Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 156/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1960 geborenen Klägerin zu 2). Am 21.02.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten zu 2) die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII als Angehörige des Bundesstaates Preußen. Sie hätten ihr Personalkonto bei der Firma BRD zum 27.07.2011 mit Rückgabe des Personalausweises und Hinweis auf die Staatsangehörigkeitsurkunden gekündigt und eine schriftliche Bestätigung der Beklagten zu 2) erhalten. Seitdem unterhielten sie keine Verträge mehr mit der Firma BRD. Ebenso sei rückwirkend ihr Personalkonto bei der Finanzbehörde gekündigt. Da die Regierung der BRD und das Finanzministerium NRW Firmen seien, könnten keine völkerrechtswidrigen Zugriffe bzw. Eintragungen auf Staatsangehörige Preußens oder des Deutschen Reiches erfolgen. Das Finanzamt Q habe völkerrechtswidrig gegen die höhere Rechtsprechung der Haager Landkriegsordnung von 1907 / 1910 alle ihre privaten Konten durch Pfändungen gesperrt, sodass sie nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Schreiben vom 27.02.2014 wies die Beklagte zu 2) die Kläger auf die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB XII hin. Mit Schreiben vom 01.03.2014 wiederholten die Kläger ihren Antrag und führten weiter aus, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Sie könnten für ihren Unterhalt selbst sorgen, solange nicht das gesamte Geld gegen das Völkerrecht auf allen Konten gepfändet werde. Sobald die Konten wieder freigegeben seien, werde der Antrag zurückgezogen. Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Beklagte zu 2) den Antrag der Kläger ab. Soweit Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII begehrt würden, sei eine Erwerbsminderung durch die Kläger nicht nachgewiesen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählten. Soweit ausdrücklich Leistungen gemäß § 133 SGB XII begehrt würden, werde der Antrag ebenfalls abschlägig beschieden, da die Kläger nicht zum personalen Anwendungsbereich des § 133 SGB XII gehören würden. Am 08.04.2014 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger am 27.06.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Leistungen nach dem § 133 SGB XII richteten sich nach der Staatsangehörigkeit des Gesetzes von 1913, dem RuStAG 1913 und damit dem Art. 116 Abs. 1 GG. Seit dem Ende des Ersten Weltkrieges gebe es keinen souveränen Staat mehr in Deutschland, sondern nur noch Mandatsregierungen. Mandatsregierungen könnten keine Gesetze erlassen, sondern nur Anordnungen, Verordnungen und Empfehlungen. Die Kläger seien Staatsangehörige des Bundesstaates Königreich Preußen, mit der Verfassung von 1850, das durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 kaltgestellt worden sei. Ein souveräner Staat könne nach dem Völkerrecht nicht durch Alliierte oder eine Mandatsregierung, sondern nur durch den Souverän rechtswirksam verändert werden. Die BRD sei ein Besatzungskonstrukt der Alliierten. Der besondere Notstand sei eingetreten, da die Behörden der BRD sie unberechtigt mit Forderungen und Beschlüssen überhäuften, die ihr Einkommen bei weitem überschritten. Mittlerweile seien sie Dissidenten im eigenen Land. In vielen Fällen hätten sie als mündige Bürger auf Missstände oder Gefahrenpunkte aufmerksam gemacht, was nun Grund für die auffallend intensive politische Verfolgung zu sein scheine. Als Deutsche forderten sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit ein. Der Ursprung ihrer Staatsangehörigkeit sei ihnen sehr wichtig.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 zu verurteilen, ihnen Leistungen gemäß § 133 SGB XII zu gewähren.
Die Beklagten beantragen schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, dass er bereits nicht passiv legitimiert sei, da der angefochtene Bescheid von der Beklagten zu 2) erteilt worden sei. Die Beklagte zu 2) führt zur Begründung aus: Die Kläger hätten eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Weder hätten sie die Altersgrenze erreicht noch das Vorliegen einer Erwerbsminderung nachgewiesen. Vielmehr hätten sie selbst ausgeführt, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Ein Anspruch gemäß § 133 SGB XII bestünde ebenfalls nicht. § 133 SGB XII sehe Leistungen für Deutsche vor, die außerhalb des Bundesgebietes, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren worden seien und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Erfasst würden alle Deutschen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten. Eindeutig liege der Geburtsort der Kläger - O, jetzt Q, nicht in den Ostgebieten. Die Kläger wohnten auch dauerhaft in O und verfügten damit auch nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Ostgebieten.
Mit Verfügung vom 12.12.2014 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß §105 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Überdies waren die Beteiligten vor der Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG ordnungsgemäß angehört worden. Das Einverständnis der Kläger mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 SBG XII können Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII erfüllen.
