage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 6 SO 2291/12). Sie hat geltend gemacht, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe es sei, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Insoweit würden zu den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören. Nach § 12 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) umfasse die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Entscheidung über die angemessene Beschulung obliege dem Staatlichen Schulamt T., das die K. zur Wahl gestellt habe, und an dessen Entscheidung der Beklagte gebunden sei. Der Beklagte könne die Klägerin nicht auf den Lernort Sonderschule für Geistigbehinderte verweisen. Dies geschehe aber inzident dadurch, dass der Beklagte die benötigte Hilfe dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Sonderschullehrers zuordne. Die Klägerin habe durch die Gleichbehandlung und den damit verbundenen Respekt durch die nicht behinderten Kinder und Erwachsenen und deren Lernvorbild in jeder Hinsicht enorme Fortschritte gemacht. (Bl. 27 SG-Akte). Es widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmung des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit eines Lehrers (für welchen unbestritten die Schule zuständig wäre) anhand des Bildungsplans für Geistigbehinderte zu definieren (Bl. 29 SG-Akte). Eine solche Abgrenzung führe zu einer Ungleichbehandlung geistig behinderter Kinder im Vergleich zu körperlich oder seelisch behinderten Kindern.

Für das Folgeschuljahr 2012/2013 beantragte die Klägerin die erforderliche Schulbegleitung für den Besuch der K. am 21.5.2012 bei dem Beklagten unter Vorlage der weiteren Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch das Staatliche Schulamt vom 3.5.2012 (Bl. 98 VA). Der Antrag wurde später mit Schreiben vom 12.11.2012 (Bl. 252 VA) dahingehend konkretisiert, dass die Kosten einer durch die Beigeladene zu 2. angestellten qualifizierten Hilfskraft zu einem Stundensatz i.H.v. 43 EUR pro Stunde - entsprechend deren Angebot vom 15.8.2012 und der vertraglichen Vereinbarung mit den Eltern der Klägerin vom 9.11.2012 (Bl. 213 VA, 109 SG-Akte) - im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche zu übernehmen seien.

Dem Beklagten ging der pädagogische Bericht der B.vom 1.4.2012 über den Besuch der 2. Klasse zu (Bl. 121 VA). Die Klägerin habe sich im Laufe der beiden vergangenen Schuljahre sehr gut in die Klasse eingefunden und agiere inzwischen relativ unauffällig im Unterrichtsalltag. Das soziale Miteinander erlerne sie durch Imitation ihrer Mitschüler. Entsprechend orientiere sie sich an ihnen bei der Partnerarbeit. Immer häufiger gehe sie spontan auf ihre Mitschüler zu und werde von denen als Klassenkameradin wahrgenommen, die anders lerne. In kognitiver Hinsicht bedürfe sie grundsätzlich einer direkten Begleitung um Lerninhalte für sich zu verwerten. Fehle ihr diese, beschäftige sich die Klägerin mit Malen, Hefte Beschreiben, Trinken, Essen oder nestele in ihrem Schulranzen. Fehlende Hilfe fordere sie selbstständig ein. Während in Sport und Musik wenig zusätzliche Unterstützung erforderlich sei, seien die Fächer Deutsch und Mathematik sehr problematisch. Im Deutschunterricht benötige sie modifizierte, zieldifferente Angebote. Dennoch habe sie bei der Organisation ihres Arbeitsplatzes und der Bearbeitung ihrer Aufgaben einen hohen Unterstützungsbedarf. Dieser werde von der Lehrerin, teils von Mitschülern und teils von der unterstützenden Sonderpädagogin gewährt. Besondere Unterstützung benötige sie im Fach Mathematik, wo zur Weiterentwicklung eine Einzelförderung mit einem auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Mathematikwerk als Grundlage unabdingbar sei.

Der Stellungnahme der K. und der L. zum Antrag auf Schulbegleitung für das Schuljahr 2012/2013, von der Grundschullehrerin B. und der Sonderschullehrerin D. unterschrieben, vom 25.7.2012 ist zu entnehmen, dass ein zusätzlicher Bedarf an Hilfestellungen bestehe. Diese bestünden in einem Fingerzeig, einem kurzen körperlichen Kontakt um die Aufmerksamkeit auf die Aufgabe zu lenken. Im Unterricht müsse die Klägerin mit einem Kurzkontakt aufgefordert werden mitzumachen. Unterrichtsanforderungen müssten nochmals wiederholt werden, da die Klägerin in ihrer Aufmerksamkeit und Umsetzung verzögert sei. Der Erfolg bei geleisteter Hilfe sei erstaunlich. Für die Integrationshilfe, die zum Wohle der Klägerin dringend zunächst für den gesamten Beschulungszeitraum von 27 Stunden sowie den zusätzlichen Pausenzeiten notwendig sei, sei eine qualifizierte Hilfskraft erforderlich, nachdem der Versuch mit einer Praktikantin gescheitert sei (Bl. 343 VA).

