Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1510/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 838/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verwerfung der Berufung bei Nichteinhaltung der Berufungsfrist.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 -S 13 AS 1510/12- wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juli 2012 bis September 2012.
Die gegen den Bescheid vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 erhobene Klage - die Klägerin hat während des Klageverfahrens keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt - hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 02.12.2014 beim SG "Einspruch" eingelegt und zudem die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Sie habe erhebliche psychische Probleme, was sich aus einem Attest der Bezirkskliniken M. vom 14.01.2013 über eine dortige Behandlung vom 13.01.2013 bis 14.01.2013 ergebe, die sie aber entgegen ärztlichem Rat verlassen habe. Auf Nachfrage hat die Klägerin angegeben, im Jahr 2013 bis hinein ins Jahr 2014 erhebliche psychische Probleme gehabt zu haben und auf das bereits vorgelegte Attest verwiesen. Sie verzichte auf eine Berufungsverhandlung. Auf nochmalige Nachfrage zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht reagiert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 mit Empfangsbekenntnis (§§ 172 Abs. 1, 174 Zivilprozessordnung -ZPO- iVm § 63 SGG) zugestellt worden. Somit beginnt die Monatsfrist am 26.04.2014 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet am 26.05.2014 (Montag; § 64 Abs. 2, 3 SGG). Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Aus dem vorgelegten Attest der Bezirkskliniken M. über die Behandlung vom 13.01.2013 bis 14.01.2013 ergibt sich kein Hinweis auf die gesundheitliche Unfähigkeit, eine Berufung in der Zeit zwischen 25.04.2014 und 26.05.2014 einzulegen. Weitere Nachweise hat die Klägerin nicht vorgelegt und hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.
Über den erstmals mit an das SG Nürnberg gerichteten Schreiben vom 02.12.2014 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird das SG noch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juli 2012 bis September 2012.
Die gegen den Bescheid vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 erhobene Klage - die Klägerin hat während des Klageverfahrens keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt - hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 02.12.2014 beim SG "Einspruch" eingelegt und zudem die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. Sie habe erhebliche psychische Probleme, was sich aus einem Attest der Bezirkskliniken M. vom 14.01.2013 über eine dortige Behandlung vom 13.01.2013 bis 14.01.2013 ergebe, die sie aber entgegen ärztlichem Rat verlassen habe. Auf Nachfrage hat die Klägerin angegeben, im Jahr 2013 bis hinein ins Jahr 2014 erhebliche psychische Probleme gehabt zu haben und auf das bereits vorgelegte Attest verwiesen. Sie verzichte auf eine Berufungsverhandlung. Auf nochmalige Nachfrage zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht reagiert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 mit Empfangsbekenntnis (§§ 172 Abs. 1, 174 Zivilprozessordnung -ZPO- iVm § 63 SGG) zugestellt worden. Somit beginnt die Monatsfrist am 26.04.2014 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet am 26.05.2014 (Montag; § 64 Abs. 2, 3 SGG). Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Aus dem vorgelegten Attest der Bezirkskliniken M. über die Behandlung vom 13.01.2013 bis 14.01.2013 ergibt sich kein Hinweis auf die gesundheitliche Unfähigkeit, eine Berufung in der Zeit zwischen 25.04.2014 und 26.05.2014 einzulegen. Weitere Nachweise hat die Klägerin nicht vorgelegt und hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.
Über den erstmals mit an das SG Nürnberg gerichteten Schreiben vom 02.12.2014 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird das SG noch zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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