L 11 AS 59/15 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 713/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 59/15 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Meldepflicht ist verletzt, wenn ein Gespräch über den Meldezweck durch Verlassen des Gesprächsraumes verweigert wird.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 713/12 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 37,40 EUR monatlich.
Der Kläger bezieht Alg II. Mit Schreiben vom 30.01.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis auf, zum 30.03.2012 zur Besprechung über sein Bewerberangebot und über seine berufliche Situation zu erscheinen. Tonbandaufnahmen bei dem Besprechungstermin seien nicht erlaubt, es sei denn, diese seien durch den Geschäftsführer des Beklagten genehmigt worden, was jedoch nicht der Fall war. Der mit Beistand erschienene Kläger verließ, ohne über den eigentlichen Zweck der Einladung zu sprechen, das Büro des Beklagten, nachdem ihm Tonbandaufnahmen untersagt worden waren. Nach Anhörung minderte der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 das Alg II für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 um 10 v. H. (37,40 EUR monatlich), ohne die für die Zeit bis 30.06.2012 erfolgte Leistungsbewilligung entsprechend zu aufzuheben. Bei der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 berücksichtigte der Beklagte die Minderung.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und allein die Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.06.2012 begehrt. Er sei zum Termin erschienen. Das Untersagen der Tonbandaufnahmen sei überraschend gewesen. Diese Aufnahmen seien zu Beweiszwecken unerlässlich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Der allein streitgegenständliche Absenkungsbescheid sei rechtmäßig. In der mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Meldeaufforderung sei der Meldezweck angegeben gewesen. Ein Gespräch über den Meldezweck habe aber nicht stattgefunden, es sei nur über die Zulässigkeit der Tonbandaufnahmen diskutiert worden. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht gehabt. Er sei bereits vorab über die Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen informiert worden. Der Inhalt eines Gespräches könne bereits mit dem vom Kläger beigezogenen Beistand bewiesen werden. Auf Vertrauensschutz wegen zuvor zugelassener Tonbandaufnahmen könne sich der Kläger nicht berufen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Ein Gespräch über seine Berufs- und Vermittlungsaussichten sei von zwecklos, er sei chronisch herzkranker Diabetiker. Eine Sanktion sei aufgrund seines Verschiebungswunsches nicht gerechtfertigt. Die Sanktion sei vom Sachbearbeiter des Beklagten rücksichtslos provoziert worden. Das ihm vorliegende Urteil sei nicht vom Richter unterschrieben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Aktenauszug des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Es handelt sich um das einzig zulässige Rechtsmittel, nachdem die Berufung weder zulässig ist noch vom SG zugelassen wurde. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt, denn streitig sind letztendlich nur Leistungen in Höhe von 37,40 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012. Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 lediglich um die Feststellung der Pflichtverletzung sowie des Umfangs und des Beginns der Minderung (entsprechend § 31 b SGB II; vgl. Knickrehm/Hahn, SGB II, 3. Auflage, § 32 Rdnr. 32), also um einen Feststellungsbescheid, der jedoch gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine Geldleistung gerichtet ist. Dieses ist zum einen dann der Fall, wenn die Auffassung vertreten wird, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nicht zusätzlich erforderlich ist. Dies ist gerade aber auch dann der Fall, wenn man der Auffassung des Senats folgt, das zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung erfolgen muss (vgl. u.a. Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 BE R-, Beschluss vom 28.08.2014 - L 11 AS 546/14 NZB -; Knickrehm/Hahn a.a.O. § 31 b Rdnr. 5 ff. sowie fachliche Weisungen der BA zu §§ 31, 31 a, 31 b SGB II in der Fassung vom 22.04.2014, Rz. 31.28;), denn auch dann führt dieser Feststellungsbescheid zu einer Geldleistung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 10 a).
Somit bedarf die Berufung der Zulassung. Eine solche Zulassung ist durch das SG nicht erfolgt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine grundsätzliche Begründung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht anzunehmen. Weil eine reine Anfechtungsklage erhoben worden ist, ist allein der Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 streitig. Das SG hatte daher nach dem Antrag des Klägers allein über die Rechtmäßigkeit der Minderung zu entscheiden, denn es war nur die Aufhebung dieses angegriffenen Bescheides begehrt, nicht aber ein Leistungsantrag aus dem Bewilligungsbescheid für die Zeit bis 30.06.2012 gestellt worden. Eine solche allgemeine, auf den Bewilligungsbescheid gestützte Leistungsklage hätte gegebenenfalls durch Klageerweiterung in das sozialgerichtliche Verfahren aufgenommen werden können oder kann eventuell noch durch ein gesondertes Klageverfahren geltend gemacht werden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 21.04.2014 - 11 AS 410/13 und 11 AS 512/13). Vorliegend aber ist wegen der allein erhobenen Anfechtungsklage über die grundsätzliche Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion noch eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung erforderlich ist (vgl. dazu die oben genannten Beschlüsse des Senats) nicht zu entscheiden.
Eine grundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch nicht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Meldepflicht durch seine bloße Anwesenheit bzw. das alleinige Gespräch über die Möglichkeit zur Anfertigung von Tonbandaufnahmen erfüllt hat. Hierzu hat das SG bereits auf die obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, die von der herrschenden Meinung der Literatur geteilt wird (Knickrehm/Hahn a.a.O. § 32 Rdnr. 16; Harks in Juris PK-SGB III, § 309 Rdnr. 37 Stand 01.09.2014). Offen gelassen werden kann dabei vorliegend, ob der Meldetermin auch dann als wahrgenommen angesehen werden kann, wenn der Meldepflichtige bei allein körperlicher Anwesenheit keine weiteren Mitwirkungs- und Aufklärungshandlungen vornimmt (vgl. dazu Düe in Brand, SGB III, 5. Auflage, § 309 Rdnr. 318), denn der Kläger hatte bereits die rein physische Anwesenheit nach der Untersagung von Tonbandaufnahmen beendet, so dass auch eine rein passive Anwesenheit für ein Gespräch über seine berufliche Situation nicht gegeben war.
Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, es verweist gerade auf diese. Die weiteren, vom Kläger vorgetragenen Begründungen (u.a. Provokation durch Mitarbeiter des Beklagten, bestehende chronische Erkrankungen etc.) stellen weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung dar.
Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere war hinsichtlich der Erkrankung des Klägers kein weiterer Beweis zu erheben, nachdem er ja zunächst erschienen ist.
Das Urteil des SG ist im Original auch vom Richter unterschrieben. Die Beteiligten erhalten lediglich eine nicht eigens unterschriebene Abschrift (§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe ist im Rahmen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO), unabhängig davon, dass der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom Kläger nicht vorgelegt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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