Mit Bescheid vom 27.11.2012 (Bl. 254 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf eine Schulbegleitung für das Schuljahr 2012/2013 unter Berufung auf die vorhergehende Begründung ab. Dennoch gewährte er mit dem Bescheid - entgegen seiner Rechtsauffassung - dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8.11.2012 (L 7 SO 4186/12 ER-B) entsprechend vorläufig eine qualifizierte Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens 43 EUR pro Stunde und zahlte in der Folge die von der Beigeladenen zu 2. gestellten Rechnungen. Der Widerspruch gegen den Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013 (Bl. 423 VA) zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 21.5.2013 ebenfalls mit im Wesentlichen gleicher Begründung Klage zum SG erhoben (S 5 SO 1375/13) und die Übernahme der Kosten der durch die Beigeladene zu 2. geleisteten Hilfe im Umfang von 17 Stunden und 15 min pro Woche zu einem Betrag von 43 EUR pro Stunde für das Schuljahr 2012/2013 begehrt. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte auch zur Kostenübernahme der Schulbegleitung für das Schuljahr 2013/2014 zu verpflichten bzw. ihr die Kosten im Rahmen eines persönlichen Budgets zur Verfügung zu stellen. Ergänzend hat sie sich auf ein Kurzgutachten von Professor Dr. F., Z,., vom 21.5.2013 (zur "Fachqualifikation für die Assistenz schulischer Integration für Kinder mit Down-Syndrom" Bl. 60 SG-Akte) berufen und die Dokumentation von drei Schultagen durch C.-Care (Bl. 43 SG-Akte) sowie den pädagogischen Bericht der Sonderschullehrerin S. vom 16.5.2013 (Bl. 39 SG-Akte) über den Besuch der 3. Klasse vorgelegt. Danach bestünden die sonderpädagogischen Aufgaben in der Unterstützung und Beratung der Klassenlehrerin im Unterricht sowie der zieldifferenten Unterrichtung des Unterrichtsstoffes der dritten Klasse (fünf Schulstunden). Zu Beginn des Schuljahres habe die Klägerin erhebliche Probleme gehabt sich mit der neuen Klassensituation zurechtzufinden. Zu dieser Zeit habe sie auch noch keine Schulbegleitung gehabt. In den Zeiten ohne Unterstützung habe sie am Unterricht nicht teilnehmen können und habe aufgrund ihrer verzögerten Wahrnehmung Arbeitsanweisungen verpasst. Mitte November habe sich die Situation durch eine neue Klassenlehrerin und eine Schulbegleitung zum Positiven hin verändert. Mitarbeit funktioniere jedoch nur mit Unterstützung, indem die Arbeitsaufträge zieldifferent in einer 1:1-Situation dargestellt werden. Oftmals reichten kleine Impulse aus. Durch Abschauen bei den Mitschülern gelinge es ihr, ihren Arbeitsplatz nahezu selbstständig zu organisieren. Innerhalb des kognitiven Bereiches sei es für ein Gelingen der Inklusivbeschulung wichtig, dass sie eine direkte Begleitung und Unterstützung an ihrer Seite habe, um am zieldifferenten Unterricht teilnehmen zu können. Ansonsten schweife sie ab und beschäftigte sich mit anderen Dingen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat die beiden Rechtsstreitigkeiten in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2013 verbunden.