Die Vorschrift sieht eine Möglichkeit der besonderen Hilfegewährung für diejenigen außerhalb des Geltungsbereichs des SGB XII - also der Bundesrepublik Deutschland - lebenden Deutschen vor, die innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die in der BRD und somit im Geltungsbereich des SGB XII lebenden Deutschen erhalten Leistungen nach dem Zweiten bis Neunten Kapitel des SGB XII unter den dort normierten Voraussetzungen. § 133 SGB XII begünstigt alle diejenigen Deutschen, die im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - abzüglich des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 - geboren sind, mithin in den sog. Ostgebieten. Es handelt sich dabei um Hinterpommern, einen Teil von Posen-Westpreußen (einschließlich der Grenzmark), die östlich der Oder in Polen gelegenen Gebiete Brandenburgs (Neumark), Schlesien (ohne einen kleinen, heute zum Bundesland Sachsen gehörenden Teil Niederschlesiens um Görlitz) sowie Ostpreußen einschließlich des Teils, der zu Russland gehört. In den genannten Gebieten muss der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben. (vgl. Becker in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 133 SGB XII, Rn. 12; SG Heilbronn, Urteil vom 05.08.2014, Az.: S 11 SO 2377/13)
Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern offensichtlich nicht vor. Die Kläger wurden in O, jetzt Q, geboren und haben dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII liegt nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis der Kläger auf den Bundesstaat Königreich Preußen und die preußische Staatsangehörigkeit. Es besteht auf dem Gebiet der BRD nur die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat mit nur einer deutschen Staatsangehörigkeit.
Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch nach anderen Vorschriften des SGB XII hätten. Ausdrücklich haben die Kläger ausgeführt, dass es ihnen nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe und sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten, solange ihre Konten nicht gepfändet würden. Da die Kläger die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht haben und auch nach ihren eigenen Ausführungen nicht erwerbsgemindert sind, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Soweit die Kläger auf die Pfändung ihrer Konten verweisen, so sind die Kläger auf die entsprechenden Pfändungsschutzvorschriften zu verweisen, die regelmäßig den notwendigen Lebensunterhalt der Schuldner vor einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff schützen und auf die sich die Kläger in den entsprechenden Vollstreckungsschutzverfahren berufen können.
Weiterer Ermittlungen insbesondere Beweiserhebungen oder einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII oder einer anderen Vorschrift des SGB XII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1960 geborenen Klägerin zu 2). Am 21.02.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten zu 2) die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 133 SGB XII als Angehörige des Bundesstaates Preußen. Sie hätten ihr Personalkonto bei der Firma BRD zum 27.07.2011 mit Rückgabe des Personalausweises und Hinweis auf die Staatsangehörigkeitsurkunden gekündigt und eine schriftliche Bestätigung der Beklagten zu 2) erhalten. Seitdem unterhielten sie keine Verträge mehr mit der Firma BRD. Ebenso sei rückwirkend ihr Personalkonto bei der Finanzbehörde gekündigt. Da die Regierung der BRD und das Finanzministerium NRW Firmen seien, könnten keine völkerrechtswidrigen Zugriffe bzw. Eintragungen auf Staatsangehörige Preußens oder des Deutschen Reiches erfolgen. Das Finanzamt Q habe völkerrechtswidrig gegen die höhere Rechtsprechung der Haager Landkriegsordnung von 1907 / 1910 alle ihre privaten Konten durch Pfändungen gesperrt, sodass sie nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Schreiben vom 27.02.2014 wies die Beklagte zu 2) die Kläger auf die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB XII hin. Mit Schreiben vom 01.03.2014 wiederholten die Kläger ihren Antrag und führten weiter aus, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Sie könnten für ihren Unterhalt selbst sorgen, solange nicht das gesamte Geld gegen das Völkerrecht auf allen Konten gepfändet werde. Sobald die Konten wieder freigegeben seien, werde der Antrag zurückgezogen. Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Beklagte zu 2) den Antrag der Kläger ab. Soweit Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII begehrt würden, sei eine Erwerbsminderung durch die Kläger nicht nachgewiesen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählten. Soweit ausdrücklich Leistungen gemäß § 133 SGB XII begehrt würden, werde der Antrag ebenfalls abschlägig beschieden, da die Kläger nicht zum personalen Anwendungsbereich des § 133 SGB XII gehören würden. Am 08.04.2014 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger am 27.06.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Leistungen nach dem § 133 SGB XII richteten sich nach der Staatsangehörigkeit des Gesetzes von 1913, dem RuStAG 1913 und damit dem Art. 116 Abs. 1 GG. Seit dem Ende des Ersten Weltkrieges gebe es keinen souveränen Staat mehr in Deutschland, sondern nur noch Mandatsregierungen. Mandatsregierungen könnten keine Gesetze erlassen, sondern nur Anordnungen, Verordnungen und Empfehlungen. Die Kläger seien Staatsangehörige des Bundesstaates Königreich Preußen, mit der Verfassung von 1850, das durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 kaltgestellt worden sei. Ein souveräner Staat könne nach dem Völkerrecht nicht durch Alliierte oder eine Mandatsregierung, sondern nur durch den Souverän rechtswirksam verändert werden. Die BRD sei ein Besatzungskonstrukt der Alliierten. Der besondere Notstand sei eingetreten, da die Behörden der BRD sie unberechtigt mit Forderungen und Beschlüssen überhäuften, die ihr Einkommen bei weitem überschritten. Mittlerweile seien sie Dissidenten im eigenen Land. In vielen Fällen hätten sie als mündige Bürger auf Missstände oder Gefahrenpunkte aufmerksam gemacht, was nun Grund für die auffallend intensive politische Verfolgung zu sein scheine. Als Deutsche forderten sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit ein. Der Ursprung ihrer Staatsangehörigkeit sei ihnen sehr wichtig.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 zu verurteilen, ihnen Leistungen gemäß § 133 SGB XII zu gewähren.
