L 11 AS 60/15 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 115/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 60/15 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille in Höhe von 619,00 EUR.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag auf Übernahme der Kosten für neue Brillengläser in aktualisierter Stärke und die Reparatur des beschädigten Brillengestells lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 ab. Am 05.02.2013 kaufte sich der Kläger die Brille (69,00 EUR für eine neue Fassung und je 275,00 EUR für ein Glas).

Seine gegen den Bescheid vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Die Kosten der Brille habe der Kläger aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Anschaffung einer neuen Brille stelle keinen besonderen und auch keinen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Es handle sich auch nicht um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn die Anschaffung einer neuen Brille wegen veränderter Sehstärke (Gläser und Gestell) stelle keine Reparatur dar. Der Kläger habe auch nicht lediglich ein Darlehen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II beantragt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Es bestehe die Gefahr von Folgeschäden und permanenten Kopfschmerzen ohne die neue Brille. Der Beklagte mache sich einer Körperverletzung im Amt schuldig. Das SG habe vorwurfsvoll im Urteil erwähnt, dass er nicht anwesend gewesen sei. Das Urteil sei nicht unterschrieben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorgelegten Aktenauszüge sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur, nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenso wenig zu erkennen wie ein Abweichen des SG von der oberen gerichtlichen Rechtsprechung. Das SG hat die in Frage kommenden Regelungen geprüft und einen Anspruch verneint. Das SG ist nicht von einen unabweisbaren bzw. laufenden Bedarf ausgegangen. Ein Verfahrensfehler durch das SG ist für den Senat nicht erkennbar. Der Kläger trägt einen solchen auch nicht vor.

Sein weiteres Vorbringen kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Es bezieht sich auf keine der für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

Das Urteil ist auch vom Vorsitzenden unterschrieben. Dem Kläger braucht lediglich eine nicht eigens unterschriebene Abschrift zugestellt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- in der ab 01.07.2014 geänderten Fassung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG iVm §§ 114ff. ZPO) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht unabhängig davon nicht zu bewilligen, dass der Kläger den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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