Mit Urteil vom 18.6.2013 hat das SG festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 rechtswidrig sei. Weiter hat es den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 verurteilt, die Kosten einer qualifizierten Hilfskraft im Umfang von 17 Stunden 15 Minuten wöchentlich zu einem Betrag von 43 EUR pro Stunde für das Schuljahr 2012/2013 zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des Schuljahres 2011/2012 als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei, nachdem sich der angefochtene Bescheid vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 durch Ablauf des Schuljahres und ohne Anfallen von Kosten erledigt habe. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehe, nachdem der Antrag auf Schulbegleitung für das Schuljahr 2012/2013 abgelehnt worden sei. Soweit die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 27.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 wende, sei die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus für das Schuljahr 2013/2014 die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters begehre, sei die Klage unzulässig, nachdem der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger die Leistung bisher nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt habe. In der Sache lägen die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei der Klägerin mit bestehender Trisomie-21-Erkrankung (geistige Behinderung) vor. Die Schulbegleitung komme als sonstige Maßnahme im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHV in Betracht, nachdem sie geeignet und erforderlich sei, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Eignung und Erforderlichkeit ergäben sich aus einer Zusammenschau und Verlaufsbetrachtung der sonderpädagogischen Berichte. Die Klägerin sei abgehängt in den lernintensiven Fächern Deutsch und Mathematik. Sie beschäftigte sich mit sich selbst, sobald sie den Anschluss verpasst habe. Durch bewusste Fokussierung der Aufmerksamkeit auf ein Thema werde ein entsprechender Erfolg erzielt. Am deutlichsten ergebe sich das aus dem Bericht vom 16.5.2013 von Frau S ... So habe die Klägerin unter Hinzuziehung der Schulbegleitung in den letzten Monaten erhebliche Fortschritte gemacht. Oftmals genügten lediglich kleine Impulse, zum Verstehen von Arbeitsanweisungen sei stets eine 1:1-Unterstützung erforderlich. Insgesamt sei auch eine Unterstützung der Kommunikation oder durch Bildmaterial erforderlich. Gegenüber dem Bericht von Frau D. vom 1.4.2012 habe die Klägerin durchaus auch in schwierigen Fächern wie Deutsch und Mathematik offensichtlich Lernerfolge erzielen können. Die Schilderungen zeigten, dass bei der Klägerin die mittlerweile zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen sowohl geeignet als auch erforderlich seien, den Zweck der Eingliederungshilfe, nämlich den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, zu erreichen. Grundsätzlich kämen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Davon umfasst könnten auch Maßnahmen aus dem Aufgabenbereich der Schulverwaltung sein. Ausgeschlossen seien diejenigen Leistungen, welche den Kernbereich der Schule, der schulischen Arbeit beträfen. Darüber hinaus bestimme § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben sollen. Die gewährte Schulbegleitung sei trotz Abgrenzungsschwierigkeiten den Leistungen der Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung zuzuschreiben, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild pädagogischen Leistungen ähnele. Der Umstand, dass bei einer kognitiven Beeinträchtigung eine Hilfestellung darin bestehen könne, dass eine gestellte Aufgabe einem behinderten Menschen nochmals auf für ihn verständliche Art und Weise erklärt werden müsse, damit er sie umsetzen könne, und damit praktisch das, was die Lehrkraft bereits veranlasst habe, wiederholt werden müsse, ändere den Charakter als Hilfestellung nicht. Denn nur dieser Fingerzeig ermögliche es dem behinderten Menschen, an dem Bildungsangebot teilzunehmen. Insoweit handele es sich um die für den Ausgleich seiner Behinderung erforderliche Hilfestellung, die er benötige, um dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, auch wenn sie auf kognitive Inhalte und die Erhöhung der Konzentration Einfluss nehme, was auch Teil der pädagogischen Aufgaben sei. Die Grenze des Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben seien nicht tangiert, nachdem die Auswahl und Stellung der Aufgaben weiterhin der Lehrkraft obliege. Der Nachranggrundsatz § 2 Abs. 1 SGB XII stehe nicht entgegen. Vorliegend erhalte die Klägerin die erforderlichen Leistungen gerade nicht von anderen, insbesondere nicht von dem Schulträger. Soweit ein nicht unerheblicher Teil der begehrten Assistenzleistung bei einer ausreichenden sonderpädagogischen Betreuung entfallen könne und insoweit die Schulverwaltung ihrer Verpflichtung aus § 1 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchulG BW) nicht genüge, komme zwar ein anderweitiger vorrangiger Anspruch gegen die Schulbehörde in Betracht, der jedenfalls derzeit nicht gewährt werde und auch nicht alsbald realisierbar sei. Soweit der Beklagte sich gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wende, obliege es ihm mit einem Dienstanbieter eine entsprechende Leistungsvereinbarung abzuschließen (§ 75 ff SGB XII) oder gegebenenfalls einen entsprechenden Dienst zu schaffen. Derzeit werde keine Möglichkeit gesehen, die Leistungsverpflichtung des Beklagten auf einen anderen Leistungserbringer zu konkretisieren.

Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 6.8.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 23.8.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die von der Klägerin zunächst am 29.8.2013 eingelegte Berufung hat diese wieder zurückgenommen (Schriftsatz vom 21.10.2013 , Bl. 19 LSG-Akte).

Der Beklagte wendet sich nur noch gegen die Kostenübernahme dem Grunde nach. Er vertritt die Auffassung, dass die der Klägerin gewährten Unterstützungsleistungen dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit von Schule zuzuordnen seien, die in die Verantwortlichkeit des Beigeladenen falle. Dieser Kernbereich könne auch für Zwecke des Sozialhilferechts nur unter Bezugnahme auf die schulrechtlichen Bestimmungen - hier Baden-Württembergs - und damit abhängig von dem für jede Schulart unterschiedlichen Inhalt der Schulbildung bestimmt werden. Eine Bestimmung nach sozialhilferechtlichen Regelungen sei bisher positiv nicht erfolgt und auch gar nicht möglich. Der gegenteiligen Auffassung des BSG (Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R) könne nicht gefolgt werden. Sozialrechtliche Normen könnten die Inhalte pädagogischer Arbeit der Schule nicht näher bestimmen, da sie hierzu keine weiterführenden Regelungen enthielten. Außerdem würde dies gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßen. Gem. § 15 Abs. 4 SchulG BW würden behinderte Schüler in allgemeinen Schulen nur unterrichtet, wenn sie dem gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen könnten. Sofern die Schule es im Rahmen eines finanziell vertretbaren Rahmens nicht ermöglichen könne, die Verhältnisse dementsprechend ohne Einplanung der Träger der Sozialhilfe auszugestalten, müsse das Kind die Sonderschule besuchen. Dies sei auch von der Schulverwaltung gem. § 82 SchulG BW mit der Verpflichtung zur Sonderschulzuweisung zu beachten, werde aber nicht mehr eingehalten. Die von der Schulbegleitung geleistete Hilfe entspreche der Unterstützung durch die von der Schulverwaltung für 5 Schulstunden zur Verfügung gestellten sonderpädagogischen Lehrkraft. Es werde verkannt, dass die Klägerin nicht eine Schülerin der K., sondern der L. sei und einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot habe. Durch die inklusive Beschulung ändere sich nur der Ort der Förderung, nicht der Inhalt der sonderpädagogischen Förderung. Die Grenze des Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben sei dadurch tangiert, dass durch die Hilfeleistung der Klägerin aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen der Unterrichtsstoff erst zugänglich gemacht werde und nur so das Ziel des Schulbesuchs überhaupt erreicht werden könne. Die Förderung behinderter Kinder auch in allgemeinen Schularten sei nach Art. 7 Abs. 1 GG und § 15 Abs. 4 SchulG BW Aufgabe der Schule; dabei werden die allgemeinen Schulen von den Sonderschulen unterstützt. Zum Kernbereich der Schule gehörten damit alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienten, dass auch behinderte Schülerinnen und Schüler die staatlichen Lehrziele erreichen. Diese Verpflichtung zur Förderung umfasse dabei auch einen sonderpädagogischen Bedarf und die Inklusion von behinderten Schülerinnen und Schülern in den Klassenverband. Der sonderpädagogische Bedarf der Klägerin werde durch die von der Schulverwaltung zur Verfügung gestellten 5 Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt, sondern derzeit durch die Integrationshelfer geleistet, die zum Kernbereich pädagogischer Arbeit gehörende sonderpädagogische Leistungen erbrächten. Die Klägerin bedürfe in kognitiver Hinsicht grundsätzlich einer direkten Begleitung, um Lerninhalte für sich zu verwerten. Die von der Klägerin benötigten Hilfen seien nach dem Bildungsplan der Schule von dieser zu gewährleisten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Juni 2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Bestimmung des pädagogischen Kernbereichs nach den Bildungsplänen sei rechtswidrig. Das Wahlrecht der Eltern zur Bestimmung, an welcher Schule die Schulpflicht erfüllt werde, sei zu beachten. Sofern die Beklagte einwende, es handele sich bei der benötigten Hilfe um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Sonderschullehrers, welcher durch den Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte definiert sei, verweise Sie hiermit inzident die Klägerin auf den Besuch der Sonderschule für Geistigbehinderte oder eine Außenklasse. Eine Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, welche zu dem Ergebnis gelange, dass bei geistig behinderten Kindern bei einer integrativen Beschulung kein Anwendungsbereich der Eingliederungshilfe mehr bleibe, verstoße gegen Art. 3 GG, da körperlich und seelisch behinderte Kinder unzweifelhaft einen Anspruch auf flankierende Hilfen im Unterricht einer Regelschule haben, geistig behinderten Kindern dieser Anspruch wegen der zieldifferenten Unterrichtung versagt bleibe. Geistig behinderte Kinder wären damit vom integrativen Unterricht grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich bei sämtlichen Schwierigkeiten kognitiv beeinträchtigter Kinder um das Trainieren des lebenspraktischen Bereiches im Sinne des Bildungsplans für Geistigbehinderte handele, für welchen die Lehrkräfte der Sonderschulen zuständig seien, bleibe kein Anwendungsbereich mehr für zusätzliche Eingliederungshilfemaßnahmen nach dem SGB XII. Durch die Verwaltungsgerichte sei bereits der Rahmen, welcher durch Eingliederungshilfeleistungen auszufüllen sein könne, dahingehend definiert, dass flankierende Maßnahmen, wie beispielsweise die Verhaltenssteuerung, die Lenkung der Aufmerksamkeit und Wahrnehmung und die Hilfe zur Kommunikation Maßnahmen der Eingliederungshilfe seien.