Die Beklagten beantragen schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, dass er bereits nicht passiv legitimiert sei, da der angefochtene Bescheid von der Beklagten zu 2) erteilt worden sei. Die Beklagte zu 2) führt zur Begründung aus: Die Kläger hätten eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Weder hätten sie die Altersgrenze erreicht noch das Vorliegen einer Erwerbsminderung nachgewiesen. Vielmehr hätten sie selbst ausgeführt, dass es nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe. Ein Anspruch gemäß § 133 SGB XII bestünde ebenfalls nicht. § 133 SGB XII sehe Leistungen für Deutsche vor, die außerhalb des Bundesgebietes, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren worden seien und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Erfasst würden alle Deutschen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten. Eindeutig liege der Geburtsort der Kläger - O, jetzt Q, nicht in den Ostgebieten. Die Kläger wohnten auch dauerhaft in O und verfügten damit auch nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Ostgebieten.
Mit Verfügung vom 12.12.2014 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß §105 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Überdies waren die Beteiligten vor der Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG ordnungsgemäß angehört worden. Das Einverständnis der Kläger mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 SBG XII können Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII, aber innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII erfüllen.
Die Vorschrift sieht eine Möglichkeit der besonderen Hilfegewährung für diejenigen außerhalb des Geltungsbereichs des SGB XII - also der Bundesrepublik Deutschland - lebenden Deutschen vor, die innerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebietes geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die in der BRD und somit im Geltungsbereich des SGB XII lebenden Deutschen erhalten Leistungen nach dem Zweiten bis Neunten Kapitel des SGB XII unter den dort normierten Voraussetzungen. § 133 SGB XII begünstigt alle diejenigen Deutschen, die im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - abzüglich des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 - geboren sind, mithin in den sog. Ostgebieten. Es handelt sich dabei um Hinterpommern, einen Teil von Posen-Westpreußen (einschließlich der Grenzmark), die östlich der Oder in Polen gelegenen Gebiete Brandenburgs (Neumark), Schlesien (ohne einen kleinen, heute zum Bundesland Sachsen gehörenden Teil Niederschlesiens um Görlitz) sowie Ostpreußen einschließlich des Teils, der zu Russland gehört. In den genannten Gebieten muss der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben. (vgl. Becker in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 133 SGB XII, Rn. 12; SG Heilbronn, Urteil vom 05.08.2014, Az.: S 11 SO 2377/13)
Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern offensichtlich nicht vor. Die Kläger wurden in O, jetzt Q, geboren und haben dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII liegt nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis der Kläger auf den Bundesstaat Königreich Preußen und die preußische Staatsangehörigkeit. Es besteht auf dem Gebiet der BRD nur die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat mit nur einer deutschen Staatsangehörigkeit.
Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Anspruch nach anderen Vorschriften des SGB XII hätten. Ausdrücklich haben die Kläger ausgeführt, dass es ihnen nicht um die Erwerbsfähigkeit gehe und sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten, solange ihre Konten nicht gepfändet würden. Da die Kläger die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht haben und auch nach ihren eigenen Ausführungen nicht erwerbsgemindert sind, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Soweit die Kläger auf die Pfändung ihrer Konten verweisen, so sind die Kläger auf die entsprechenden Pfändungsschutzvorschriften zu verweisen, die regelmäßig den notwendigen Lebensunterhalt der Schuldner vor einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff schützen und auf die sich die Kläger in den entsprechenden Vollstreckungsschutzverfahren berufen können.
Weiterer Ermittlungen insbesondere Beweiserhebungen oder einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 133 SGB XII oder einer anderen Vorschrift des SGB XII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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