Die Klägerin hat noch den Bericht der K.schule vom 12.7.2014 vorgelegt (Grundschullehrerin Neu, Bl. 151 LSG-Akte). Die Beigeladene zu 2. hat mit Schreiben vom 12.2.2015 eine Auflistung der erstatteten Rechnungen vorgelegt (Bl. 177 f).

Der Senat hat mit Beschluss vom 2.6.2014 das Land Baden-Württemberg (Beigeladener zu 1.) und mit Beschluss vom 7.7.2014 die Firma C.-Care gUG (Beigeladene zu 2.) zum Verfahren beigeladen (Bl. 123 LSG-Akte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. I-III sowie Originale) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Reutlingen S 5 SO 768/12 ER, S 6 SO 2290/12 ER und die Akten des Landessozialgerichts L 2 SO 2691/12 ER-B und L 7 SO 4186/12 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Streitgegenstand sind der Bescheid vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012, mit dem der Beklagte die Finanzierung einer Schulbegleitung für das Schuljahr 2011/2012 abgelehnt hat, und der Bescheid vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013, soweit mit diesem die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für das Schuljahr 2012/2013 abgelehnt wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dieser Bescheid, soweit in ihm als Ausführungsbescheid zum Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7.11.2012 (L 7 AS 4186/12 ER-B) die Kosten der Schulbegleitung beginnend mit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorläufig übernommen wurden; insoweit ist die Klägerin nicht beschwert.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Bescheids vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 die richtige Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist. Das Begehren hatte sich dadurch i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt, als das Schuljahr 2011/2012 abgelaufen war, ohne dass eine zusätzliche kostenverursachende Hilfeleistung erfolgt war. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zulässig nach Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung (BSG, Urteil vom 28.8.2007 – B 7/7a AL 16/06 R –, SozR 4-1500 § 131 Nr 3, SozR 4-4300 § 305 Nr 1, juris Rn. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 7d; HK-SGG Bolay, 4. Aufl. Rn. 11) - wie vorliegend. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 10b). Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, juris Rn. 22). Ein solches besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin war im für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgebenden Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in Meyer-Ladewig , aaO Rn. 10) am 18.6.2013 insoweit vorhanden, als sich die Wiederholungsgefahr durch den Erlass des Bescheides vom 27.11.2012 für das Folgeschuljahr sogar bereits realisiert hatte. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der im angefochtenen Verwaltungsakt beschiedene Zeitraum zwar abgelaufen ist, die Klärung der im Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten (für Folgezeiträume) weiterhin relevant ist (BSG, Urteil vom 27.6.2007 – B 6 KA 24/06 R –, SozR 4-2500 § 73 Nr 3, SozR 4-1100 Art 2 Nr 10, juris Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - , juris Rn. 18).

Für das Schuljahr 2012/2013 hat die Klägerin die begehrte Hilfeleistung durch die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen zu 2. erhalten und der Beklagte hat die Kosten vorläufig übernommen. Eine Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, auf die der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch grundsätzlich ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R , juris Rn. 16), kommt daher nicht mehr in Betracht. Die Klage ist daher auf die endgültige Übernahme der vorläufig getragenen Kosten für die Schulbegleitung gerichtet und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 4, 56 SGG zulässig. Insoweit war der auf eine entsprechende Verpflichtung zielende Tenor des Urteils des SG zu korrigieren.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf endgültige Kostenübernahme durch den Beklagten ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Abs. 1 Nr. 1 EinglHV i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Das SG hat diese Voraussetzungen mit Ausnahme von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - Einschränkung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - geprüft, ein Abhängigmachen der Leistung vom Einkommen oder Vermögen der Eltern der Klägerin stand aber auch nie zur Diskussion. Das SG ist zutreffend, davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihre geistige Behinderung die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt. Es ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Schulbegleitung als sonstige Maßnahme zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHV in Betracht kommt, nachdem sie geeignet und erforderlich ist, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Das SG hat zu Recht das Schuljahr 2011/2012 betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 festgestellt. Das Schuljahr 2012/2013 betreffend ist es zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Kosten einer qualifizierten Hilfskraft im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten wöchentlich zu einem Betrag von 43 EUR pro Stunde zu tragen hat. Zutreffend hat es den Kernbereich der pädagogischen Arbeit durch die geforderte Schulbegleitung als nicht tangiert angesehen, einen möglichen anderen Anspruch der Klägerin gegen die Schulverwaltung zumindest nicht als alsbald realisierbar eingestuft und den Nachranggrundsatz deshalb nicht als verletzt angesehen sowie die Leistungsverpflichtung auf einen anderen Leistungserbringer als nicht konkretisierbar betrachtet. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass hinsichtlich Art, Umfang und Kosten der begehrten Schulbegleitung mittlerweile Einvernehmen besteht. Fest steht nach den verschiedenen pädagogischen Auskünften der Sonderschul- und Grundschullehrerinnen, dass die Klägerin auf Grund ihrer geistigen Behinderung für den Besuch der Regelschule im K. der 1:1-Unterstützung insbesondere zur Förderung der Konzentration auf das Schulgeschehen, Selbstorganisation und zum Ausgleich der verlangsamten Wahrnehmung bedarf. Fest steht weiter, dass ihr im Schuljahr 2012/2013 diese Hilfe durch die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen zu 2. im geltend gemachten Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten zum angemessenen Preis für eine qualifizierte Hilfskraft von 43 EUR pro Stunde zu Teil geworden ist, wie sich aus dem Verlaufsbericht über 3 Tage dokumentierte Arbeit mit den Zielsetzungen Aufmerksamkeitssteuerung, Motivation, Selbstorganisation usw. sowie im Bericht der Sonderschullehrerin S. vom 16.5.2013 mit der Verbesserung der Situation seit dem Einsetzen der Schulbegleitung geschildert wurden. Der Rechtsstreit wird allein noch um die Frage geführt, wer für die erforderliche Schulbegleitung der Kostenträger ist, der Beigeladene zu 1. als Träger der Schulverwaltung des Landes Baden-Württemberg oder der Beklagte im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe. Letzteres ist - da die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - der Fall, da der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule durch die Schulbegleitung der Klägerin nicht betroffen ist und es sich lediglich um unterstützende Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung handelt.

Zum Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 17). Dies betrifft primär die Vermittlung der Lehrinhalte. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris Rn. 37).

Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anhand der schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHV zu bestimmen. Auf die Auslegung des Landesrechts – und damit auf die Auslegung von § 15 Abs. 4 SchulG BW – kommt es nicht an (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21, 25; Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER –, Rn. 29, juris). Begründet wird dies damit, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21).

Der gegenteiligen Ansicht des Beklagten vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auffassung, den Kernbereich der Schule auch für Zwecke des Sozialhilferechts nur unter Bezugnahme auf die (landes-)schulrechtlichen Bestimmungen und damit abhängig von dem für jede Schulart unterschiedlichen Inhalt der Schulbildung - hier Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte – zu bestimmen, woraus der Beklagte unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 SchulG BW schließt, dass Kinder, die dem gemeinsamen Bildungsgang an der Regelschule nicht folgen könnten, die Sonderschule besuchen müssten, geht fehl. Im Ergebnis führt die Auffassung des Beklagten dazu, dass geistig behinderte Schüler mit kognitiven Beeinträchtigungen generell die Sonderschule besuchen müssten und an einer inklusiven Beschulung nicht teilhaben könnten, solange sie nicht unter entsprechenden Bedingungen dort beschult werden können. Dies ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 8.10.1997 1 BvR 9/19, BVerfGE 96,288, Rn. 73) nicht vereinbar. Ebenso wenig ist dies mit Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vereinbar, worin unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkannt hat und sich verpflichtet hat, um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, ein integrative Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 1). Konkret stellen die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieses Rechts gemäß Art. 24 Abs. 2 u.a. sicher, dass (b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben und ferner (d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Verkannt wird hierbei vom Beklagten, dass die Klägerin und ihre nichtbehinderten Klassenkameraden in der K.schule schon nicht den gleichen Bildungsgang haben, was im zieldifferenten Unterricht zum Ausdruck kommt. Der Besuch der nicht behinderten Schüler der K. erfolgt mit dem Ziel in die nächste Klasse versetzt zu werden. Bei der Klägerin wird dies jedoch nicht gefordert, sie erhält ein Bildungsangebot nach dem Bildungsgang der Schule für Geistigbehinderte, in dem ein späterer Schulabschluss nicht vorgesehen ist. Im Ergebnis bemängelt der Beklagte, dass die Klägerin mit dem Besuch der K. eine ihrer Behinderung nicht angemessene Schule besucht, was ihr jedoch nicht entgegengehalten werden kann. Die Frage, ob der Besuch einer bestimmten Schule die für ein behindertes Kind angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen. Dies würde zu einer unzulässigen inzidenten Prüfung der Entscheidung der Schulbehörde über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII führen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 10/12 R –, SozR 4-1500 § 130 Nr. 4, SozR 4-1500 § 75 Nr. 16, Rn. 20). Nach § 82 Abs. 2 SchulG BW entscheidet die Schulaufsichtsbehörde – gem. § 33 Abs. 1 SchulG BW das Staatliche Schulamt –, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 10/12 R - , juris Rn. 21 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 20/04 –, BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff u.a.) und hat das nach den bestandskräftigen Bescheiden der Schulverwaltung vom 2.8.2010 und vom 3.5.2012 den Eltern eingeräumte Wahlrecht zu beachten. Der für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständige Leistungsträger ist folglich mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine für den Regelschulbesuch erforderliche Schulbegleitung bei Besuch einer Sonder- bzw. Förderschule entbehrlich werde (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 5 C 20/04 -; Fuerst in Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, 1. Auflage 2014, Stichwort "Schule", Rn. 21 mit weiterem Nachweis). Maßgeblich ist deshalb, welche individuelle Hilfestellung (individualisiertes Förderverständnis, BSG, Urteil vom 22.3.2012 aaO, Rn. 21) die Klägerin zum Besuch der K.grundschule benötigt, auch wenn sie dort nach dem Bildungsgang der Schule für Geistigbehinderte beschult wird. Dadurch, dass der Besuch einer Förderschule und eine integrative Beschulung zwar gleichwertig, aber nicht gleichartig sind, ergeben sich Unterschiede gerade auch in Bezug auf die allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007 – 5 C 35/06 –, BVerwGE 130, 1-6, Rn. 21). Es kommt deshalb zur Abgrenzung zwischen Hilfestellung und dem Kernbereich der Schule nicht auf den Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte an. Dass die begleitende Unterstützung als Bestandteil der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung im sonderpädagogischen Bildungsangebot enthalten wäre, ist folglich unbeachtlich.

Ausgehend davon ist bezogen auf den individuellen Hilfebedarf der Klägerin der Kernbereich von Schule nicht betroffen. Der ungedeckte Hilfebedarf im integrativen Unterricht der K., wie er ab November im Schuljahr 2012/2013 durch die Mitarbeiterinnen H. und W. der Beigeladenen zu 2. abgedeckt wurde, bestand für die Klägerin, wie sich den Berichten der vom 22.7.2011, dem pädagogischen Bericht vom 1.4.2012, der Stellungnahme der K.- und L.schule vom 25.7.2012 sowie dem Bericht der Sonderschullehrerin S. vom 16.5.2013 entnehmen lässt, in einer 1:1-Betreuung im Unterricht, insbesondere als Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen, in der Verdeutlichung und Wiederholung von Aufgabenstellungen, Unterstützung in Arbeitsphasen, Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte, Unterstützung bei der Selbstorganisation, Aufbau von Ordnungsprinzipien, Unterstützung in der Interaktion mit anderen Schülern und den Lehrkörpern im Sinne einer Kommunikationshilfe.

Dies sind im Rahmen der Inklusivbeschulung mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der Schule für Geistigbehinderte jedoch unterrichtsbegleitende Aufgabenbereiche, die ergänzend zur pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte zu sehen sind. Die pädagogische Leistung als solche besteht im Wesentlichen in einer differenzierten, für die Klägerin geeigneten Unterrichtsgestaltung, d. h. der Unterrichtsinhalte und –materialien, Inhalt und Gestaltung von Leistungsnachweisen, Vermittlung der Lehrinhalte im engeren Sinne und der Inklusion in den Klassenverband (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.6.2013 – L 4 SO 60/13 B ER –, juris Rn. 15). Diese Aufgaben dürften durch eine Schulbegleitung schon auf Grund fehlender Qualifikation nicht zu leisten sein. Die behindertenspezifische Anpassung der Unterrichtskonzepte entsprechend dem Bildungsanspruch der Schule für Geistigbehinderte wird nach den verschiedenen o.g. pädagogischen und Schulberichten vorliegend von der Kooperationslehrerin der L.schule und der Grundschullehrerin an der K. geleistet. Die Vorgabe der Lerninhalte bleibt somit in der Hand der Lehrer und die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht beschränken sich auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers, was maßgeblich ist (so die herrschende Meinung, vgl. die Aufstellung bei Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER –, Rn. 29, juris; a.A. LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER und vom 17.2.2014 - L 9 SO 222/13 B ER, beide juris, wonach es definiert durch das SchulG SH Aufgabe der Schule sei, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sicherzustellen). Diese Unterscheidung zwischen den zum Kernbereich zählenden unterrichtsvermittelnden sonderpädagogischen Aufgaben durch die Kooperationslehrerinnen und den dazu geleisteten helfenden Unterstützungen kommt besonders zum Ausdruck in dem Bericht der K. vom 22.7.2011, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der erforderlichen Schulbegleitung nicht um sonderpädagogische Aufgaben handelt, und im Bericht der Sonderschullehrerin S. vom 16.5.2013, wo die sonderpädagogischen Aufgaben der Kooperationslehrerin in Abgrenzung zu der zusätzlich erforderlichen Hilfe explizit im obigen Sinne beschrieben werden. (vgl. für einen ähnlichen Hilfebedarf Eingliederungshilfe bejahend: BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 5 C 20/04 - , juris). Wenn die Vermittlung von Bildungsinhalten nur mit Unterstützung eines die behindertenspezifischen Defizite ausgleichenden Integrationshelfers möglich ist, so gehört diese Unterstützung auch dann zur erforderlichen und geeigneten Hilfe im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHV, wenn sie pädagogischer Art sein sollte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 – L 8 SO 193/08 – juris Rn. 24).

Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen des LSG Schleswig-Holstein und des VG Düsseldorf (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.4.2014 – L 9 SO 36/14 B ER –, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.2.2014 – L 9 SO 222/13 B ER –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2014 – 19 K 469/14 –, Rn. 55, juris) liefern - z.T. unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung - keine stichhaltige Begründung und setzen sich mit der og. obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander. Im Ergebnis stellen sie auf den Nachranggrundsatz ab. Zum Nachranggrundsatz § 2 Abs. 1 SGB XII hat das SG jedoch bereits zutreffend ausgeführt, dass dieser einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann, solange sie die erforderliche Leistung von anderen nicht erhält und diese wie vorliegend auch nicht ohne weiteres etwa gegenüber dem Beigeladenen zu 1. realisierbar sind. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. (BSG, Urteil vom 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R –, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54 Nr 8, SozR 4-3500 § 53 Nr 3, SozR 4-3540 § 12 Nr 1, Rn. 25). Der Beklagte hat dem mittlerweile durch eine Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulverwaltungsträger Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, nachdem die hier zu klärenden Rechtsfragen durch den Paradigmenwechsel bei der Beschulung behinderter Kinder hin zu einer inklusiven Beschulung in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von Bedeutung sind.
Rechtskraft
Aus
Saved